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LG Memmingen, Endurteil v. 25.02.2021 – 24 O 1442/20
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Titel:

Deliktsrecht, Sittenwidrige Schädigung, Beweislast, Schutzgesetz, Garantie, Vorvertragliche Ansprüche, Sekundäre Darlegungslast

Schlagworte:
Deliktsrecht, Sittenwidrige Schädigung, Beweislast, Schutzgesetz, Garantie, Vorvertragliche Ansprüche, Sekundäre Darlegungslast
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Urteil vom 04.11.2022 – 24 U 1488/21
BGH, Urteil vom 31.03.2026 – VIa ZR 1579/22

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis 03.02.2021 auf 25.918,68 € festgesetzt und ab dem 04.02.2021 auf 24.608,96 €.

Tatbestand

1
Der Kläger erhebt Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus dem Kauf eines Pkws der Marke Mercedes-Benz, welcher nach klägerischem Vortrag von dem sog. „Abgasskandal“ betroffen sein soll.
2
Der Kläger erwarb am 21.04.2015 den PKW Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC 2,2 I mit der Fahrgestellnummer … mit einem Kilometerstand von 48.987 km zu einem Kaufpreis in Höhe von 32.000,00 €. In dem Fahrzeug ist ein Motor mit der Typbezeichnung OM651 verbaut. Für das Fahrzeug wurde ein verpflichtender Rückruf des KBA angeordnet. Der Pflichtrückruf wurde durchgeführt und ein Softwareupdate aufgespielt. Die späteren Klägervertreter forderten die Beklagte dazu auf, den geltend gemachten Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Herausgabe des vorbezeichneten Fahrzeugs zu zahlen. Am 04.02.2021 belief sich der Kilometerstand auf 118.512 km.
3
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, in dem Motor des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges seien durch die Beklagte illegale Abschalteinrichtungen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007/EG verbaut worden, welche dazu führen würden, dass die gesetzlichen Emissionsvorschriften nach der Zulassungsbescheinigung nicht erfüllt seien. Die Beklagte habe die Abgabsreinigung auf die Temperatur optimiert, bei der die Abgaswerte im Rahmen der Schadstoffklassifizierung geprüft würden. Im realen Straßenbetrieb werde Grenzwert für Stickstoffdioxid deutlich überschritten. Das streitgegenständliche Fahrzeug enthalte zudem eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung.
4
Nach Durchführung des Softwareupdates im Rahmen des Pflichtrückrufs bestünden zahlreiche Mängel weiter, insbesondere ein höherer Verbrauch, eine Minderleistung, ein höherer Partikelausstoß, eine verkürzte Lebenszeit des Dieselpartikelfilters sowie eine verkürzte Lebenszeit des Motors und sonstiger Teile. Zudem hätte das Fahrzeug einen Minderwert, es bestehe eine höhere Geräuschentwicklung und eine Lebenszeitverkürzung durch sonstige Umstände sowie weitere sonstige Nachteile.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 32.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.081,32 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC 2,2 I mit der Fahrgestellnummer …26 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 08.10.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. Bezeichneten Gegenstands im Annahmeverzug befindet.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.524,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2020 zu zahlen.
6
Die Beklagte beantragt zuletzt
die Klage abzuweisen.
7
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine wirksame EG-Typengenehmigung verfüge und uneingeschränkt genutzt werden könne. Ein Schaden sei schon aus diesem Grund nicht ersichtlich. Ein SCR-System sei in dem Fahrzeug nicht verbaut. Das geregelte Kühlthermostat sei keine unzulässige Abschalteinrichtung. Es liege kein Mechanismus und keine Softwarelogik vor, der oder die erkennen würde, ob sich das Fahrzeug uaf dem Prüfstand oder im Straßenbetrieb befinde und in Abhängigkeit davon irgendetwas schalten oder regeln würde. Das Fahrzeug halte die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide (NOx) der einschlägigen Euro-Norm im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Tests ein. Welche NOx-Emissionen das Fahrzeug außerhalb dieser Tests aufweise, sei rechtlich unbeachtlich und dahingehende Werte könnten noch nicht einmal als Indiz für eine Abschalteinrichtung dienen. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen aktiv seien. Die obergerichtliche Rechtsprechung lege insoweit zu Recht strenge Maßstäbe an den Klägervortrag an. Der Kläger müsse die konkreten Konstruktionsteile benennen und ihre Funktionsweise beschreiben, die Abschalteinrichtungen darstellen sollen; er müsse zudem begründen, warum keiner der gesetzlichen Zulässigkeitsgründe vorliege. Deliktische Ansprüche würden nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits deshalb ausscheiden, weil die Beklagte bei der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Hinblick auf dessen NOx-Emissionen einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt sei, sodass für Vorsatz oder Sittenwidrigkeit von vorneherein kein Raum sei. Auch aus dem angeordneten Rückruf ergebe sich nichts anderes, da die entsprechende Anordnung erst nach Übergabe des Fahrzeugs erfolgt sei. Eine Stilllegung des Fahrzeugs drohe allenfalls bei Nichtteilnahme an dem Rückruf. Zudem sei das Softwareupdate nach intensiver Prüfung durch das Kraftfahrtbundesamt freigegeben worden. Hierdurch sei bestätigt, dass sämtliche Grenzwerte und Anforderungen eingehalten würden und dass das Update keinen negativen Einfluss auf Leistung und Drehmoment habe.
8
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 04.02.2021 sowie den sonstigen Akteninhalt.

Entscheidungsgründe

9
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.  Zulässigkeit der Klage
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Das Landgericht Memmingen ist örtlich jedenfalls gemäß § 39 S. 1 ZPO und sachlich gem. §§ 1 ZPO i.V.m. 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständig.
II.  Begründetheit
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus Vertrag, §§ 826 i.V.m. 31 BGB oder § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 2, 27 EG-FGV.
12
1. Mangels Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten von vorneherein aus.
13
Auch vorvertragliche Ansprüche gemäß §§ 280 Abs. 80 Absatz 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB sind nicht erkennbar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unmittelbar oder mittelbar an dem Kaufvertragsschluss beteiligt war, noch dass sie ein über ihr allgemeines Absatzinteresse hinausgehendes wirtschaftliches Interesse gerade an dem Fahrzeugkauf des Klägers besaß. Zwar kann nach § 311 Absatz 3 BGB auch zu Personen ein Schuldverhältnis entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers jedoch nicht.
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2. Die Klagepartei hat aufgrund des erfolgten Vortrags keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826 i.V.m. 31 BGB. Dem Kläger ist im vorliegenden Fall von der Beklagten nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich ein Schaden zugefügt worden.
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a) Zwar kann im Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung liegen. Dazu fehlt es vorliegend aber an einem ausreichend substantiierten Vortrag.
16
Es fehlt von Klageparteiseite an jeglichem Vortrag, wer konkret auf Seiten der Beklagten wie über welche Tatsachen getäuscht haben soll und wie dies zu einem Vermögensschaden geführt haben könnte. Das Gericht sieht sehr wohl, dass es der Klagepartei (derzeit) nicht möglich ist, mehr Details über konzerninterne Vorgänge vorzutragen. Soll die erhobene Schadensersatzforderung erfolgreich sein, ist aber genau das erforderlich. Spekulationen oder Mutmaßungen können dagegen die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozessordnung nicht außer Kraft setzen. Solange es aber – zum Beispiel durch strafrechtliche Verurteilungen – nicht feststeht, wer konkret für welche Täuschungen verantwortlich ist, ist es für Kläger immer schwierig, konkrete (insbesondere konzerninterne) Tatsachen vorzutragen. Im vorliegenden Fall gilt insofern nichts anderes als in anderen vergleichbaren Fällen.
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Angesichts des fehlenden Vortrages zu beteiligten Personen und deren jeweiliger Verwirklichung einzelner Tatbestandsmerkmale ist die Beklagte auch nicht im Rahmen einer sekundären Darlegungs- und Beweislast zu weiterem Vortrag verpflichtet. Es kann damit dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast trifft. Hieran bestehen allerdings Zweifel, weil der Umstand, dass Tatsachen außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des darlegungs- und beweisbelasteten Partei liegen, eine Partei nicht berechtigt, ohne greifbare Anhaltspunkte letztlich willkürlich Behauptungen ins Blaue hinein aufzustellen und diese unter Beweis zu stellen (vgl. Pfeiffer, ZIP 2017, 2077, 2078). Selbst wenn man aber eine Darlegungs- und Beweislast der Beklagten annehmen wollte, so könnte von der Beklagten nicht mehr Vortrag verlangt werden, als bisher erfolgt.
18
Ein gerichtlicher Hinweis zum Sachvortrag war nicht veranlasst, da die Beklagte bereits ausführlich auf die Mängel des klägerischen Vortrages hingewiesen hat und insoweit im Rahmen der sorgfältigen Prozessführung ein Auseinandersetzen hiermit erwartet werden darf (Musielak/Voit/Stadler, 16. Aufl. 2019, ZPO § 139 Rn. 6).
19
b) Es bestehen daneben erhebliche Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes der Beklagten.
20
Die Klagepartei trägt auch für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands die Darlegungs- und Beweislast. Sie hat also darzulegen, wer aus dem …-Konzern für die Entwicklung und den Einsatz der fraglichen Software verantwortlich war und wer hiervon vor Vertragsschluss der Klagepartei Kenntnis hatte. Nur in einem solchen Fall könnten die Voraussetzungen für eine etwaige Haftung der Beklagten gemäß § 31 BGB, vertreten durch den Vorstand bzw. dessen Repräsentanten, festgestellt werden. Der Vortrag der Klagepartei schweigt sich hierzu komplett aus.
21
Insofern führt das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2019, Az. 10 U 134/19, überzeugend aus, dass dieser bei der Verwendung eines Thermofensters erfordere, dass Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass der Einbau der Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor in dem Bewusstsein geschehen sei, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden sei. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiteten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor – respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden könnten, könne es bei Fehlen von konkreten Anhaltspunkten nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Dieser Sichtweise schließt sich auch das Oberlandesgericht Koblenz mit seinem Urteil vom 21.10.2019, Az. 12 U 246/19, an. Es könne, mangels anderweitiger Anhaltspunkte, allenfalls von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage auszugehen sein. Dann fehlt es aber am notwendigen Schädigungsvorsatz. Diese Ansicht vertritt auch das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18. Das Gericht macht sich diese Ausführungen zu Eigen.
22
Dies gilt auch für die Verwendung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Auch im Falle der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung wäre es an dem Kläger gewesen darzulegen und zu beweisen, dass auf Seiten der Beklagten die Erkenntnis eines möglichen Gesetzesverstoßes (EG) 715/2007) zumindest in Form eines billigenden Inkaufnehmens vorhanden war (zur Darlegungs- und Beweislast siehe Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage, § 826 Rn. 8). Diesbezüglicher belastbarer Vortrag ist von Seiten des Klägers ebenfalls nicht erfolgt.
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3. Der Klagepartei steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV aufgrund des von der Klagepartei behaupteten Umstandes zu, dass die Beklagte ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe, welches nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung ausgestattet gewesen sei. § 27 Abs. 1 EG-FGV stellt kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar, das den von dem Klagepartei geltend gemachten Schaden betrifft (vgl. LG Hagen, Urteil v. 16.06.2017 – 8 O 218/16 Landgericht Braunschweig, Urteil v. 31.08.2017 – 3 O 21/17).
24
§§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV schützen nicht die Vermögensinteressen von Fahrzeugkäufern, sondern die Verkehrssicherheit und die Gesundheit der Verbraucher, wie auch die Umwelt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Norm als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder mitgewollt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 09.04.2015 – VII ZR 36/14). Die Richtlinie 2007/46/EG bezweckt jedoch die Vollendung des Binnenmarkts und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren, wie sich eindeutig aus den Erwägungsgründen 2,4 und 23 der Richtlinie ergibt. Darüber hinaus sollten die technischen Anforderungen harmonisiert und spezifiziert werden. Ziel ist ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau sowie der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher. Nicht geschützt sind dagegen die Vermögensinteressen des Klägers.
25
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsauffassung inzwischen zweimal aktuell bestätigt (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI 252/19, Rn. 72 ff.; Urteil vom 30.07.2020 – VI 5/20, Rn. 10 ff.).
26
Darüber hinaus setzt die Haftungsvorschrift Vorsatz zumindest im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung voraus, ohne die das Schutzgesetz nicht verletzt ist (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Absatz 1 EG-FGV) bzw. noch weitergehend Vorsatz bezüglich des kausalen Eintritts eines Schadens (§ 826 BGB, § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 263 StGB), der hier – wie bereits ausgeführt – nicht festgestellt werden kann (vgl. auch OLG Schleswig Urt. v. 18.9.2019 – 12 U 123/18).
27
4. Es besteht auch kein Anspruch gemäß § 831 Abs. 1 BGB. Obwohl § 831 BGB an eine Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsherrn selbst anknüpft und insofern die Beweislast umkehrt, bedarf es zusätzlich eines Delikts, um die Haftung auszulösen (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar BGB, 7. Aufl. 2017, § 831 Rn. 29). Hierfür fehlt es jedoch an einem deliktischen Handeln der jeweiligen Verrichtungsgehilfen. Die Klagepartei hat nicht substantiiert dargetan, dass auf Seiten der Verrichtungsgehilfen die objektive und subjektive Tatseite konkret vorliegen würden. Insofern fehlen jegliche Ausführungen der Klagepartei dazu, inwiefern welche Verrichtungsgehilfen die objektive oder subjektive Tatseite der in Betracht kommenden deliktischen Normen verwirklicht haben sollten. Die Ausführungen der Klagepartei sind damit nicht geeignet, ein deliktisches Handeln der jeweiligen Verrichtungsgehilfen nachzuvollziehen.
28
Zur Frage des Vorsatzes gilt das bereits Ausgeführte.
29
5. Zudem besteht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Es fehlt jedenfalls am Vorsatz. Die Annahme der Beklagten, dass es sich bei dem in dem Fahrzeug verbauten Thermofenster sowie der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung nicht um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt, stellt jedenfalls zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs eine zulässige Auslegung des Gesetzes dar, so dass die Verantwortlichen nicht mit dem Vorsatz handelten, die Klägerin über eine Eigenschaft des Fahrzeugs zu täuschen und ihr dadurch einen Vermögensschaden zuzufügen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019, Az. 12 U 246/19).
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6. Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche gegen die Beklagte aus Garantie zu. Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt keine Garantieerklärung dar und dient lediglich dazu, der gesetzlichen Pflicht gemäß § 27 EG-FGV nachzukommen. Hinsichtlich einer Garantie im Zusammenhang mit den Angaben zum On-Board-Diagnosesystem und Qualitätsmanagementsystem fehlt es bereits an einem hinreichender Vortrag der Klagepartei, woraus eine entsprechende Garantie folgen soll.
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7. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der nicht bestehenden Hauptforderung. Andere Anspruchsgrundlagen für eine Freistellung des Klägers von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nicht ersichtlich.
IV.  Nebenentscheidungen
32
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
33
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
34
Der Streitwert wurde nach §§ 63, 39 ff. GKG, 3 ff. ZPO festgesetzt.