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LG München I, Beschluss v. 27.10.2021 – 24 O 8350/20
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Titel:

Vergleichsschluss, Streitwertfestsetzung, Hauptsache, Vergleichswert, Parteivereinbarung, Feststellungswirkung, Zivilprozess

Schlagworte:
Vergleichsschluss, Streitwertfestsetzung, Hauptsache, Vergleichswert, Parteivereinbarung, Feststellungswirkung, Zivilprozess
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 26.03.2024 – 28 U 7458/22 Bau e
BGH, Beschluss vom 15.01.2025 – VII ZR 70/24
 

Tenor

I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:
1.
Die Klägerin zahlt an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 40.000,00 brutto. Die Zahlung hat spätestens bis zum 05.11.2021 per Überweisung auf das in der Rechnung Nr. ... vom 05.09.2019 angegebene Konto des Beklagten zu erfolgen.
2.
Mit Abschluss des Vergleichs sind alle streitgegenständlichen Ansprüche, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich ob gegenwärtig oder künftig, wechselseitig erledigt.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 %, der Beklagte 20 %. Die Kosten dieses Vergleichs trägt jede Partei für sich.
II. Der Streitwert für die Hauptsache wird auf 46.911,18 € festgesetzt. Der Streitwert für den Vergleich wird auf 40.000,00 € festgesetzt.