Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 29.03.2021 – W 8 K 20.1474
Titel:

Ständige Verwaltungspraxis, pflegerische Tätigkeit, Verwaltungsgerichte, Streitwertfestsetzung, Befähigung zum Richteramt, Anspruchsberechtigung, Zuwendungen, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Maßgeblicher Zeitpunkt, Ermessensentscheidung, Rechtsmittelbelehrung, Gleichheitssatz, Begünstigter, Klageabweisung, Arbeitgeberbescheinigung, Prozeßkostenhilfeverfahren, Klageverfahren, Bewilligung, Streitwertbeschwerde, Verletzung des Willkürverbots

Normenketten:
BayVwVfG Art. 26
BayHO Art. 23
BayHO Art. 44
BayHO Art. 53
GG Art. 3
Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern - Corona-Pflegebonusrichtlinie
Schlagworte:
Corona-Pflegebonus, Patientenbegleitdienst, keine pflegerische Tätigkeit nachgewiesen, zulässiges Abstellen auf Arbeitgeberbescheinigung, Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine erweiternde Auslegung der Förderrichtlinien durch das Gericht, keine Gleichbehandlung im Unrecht
Fundstelle:
BeckRS 2021, 6980

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Beklagten, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP), und begehrt den Corona-Pflegebonus in Höhe von 500,00 EUR.
2
Am 28. Mai 2020 beantragte der Kläger online beim LfP die Gewährung Corona-Pflegebonus. Er legte eine Arbeitgeberbescheinigung des Universitätsklinikums Würzburg vor, wonach er im Patientenbegleitdienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 25 Stunden beschäftigt sei.
3
Mit Bescheid vom 2. September 2020 lehnte das LfP den Antrag vom 28. Mai 2020 auf Bewilligung des Corona-Pflegebonus ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Zuwendung erfolge in Ausübung billigen Ermessens als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dies sei in den Vorbemerkungen der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) klargestellt. Die CoBoR als einschlägige Förderrichtlinie sei Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung und für die Ausübung der den Gleichheitssatz wahrenden Verwaltungspraxis maßgebend. Der Kläger erfülle als Patientenbegleiter nicht die in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Bewilligung des Corona-Pflegebonus. Mit der Tätigkeit als Patientenbegleiter gehe er weder einer der in der Richtlinie benannten Tätigkeiten nach, noch übe er eine in der Anlage genannten Qualifikationen aus.
II.
1.
4
Am 1. Oktober 2020 ließ der Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid Klage erheben und zur Klagebegründung ist im Wesentlichen ausführen: Der Kläger sei seit dem 1. Juli 2009 als Patientenbegleiter innerhalb des Universitätsklinikums … in Vollzeit tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit müsse er als Patientenbegleiter innerhalb des Universitätsklinikums Patienten von ihrer Station zur Diagnostik oder von der Notaufnahme zur Station begleiten. Die Patienten seien teils bettlägerig oder säßen im Rollstuhl. Sie müssten auch auf den Röntgentisch oder in das MRT/CT umgelagert werden. Weiterhin begleite er Intensivtransporte und müsse auch Patienten in den Intensivbetten mit Beatmungsgeräten (darunter aus Covid-Patienten) begleiten und ebenfalls umlagern. Er komme in direkten Kontakt mit Corona-Patienten. Er sei auch bei Einsatz des Notfalldienstes tätig. Seine Tätigkeit sei vergleichbar mit den in Corona-Pflegebonusrichtlinie genannten Personen.
5
Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2020 ließ der Kläger weiter vorbringen: Bei der Tätigkeit des Klägers handele es sich um eine mit der Tätigkeit eines Pflegers vergleichbaren Aufgabe. Insbesondere die von der Beklagtenseite hervorgehobene Tätigkeit der Lagerung zur Vermeidung des Wundliegens falle in den Aufgabenbereich des Klägers. Auch die Lagerung als Bestandteil des Transportvorgangs diene der Dekubitus-Prophylaxe, da ein Wundliegen innerhalb kurzer Zeit verursacht werden könne. Selbst Praktikanten würden durch die Corona-Pflegebonusrichtlinie begünstigt.
6
Mit Schriftsatz vom 11. März 2021 ließ der Kläger unter Hinweis auf die FAQs des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergänzend ausführen: Es sei nicht ersichtlich, warum zusätzliche Betreuungskräfte oder -assistenten als sonstige pflegende Berufe einen Anspruch haben sollten und der Kläger als Patientenbegleiter, der ebenso in direktem Kontakt mit Covid-Patienten arbeite, nicht. Der Kläger habe jedenfalls unter Anwendung des Gleichheitsgebotes einen Anspruch auf den Bonus.
2.
7
Mit Schriftsatz vom 5. November 2020 führte das LfP für den Beklagten zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Der Kläger erfülle angesichts seiner ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht die Anspruchsvoraussetzungen der CoBoR. Er sei nicht Begünstigter und habe keinen Anspruch auf die beantragte Bonus-Zahlung. Begünstigte im Sinne der CoBoR seien gemäß Nr. 2 Satz 1 Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Weiterhin Begünstigte seien tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspreche und mit dieser vergleichbar sei. Nach Nr. 2 Satz 5 CoBoR finde sich in den Anlagen zu den Richtlinien eine beispielhafte Auflistung von begünstigten Berufsbildern. Allen gemeinsam sei, dass es sich dabei um Pflegeberufe und um Berufe, die eine Tätigkeit eng an und mit alten, kranken und behinderten Menschen erfordere, handele. Die angegebene Tätigkeit des Klägers im Patientenbegleitdienst an der Uniklinik Würzburg würde weder in den Anlagen zur Richtlinie ausdrücklich benannt, noch sei sie gemäß den Antragsunterlagen im Rahmen der tatsächlichen Ausübung mit einer Tätigkeit der Pfleger vergleichbar oder entspreche einer solchen. Der Kläger übe keine pflegerische Tätigkeit aus. Zwar würden Patienten auch von Pflegekräften gelagert, dies erfolge jedoch regelmäßig vor allem zur Vermeidung des „Wundliegens“. Im Gegensatz hierzu erfolge die Lagerung, wie von Klageseite vorgetragen, als Bestandteil des Transportvorgangs, es handele sich daher um keine pflegerische Maßnahme. Die Mitarbeit bei Notfällen stelle ebenfalls keine pflegerische Tätigkeit dar. Auch dem „Einarbeitungskatalog Patientenbegleitdienst“ seien keine Hinweise auf eine pflegerische Tätigkeit zu entnehmen. Die begünstigte Tätigkeit beschränke sich im Krankenhaus auf Pflegende und tatsächlich in der Pflege Tätige. Die bloße Erschwernis der Arbeit durch Tragen von Schutzausrüstung oder das gesteigerte Infektionsrisiko begründeten gleichfalls keine Entscheidung zugunsten des Klägers. Die ausdifferenzierte Regelung des Kreises der Begünstigten, welche in der Richtlinie und den Anlagen vorgenommen werde, werde hinfällig, würde lediglich ein gesteigertes Risiko oder die Erschwernis der Arbeit abgestellt.
8
Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2021 brachte das LfP weiter vor: Zwar treffe es zu, dass die Lagerung auch im Transportdienst dem Vermeiden von Wundliegen diene. Grundsätzlich führe aber jedes Bewegen des Patienten zu einer Vermeidung des Wundliegens. Im Gegensatz zu der Tätigkeit eines Pflegers, der der Patienten rein zur Vermeidung von Wundliegen umlagere, also die Pflegetätigkeit alleiniger Grund für die Mobilisierung sei, diene die Tätigkeit des Klägers in erster Linie nicht der Pflege, sondern dem Transport des Patienten. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass nach Nr. 2 Satz 6 CoBoR neben den Berufsgruppen Auszubildende begünstigt seien, Praktikanten seien dort aber nicht mit aufgezählt und daher nicht begünstigt.
3.
9
Mit Beschluss vom 27. Januar 2021 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
10
In der mündlichen Verhandlung am 29. März 2021 beantragte die Klägerbevollmächtigte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bayerischen Landesamtes für Pflege vom 2. September 2020 zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Corona-Pflegebonus in Höhe von 500,00 EUR zu bewilligen.
11
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
die Klage abzuweisen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13
Für die vorliegende Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Im Einzelnen wird auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Januar 2021 (VG Würzburg, B.v. 7.1.2021 - W 8 K 20.1387 - juris) Bezug genommen.
14
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
15
Der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Pflege vom 2. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegen Beklagten auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Basis der CoBoR in Höhe von 500,00 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss des Klägers vom Corona-Pflegebonus nach der einschlägigen Richtlinie und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
16
Bei dem Corona-Pflegebonus in der vorliegenden Art handelt es sich - wie sich bereits aus Satz 2 der Vorbemerkung zu den CoBoR ergibt - um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Bayern als Billigkeitsleistung (Art. 53 BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beim Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. konkret zum Corona-Pflegebonus nach der CoBoR etwa VG Würzburg, Ue.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1125, W 8 K 20.1261, W 8 K 20.1331, W 8 K 20.1567 - bislang nicht veröffentlicht; U.v. 8.2.2021 - W 8 K 20.1567 - BeckRS 2021, 2886; VG München, Ue.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4944, M 31 K 20.4309, M 31 K 20.4504, M 31 K 20.5587 - juris; VG Regensburg, GB v. 20.1.2021 - RO 6 K 20.1523 - BeckRS 2021, 705; vgl. ferner HessVGH, B.v. 4.2.2021 - 10 B 2762/20 - juris Rn. 9 zu einer Corona-Soforthilfe sowie allgemein zu Zuwendungen vergleichbarer Art BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 365 - juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris sowie B.v. 18.6.2020 - W 8 E 20.736 - juris).
17
Dabei dürfen solche Richtlinien nicht - wie Gesetze oder Verordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45 - juris Rn 24). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien demnach nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr.119 - juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 52 - juris Rn. 147; B.v. 19.101982 - 1 BvL 39,80 - BVerfGE 61, 138, 147 - juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
18
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 - juris Rn. 42 m.w.N.). Der Beklagte bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens (vgl. auch VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4309 - juris Rn. 30). Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde.
19
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - juris).
20
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
21
Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Corona-Pflegebonus. Weder die Richtlinie selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
22
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage - insbesondere ist § 150a SGB XI für den Corona-Pflegebonus des Beklagten nach den CoBoR nicht einschlägig - steht dem Kläger nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 2. September 2020 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
23
Der Kläger ist ausweislich seiner Angaben im Antragsformular und im Klageverfahren im Patientenbegleitdienst des Universitätsklinikums Würzburg tätig gewesen. Diese Tätigkeit führt nicht zu einer Anspruchsberechtigung des Klägers auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten aufgrund der CoBoR. Denn nach der unwidersprochenen Förderpraxis des Beklagten auf der Basis der CoBoR werden im Rahmen des Corona-Pflegebonus in Krankenhäusern nur professionelle pflegerische Tätigkeiten gefördert und nicht ein reiner Patientenbegleitdienst, dem keine pflegerischen Aufgaben obliegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen anders verfahren wäre, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
24
Konkrete Förderfälle, in denen insbesondere auch Angehörige des Patientenbegleitdienstes ohne pflegerische Aufgaben den Corona-Pflegebonus erhalten hätten, sind dem Gericht nicht bekannt und wurden auch von Klägerseite konkret nicht benannt. Die Kläger hat nicht aufgezeigt, dass in Fällen, die mit seinem vergleichbar sind, der Corona-Pflegebonus gezahlt worden ist und dass ihm infolgedessen aufgrund der Gleichbehandlung ebenfalls ein Anspruch darauf zusteht. Vielmehr fehlen Anhaltspunkte, dass in der Förderpraxis Patientenbegleitdienste ohne pflegerische Tätigkeit als solche bewusst und der CoBoR folgend mit dem Corona-Pflegebonus bedacht worden sind (vgl. auch HessVGH, B.v. 4.2.2021 - 10 B 2762/20 - juris Rn. 11 und 14 zu einer Corona-Soforthilfe).
25
Die Förderpraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie stellt sich vielmehr wie folgt dar. Nach Nr. 2 CoBoR sind begünstigt im Sinne der Richtlinie Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten (Nr. 2 Satz 1). Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist (Nr. 2 Satz 2) sowie Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst (Nr. 2 Satz 4). Beispielhafte Aufzählungen der Begünstigten sind in den Anlagen 1, 2 und 3 zu den CoBoR näher ausgeführt (Nr. 2 Satz 5).
26
Der Beklagte hat im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass in ständiger Verwaltungspraxis eine zweistufige Prüfung vorgenommen wird. Zunächst kommt es darauf an, ob der jeweilige Antragsteller in einer begünstigungsfähigen Einrichtung tätig ist und falls ja, ob die konkrete Tätigkeit nach Maßgabe der CoBoR im Sinne einer pflegerischen Tätigkeit förderfähig ist. Maßgeblich für eine Förderung ist nach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. etwa auch VG München, Ue.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.5587, M 31 K 20.4504 - juris Rn. 25 ff. und VG Würzburg, Ue.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1115, W 8 K 20.1261 - bislang unveröffentlicht UA S. 10).
27
Ausgehend hiervon der Kläger im Antragszeitraum zwar in einer begünstigungsfähigen Einrichtung, dem Universitätsklinikum Würzburg, eingesetzt. Jedoch ist die weitere Anspruchsvoraussetzung nach der ständigen Verwaltungspraxis, die konkret pflegerische Tätigkeit, nicht erfüllt. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, für die Förderung komme es darauf an, ob der Kläger konkret pflegerische Tätigkeiten verrichte. Grund der Förderung nach der Richtlinie (CoBoR) sei nicht der Kontakt zu infizierten Corona-Patienten. Der Corona-Pflegebonus sei kein Risikozuschlag und auch keine Gefahrenprämie oder Gefahrenzulage. Es gehe nicht um Gefahren, die prämiert werden sollten, sonst hätten ja viele weitere Gruppen auch noch unter die Richtlinie fallen müssen, wie Ärzte oder sogar die Verkäufer und dergleichen. Es seien dann bewusst nur bestimmte Gruppen gefördert worden, weil die pflegerischen Berufe nah an den Personen dran seien und mitunter auch die Angehörigen ersetzen würden. Bei der Richtlinie sei es darum gegangen - da seinerzeit die ganzen Einrichtungen geschlossen gewesen seien -, die Pflege besonders zu honorieren, die in dieser Situation den Kontakt aufrechterhalten habe. Die vom Kläger vorgebrachten bestätigten Tätigkeiten fielen alle nicht unter die geförderten pflegerischen Tätigkeiten.
28
In den Schriftsätzen vom 5. November 2020 und 28. Januar 2021 führte das LfP für den Beklagten weiter plausibel aus, dass der Kläger keine pflegerische Tätigkeit ausübe. Zwar würden Patienten auch von Pflegekräften gelagert, dies erfolge jedoch regelmäßig vor allem zur Vermeidung des „Wundliegens“. Im Gegensatz hierzu erfolge die Lagerung beim Kläger als Bestandteil des Transportvorgangs; es handele sich daher um keine pflegerische Maßnahme. Auch die Mitarbeit in Notfällen stelle keine pflegerische Tätigkeit dar. Ebenso seien dem „Einarbeitungskatalog Patientenbegleitdienst“ keine Hinweise auf pflegerische Tätigkeiten zu entnehmen. Die bloße Erschwernis der Arbeit durch Tragen von Schutzausrüstung oder ein gesteigertes Infektionsrisiko begründeten keine Entscheidung zugunsten des Klägers. Die ausdifferenzierte Regelung des Kreises der Begünstigten, welche in der Richtlinie und in den Anlagen vorgenommen werde, würde hinfällig, würde lediglich ein gesteigertes Risiko oder auf die Erschwernis der Arbeit abgestimmt. Im Gegensatz zur Tätigkeit eines Pflegers, der den Patienten rein zur Vermeidung von Wundliegen umlagere, also die Pflegetätigkeit alleiniger Grund für die Mobilisierung sei, diene die Tätigkeit des Klägers in erster Linie nicht der Pflege, sondern dem Transport des Patienten. Außerdem wies das LfP darauf hin, dass zwar die Berufsgruppe der Auszubildenden begünstigt sei, nicht aber Praktikanten.
29
Gemessen an der in der beschriebenen Weise gehandhabten Förderpraxis des Beklagten fällt der Kläger mit seiner konkreten Tätigkeit im Patientenbegleitdienst nicht unter die gemäß der CoBoR begünstigten Personen.
30
Soweit in der Klagebegründung noch auf die Förderung zusätzlicher Betreuungskräfte oder -assistenten als sonstige pflegende Berufe hingewiesen wird, ist anzumerken, dass dieser Förderkreis der Anlage 1 entnommen ist, der sich allerdings auf den Bereich der stationären Langzeitpflege sowie dem ambulanten Pflegedienst bezieht. Demgegenüber unterfällt der Kläger der Anlage 2, dem Bereich der Krankenhäuser.
31
Darüber hinaus hat der Kläger keine aussagekräftige Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt, die ihm ein entsprechendes pflegerisches Aufgabengebiet und förderfähige pflegerische Tätigkeiten attestiert hätte.
32
Die betreffende Verwaltungspraxis begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Es ist insbesondere weder gleichheitswidrig noch sonst ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich - gerade im Bereich derartiger Masseverfahren wie der Bewilligung des Corona-Pflegebonus mit nach Angaben des Beklagten über 350.000 Anträgen - bei Tätigkeiten, die nach nicht zu beanstandender fachlicher Einschätzung in der Regel nicht pflegerischer Natur sind, einen konkreten Nachweis vom Arbeitgeber über die pflegerische Tätigkeit zu fordern. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach den CoBoR ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht eine entsprechende Verpflichtung zur Mitwirkung seitens des Antragstellers allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Sachgerecht ist ebenfalls, eine entsprechende Bescheinigung des jeweiligen Arbeitgebers zu fordern, da dieser im Rahmen seiner Organisationshoheit und seines Direktionsrechts über die sachnächste Kenntnis der konkreten Art der ausgeführten Tätigkeit in jedem Einzelfall verfügt. Vor diesem Hintergrund spricht zudem viel dafür, dass der Kläger tatsächlich nicht pflegerisch tätig war bzw. ist, wenn er von seinem Arbeitgeber keine entsprechende Bescheinigung erhalten hat, zumal er auch andere Hinderungsgründe bezüglich der Vorlage einer aussagekräftigen Arbeitgeberbescheinigung weder vorgetragen hat, noch solche sonst ersichtlich sind (vgl. so im Ergebnis auch: VG Würzburg, U.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1331 - bislang nicht veröffentlicht; VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4944 - juris Rn. 30 f.; VG Regensburg, G.v. 20.1.2021 - RO 6 K 20.1523 - BeckRS 2021, 705 Rn. 26 ff.).
33
Die richtliniengeleitete Verwaltungspraxis mit der Beschränkung des Corona-Pflegebonus auf pflegerische, vom Arbeitgeber bescheinigten Tätigkeiten unter Ausschluss des reinen Patientenbegleitdienstes von der Förderung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere orientiert sich diese Verwaltungspraxis in ermessensfehlerfreier Weise an sachlich vertretbaren Maßstäben und überschreitet nicht die Grenzen des Willkürverbotes.
34
Denn es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen (vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris m.w.N.) und seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Köln, G.v. 17.8.2015 - 16 K 6804/14 - juris m.w.N.; siehe auch VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris Rn. 48 m.w.N.).
35
Dem Gericht ist eine erweiternde Auslegung versagt. Auch beim Corona-Pflegebonus kommt es nicht darauf an, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gäbe und auch die ehrenamtliche Tätigkeit etwa im Patientenbegleitdienst hätte gefördert werden können. Willkür ist bereits dann zu verneinen, wenn sich der Beklagte bei der Festlegung der Förderfälle von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen. Dies ist wie ausgeführt hier der Fall, weil die Unterscheidung zwischen pflegerischer Tätigkeit und nichtpflegerischer Tätigkeit vertretbar und angesichts des Förderzwecks nachvollziehbar ist (vgl. etwa VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4944 - juris Rn. 39, M 31 K 20.4504 - juris Rn. 34; M 31 K 20.5587 - juris Rn. 33, vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 - W 8 K 20.1567 - BeckRS 2021, 2886).
36
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinien bestehen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten keine triftigen Anhaltspunkte. Die Nichtförderung des Klägers mangels pflegerischer Tätigkeit ist nicht sachwidrig, sondern vertretbar.
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Denn der Pflegebonus ist entsprechend der Ausführungen des Beklagten in ständiger Praxis keine Gefahrenzulage aufgrund eines erhöhten Risikos pflegender Personen sich mit dem Coronavirus zu infizieren und wird - wie andere Klageverfahren belegen (vgl. schon VG München, U.v. 17.2.2021 - M 31 K 20.4944 - Juris Rn. 37, vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 - W 8 K 20.1567 - juris Rn. 36; VG Würzburg, U.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1125 - bislang nicht veröffentlicht, UA S. 11 f.) - in ständiger Praxis auch nicht als solche verstanden. Vielmehr knüpft der Pflegebonus an den Umstand an, dass Pflegekräfte in stationären Einrichtungen im relevanten Zeitraum vielfach versuchen mussten, sozialen Ersatz für die Präsenz von Angehörigen zu leisten, welche aufgrund von Besuchsverboten die Einrichtungen nicht besuchen durften (vgl. Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf eine schriftliche Anfrage des Abgeordneten Krahl vom 28.10.2020, LT-Drs. 18/11079, S. 2). Für die Begünstigung kommt es damit nicht auf ein erhöhtes Infektionsrisiko oder die Erschwernisse bzw. Herausforderungen, welchen sich Pflegende oder sonstige in den entsprechenden Einrichtungen Tätige aufgrund der pandemiebedingten Situation gegenübersahen, wie etwa erhöhte Vorsichts- oder Hygienemaßnahmen, sondern vielmehr auf die zusätzlich zu leistende Substitution sozialer Kontakte im stationären Bereich der Pflege.
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Das Gericht verkennt nicht und stellt dem Kläger ausdrücklich nicht in Abrede, dass auch er als Patientenbegleiter im maßgeblichen Zeitraum einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt war bzw. immer noch ist und auch gerade die Tätigkeit des Klägers in Kontakt mit Corona-Infizierten mit einem höheren Aufwand verbunden gewesen ist. Ausgehend von obigen Ausführungen führt dies aber nicht zu einer Anspruchsberechtigung im Hinblick auf den Pflegebonus nach den CoBoR und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten, weil diese Umstände nicht Grund der Förderung waren und sind. Denn es sollten gerade nicht alle gefördert werden, die einem gesteigerten Infektionsrisiko ausgesetzt waren oder die, bei denen die Arbeit und das Tragen von Schutzausrüstung erschwert worden ist. Vielmehr wurde in einer bewusst ausdifferenzierten Regelung nur ein bestimmter Personenkreis als Begünstigter des Corona-Pflegebonus ausgewählt, und zwar neben dem Rettungsdienst und den stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, insbesondere die Pflege. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1331 - bislang nicht veröffentlicht, UA S. 12 f.).
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Nach alledem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die CoBoR- und/oder die Förderpraxis ermessensfehlerhaft oder willkürlich wären. Vielmehr erfolgt durch die bewusst getroffene Unterscheidung zwischen pflegerischen und anderen Tätigkeiten - wie schon ausgeführt - eine Gleichbehandlung mit allen anderen Personen im Patientenbegleitdienst in parallelen Fallgestaltungen nach sachgerechten Kriterien. Der Kläger wird nicht anders behandelt als andere Antragsteller im Patientenbegleitdienst, die konkret keine pflegerischen Tätigkeiten ausführen bzw. solche nicht über eine Arbeitgeberbestätigung nachgewiesen haben. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung zu vergleichbaren Förderfällen vor.
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Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger - selbst bei einer versehentlichen rechtswidrigen Förderung anderer Personen im Patientenbegleitdienst - keine Gleichbehandlung „im Unrecht“ für sich beanspruchen könnte (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 - 8 C 20/92 - BVerwGE 92, 153 - juris Rn. 14 m.w.N.). Denn der Kläger kann nicht verlangen, dass der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte gegenüber ihm gewissermaßen seinen Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht. Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig Begünstigten ein Rücknahmeverfahren einzuleiten sein.
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Vor diesem Hintergrund ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung des Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von den Richtlinien und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine Abweichung von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge erfordern.
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Anhaltspunkte dafür, dass gerade beim Kläger ein derart atypischer Fall vorliegt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr betrifft die Nichtförderung des Patientenbegleitdienstes als solchen (ohne zusätzliche pflegerische Tätigkeiten) keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern betrifft eine gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation, die nach Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden sollte.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.