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LG München I, Endurteil v. 14.06.2021 – 22 O 17059/20
Titel:

Widerrufsrecht, Verbraucherdarlehensvertrag, Pflichtangaben, Vertragsauslegung, Rechtsschutzbedürfnis, Verfristung, Klageabweisung

Schlagworte:
Widerrufsrecht, Verbraucherdarlehensvertrag, Pflichtangaben, Vertragsauslegung, Rechtsschutzbedürfnis, Verfristung, Klageabweisung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 16.06.2025 – 17 U 4158/21
BGH, Beschluss vom 03.03.2026 – XI ZR 75/25

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25.050,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über den Widerruf eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs.
2
Die Klagepartei zeichnete am 28.11.2014 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten als Vertragspartner mit der Finanzierungsnummer… über einen Nettodarlehensvertrag von 24.950 Euro. Das Darlehen diente der Finanzierung eines gebrauchten … Der vertraglich vereinbarte Sollzinssatz betrug 4,32 % p.a., der effektive Jahreszins 4,41 %. Das Darlehen sollte in 47 monatlichen Raten zu je 347,99 Euro ab dem 05.01.2015 sowie einer Schlussrate über 11.800,00 Euro am 05.12.2018 zurückbezahlt werden (Anlage K1 bzw. Anlage B2).
3
Der Darlehensvertrag wurde der Klagepartei von …, einem Mitarbeiter der … als Verkäuferin des Fahrzeugs vermittelt. Mit der … schloss die Klagepartei parallel einen Kaufvertrag über das von der Beklagten zu finanzierende Fahrzeug.
4
Die der Klagepartei übergebenen, 10 Seiten umfassenden und fortlaufend paginierten Darlehensunterlagen enthalten auf den Seiten 1 bis 3 ein Formular „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, auf Seite 4 „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“, auf Seite 5 und 6 das Darlehensantragsformular. Die Allgemeinen Darlehensbedingungen (Stand 08/2013) (ADB) sind auf den Seiten 9 und 10 abgedruckt. Auf Seite 7 ist eine die gesamte Seite einnehmende, grau unterlegte „Widerrufsinformation“ abgedruckt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
5
Die der Klagepartei übergebenen Vertragsunterlagen tragen keine Unterschrift eines Mitarbeiters der beklagten Partei.
6
Das Darlehen wurde ausgekehrt.
7
Die monatlichen Raten wurden seit Februar 2015 von dem klägerischen Konto eingezogen.
8
Auf Wunsch des Klägers übersandte die Beklagte dem Kläger ein Angebot zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens. Nachdem der Kläger die Ablösesumme ordnungsgemäß geleistet hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 07.05.2015 (Anlage B4) mit, dass sein Darlehensvertrag nunmehr beendet sei. Mit Schreiben vom 11.05.2015 (Anlage B5) gab die Beklagte ihr Sicherungseigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug auf und übersandte dem Kläger die Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug.
9
Mit Schreiben vom 09.11.2020 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages (Anlage K2). Die Beklagte wies mit Schreiben vom 20.11.2020 den Widerruf zurück (Anlage K3).
10
Der Kläger trägt vor, dass er weder zur Vorbereitung des Darlehensvertrags noch zur Unterzeichnung der Vertragsunterlagen einen Geschäftsraum der Beklagten aufgesucht habe. Er sei auch nicht an anderer Stelle einem Mitarbeiter oder Vertreter der Beklagten gegenüber gesessen. Mithin seien ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet worden. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die beklagte Partei eine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Erklärung abgegeben habe.
11
Der Kläger meint, dass ihm zum Zeitpunkt des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht zugestanden habe, weil die Beklagte nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt habe. In den Regelungen des Vertrags lägen Fehler vor, die dazu führten, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei. In den Darlehensvertrag sei unter Darlehensgesamtbetrag die unrichtige Angabe 28.155,40 Euro aufgenommen. Die Zinsen seien mit 3.205,40 Euro unrichtig errechnet bzw. eingerechnet. Aus diesem Grund seien auch die Pflichtangaben zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen unrichtig.
12
Im Falle einer späteren Auszahlung des Darlehensbetrags als zum 05.12.2014 käme es zu einer Überzahlung von Zinsen, welche ohne Rechtsgrund erfolgt wäre und daher nach § 812 BGB zurückzugewähren sei.
13
Ein Fall der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs liege nicht vor.
14
Mit Schriftsatz vom 01.04.2021 hat der Kläger die Klage geändert (Bl. 93 d.A.).
15
Der Kläger beantragt zuletzt:
I. Hauptantrag:
die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 26.064,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag sei Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des mit dem Darlehen in Höhe von 24.950,00 Euro finanzierten…1 … mit der Fahrgestellnummer … unter Anrechnung eines Wertverlustes, welcher sich nach der Differenz des zu ermittelnden Verkehrswertes des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei Rückgabe an die Beklagte bemisst.
II. hilfsweise hinsichtlich des Hauptantrags zu I.
festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 28.11.2014 in Höhe von 24.950,00 Euro wegen des Widerrufs vom 09.11.2020 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist.
III. hilfs-hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu I. und II.
1. die Beklagte zu verurteilten, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, an welchem Tag die Auszahlung des Darlehensvertrags vom 28.11.2014 in Höhe von 24.950,00 Euro erfolgte
2. die Beklagte zu verurteilten, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern
3. die Beklagte zu verurteilten (hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,) eine Zahlung an den Kläger zu leisten, die der Summe der zu viel gezahlten Zinsen entspricht, welche sich aufgrund der Auszahlung des 11.1. genannten Darlehens ab dem 05.12.2014 ergibt.
16
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
17
Für den Fall, dass der Klage der Klage der Klagepartei zugesprochen werden sollte, stellt die Beklagte hilfsweise folgenden Widerklageantrag:
18
Es wird festgestellt, dass die Klagepartei verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des … mit der Fahrgestellnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
19
Der Kläger beantragt:
Widerklageabweisung.
20
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei, da die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung zutreffend sei und sämtliche Pflichtangaben erteilt worden seien.
21
Der Widerruf der Darlehenserklärung durch den Kläger gehe ins Leere, weil die Widerrufsfrist längst abgelaufen sei. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei gemäß den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen in der maßgeblichen Fassung vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 erfolgt. Die Widerrufsinformation sei korrekt, sie entspreche dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3, 5 EGBGB in der Fassung vom 13.06.2014.
22
Im Übrigen hätte die Klagepartei ihr Widerrufsrecht verwirkt bzw. es sei als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen.
23
Im Falle eines wirksamen Widerrufs müsste die Klagepartei Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs zahlen.
24
Mit Beschluss vom 19.03.2021 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (Bl. 87/89 d.A.).
25
Mit Beschluss vom 06.05.2021 ist mit Einwilligung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in das schriftliche Verfahren übergegangen worden (Bl. 121/123 d.Akte).
26
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.
27
Die Klage hat sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch hinsichtlich der Hilfsanträge keinen Erfolg.
28
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 26.064,35 Euro zu.
29
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 BGB i.V.m. § 495 Abs. 1 BGB.
30
1.1. Die Parteien haben einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB abgeschlossen. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte eine Ausfertigung des Vertragsformulars gezeichnet hat. Mit der Auszahlung der Darlehenssumme hat die Beklagte das Vertragsangebot jedenfalls konkludent angenommen. Nach § 151 BGB war es nicht erforderlich, dass die Beklagte die Annahme des Darlehensantrags gegenüber dem Kläger erklärt.
31
1.2. Das der Klagepartei zustehende Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB war bei Ausübung am 09.11.2020 jedoch bereits verfristet.
32
1.2.1. Die Voraussetzungen des § 356b Abs. 1 BGB sind erfüllt. Nach § 356b Abs. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.
33
Zwar bezeichnet der Begriff „Vertragsurkunde“ nur das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags (BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16). Nach § 356b Abs. 1 BGB genügt es jedoch für den Fristlauf, wenn dem Darlehensnehmer eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass auch die „Abschrift“ unterzeichnet ist. In den Gesetzesmaterialien (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie v. 21.1.2009, BT-Drs. 16/11643, S. 80) wird hierzu ausgeführt:
„Eine Abschrift ist unabhängig von ihrer Herstellung jedes Dokument, das den Vertragsinhalt wiedergibt, ohne dass es besonderer förmlicher Zusätze, wie beispielsweise einer Unterschrift, bedarf. So ist Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie zu verstehen, der von einer „Ausfertigung“ spricht.“
34
Das der Klagepartei ausgehändigten Exemplar der Vertragsunterlagen stellt eine Abschrift der Vertragserklärung der Klagepartei dar. Es gib unstreitig den Vertragstext wieder, welcher von der Klagepartei unterzeichnet worden ist. Nach Unterschriftsleistung der Klagepartei auf der für die Beklagte bestimmten Vertragserklärung dokumentiert das der Klagepartei überlassene Exemplar aber ihre Vertragserklärung und wird damit zur Abschrift ihres Vertragsantrags (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 – XI ZR 160/17). Der Kreditnehmer muss nach der Konzeption des Gesetzgebers nicht ein Dokument in den Händen halten, welches die Unterschrift beider Parteien – also auch seine eigene Unterschrift – enthält (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.07.2018 – 17 U 1469/18).
35
1.2.2. Der Klagepartei wurden vorliegend die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB mitgeteilt und die Widerrufsinformation entspricht den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB.
36
1.2.2.1. Die Vertragsunterlagen enthalten alle gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben.
37
Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag „klar und verständlich“ enthalten sein müssen (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 EGBGB). Die Frage, ob Pflichtangaben „klar und verständlich“ formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15).
38
Dabei müssen die Pflichtangaben nicht notwendig im Darlehensantragsformular selbst enthalten sein. Diese können vielmehr auch „klar und verständlich“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 4.7.2017 – XI ZR 741/16). Vorliegend wurden die Allgemeinen Darlehensbedingungen (ADB) der Beklagten als Teil der Vertragsunterlagen (Seiten 10 und 11) ausgehändigt. Sie wurden durch die Hinweise auf Seite 7 direkt oberhalb der Unterschriftszeile auch wirksam in den Vertrag einbezogen. Insofern ist es unschädlich, dass sich die Unterschrift des Klägers bereits auf Seite 7 befindet, die Allgemeinen Darlehensbedingungen aber erst auf den Seiten 10 und 11 zu finden sind.
39
1.2.2.2. Die klägerseits vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Pflichtangaben greifen nicht durch.
40
1.2.2.2.1. Entgegen der Ansicht der Klagepartei wurde entsprechend den Vorgaben der Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB ordnungsgemäß über den Gesamtbetrag des Darlehens informiert.
41
Zieht man von dem angegebenen Darlehensgesamtbetrag von 28.155,40 Euro die Schlussrate von 11.800,00 Euro ab, so verbleibt ein Betrag von 16.355,40 Euro. Teilt man diesen Betrag auf 47 Raten auf, so ergibt sich ein einzelner Ratenbetrag von 347,9872340425532 Euro. Die Beklagte hatte diesen Betrag auf ganze Cent Beträge gerundet sodass ein monatlicher Ratenbetrag von 347,99 € verbleibt. Dies ist nicht zu beanstanden, da Teile von Centbeträgen bereits banktechnisch nicht abgewickelt werden können. Insofern entsteht dem Kläger zudem kein Nachteil. Die Richtigkeit der Anzahl, Betrag und Fälligkeit der einzelnen Zahlungen und des Gesamtbetrags ist durch eine derart marginale Rundung nicht beeinträchtigt und stellt keine fehlerhafte Pflichtangabe dar. Jedenfalls stünde der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB einem hierauf gestützten Widerruf entgegen (vgl. OLG München, Az. 19 U 733220, Beschluss vom 15.3.2021, dort Seite 6).
42
1.2.2.2.2. Die Angabe der Gesamtsollzinsen ist nicht zu beanstanden. Die Parteien haben einen festen Zinsbetrag vereinbart, der nicht vom konkreten Auszahlungszeitpunkt abhängt. Sie haben im Vertrag vereinbart, dass der Nettodarlehensbetrag 24.950,00 Euro beträgt und ein Zinsbetrag von 3.205,40 Euro zu leisten ist. Hinsichtlich der Zinsen haben die Parteien vereinbart, dass diese „gebunden für die gesamte Vertragslaufzeit“ sind. Damit haben die Parteien den Zinsbetrag als absolute Zahl fixiert. Der zu zahlende Zinsbetrag ist nach dem hier vorliegenden Vertrag nicht danach zu berechnen, wann das Darlehen ausgezahlt wird und wie lange es gewährt wird. Vielmehr haben die Parteien einen festen Überlassungszeitraum und einen festen Zinsbetrag vereinbart. Die Angabe des leicht gerundeten Nominalzinsbetrags von 4,32 % stellt somit lediglich eine aus dem fest vereinbarten Zinsbetrag ermittelte Angabe dar.
43
1.2.2.3. Das Gericht hat – entsprechend der Vorgabe des BGH, wonach die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht eine Rechtsfrage ist und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen ist (BGH, Urteil vom 20.06.2017 – XI ZR 72/16) – die streitgegenständliche Widerrufsinformation auch über die von der Klagepartei beanstandeten Passagen hinaus überprüft, indes keinen, den Lauf der Widerrufsfrist hindernden Fehler feststellen können.
44
1.3. Auf die Frage, ob Verwirkung eingetreten ist oder das Verhalten der Klagepartei im Zusammenhang mit der Beendigung des Darlehensvertrages den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens rechtfertigen könnte, kommt es nicht mehr an.
45
2. Ein Zahlungsanspruch kann auch nicht aus §§ 357, 355 BGB i.V.m. § 312 b BGB bzw. § 312c BGB abgeleitet werden. Ein Widerrufsrecht aufgrund außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen i.S.v. § 312 b BGB sowie aufgrund eines Fernabsatzvertrags i.S.v. § 312c BGB besteht nicht, da dem Kläger vorliegend ein vorrangiges Widerrufsrecht nach § 495 BGB zustand, vgl. § 312g Abs. 3 BGB.
46
II. Es kann dahinstehen, ob bezüglich des Hilfsklageantrags Ziffer II das erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt, da der Klageantrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 256 ZPO Rn. 4), denn der vom Kläger mit Schreiben vom 09.11.2020 erklärte Widerruf war, wie oben dargelegt, verfristet und damit unwirksam.
47
III. Nachdem der Widerruf als unwirksam anzusehen ist, ist die innerprozessuale Bedingung für den hilfsweise unter Ziffer III gestellten Antrag der Klagepartei eingetreten.
48
Der Antrag Ziffer III war insgesamt abzuweisen, da dem Kläger hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
49
Zwingende Prozessvoraussetzung für jede Klage ist ein allgemeines Rechtsschutzinteresse (BGH NJW-RR 1989, 263 (264)) oder Rechtsschutzbedürfnis (BGH NJW 1999, 1337 (1338)), d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts. Grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden (BGH NJW 1996, 2036 (2037)). Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn das verfolgte Begehren auf einem einfacheren Weg zu erlangen ist (BGH NJW-RR 2010, 19 Rn. 20). Erst recht ist das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn der Kläger sein Ziel auch ohne Titel erreichen kann (Zöller, ZPO, 32. Auflage, Vor § 253, Rn. 18b).
50
Vorliegend hat die Beklagte im Schriftsatz vom 04.06.2021 erklärt, auf den überzahlten Zinsbetrag zu verzichten und angekündigt, den zunächst geltend gemachten Betrag von 89,82 € für den Fall, dass der Widerruf unwirksam ist, zu erstatten.
51
Der Kläger hat überdies nicht vorgetragen, dass er den angeblich ab dem 05.12.2014 überzahlten Zinsbetrag vorprozessual bereits gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat oder dass die Beklagte eine Rückzahlung desselben verweigert hätte. Damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine klageweise Geltendmachung des Zinsbetrages. Der Antrag Ziffer III war demnach insgesamt abzuweisen.
B.
52
Über die Hilfswiderklage war mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden; der Klage wurde nicht stattgegeben.
C.
53
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
D.
54
Der Streitwert des Hauptantrags wurde gemäß §§ 39, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO in Höhe des Nettodarlehensbetrags festgesetzt. Der Hilfsantrag Ziffer II. wirkte sich gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht streitwerterhöhend aus. Der Streitwert der Hilfsanträge unter Ziff. 3 wurde gemäß §§ 39, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 100 Euro festgesetzt.