Inhalt

SG Nürnberg, Beschluss v. 15.04.2021 – S 20 SO 228/18
Titel:

Kostenersatz durch Erben, Nachlassverbindlichkeit, Gesamtrechtsnachfolge, Schonvermögen, besondere Härte, Erbenhaftung, Verwaltungsakt

Schlagworte:
Kostenersatz durch Erben, Nachlassverbindlichkeit, Gesamtrechtsnachfolge, Schonvermögen, besondere Härte, Erbenhaftung, Verwaltungsakt

Tenor

I. Die an den Kläger zu 1) und an den Kläger zu 2) gerichteten Bescheide vom 26.01.2018 des Beklagten in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29.11.2018 werden aufgehoben, soweit sie von den Klägern jeweils einen Kostenersatz durch Erben verlangen, der € 41.371,95 übersteigt.
II. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils für ihre Klagen zu zwei Dritteln und der Beklagte zu jeweils einem Drittel.
IV. Der endgültige Streitwert für die verbundenen Klagen wird jeweils auf € 60.920,66 festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Forderung des Beklagten von Kostenersatz in Höhe von € 60.920,66 von den Klägern für die Heimunterbringung von deren Vater G3. im Zeitraum vom 01.08.2007 bis 19.03.2015.
I.
2
Der Vater der Kläger, G3, beantragte durch einen vorläufigen Betreuer am 09.01.2004 die Übernahme ungedeckter Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege und wurde sodann am 03.02.2004 im Alten- und Pflegeheim D-Stadt in einer beschützenden Station aufgenommen. Er lebte mit seiner Ehefrau G4. in Gütergemeinschaft. Beide waren hälftige Miteigentümer der Flurstücke 194 (G-feld, Ackerland, Grünland (Obst)), 775 (S., Ackerland, Acker – Grünland, Grünland) und 17 (A-Straße, Wohngebäude, Wirtschaftsgebäude, Hofraum, Garten) laut Grundbuch L-Stadt Band 12 Blatt 573). Laut Mitteilung der Technischen Bauaufsicht des Landratsamtes A-Stadt vom 29.06.2004 betrug der damalige Schätzwert für das Flurstück Nr. 194 € 56.000,00 und für das Flurstück 775 € 30.000,00. Das Wohngebäude wurde weiterhin von G4. bewohnt.
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Zudem verfügte G3. auch noch über eine „Unfallprämienrückgewähr-Versicherung“ bei der A-Versicherung (Nr. …) zu einem Rückkaufswert von € 11.556,00 zum 23.06.2004, wovon ein Teilbetrag von € 6.186,92 an den Beklagten abgetreten war.
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Zum Betreuer des G3. wurde bereits damals der Kläger zu 1) bestellt. Im Zuge der Verhandlungen über Vermögenseinsatz im Zusammenhang mit dem Antrag von G3. teilte der Kläger zu 1) bereits damals dem Beklagten mit, dass er in das Hausgrundstück seiner Eltern ca. € 22.500,00 investiert habe zur Substanzerhaltung.
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Im Übrigen wurde einvernehmlich eine Heimkostenübernahme wegen vorrangigen Vermögenseinsatzes (z. B. Verwertung der Versicherung bei der A-Versicherung, Verpachtung der unbebauten Grundstücke) zurückgestellt.
6
Am 26.06.2007 beantragte der Kläger zu 1) sodann die Übernahme der ungedeckten Heimkosten für seinen Vater ab dem 01.08.2007, der zwischenzeitlich auch Leistungen der Pflegeversicherung nach der damaligen Pflegestufe II erhielt und eine Altersrente von € 857,16 zum 01.07.2005. Die Versicherungen waren eingesetzt worden, die Flurstücke 775 und 194 verkauft, wobei von letzterem zuvor das kleine Flurstück 194/1 abgesondert und im Eigentum von G3 und G4 verblieben und sodann an den Kläger zu 1) für € 2.841,00 veräußert worden war.
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Der Beklagte leitete sodann Verfahren zur Überprüfung von Unterhaltsansprüchen des G3. gegenüber seinen drei Söhnen, also den Klägern zu 1) und zu 2) sowie deren Bruder G5. ein, die jedoch letztlich wiederholt zu dem Ergebnis führten, dass die drei Söhne des G3. diesem gegenüber nicht unterhaltspflichtig waren, mit Ausnahme des G5. ab dem 10.07.2013 in geringfügiger Höhe (10.07.2013 – 31.03.2014 € 434,65 insgesamt, ab 01.04.2014 laufend monatlich € 6,00).
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Mit Bescheid vom 10.10.2007 übernahm der Beklagte sodann die ungedeckten Heimkosten für G3. im Rahmen der Hilfe zur Pflege ab dem 01.08.2007 nach Pflegestufe II. Ferner wurde ein Barbetrag bewilligt in Höhe von € 93,69 monatlich und ein Aufwendungsersatz von monatlich € 41,47 gegen G3. und G4 als Gesamtschuldner festgesetzt, der von der laufenden Rente des G3. übergeleitet wurde, ebenso ein Aufwendungsersatz dem Grunde nach für Vermögen der Eheleute G3 u. G4., das € 3.214,00 übersteigt.
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Abzüglich der Leistungen der Gesetzlichen Pflegekasse in Höhe von monatlich € 1.279,00 errechnete sich daraus eine monatliche Hilfe zur Pflege von € 1.145,99.
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Ab November 2008 erhielt G3. Pflegestufe III, d. h. Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung bei vollstationärer Pflege von € 1.550,00 monatlich.
11
Die Altersrente des G3. betrug ab dem 01.07.2012 monatlich € 871,69. Dieser hielt sich nunmehr im E-Stift auf.
12
Mit Bescheid vom 03.09.2012 setzte der Beklagte ab dem 01.02.2012 die Hilfe zur Pflege und Grundsicherung neu fest und übernahm entsprechend Pflegestufe III weiterhin die ungedeckten Heimkosten. Er setzte einen Barbetrag von € 100,98 fest sowie einen monatlichen Aufwendungsersatz durch die Eheleute G3 u. G4. von monatlich € 222,79 (ab 01.12.2012 € 140,07) nebst Aufwendungsersatz aus Vermögen wie bislang. Insgesamt beliefen sich die monatlichen Leistungen auf € 1.693,43, davon € 511,04 Grundsicherung und € 1.182,39 Hilfe zur Pflege.
13
Mit weiterem Bescheid vom 21.11.2014 änderte der Beklagte den von den Eheleuten G3. u. G4. gesamtschuldnerisch zu leistenden monatlichen Aufwendungsersatz ab auf € 165,77 ab dem 01.07.2014.
14
Am ... 2015 verstarb G3..
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Mit Bescheid vom 23.03.2015 setzte der Beklagte den für den Zeitraum vom 01. bis 19.03.2015 monatlich zu leistenden Aufwendungsersatz auf € 76,96 fest.
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Darüber hinaus leitete er Ermittlungen hinsichtlich Kostenersatzes aus dem Nachlass ein.
17
Nach Mitteilung des Amtsgerichtes A-Stadt / Abteilung für Nachlasssachen vom 15.06.2015 wurde G3. von G4. als Alleinerbin beerbt.
18
Bei dieser leitete der Beklagte sodann am 23.06.2015 die Ermittlung des Nachlasses ein im Hinblick auf einen Kostenersatz aus dem Nachlass. Nach den Angaben von G4. bewohnte diese weiterhin das Flurstück Nr. 17; es wäre nach Abzug der Beerdigungskosten kein das Girovermögen von € 2.718,70 übersteigendes bewegliches Vermögen vorhanden gewesen.
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Der Beklagte leitete daraufhin wegen des hälftigen Eigentumsanteils des G3. an dem Flurstück Nr. 17 eine Ermittlung des Verkehrswertes ein.
20
Noch vor deren Abschluss verstarb am 08.05.2016 G4.. Diese wurde von ihren drei Söhne, also den Klägern zu1) und zu 2) sowie G5 zu jeweils gleichen Teilen beerbt.
21
Der Beklagte setzte seine Nachlassermittlungen fort. Dabei erlangte er Kenntnis einer Klage des G5. gegen den hiesigen Kläger zu 1) vor dem LG Ansbach (Az.: 3 O 1017/17) wegen Pflichtteilsergänzungsansprüchen. In der Klageerwiderungsschrift des Klägers zu 1) vom 04.12.2017 bezeichnete dieser als unstreitig angesetzten, ursprünglichen Wert des Grundstücks einen Betrag in Höhe von € 191.000,00 als Ausgangspunkt, die auf einer Schätzung des B-Verband beruhte und der anerkannt werde. Hiervon seien aber Aufwendungen des Klägers zu 1) auf das Grundstück in Höhe von € 44.365,17 für Material und hinsichtlich der von ihm geleisteten Arbeitszeit in Höhe von weiteren € 11.280,00 abzuziehen. Ferner ergab sich aus dem Schriftsatz, dass das Grundstück wohl zum 03.09.2015 auf den Kläger zu 1) übertragen worden war, wobei die Rechtsnatur der Übertragung offenbar zwischen den Parteien vor dem Landgericht streitbefangen war.
22
Daraus errechnete der Beklagte einen Nachlasswert nach G3. in Höhe von € 60.920,66 (Verkehrswert von € 191.000,00 abzüglich Aufwendungen des Klägers zu 1) in Höhe von € 55.645,17, davon die Hälfte, also € 67.677,42, wozu noch das Kontoguthaben von € 2.718,70 hinzuzurechnen, jedoch wiederum Bestattungskosten von € 4.186,46, Grabsteinkosten von € 2.895,00 und der Freibetrag nach § 102 SGB XII von € 2.394,00 abzuziehen seien).
23
Eine Erkundigung beim Grundbuchamt ergab, dass der Kläger zu 1) am 03.09.2015 als Alleineigentümer des Flurstücks Nr. 17 eingetragen worden war sowie unter dem gleichen Datum ein Leibgeding zugunsten G4. auf deren Lebzeit.
24
Dem lag ein notarieller Überlassungsvertrag vom 03.09.2015 (Urk. Rolle Nr. …/2015) zwischen dem Kläger zu 1) und dessen Mutter zugrunde. In diesem überließ G4. dem Kläger zu 1) das Flurstück Nr. 17 gegen folgende Gegenleistungen: Übernahme des Starkstromkabelrechts und der eingetragenen Grundschuld von € 51.129,19 (aus der jedoch nichts mehr geschuldet werde) in dinglicher Haftung.
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Daneben räumte der Kläger zu 1) seiner Mutter ein Leibgeding ein, bestehend aus einem lebenslangen, unveräußerlichen Wohnungsrecht mit ausschließlicher Nutzung bestimmter Räumlichkeiten sowie Mitbenutzung weiterer Räumlichkeiten, der Übernahme der Wohnnebenkosten sowie Tragung aller öffentlichen und privaten Lasten durch den Kläger zu 1) und einer Wart und Pflege zugunsten der Mutter bei Aufenthalt auf dem Anwesen. Das Leibgeding wurde durch Eintragung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sowie einer Reallast wegen der wiederkehrenden Leistungen im Grundbuch gesichert. Die Überlassung erfolgt ausdrücklich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
26
Mit drei Bescheiden vom 26.01.2018 machte der Beklagte von den drei Söhnen des G3. jeweils einen gesamtschuldnerischen Kostenersatz nach § 102 SGB XII in Höhe von € 60.920,66 geltend für die insgesamt in Höhe von € 149.313,47 übernommenen Heimkosten des G3. im Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 19.03.2015.
II.
27
Am 01.02.2018 erhob der Kläger zu 1) gegen den Bescheid vom 26.01.2018 Widerspruch. In seiner Begründung rügte der Kläger zu 1), dass Grund und Höhe des vom Beklagten geltend gemachten Betrages nicht nachvollziehbar und auch nicht nachprüfbar seien. Der Kläger zu 1) sei nicht Erbe des G3. geworden, sondern der G4.. Der Beklagte hätte sich wegen eines Kostenersatzes an diese wenden und einen solchen ihr gegenüber geltend machen müssen. Zum Zeitpunkt des Erbfalles nach G4. sei lediglich ein geringfügiger Nachlass vorhanden gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Erben nach G4. für einen vermeintlichen Kostenersatzanspruch gegen diese haften sollten, zumal sich der Anspruch nicht gegen die Erben nach G4., sondern allein gegen die Erbin nach G3. richte.
28
Am 07.02.2018 erhob G5. gegen den Bescheid vom 26.01.2018 Widerspruch. Zur Begründung führte er unter anderem sinngemäß aus, keinen Kostenersatz leisten zu können und um sein Erbe gebracht worden zu sein, weil das Flurstück Nr. 17 dem Kläger zu 1) schon zu Lebzeiten übertragen worden sei. Ferner habe G3. zu Unrecht Sozialleistungen bezogen, weil sein eigener Großvater seiner Mutter ein nicht unbeträchtliches Erbe hinterlassen habe, das aber nie offiziell bei seiner Mutter G4 angekommen sei, sondern von deren Schwester einbehalten und verwaltet worden sei. Dieses, so mutmaßte er, habe der Kläger zu 2) im Jahre 2016 zum Erwerb eines Grundstücks und Bau eines Eigenheims verwendet.
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Am 20.02.2018 erhob schließlich auch der Kläger zu 2) gegen den an ihn gerichteten Bescheid vom 26.01.2018 Widerspruch. Eine Begründung erfolgte nicht.
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Der Beklagte half den Widersprüchen nicht ab und legte diese der Regierung von Mittelfranken zur Entscheidung vor.
31
Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 29.11.2018 wies die Regierung von Mittelfranken die Widersprüche als unbegründet zurück.
32
Nach § 102 SGB XII seien Erben vorbehaltlich des Absatzes 5 der Vorschrift zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe, die bis maximal zehn Jahre vor dem Erbfall entstanden seien, verpflichtet. Nach § 102 Abs. 2 SGB XII gehöre die Ersatzpflicht des Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten. Die in der Vorschrift verwendeten Begriffe „Erbfall“ und „Wert des Nachlasses“ würden sich nach den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts richten, also § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 2311 Abs. 1 BGB. Danach sei unter dem „Wert des Nachlasses“ das dem Erben zum Zeitpunkt des Erbfalles anfallenden, um die Passiva verringerte Aktivvermögen des Erblassers zu verstehen. Als Passiva würden auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB) wie zum Beispiel Beerdigungskosten (§ 1968 BGB), zählen. Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche seien hingegen zwar Nachlassverbindlichkeiten, jedoch gegenüber dem Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nachrangig und daher bei der Ermittlung des Nachlasswertes nicht zu berücksichtigen.
33
Der vom Beklagten in der Zeit vom 01.08.2007 bis 19.03.2015 für G3. erbrachte Sozialhilfenettoaufwand habe € 149.313,49 betragen, wovon der Freibetrag nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII, also € 2.394,00 abzuziehen sei. Somit ergebe sich an sich ein zu erstattender Betrag von € 146.919,47.
34
Nachdem die Ersatzpflicht aber nach § 102 Abs. Satz 2 SGB XII auf den Wert des Nachlasses beschränkt sei, sei dieser zu ermitteln. Dieser sei vom Beklagten zutreffend mit € 63.314,66 ermittelt worden. Hiervon sei noch der Freibetrag von € 2.394,00 nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII abzuziehen, so dass der Kostenersatz auf € 60.920,66 zu beschränken sei.
35
Nach dem Tod des ersatzpflichtigen Erben könne der noch nicht erfüllte Kostenersatz auch gegen dessen Erben geltend gemacht werden, wobei Miterben gesamtschuldnerisch haften würden.
36
Die Forderung auf Kostenersatz aus Nachlass habe sich zunächst gegen dessen Alleinerbin G4. gerichtet. Da diese aber das Wohngrundstück noch selbst bewohnt habe, habe zu diesem Zeitpunkt eine Forderung aus dem Nachlass nicht erfolgen können. Mit dem Tod der Alleinerbin am 08.05.2016 stehe der Geltendmachung der Forderung auf Kostenersatz nichts mehr entgegen. Die Erbeserben der nachverstorbenen Alleinerbin G4. würden daher gesamtschuldnerisch mit der Annahme der Erbschaft grundsätzlich auch für die Verbindlichkeiten des Nachlasses haften. Ein Ausgleich sei im Innenverhältnis vorzunehmen.
37
In der Rechtsprechung werde stets darauf verwiesen, dass es sich bei § 102 SGB XII um eine unmittelbare, eigenständige Haftung des Erben gegenüber dem Sozialhilfeträger handele, dem das Motiv zugrunde liege, dass es unbillig wäre, wenn Erben zu Lasten öffentlicher Mittel nach dem Tode des Sozialhilfeempfängers nicht zum Kostenersatz herangezogen werden könnten. Dem Schutz der Erben vor übermäßiger Inanspruchnahme werde dadurch Rechnung getragen, dass die Ersatzpflicht ausdrücklich auf den Nachlass beschränkt sei. Eine Schlechterstellung des Erben gegenüber der Rechtsposition, die er vor dem Erbfall gehabt habe, werde damit verhindert.
38
Der Sozialhilfeträger habe kein Ermessen, sondern müsse bei Vorliegen der Voraussetzungen Kostenersatz aus Nachlass verlangen.
39
Ziel des § 102 SGB XII sei es, nach dem Tode den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen.
40
Die dreijährige Erlöschensfrist nach § 102 Abs. 4 SGB XII sei beachtet worden.
III.
41
Der Kläger zu 1) hat sein Begehren weiterverfolgt und mit Schriftsatz vom 14.12.2018, eingegangen am 17.12.2018, Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben, die unter dem vorliegenden Aktenzeichen registriert worden ist.
42
Auch der Kläger zu 2) hat mit Schriftsatz vom 02.01.2019, eingegangen am selben Tage, Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen registriert worden.
43
Der weitere Miterbe G5. hat keine Klage erhoben.
44
Beide Verfahren sind mit Beschluss vom 14.10.2019 nach § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung unter dem vorliegenden Aktenzeichen verbunden worden.
45
Das Gericht hat die Beklagtenakte sowie die Nachlassakte des Amtsgerichts A-Stadt der G4. beigezogen (Az.:1167/16).
46
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger zu 1) zunächst im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und noch einmal hervorgehoben, dass bereits der angeblich aufgewendete Sozialhilfeaufwand für G3. der Höhe nach bestritten werde, ebenso der Verkehrswert des Flurstücks 17. Daher sei bereits die Ermittlung des Nachlasses nach G3. anzuzweifeln. Der Beklagte habe hierfür zunächst keinerlei Belege vorgelegt, jedenfalls seien die später vorgelegten weder transparent noch nachvollziehbar.
47
Jedenfalls habe G4. G3. allein beerbt und zu Lebzeiten über ihr Vermögen verfügt, so dass für deren Erben das Flurstück gar nicht mehr zur Verfügung gestanden habe oder dessen Wert. Vielmehr sei der Nachlass der Frau G4. nur noch geringfügig gewesen, er sei sogar erschöpft. Bei der Überlassung habe es sich nicht um eine Schenkung, sondern allenfalls um eine gemischte Schenkung gehandelt.
48
Bei der Überlassung habe es sich nicht um einen Erbschaftskauf nach § 2371 BGB mit der Folge der zwingenden Käuferhaftung für Nachlassverbindlichkeiten nach den §§ 2378 und 2382 BGB gehandelt. Ein solcher liege nur vor, wenn es um die Erbschaft als Ganzes, nicht jedoch, wenn es um lediglich einzelne Nachlassgegenstände wie vorliegend gehe. Voraussetzung dafür sei weiter, dass ein Gesamtpreis vereinbart sei und der Käufer durch den Kauf, soweit wie möglich, die Rechtsstellung eines Erben erlangen solle. Daran fehle es vorliegend. Wichtig sei, dass beide Parteien eines Erbschaftskaufes wissen und sich darüber einig sein müssten, dass gerade eine Erbschaft gekauft werde solle. Dies sei bei den Parteien des Überlassungsvertrages vom 03.09.2015 nicht der Fall gewesen. Eine Haftung des Klägers zu 1) als Vermögensübernehmer nach § 419 BGB scheitere bereits daran, dass der früher hierfür einschlägige § 419 BGB seit dem 01.01.1999 außer Kraft sei.
49
Zudem habe der Beklagte weder gegenüber G3. noch gegenüber dessen Alleinerbin die streitgegenständliche Forderung geltend gemacht, weswegen der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben könne. Der Beklagte verkenne den Umstand, dass vorliegend zwei Erbgänge stattgefunden hätten.
50
Im Übrigen seien zivilrechtliche Ansprüche gegen G3. wie auch die Erben der G4. verjährt.
51
Auf Ersuchen des Gerichts hat der Kläger zu 1) eine gutachtliche Stellungnahme des B-Verband vom 28.07.2015 über das Flurstück Nr. 17 der Gemarkung L-Stadt vorgelegt, wonach der Schätzwert sich auf € 191.000,00 belaufen habe.
52
Der Kläger zu 1) beantragt daher,
den gegen ihn gerichteten Bescheid des Beklagten vom 26.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2018 aufzuheben.
53
Der Kläger zu 2) hat im Wesentlichen inhaltsgleich vorgetragen und insbesondere ebenfalls darauf verwiesen, dass der Sozialhilfeaufwand der Höhe nach sowie der Nachlasswert bestritten würden. Die zwischenzeitlichen Belege seien entweder unvollständig oder im Übrigen nicht nachvollziehbar.
54
Auch sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen nicht zum damaligen Zeitpunkt Kostenersatz von G4. durch den Beklagten gefordert worden sei. Der Beklagte hätte dieser gegenüber einen Bescheid erlassen müssen und gegebenenfalls die Forderung grundbuchrechtlich sichern müssen. Dass er dies unterlassen habe, könne nicht zu Lasten der Erben der G4. gehen. Diese habe somit über das Erbe verfügen dürfen und habe das auch getan. Der Kläger zu 2) habe daher auch keine Erbschaft von G4. erhalten, die auch nur ansatzweise an den geltend gemachten Kostenersatz heranreiche. Vielmehr sei deren Nachlass sogar überschuldet gewesen und habe höchstens € 10.000,00 betragen. Auch sei gegenüber den jetzigen Erben Verjährung und Verwirkung eingetreten. Zudem habe der Beklagte nicht dargelegt, ob und in welcher Höhe er bereits gegen G5. aufgrund Vollstreckung des gegenüber diesem bestandkräftigen Bescheides bereits seine angebliche Forderung befriedigt habe. Letztlich ergebe sich aus dem Vortrag des Beklagten selbst, dass gegenüber dem Kläger zu 2) jedenfalls keine Forderung bestehe.
55
Der Kläger zu 2) beantragt ebenfalls,
den gegen ihn gerichteten Bescheid des Beklagten vom 26.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2018 aufzuheben.
56
Der Beklagte beantragt,
die beiden Klagen abzuweisen.
57
Zur Begründung hat der Beklagte auf die angefochtenen Bescheide verwiesen, allerdings insofern eine Korrektur vorgenommen, als der erbrachte Sozialhilfeaufwand nicht € 149.313,47 betrage, sondern nur € 83.950,65, weil noch Grundsicherungsleistungen in Höhe von € 65.362,82 herauszurechnen seien. Dies hat der Beklagte dann nochmals korrigiert und zuletzt die Grundsicherungsleistungen mit € 56.231,42 angesetzt, so dass sich ein ersatzfähiger Aufwand abzüglich Freibetrag von € 90.688,05 ergebe.
58
Allerdings könne der Beklagte hinsichtlich der Heimkosten selbst nur noch Rechnungen für den Zeitraum von 2013 bis 2015 vorlegen und habe keine Rechnungen oder Belege mehr für die Zeit von 2007 bis 2012. Diese seien entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorgaben vernichtet worden. Die erforderlichen Daten seien aber aus der EDV des Beklagten ersichtlich. Eine detailliertere Aufschlüsselung könne nicht erfolgen, weil die Kosten unterschiedlich seien bei Monaten mit 30 bzw. 31 Tagen. Der Wechsel von Pflegestufe II in Pflegestufe III sei im November 2008 erfolgt.
59
Soweit Belege nicht mehr vorhanden seien, werde auf Dienstpflicht bestätigt, dass die mitgeteilten Aufwendungen der Richtigkeit entsprechen und tatsächlich in der genannten Höhe angefallen seien.
60
Der Beklagte habe im Übrigen mit Schreiben vom 23.06.2015 gegenüber G4. mitgeteilt, dass grundsätzlich Kostenersatz aus Nachlass geschuldet werde, und diese gebeten, die Nachlassgegenstände ihres Mannes mitzuteilen.
61
Der Einwand, G4. habe das ererbte Anwesen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes eingesetzt, könne nicht nachvollzogen werden. Sie habe das Anwesen nicht verkauft, sondern auf den Kläger zu 1) übertragen. Zwar sei ihr ein Leibgeding eingeräumt worden, allerdings stelle dies im Vergleich zur vorherigen Alleineigentümerschaft über das Anwesen keine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse dar.
62
Die Haftungsbeschränkung der Erbeserben würde sich im Übrigen aus § 1990 BGB ergeben und sei nur vollstreckungsrechtlich bedeutsam. Sie habe daher keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Kostenersatzbescheides.
63
Ungeachtet dessen habe der Kläger zu 1) das Grundstück im Zuge einer „vorweggenommenen Erbfolge“ erhalten und könne sich deswegen nicht darauf berufen, die gegen ihn gerichtete Kostenersatzforderung sei auf die Nachlasshöhe des zweiten Erbganges zu begrenzen. Zudem habe dieser bereits im Jahre 2004 dem Beklagten gegenüber geltend gemacht, in das Haus seiner Eltern ca. € 22.500,00 investiert zu haben und darum gebeten, dies für spätere Nachlassforderungen zur Kenntnis zu nehmen. Ihm sei damals vom Beklagten geraten worden, die entsprechenden Rechnungen gut aufzubewahren, damit er diese noch vorlegen könne.
64
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte mitgeteilt, dass gegen den nicht am Verfahren beteiligten Bruder der Kläger, G5., noch keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet worden und von diesem auch noch keinerlei Zahlung bewirkt worden seien.
65
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten sowie die beiden Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

66
Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet (I.). Dabei erweisen sich die zulässigen Klagen (II.) als teilweise begründet (III.).
I.
67
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden die Sozialgerichte über öffentlichrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe.
68
Dies ist vorliegend der Fall:
69
Bei dem hier in Streit stehenden Kostenersatz nach § 102 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) handelt es sich dem Grunde nach um eine Forderung auf der Grundlage öffentlichen Rechts. Dies wird insbesondere deutlich, weil Gegenstand der Rückforderung auf der Grundlage öffentlichen Rechts hoheitlich erbrachte Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII gewesen sind.
70
Eine Klage, die wie die vorliegenden Klagen auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichtet sind, sind immer eine öffentlichrechtliche Streitigkeit. (vgl. Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 51 SGG RdNr. 26 m. w. N.).
71
Dabei entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges nach § 17 Abs. 2 S. 1 Gerichtverfassungsgesetz (GVG) den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten.
72
Vor diesem Hintergrund berührt es nicht die Frage des Rechtswegs, wenn, wie vorliegend, die Haftung für einen öffentlichrechtlichen Anspruch durch eine zivilrechtliche Norm, etwa § 1967 BGB, begründet wird vgl. hierzu auch für den damals zulässigen Verwaltungsrechtsweg wegen Kostenersatz nach § 92c BSHG und Haftungsvermittlung durch § 419 BGB a. F.: VGH Baden-Württemberg, 15.11.1995, Az.: 6 S 2877/93).
II.
73
Die form- und fristgerecht erhobenen Anfechtungsklagen sind zulässig.
74
Als weiterer Gesamtschuldner musste G5. nicht gem., § 75 Abs. 2 SGG notwendig zum Verfahren beigeladen werden (vgl. BSG, 23.08.2013, Az.: B 8 SO 7/12 R).
III.
75
Die Klagen erweisen sich teilweise als begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 26.01.2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29.11.2018 sind insoweit rechtswidrig, als sie von den Klägern als Gesamtschuldner jeweils einen höheren Betrag als insgesamt € 41.371,95 als Kostenersatz durch Erben fordern. Dabei sind die angefochtenen Bescheide zwar formell rechtmäßig (1.), jedoch inhaltlich teilweise materiellrechtlich rechtswidrig und verletzen insoweit die Klägerin in ihren Rechten (2.).
76
1. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig.
77
Insbesondere durfte der Beklagte den Kostenersatz gegenüber den Klägern durch Verwaltungsakt Im Sinne des § 31 SGB X geltend machen: Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei dem Kostenersatz für erbrachte Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII um eine Forderung, die auf öffentlichem Recht fußt. Befugnisnorm ist § 102 SGB XII.
78
Durch die Geltendmachung von Kostenersatz gegenüber den Klägern trifft der Beklagte eine hoheitliche Verfügung zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes gegenüber den Klägern. Die angefochtenen Bescheide sind auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X. Nach der Rechtsprechung des BSG (23.03.2010, Az.: B 8 SO 2/09 R) ist es ausreichend, wenn die Höhe der Haftungsschuld erkennbar ist.
79
Die Kläger sind entgegen deren Auffassung auch die zutreffenden Bescheidsadressaten: Bescheidsadressat ist diejenige Person, von der durch den Bescheid ein Tun, Dulden oder Unterlassen gefordert wird, kurz, deren Rechtskreis begründet, gestaltet, erweitert oder beschnitten wird, bzw. der Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.
80
Erforderlich ist daher, dass für ein solches Tun, Dulden oder Unterlassen gerade diejenige Person in Anspruch zu nehmen ist, an die der Bescheid gerichtet ist, und nicht eine andere.
81
Ausgangspunkt ist die Befugnisnorm des § 102 SGB XII, genauer deren Abs. 1 Satz 1; dieser lautet:
„Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet.“
82
Danach ist festzuhalten, dass vorliegend leistungsberechtigte Person G3. war und die Kläger nicht dessen Erbe geworden sind, sondern Erben der diesen überlebenden Ehefrau des Leistungsberechtigten.
83
Damit sind sie jedoch an sich nicht die Adressaten des Normbefehls, der sich ausschließlich an entweder die Erben des Leistungsberechtigten oder die Erben des Ehegatten oder Lebenspartners des Leistungsberechtigten richtet, wenn dieser bereits vor dem Leistungsberechtigten verstorben ist.
84
Nachdem die Kläger zwar Erben ihrer Mutter und damit der Ehefrau des Leistungsberechtigten geworden sind, diese jedoch erst nach dem Leistungsberechtigten verstorben ist, scheiden die Kläger aus dem wortwörtlichen Adressatenkreis der Norm aus.
85
Diese ist auch nicht erweiternd auszulegen. Bei § 102 SGB XII handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der generellen Freiheit von Kostenersatz für die Leistungen der Sozialhilfe. Als solche Ausnahmevorschrift ist sie nicht analogiefähig, so dass es in jedem Falle bei dem wörtlich benannten Adressatenkreis verbleibt (vgl. Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 102 SGB XII (Stand: 04.01.2021) RdNr. 9 und 21 jeweils m. w. N.). Das aber bedeutet, dass die Kläger nicht unmittelbar nach § 102 SGB XII in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. auch Karl in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 68. UPD Januar 2021, 1. Zu § 102 SGB XII, RdNr. 49 m. w. N.).
86
Gleichwohl sind die Kläger aufgrund der Umstände des vorliegenden Sachverhalts die zutreffenden Bescheidsadressaten:
87
An sich wäre zutreffender Bescheidsadressat die den Leistungsberechtigten überlebende Ehefrau G4. gewesen: An diese richtet sich der Normbefehl des § 102 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB XII. Nachdem diese jedoch noch vor Erlass eines gegen sie gerichteten Bescheides verstorben ist, kann und darf ein Bescheid nicht mehr an sie ergehen, sondern nur an ihre Rechtsnachfolger.
88
Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
89
Vorliegend haben die Kläger sowie ihr nicht verfahrensbeteiligter Bruder G4. als gesetzliche Erben zu gleichen Teilen beerbt, § 2032 BGB.
90
Bereits hieraus ergibt sich, dass die Erben der G4. durch Gesamtrechtsnachfolge in deren Rechtsposition auch gegenüber dem Beklagten eingerückt und somit als deren Rechtsnachfolger zutreffende Bescheidsadressaten sind.
91
Dadurch, dass ein Recht oder eine Verpflichtung durch Erbgang auf den Erben übergeht, verliert sie aber weder ihren Rechtscharakter, hier als eine Forderung aus öffentlichem Recht, noch geht sie durch den Erbfall unter, was der Gesamtrechtsnachfolge durch die Erben an sich völlig widerspräche. Das bedeutet, dass eine einmal entstandene Forderung gegen eine Person nicht durch deren Versterben untergeht, sondern nunmehr gegen die Erben besteht. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer unbeglichenen Kaufpreisforderung oder Steuerschuld, die gegen den Erblasser bestanden hat, aber noch nicht geltend gemacht oder tituliert worden ist.
92
Insofern geht der Einwand der Kläger fehl, der Kostenersatz hätte bereits gegenüber G4 geltend gemacht, tituliert oder gar dinglich gesichert werden müssen.
93
Insbesondere trifft es nicht zu, dass wegen des klar umrissenen Adressatenkreises des § 102 Abs. 1 S. 1 SGB XII es sich um eine höchstpersönliche Schuld der G4. handeln würde: Eine solche Begrenzung des Bestands des nach dieser Vorschrift entstandenen Rechtsanspruchs auf Kostenersatz durch den überlebenden Ehegatten des Leistungsberechtigten lässt sich weder der Vorschrift selbst, noch deren Zweck entnehmen: Die Vorschrift bezweckt in dem dargestellten Umfang die Sicherstellung des Nachranges der Sozialhilfe. Die Begrenzung des Kostenersatzanspruches auf den Wert des Nachlasses des Leistungsberechtigten schützt dessen Erben andererseits vor einer Schlechterstellung. Würde man nun den Bestand einer in dieser Weise rechtmäßig entstandenen Forderung davon abhängig machen wollen, dass der Schuldner, also der Erbe des Leistungsberechtigten, noch lebt, so würde dies zum einen ohne erkennbaren sachlichen Grund die gesetzlich gewollte Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe durch Kostenersatzes gefährden, ohne dass hierfür zum anderen eine objektive Notwendigkeit bestünde: Die Erben des Kostenersatz schuldenden Ersterben könnten zum einen das Erbe ausschlagen, zum anderen ihre Haftung nach den allgemeinen erbrechtlichen Regeln auf den Nachlass (nach dem Erben des Erblassers) beschränken. Hiermit sind diese hinreichend geschützt. Es wäre im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe geradezu widersinnig, würde man dem begrenzten Personenkreis des § 102 Abs. S. 1 SGB XII entnehmen wollen, dass Erbeserben aufgrund des zweiten Erbganges privilegierter sein sollen als gegenüber jeden anderen, von ihrem Erblasser ererbten Schulden.
94
2. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie von den Klägern gesamtschuldnerisch einen Kostenersatz fordern, der über den Betrag von € 41.371,95 hinausgeht.
95
Dabei besteht der Anspruch auf Kostenersatz dem Grunde nach zu Recht, jedoch nur in einer Höhe von € 41.371,95 (a). Diesen konnte der Beklagte aber auch von den Klägern als Erbeserben verlangen (b).
96
a) Der Beklagte kann dem Grunde nach Kostenersatz nach § 102 SGB XII verlangen für die von ihm G3. gegenüber erbrachten Leistungen der Hilfe zur Pflege.
97
Es handelte sich hierbei um rechtmäßige Leistungen des Beklagten aufgrund Bescheides vom 10.10.2007 und dessen Folgebescheiden bis zum Bescheid vom 23.03.2015.
98
G3. hatte zunächst die Pflegestufe II und sodann die Pflegestufe III. Danach zählte er grundsätzlich zum berechtigten Personenkreis nach dem Siebten Kapitel SGB XII. Die Notwendigkeit einer stationären Unterbringung bestand.
99
Nach Einsatz der sich aus dem Gesetz ergebenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für die Unterbringung des G3. ergab sich jeweils ein Fehlbetrag hinsichtlich der Heimkosten, zu dessen Deckung weder das laufende Einkommen nach § 82 SGB XII noch das Vermögen nach § 90 SGB XII des G3., noch sonstige vorrangige Ansprüche ausreichten:
100
Der Beklagte hat ausgehend von der laufenden Altersrente des G3. in Höhe von zutreffend einen Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII i. V. m. § 92a SGB XII bzw. § 88 SGB XII berechnet ab 01.08.2017 in Höhe von zunächst € 41,47 monatlich aus Einkommen und dem Grunde nach aus Vermögen, soweit das Vermögen die Vermögensfreigrenze des Ehepaares G3 und G4. in Höhe von damals € 3.214,00 nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigt.
101
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen im Bescheid vom 10.10.2007 und der Folgebescheide sowie die mit Schriftsatz vom 25.02.2021 durch den Beklagten vorgelegten, nachvollziehbaren Berechnungsblätter verwiesen.
102
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass G3. nicht seinen hälftigen Anteil am Flurstück Nr. 17 der Gemarkung L-Stadt, anders als die sonstigen, bis dahin seit 2004 aufgebrauchten Vermögensgegenstände, vorrangig nach § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzen hatte: Nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
103
Nachdem es sich bei dem Flurstück Nr. 17 um das Wohnhaus des G3. und seiner Ehefrau handelte, das von dieser und den Klägern damals bewohnt war und das dazu bestimmt war, auch von der Ehefrau nach seinem Tode weiter bewohnt zu werden, handelte es sich auch um Schonvermögen. Nach der vom Kläger zu 1) vorgelegten Gutachtlichen Stellungnahme des B-Verband vom 28.07.2015 handelte es sich um ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 250 m² zu einem damals geschätzten Verkehrswert von ca. € 191.000,00. Ausgehend von einem Grundwert von angemessenen 130 m² bei einem Eigenheim und 120 m² bei einer Eigentumswohnung für einen vierköpfigen Haushalt, die jedoch keine absolute Grenze, sondern nur ein Anhaltspunkt sind, sowie in Zusammenschau mit dem geschätzten Grundstückswert ist aus Sicht der Kammer die Bewertung des Beklagten als angemessenes Hausgrundstück nicht zu beanstanden. Das bedeutet, dass die Hilfe zur Pflege nicht vom Einsatz dieses Grundstücks abhängig gemacht werden durfte.
104
Darüber hinaus hat der Beklagte gegenüber den drei Söhnen im Hinblick auf § 2 Abs. 2 SGB XII überprüft, ob diese für G3. unterhaltspflichtig sind. Dies führte lediglich bei G5. zu einem geringen Unterhaltsbeitrag von € 6,00 monatlich, der zutreffend bedarfsmindernd bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden ist.
105
Nicht nachvollzogen werden kann die Einlassung des G5. in dessen Widerspruch, wenn er die Rechtmäßigkeit der Sozialhilfe mit dem Argument in Zweifel zieht, dass G4. von ihrem Vater ein beträchtliches erbe erhalten haben soll, wobei G5. dann weiter ausgeführt hat, dass dieses Erbe nie bei G4. angekommen sei. Es dürfte sich daher kaum um bereite Mittel gehandelt haben.
106
An dieser Stelle sei ferner angemerkt, dass die Kammer insbesondere den Einwand des Klägers zu 1) nicht nachvollziehen kann, dass er den Sozialhilfeaufwand dem Grunde und der Höhe nach bestreitet. An dieser Stelle darf darauf hingewiesen werden, dass er der Betreuer des G3. war und insofern sämtliche Bewilligungsbescheide erhalten hat. Insofern dürfte ihm der Sozialhilfeaufwand bekannt sein. Auch fällt auf, dass er gegen diese Bescheide niemals Widerspruch erhoben hat.
107
Daraus folgt als Zwischenergebnis, dass die Leistungen der Sozialhilfe dem Grunde nach rechtmäßig erbracht worden sind, und zwar insgesamt in der vom Beklagten im Schriftsatz vom 25.02.2021 nachvollziehbar errechneten Höhe von € 149.313,47. Hierbei handelte es sich auch um Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall G3. erbracht worden sind im Sinne des § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII Hiervon sind wegen des gemäß § 102 Abs. 5 SGB XII angeordneten Ausschlusses der Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII vom Kostenersatz die erbrachten Grundsicherungsleistungen in Höhe von € 56.231.42 abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag von € 93.082,05 an erbrachter Hilfe zur Pflege. Hiervon ist nach § 102 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 Nr. 1 SGB XII der sogenannte Erbenfreibetrag in Höhe des dreifachen Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII, den der Beklagte zutreffend mit € 2.394,00 ermittelt hat. Somit ergibt sich ein Betrag in Höhe von € 90.688,05, der als Sozialhilfeaufwand grundsätzlich einem Kostenersatz nach § 102 SGB XII zugänglich ist. Hierbei ist zutreffenderweise auch der bereits festgesetzte Aufwendungsersatz aus Einkommen berücksichtigt.
108
Dies entspricht zwar nicht dem in den angefochtenen Bescheiden genannten Sozialhilfeaufwand; allerdings ist dies aus Sicht der Kammer auch nicht problematisch, weil sich dies letztlich nicht auf die zustehende Forderungshöhe auswirkt (s.u.).
109
Wie bereits oben festgestellt, tritt die Kostenersatzpflicht mit dem Tod des Leistungsberechtigten als Erballschuld ein, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 102 SGB XII erfüllt sind. Dies ist vorliegend der Fall gewesen, und zwar in der Person der Waltraud A.. Diese ist nach § 102 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB XII als Alleinerbin des G3. zum Kostenersatz dem Grunde nach verpflichtet.
110
Der Haftungsumfang wird jedoch nach § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses begrenzt.
111
Die entsprechende Ermittlung des Nachlasswertes ist aus Sicht der Kammer weitgehend nicht zu beanstanden.
112
Nach § 2311 Abs. 1 BGB ist der Wert des Nachlasses die Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und dem Passivbestand im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei die Kostenersatzforderung selbst nicht einzubeziehen ist (vgl. Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 102 SGB XII (Stand: 04.01.2021), RdNr. 48 m. w. N.). Dabei ist der Wert des Nachlasses nach § 23 11 Abs. 2 BGB, soweit erforderlich, zu schätzen.
113
Ausgangspunkt ist hinsichtlich des Grundstücks zutreffenderweise der Schätzwert des B-Verband vom Juli 2015 auf ca. € 191.00,00. Hiervon hat der Beklagte insgesamt Materialaufwendungen des Klägers zu 1) in Höhe von € 44.365,17 sowie einen Arbeitsaufwand von 752 Stunden zu je € 15,00 an Arbeitsaufwand des Klägers zu 1) hinsichtlich des Grundstücks Nr. 17 in Höhe von € 11.280,00 abgezogen, weil dieser im bereits genannt en Verfahren vor dem LG A-Stadt ausgeführt und unter Beweis gestellt hatte, dass es sich hierbei um Aufwendungen gehandelt habe, die der Kläger zu 1) letztlich als Gegenleistung für die Übertragung dieses Anwesens an ihn durch seine Eltern aufgewandt habe. Der Beklagte hat daher insgesamt € 55.645,17 in Abzug gebracht. Aus Sicht der Kammer kann letztlich offenbleiben, ob diese Absetzung zu Recht erfolgte und letztlich aufgrund welcher Rechtsgrundlage diese Aufwendungen des Klägers zu 1) den Wert des Nachlassgrundstücks gemindert haben sollen, z. B. Aufwendungsersatz aufgrund Auftragsverhältnisses nach § 670 BGB, Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB, ungerechtfertigte Bereicherung nach §§ 812ff BGB oder Verwendungsersatz aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach den §§ 994ff BGB oder als werterhöhende Aufwendungen als Teilentgelt für eine spätere Überlassung des Anwesens, ggf. im Rahmen einer gemischten Schenkung. Zum einen erfolgte diese Absetzung zugunsten der Kläger, zum anderen würde sich deren Nichtberücksichtigung nicht dahingehend auswirken, dass der Beklagte einen höheren Kostenersatz hätte verlangen können (siehe unten c).
114
Die Kammer legt daher wie der Beklagte die Absetzung der vom Kläger zu 1) geltend gemachten Aufwendungen auf das Anwesen zugrunde.
115
Danach ergibt sich ein um die Aufwendungen geminderter Grundstückswert von € 135.354,83. Nachdem G3. hiervon nur hälftiger Eigentümer war, ist auch nur der hälftige Wert von € 67.677,42 anzusetzen. Hinzu kommt das Giroguthaben von € 2.718,70.
116
Dies ergibt Nachlassaktiva in Höhe von € 70.396,12 Dem stehen Nachlasspassiva in Höhe von € 7.081,46 gegenüber.
117
Saldiert ergibt dies einen Reinnachlass von € 63.314,66.
118
Hiervon ist sodann der Erbenfreibetrag nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 85 Abs. 1 SGB XII in Höhe von € 2.394,00 abzuziehen.
119
Daraus ergibt sich ein Betrag von € 60.920,66, der die Obergrenze des zurückzufordernden Kostenersatzes bestimmt.
120
Der Freibetrag in Höhe von € 15.340,00 für Ehegatten nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII stand Frau G4. gerade nicht zu, weil sie G3. gerade nicht bis zu dessen Tod gepflegt hat und auch seit Jahren nicht mehr mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
121
Schließlich stellte der Kostenersatz für G4. auch keine besondere Härte dar im Sinne des § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII:
122
Zum einen ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine allgemeine Härtefallregelung handelt, sondern, dass eine besondere Härte vorliegen muss und die Vorschrift deswegen eng auszulegen ist. Erforderlich ist demnach, dass im Einzelfall für die Annahme einer besonderen Härte gewichtige Gründe persönlicher und wirtschaftlicher Art vorhanden sind. Es muss ein besonderer Lebenssachverhalt vorliegen, der von der dem § 102 SGB XII zugrundeliegenden Typik ansonsten nicht abgebildet wird. Eine Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen. Als Orientierungspunkt kann die spezielle Regelung des § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII dienen, die auch in der Gesetzesbegründung in die Nähe der Härtefallregelung gerückt wird (vgl. Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 102 SGB XII (Stand: 04.01.2021) RdNr. 64 m. w. N.).
123
Vordiesem Hintergrund ist festzuhalten, dass in der Person der G4. keine besondere Härte darin liegt, Kostenersatz aus dem Nachlass zu fordern.
124
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung der Status als Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII mit dem Tode des Leistungsberechtigten endet, eine solche Immobilie also gerade nicht zu einem „postmortalen Schonvermögen“ gehört (vgl. BSG 23.03.2010, Az.: B 8 SO 2/09 R und BSG 27.02.2019, Az.: B 8 SO 15/17 R). Auch lässt sich aus dem Umstand, dass eine Immobilie zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten ein solches Schonvermögen war, keine besondere Härte im Sinne des § 102 Abs. 3 Nr. SGB XII ableiten (BSG aaO.).
125
Eine besondere Härte könnte darin gesehen werden, wenn der Erbe die im Miteigentum befindliche Immobilie überwiegend finanziert oder ansonsten werterhöhende Aufwendungen gemacht hat oder die Immobilie für ihn selbst Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII wäre (vgl. Simon aaO. RdNr. 66 – 68 m. w. N.).
126
Hieran fehlt es aber vorliegend: weder hat G4. das Anwesen überwiegend finanziert noch größere Aufwendungen hierauf getätigt, noch wäre dieses Schonvermögen in ihrem Falle. Nachdem inzwischen ihr Mann und nur noch einer der Söhne zum Zeitpunkt des Erbfalls nach G3. dort wohnhaft waren, war das Anwesen nicht mehr angemessen, sondern zu groß.
127
Eine besondere Härte schließlich ergibt sich nach dem Bayerischen LSG auch nicht ohne weiteres daraus, dass es sich bei dem ererbten Grundbesitz um Miteigentum an der Wohnung handelt, die ein Erbe mit seinem Ehegatten bewohnt hat und nach seinem Tod weiterhin bewohnt, selbst wenn dies zum Verlust eines früheren Familienheimes führen kann (vgl. Bay LSG, 23.02.2012, Az.: L 8 SO 113/09).
128
Nachdem keine besondere Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII in ihrer Person vorlag, war G4. grundsätzlich kraft Gesetzes als Erbin zu einem Kostenersatz in Höhe von maximal € 60.620,66 verpflichtet.
129
Diese Verbindlichkeit ging nicht mit der Übertragung des Anwesens auf den Kläger zu 1) mit notariellem Vertrag vom 03.09.2015 unter. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, wonach die Haftung des erben auf den Wert des Nachlasses und nicht auf den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände beschränkt ist.
130
Nach § 102 Abs. 4 S. 1 SGB XII konnte der Beklagte diesen Anspruch binnen der Erlöschensfrist von drei Jahren ab dem Tod des G3. geltend machen, also bis zum 18.03.2018. Diese Frist wäre durch die angefochtenen Leistungsbescheide vom 26.01.2018 gewahrt.
131
Nach §§ 102 Abs. 4 S. 2, 103 Abs. 3 S. 2, 3 SGB XII gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß, wobei der Erhebung der Klage der Erlass eines Leistungsbescheides gleichsteht.
132
Das aber wiederum bedeutet, dass der Erlass eines Leistungsbescheides nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich gehemmt wird.
133
Allerdings konnte der Beklagte nicht den vollen oberen Grenzbetrag von € 60.920,66 von G4. zurückfordern, sondern nur in Höhe von € 41.371,95. Dies beruht auf dem Umstand, dass der Beklagte den vollen Nachweis der von ihm erbrachten Leistungen schuldet. Dabei pflichtet die Kammer ausdrücklich den Klägern dahingehend bei, dass der Beklagte seine Forderung zu belegen hat.
134
Dabei kann die Kammer die Rentenhöhe und die Höhe der vorrangigen Ansprüche etc. aus der Akte ersehen, die Leistungen der Pflegeversicherung ergeben sich aus dem Gesetz. Was sich nicht aus dem Gesetz oder der Akte ergibt, ist die der Einrichtung seitens G3. geschuldete Vergütung, zu der der Beklagte im Rahmen des Sozialhilferechtlichen Leistungsdreiecks mit seinen Leistungsbescheiden einen Schuldbeitritt erklärt hat (vgl. BSG, 28.10.2008, Az.: B 8 SO 22/07 R).
135
Allerdings hat der Beklagte Kopien der Rechnungen des E-Stifts S-Stadt ab dem 01.04.2013 bis zum Tode des G3. in Kopie vorgelegt, die sich mit den ebenfalls vorgelegten Buchungslisten des Beklagten in Einklang bringen lassen. Die Kammer ist in der Zusammenschau davon überzeugt, dass die in Rechnung gestellten und auch ohne jede Beanstandung bezahlten Heimkosten in diesem Zeitraum den mit der Einrichtung vereinbarten Vergütungssätzen entsprechen. Aufgrund dieser Rechnungen ergibt sich aber nur ein nachgewiesener Betrag von € 41.371,95 an aufgewendeten Heimkosten und Barbetrag.
136
Eines gesonderten Abzugs hiervon des nach § 19 Abs. 5 SGB XII gegenüber § 102 SGB XII vorrangigen Aufwendungsersatzes für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 19.03.2015 in Höhe von € 3.464,48 (mtl. € 140,07 vom 01.04.2013 bis 30.11.2014 und mtl. 165,77 vom 01.12.2014 bis 19.03.2015) bedarf es nach Auffassung der Kammer hingegen nicht, weil dieser bereits bei der Berechnung des erstattungsfähigen Gesamtsozialhilfeaufwands von € 90.688,05 mindernd eingeflossen ist.
137
Nicht ausreichend ist hingegen aus Sicht der Kammer, dass für die davorliegenden Zeiträume lediglich interne Buchungslisten des Beklagten und dessen Versicherung von deren Richtigkeit auf Dienstpflicht vorliegen. Mit letzterer ist anders als bei den vorliegenden Rechnungen keine „Gegenprobe“ möglich.
138
Ohne dem Beklagten als Institution oder den betreffenden Amtsträgern zu nahe treten zu wollen, reicht vor dem Hintergrund einer eigenständigen Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach §§ 103 und 106 SGG eine Versicherung der Richtigkeit auf Dienstpflicht nicht ansatzweise aus. Wäre dies der Fall, wäre eine gerichtliche Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung vollends überflüssig, solange die Behörde nur auf Dienstpflicht das Vorliegen bestimmter Tatsachen sowie von deren Rechtsanwendung versichern würde.
139
Danach konnte der Beklagte auch von G4. nur einen Kostenersatz von € 41.371,95 verlangen, weil für die Zeit vor dem 01.04.2013 schlicht keine Heimkostenbelege mehr vorgelegt werden konnten.
140
Soweit daher über diesen Betrag hinaus Kostenersatz verlangt wird, ist dies nicht rechtmäßig.
141
b) Der Beklagte durfte diesen Kostenersatz auch von den Klägern verlangen als Erben der G4..
142
Zwar scheidet eine unmittelbar auf § 102 SGB XII gestützte Inanspruchnahme der Erben von G4. aus (s.o.).
143
Der Anspruch auf Kostenersatz nach § 102 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB XII ist nach § 102 Abs. S. 1 SGB XII eine Nachlassverbindlichkeit, und zwar in Form einer Erbfallschuld, mithin eine Schuld, die erst mit dem Erbfall entsteht (vgl. Karl in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 68. UPD Januar 2021, 5. Zu § 102 Absatz 2 Satz 1; RdNr. 83-86).
144
Das bedeutet, dass G4. als Erbin nach G3. für den Kostenersatz als Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB haftete, wobei die Haftung durch die lex specialis des § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles des G3. begrenzt war (vgl. Karl, aaO, RdNr. 83), und dies wegen fehlenden Nachweises wiederum begrenzt auf € 41.371,95 vgl. obige Ausführungen unter III. 2. a).
145
Das aber bedeutet, dass das Vermögen der G4. durch die Kostenersatzforderung des Beklagten nach § 102 SGB XII im Sinne einer Verbindlichkeit belastet war.
146
Diese Verbindlichkeit ging auch nicht mit dem Tode der G4. am 08.05.2016 unter, sondern vielmehr im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB auf deren Erben über, vgl. auch die obigen Ausführungen unter III. 1.
147
Diese ist kraft gesetzlicher Erbfolge durch ihre drei Söhne zu gleichen Teilen beerbt worden. Diese haften nach § 1967 Abs. 1 BGB für Nachlassverbindlichkeiten der G4., wozu nach Abs. 2 außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen gehören.
148
Vom Erblasser „herrührende“ Schulden im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB sind nicht nur solche, die schon zu Lebzeiten des Erblassers gegen diesen hätten durchgesetzt werden können. Es genügt, dass der Verpflichtungsgrund in der Person des Erblassers gegeben bzw. durch den Erblasser gesetzt war, mag auch die Verpflichtung selbst erst nach seinem Tod durch Eintritt weiterer Voraussetzungen durchsetzbar werden (vgl. LSG NRW, 20.07.2017, Az.: L 9 SO 240/16 m. w. N.).
149
Das bedeutet insbesondere, dass der Einwand der Kläger fehlgeht, dass der Beklagte die Forderung aus Kostenersatz zwingend durch Bescheid gegenüber G4. hätte geltend machen und titulieren oder gar dinglich absichern müssen. Es genügt das Bestehen der Kostenersatzforderung gegen G4.. Diese ist aber nach den allgemeinen Regeln vererblich.
150
Nachdem sich aber durch den zweiten Erbgang der Charakter der Kostenersatzforderung als Forderung aus öffentlichem Recht nicht ändert, konnte der Beklagte diese mittels Bescheid gegen die Erben von G4. geltend machen, und zwar gegen die drei Erben als Gesamtschuldner nach § 2058 BGB.
151
Ein Ermessen hatte der Beklagte hierbei nicht auszuüben. Zwar hat das BSG (23.08.2013, Az.: B 8 SO 7/12 R) entschieden, dass grundsätzlich bei einer Mehrheit von Erben bei direkter Anwendung des § 102 SGB XII der Sozialhilfeträger im Rahmen der Erbenhaftung bei einer Mehrheit von Erben, die mit dem Nachlass als Gesamtschuldner für an den Erblasser geleistete Sozialhilfe haften, regelmäßig Ermessen ausüben muss, welchen Gesamtschuldner und in welcher Höhe er ihn in Anspruch nimmt. Zwar könne an sich nach § 421 BGB der Gläubiger jeden Gesamtschuldner nach Belieben in voller Höhe in Anspruch nehmen; aufgrund des öffentlichrechtlichen Charakters des § 102 SGB XII habe jedoch der Sozialhilfeträger im Hinblick auf die Privilegierungstatbestande des § 102 Abs. 3 SGB XII, die in unterschiedlicher Weise bei den gesamtschuldnerisch haftenden Miterben erfüllt sein können, nach Pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er die einzelnen Miterben in Anspruch nimmt, damit nicht diese gesetzlich vorgesehene Privilegierung durch den Ausgleich des Gesamtschuldner nach § 426 BGB die in der Person eines Miterben vorliegende Privilegierung ausgehöhlt wird.
152
Die vom BSG entschiedene Konstellation betrifft jedoch nicht die vorliegende: Der festgestellte Kostenersatz richtet sich zunächst gegen G4. als Alleinerbin. Daher ist § 102 Abs. 3 SGB XII auch nur im Hinblick auf G4. zu prüfen. Nachdem es insoweit nach dem ersten Erbfall an einer Erbenmehrheit mangelt, ist auch kein Auswahlermessen auszuüben, weil es überhaupt an einer Auswahl mangelt.
153
Der Umfang des Kostenersatzanspruchs steht durch den ersten Erbfall fest und richtet sich gegen G4..
154
Dieser Anspruch wird dann grundsätzlich in seinem ganzen Bestand durch den zweiten Erbfall (Tod von G4.), dann von Grund und Höhe nach unverändert, an deren Erben „weitergereicht“. Das bedeutet, dass auch die offene Erlöschensfrist des § 102 Abs. 4 SGB XII auch noch gegenüber den Rechtsnachfolgern von G4. offen ist.
155
Auf den zweiten Erbgang findet aber nicht § 102 SGB XII direkt dergestalt Anwendung, dass nunmehr erneut in der Person der Rechtsnachfolger der Erben von G4. sämtliche Voraussetzungen des § 102 SGB XII und insbesondere nicht dessen Abs. 2 oder 3 oder 4 in der Person der Erbeserben erneut und autonom zu prüfen wären.
156
Vielmehr ist die Prüfung der Ersatzpflicht nach § 102 SGB XII auf G4 beschränkt gewesen.
157
Das aber bedeutet zum einen, dass die Miterben der G4 sich gerade nicht auf § 102 Abs. 3 SGB XII berufen können, weswegen auch nicht das Problem eines Unterlaufens dieser Vorschrift durch § 426 BGB auftreten kann.
158
Daher ist bereits fraglich, ob der Beklagte überhaupt ein Auswahlermessen auszuüben hatte unter den drei zu gleichen Teilen erbenden Erben der Frau G4.. Nähme man ein solches an, so wäre jedenfalls mit Blick auf § 421 BGB die vom Beklagten getroffene Regel nicht ermessenfehlerhaft.
159
Aus dem vorstehenden ergibt sich aber auch, dass durch die Gesamtrechtsnachfolge auch die durch zweiten Erbgang „vererbte“, noch nicht verstrichene Erlöschensfrist des § 102 Abs. 4 SGB XII noch nicht bei Erlass der Bescheide vom 26.02.2018 verstrichen war und daher nach §§ 102 Abs. 4 S. 2, 103 Abs. 3 S. 2, 3 SGB XII in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB keine Verjährung eingetreten ist. Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn man für die Geltendmachung von den Erbeserben die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB ansetzen würde.
160
Zusammenfassen d ist danach festzuhalten, dass die Kläger vollumfassend Rechtsnachfolger der G4. geworden sind. Das bedeutet, dass ihnen deren mögliche Einwendungen gegen den Kostenersatz nach Gerund und Höhe ebenfalls zustehen, was bereits oben unter III.2.a) berücksichtigt worden ist, auch die Beschränkung der Kostenersatzhaftung auf den Wert des ersten Erbfalles.nach § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII. Diese Vorschrift betrifft die rechtmäßigkeit der Forderung gegen G4..
161
Letztere Vorschrift findet jedoch nicht auf den zweiten Erbfall Anwendung.
162
Entgegen der Auffassung der Kläger steht daher der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Kostenersatzes und damit dessen Geltendmachung ihnen gegenüber jedoch nicht entgegen, dass möglicherweise der Nachlass, den ihnen G4. hinterlassen hat, nicht ausreicht, um den Kostenersatz zu decken:
163
Zwar steht den Erben nach G4. und damit den Klägern grundsätzlich zu, die Erbenhaftung nach den Bestimmungen der §§ 1975ff BGB zu beschränken. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang insbesondere an die auch von den Klägern angeführte Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB. Aus Sicht der Kläger wäre deren Berücksichtigung insbesondere auch verfahrensökonomisch.
164
Demgegenüber hat jedoch das Hessische LSG (13.10.2017, Az.: L 5 R 272/14) mit überzeugender Argumentation entschieden, dass die Rechtmäßigkeit einer öffentlichrechtlichen Forderung nicht durch die Beschränkung der Erbenhaftung durch die Einrede der Dürftigkeit nach § 1990 BGB tangiert wird. Die Dürftigkeit des Nachlasses sei daher nicht bereits im Anfechtungsverfahren, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.
165
Das Hessische LSG hat in seiner Entscheidung ausführlich dargelegt, dass eine Berücksichtigung des § 1990 BGB bereits im Anfechtungsverfahren weder prozessökonomisch noch würde eine solche die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides als solche betreffen. Zur Vermeidung unnötiger Doppelungen wird auf die ausführliche Begründung des Hessischen LSG verwiesen, dessen Entscheidung u.a. in Juris veröffentlicht ist. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung vollumfänglich an.
166
Danach mag es sein, dass der Beklagte möglicherweise wegen § 1990 BGB seine Kostenersatzforderung nicht oder nicht vollumfänglich gegen die Erben der G4. und damit gegen die Kläger wird durchsetzen können. Dies bleibt aber dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten und berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Kostenersatzes an sich.
167
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass neben die vorstehend beschriebene Haftung der Erben nach G4. auch nicht auf weitere, gegebenenfalls rechtsgeschäftliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann.
168
Dass dies grundsätzlich denkbar ist hatte der VGH Baden-Württemberg für die heute nicht mehr existierende Vorschrift des § 419 BGB a. F. entschieden (vgl. VGH Baden-Württemberg, 15.11.1995, Az.: 6 S 2877/93).
169
Insofern pflichtet die Kammer dem Kläger zu 1) bei, dass er nicht zusätzlich nach §§ 2378 und 2382 BGB als Erbschaftskäufer für den Kostenersatz aufgrund rechtsgeschäftlichen Erbschaftkaufes im Sinne des § 2371 BGB haftet.
170
An eine solchen könnte man zunächst denken im Hinblick auf den Überlassungsvertrag vom 03.02.2015, mit dem G4. dem Kläger zu 1) das von ihr bewohnte Anwesen insgesamt und damit auch den hälftigen Anteil des G3. daran, der wiederum den Großteil von dessen Nachlass ausmachte, übertragen hat.
171
Der Erbschaftskauf ist ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft (§ 2371). Gegenstand des Vertrags ist nicht das Erbrecht des Erben, sondern die Gesamtheit des dem Erben zugewendeten Vermögen (Mot II 353; Zarnekow MittRhNotK 1969, 620f; MüKo/Musielak Rn 3; Lange, ErbR § 51 Rn 4). Der Erbschaftskaufvertrag ist daher dadurch gekennzeichnet, dass die Erbschaft als Ganzes in Bausch und Bogen verkauft wird und nicht die Summe der Nachlassgegenstände. Es sind verschiedene Fälle (Typen) zu unterscheiden: verkauft der Alleinerbe seine Erbschaft, ist Gegenstand des Erbschaftskaufvertrags der Inbegriff der Sachen und Rechte des dem Erben angefallenen Vermögens (vgl. Simon in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, Vorbemerkung vor § 2371, RdNr. 1).
172
Diesen Anforderungen wird aber der Vertrag vom 03.02.2015 nicht gerecht: Selbst wenn man die vom Kläger zu 1) als vorgezogene Bezahlung angeführten Aufwendungen von rund € 55.000,00 sowie das Leibgeding zusammennimmt, so verbleibt aus Sicht der Kammer eine gemischte Schenkung, die ausdrücklich im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgt ist und somit teilunentgeltlich.
173
Ferner scheitert die Annahme eines Erbschaftskaufes auch daran, dass ausdrücklicher Gegenstand des Überlassungsvertrages nur das Anwesen und nicht die Gesamtheit des Nachlasses des G3. an sich gewesen ist. Dies ist aus Sicht der Kammer auch dann nicht der Kauf des Inbegriffs des Nachlasses, wenn – wie vorliegend – der hälftige Anteil am Anwesen auch den Großteil des Nachlasses der G4. gewesen ist.
174
Nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang, dass mit diesem Vertrag ja auch der ursprünglich hälftige Anteil am Anwesen der G4. übertragen worden ist. Dieser hat aber überhaupt keinen Bezug zum Nachlass des G3.. Daher kann aus Sicht der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass zumindest konkludent von einem Erbschaftkauf auszugehen ist.
175
Nach allem vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen, soweit diese von den Klägern gesamtschuldnerisch einen Kostenersatz als Erbeserben fordern, der € 41.371,95 übersteigt.
176
Die Bescheide vom 26.01.2018 in der Gestalt der widerspruchsbescheide vom 29.11.2018 sind daher insoweit aufzuheben und die Klagen im Übrigen abzuweisen.
IV.
177
Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung beruhen auf § 197a SGG. Dieser ist anwendbar, weil die Kläger und auch der Beklagte nicht dem Personenkreis des § 183 SGG angehören.
178
Aufgrund der Verfahrensverbindung nach § 113 SGG ergibt sich jedoch nicht, dass die ursprünglichen Verfahren untergegangen wären vielmehr hatten beide Klagen nicht einen einheitlichen Streitgegenstand, weil sie hinsichtlich der Beteiligten nicht identisch waren und jederzeit wieder hätten getrennt werden können. Sie belieben selbständig, auch in kostenrechtlicher Hinsicht (vgl. Haupt/Wehrhahn in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 113 SGG, RdNr. 8).
179
Nach § 197a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 und 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) tragen die Kläger nach dem Maß des jeweiligen Unterliegens die Kosten jeweils zu zwei Dritteln, der Beklagte zu je einem Drittel.
180
Der Streitwert für die Klagen richtet sich nach § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) jeweils nach der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kostenersatzforderung, also jeweils € 60.920,66.