Inhalt

SG Nürnberg, Gerichtsbescheid v. 15.03.2021 – S 22 SO 92/20
Titel:

Unzulässigkeit der Klage, Rechtsschutzbedürfnis, hoheitliche Tätigkeit, Unterlassungsanspruch, Passivlegitimation, Ehrschutzklage, Kostenentscheidung

Schlagworte:
Unzulässigkeit der Klage, Rechtsschutzbedürfnis, hoheitliche Tätigkeit, Unterlassungsanspruch, Passivlegitimation, Ehrschutzklage, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 29.05.2024 – L 7 SO 83/21
BSG, Beschluss vom 23.02.2026 – B 8 SO 6/25 B

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Der Rechtsstreit wird im Zusammenhang mit Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) geführt. Es ist zwischen den Beteiligten die Unterlassung der Behauptung des Beklagten streitig, der Kläger leide an einer paranoiden Schizophrenie.
2
Der Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) seitens des Landratsamtes Nürnberger Land – Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten. Im Rahmen des in diesem Zusammenhang geführten Eilverfahrens vor dem Sozialgericht Nürnberg, Az. S 4 SO 100/19 ER, führte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Sachgebietsleiter des Sozialwesens beim sowie Prozessbevollmächtigter desselben zur Rechtsverteidigung im Schriftsatz vom 06.06.2019 folgendes aus:
„Dazu eine Vorbemerkung: im Erörterungstermin am 27.05.2019 vor dem Sozialgericht Nürnberg ist das beim Antragsteller gutachterlich festgestellte Krankheitsbild der paranoiden Schizophrenie mehr als deutlich zum Vorschein getreten. […] Es wird daher ausdrücklich und mit Nachdruck angeregt, den Antragsteller für finanzielle und behördliche Angelegenheiten unter Betreuung zu stellen.“
3
Das Bayerische Landessozialgericht hatte zuvor bezüglich des Klägers in seinem Urteil vom 28.11.2012, Az. L 11 AS 315/11 nach Beiziehung medizinischer Unterlagen sowie mehrerer Sachverständigengutachten folgendes festgestellt:
„Der Kläger leidet an einer psychischen Störung, nämlich einer paranioden Persönlichkeitsstörung (differentialdiagnostisch an einer anhaltenden wahnhaften Störung bzw. einer schizophrenen Störung), die es ihm unmöglich macht, irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.“
4
Am 11.09.2019 hat der Kläger in einem gemeinsamen Schriftsatz zum Amtsgericht H. Unterlassungsklagen gegen den Geschäftsführer des Jobcenters Nürnberger Land und auch gegen den Beklagten erhoben. Dieses hat die Klagen mit Beschluss vom 10.03.2020 an das Sozialgericht Nürnberg verwiesen. Die 17. Kammer, bei der beide Unterlassungsklagen unter dem Az. S 17 AS 398/20 eingetragen worden sind, hat die Unterlassungsklage gegen den Beklagten mit Beschluss vom 19.05.2020 abgetrennt. Die abgetrennte Klage ist unter dem Az. S 19 SO 92/20 eingetragen worden. Nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes A des Sozialgerichts Nürnberg zum 01.09.2020 ist der Rechtsstreit unter dem Az. S 22 SO 92/20 auf die 22. Kammer übergegangen.
5
Der Kläger beantragt,
Der Beklagte wird verurteilt, dass er es „künftig zu unterlassen hat, sich sowohl mündlich als auch schriftlich zu äußern und zu behaupten, der Kläger würde an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leiden und wäre deshalb auf Dauer erwerbsunfähig.“
6
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die angegriffene Behauptung entspreche den Tatsachen, was sich eindeutig aus dem über den Kläger erstellten Rentengutachten sowie aus dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28.11.2012, L 11 AS 315/11 ergebe.
8
Das Gericht hat die Beteiligten unter Fristsetzung zu der beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angehört.
9
Die Leistungsakte des Landratsamtes Nürnberger Land sowie die Gerichtsakte zum Rechtsstreit S 4 SO 100/19 ER sind beigezogen worden. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird hierauf verwiesen.

Entscheidungsgründe

10
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
11
Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt durch Beiziehung der Verwaltungsakte geklärt ist.
12
Gegenstand dieses Rechtsstreites sind die Ausführungen zum Gesundheitszustand des Klägers, die der Beklagte für das – Sozialwesen und besondere soziale Angelegenheiten im Eilverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg, Az. S 4 SO 100/19 ER im Schriftsatz vom 06.06.2019 gemacht hat und deren künftige Unterlassung der Kläger begehrt.
13
Die Unterlassungsklage ist unzulässig.
14
Zum einen fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Wie das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) in seinem Urteil vom 28.11.2012 (L 11 AS 315/11) ausgeführt hat, stehen die Äußerungen, deren Unterlassung der Kläger wiederholt auch mit der vorliegenden Klage begehrt, in Zusammenhang mit einer (schlicht) hoheitlichen Tätigkeit, nämlich der Rechtsverteidigung des Landratsamtes Nürnberger Land, Sozialwesen in Verwaltungs- und Klageverfahren, in denen es um den Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII geht. Derartige Äußerungen, ungeachtet ob sie ehrkränkenden Charakter haben, sind regelmäßig – wie auch hier – nicht mit gesonderten Ehrschutzklagen angreifbar.
15
Zum anderen ist der Beklagte nicht passiv legitimiert. Passiv legitimiert kann in einem derartigen Verfahren allein der Sozialleistungsträger sein, für den die natürliche Person, die eine Äußerung getätigt hat, handelt (vgl. hierzu BayLSG, Urteil vom 24. September 2012 – L 7 AS 103/12 –, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2001 – L 5 KR 61/01 –, juris). Der öffentlichrechtliche Abwehranspruch gegen ehrverletzende Äußerungen, die dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind, richtet sich allein gegen den Dienstherrn, für den der Bedienstete bei der Äußerung tätig geworden ist (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
16
Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dem Kläger bekannten Entscheidungsgründe des o. g. Urteils des BayLSG Bezug genommen, welches auch auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts verweist, sowie auf den gegenüber dem Kläger ergangenen Beschluss des BayLSG vom 02.03.2021 (L 18 SO 8/21 B PKH).
17
Im Ergebnis hatte die Klage keinen Erfolg und war abzuweisen.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
19
Gegen diesen Gerichtsbescheid findet gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 143 SGG die Berufung an das Bayerische Landessozialgericht nach Maßgabe der beigefügten Rechtsmittelbelehrungstatt.