Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 25.06.2021 – 11 O 3647/20
Titel:

Unfallversicherung, Unfall, Minderung, Versicherungsvertrag, Unfallgeschehen, Unfallhergang, Streitwert, Gutachten, Zahlung, Leistung, Klage, Forderung, Sicherheitsleistung, Anspruch, Kosten des Rechtsstreits, keinen Erfolg, kein Anspruch

Leitsatz:
Ein Unfall ist nicht kausal für eine Gesundheitsschädigung, wenn eine degenerative Schädigung des Meniskus sich zwar anlässlich eines Unfalls manifestiert haben kann, jedoch das Unfallgeschehen nicht ursächlich für die Läsion des Meniskus gewesen und eine traumatische Meniskusverletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unfallversicherung, Unfall, Minderung, Versicherungsvertrag, Unfallgeschehen, Unfallhergang, Streitwert, Gutachten, Zahlung, Leistung, Klage, Forderung, Sicherheitsleistung, Anspruch, Kosten des Rechtsstreits, keinen Erfolg, kein Anspruch

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 32.200,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung anlässlich eines klägerseits behaupteten Unfalls vom 10.11.2017.
2
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. Dem Versicherungsverhältnis liegen der Nachtrag Nr. 30 zum Ver sicherungsschein vom 04.06.2018 (Anl. 1), die Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2015 (AUB 2015, nachfolgend: AUB2015), die  Besondere Bedingungen Unfall premium Unfall premium) sowie die  Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 400 Progression 400) (Anl. Kl) zu Grunde.
3
Vereinbart wurde eine Grundversicherungssumme bei Invalidität von 80.000 €.
4
Ziff. 2.1.2.2.3 AUB 2015 lautet auszugsweise:
2.1.2,23 Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt waren. (…) Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.(…)
5
Ziff. 3.2 AUB 2015 lautet auszugsweise;
3.2 Mitwirkung Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
- bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfall-Rente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads (…).
3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, nehmen wir keine Minderung vor.
6
Mit Unfallanzeige vom 14.03.2018 (Anl. 2) meldete der Kläger bei der Beklagten ein Unfallereignis vom 10.11.2017. Er gab an, bei einem Sportwettkampf beim Kugelauflegen weggerutscht zu sein. Der Kläger wurde am 08.02.2018 wegen einer Innenmeniskusproblematik bei Chondromalazie III operiert.
7
Die Beklagte gab bei Dr. K. ein Invaliditätsgutachten In Auftrag. Auf der Grundlage dieses Gutachtens vom 18.09.2019 (Anl. H4] lehnte die Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2019 (Anl. HS] die Zahlung einer Invaliditätsleistung ab. Zusätzlich hat die Beklagte ein Ergänzungsgutachten des Dr. K. vom 25.02.2020 (Anl. eingeholt. Mit Schreiben vom 03.03.2020 (Anl. 17) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es bei der Leistungsablehnung bleiben werde.
8
Die Klageseite trägt vor, der Kläger habe am 10.11.2017 einen Unfall erlitten. Er sei Hobby-Kegler und an diesem Tag um 18.30 Uhr im DJK Mitteleschenbach bei einem Punktspiel der Kreisklasse Schwabach während des Anlaufs zu einem Wurf beim Auflegen der Vollkugel ausgerutscht, habe sich das linke Knie verdreht und sei auf den Asphalt aufgeschlagen. Das Knie sei sofort angeschwollen und er habe unter extremen Schmerzen gelitten. In der Folge leide der Kläger unter Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit des linken Beines, insbesondere unter scherzhaften Bewegungseinschränkungen, die kausal auf den Unfall zurückzuführen seien. Der Kläger gehe von einer Funktionsbeeinträchtigung des linken Beines von 2/5 aus. Aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Progression ergebe sich daher eine Invaliditätsleistung von 27.200 € (2/5 x 70% = 28% und damit 34% aus 80.000 €). Das Feststellungsinteresse bestehe darin, auch für Leistungsansprüche über die geltend gemachte Funktionsbeeinträchtigung von 2/5 hinaus die Verjährung zu hemmen.
9
Die Klageseite beantragt zuletzt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 27.700 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtete ist, dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag zur Versicherungsschein-Nr. anlässlich des Unfallereignisses vom 10.11.2017 auch eine darüberhinausgehende Leistung zu erbringen hat.
10
Die Beklagtenseite beantragt,
Klageabweisung.
11
Die Beklagte trägt vor, dass die Innenmeniskusschädigung nicht auf das angebliche Unfallereignis zurückzuführen sei. Jedenfalls müsse insoweit eine Mitwirkung von Vorerkrankungen und Gebrechen mit 100% anzusetzen sein. Hinsichtlich dem Feststellungsantrag bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis.
12
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen BH und zum Unfallhergang. Hinsichtlich der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2020 Bezug genommen. Zudem hat das Gericht aufgrund des Beweisbeschlusses vom 04.11.2020 ein schriftliches Sachverständigengutachten erholt. Auf den Beweisbeschluss (BI. 60 ff.) und das orthopädische Fachgutachten von Dr. (BI. 74 ff.) wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2021 hat das Gericht die Sachverständige angehört. Auf das Protokoll wird Bezug genommen (BI. 141 ff.).
13
Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen.

Entscheidungsgründe

14
Die Klage hat keinen Erfolg.
A.
15
Die Klage ist zwar zulässig.
16
Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig (§ 1 ZPO, §§ 23. 71 Abs. 1 GVG; § 215 Abs. 1 Satz 1 WG).
B.
17
Die Klage ist jedoch insgesamt in der Sache unbegründet. Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch aus der privaten Unfallversicherung zu und der Feststellungsantrag ist unbegründet.
I.
18
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung, Ziff. 2.2 AUB 2015. Es fehlt zum einen die erforderliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschäden und zum anderen wirkt sich die Vorinvalidität zu 100% mindernd aus.
19
1. Ein Unfallereignis gern. Ziff. 1.3 erster Spiegelstrich AUB 2015 liegt zwar vor. Der Kläger konnte jedoch nicht beweisen, dass er durch dieses Ereignis eine Gesundheitsschädigung erlitten hat.
20
Das Gericht stützt sich bei seiner Entscheidung im Wesentlichen auf die gutachterlichen Ausführungen von Frau deren schriftlichem Gutachten vom 15.01.2021 und den ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2021. Die Sachverständige konnte aufgrund der der Begutachtung zugrunde gelegten Unterlagen nachvollziehbar, plausibel und auch für medizinische Laien verständlich die medizinischen Fragen klären sowie die hieraus resultierende Problematik darstellen. Die Sachverständige begründete ihre Ergebnisse auch widerspruchsfrei, logisch nachvollziehbar und plausibel. Sie ging von den richtigen Anknüpfungstatsachen aus. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen zudem eine große Sachkunde erkennen.
21
Die Sachverständige ist Fachärztin für Orthopädie. Sie ist zudem erfahren im Bereich der medizinischen Begutachtung für Orthopädie und Unfallchirurgie.
22
Dieser Sachverständige führt in ihrem schriftlichen Gutachten auf Seite 41 aus, dass die Schlussfolgerungen des Gutachtens Dr. dem aktuellen Stand der Gutachtenliteratur hinsichtlich der Beurteilung von Meniskusschädigungen vollständig entspreche und dass eine fortbestehende degenerative Schädigung des Meniskus sich zwar anlässlich des Unfallgeschehens manifestiert haben könne, jedoch das Unfallgeschehen nicht ursächlich für die Läsion des Meniskus gewesen und eine traumatische Meniskusverletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus den o. g. Gründen auszuschließen sei.
23
In ihrer mündlichen Anhörung erläuterte die Sachverständige, dass sowohl die Läsion als auch die Arthrose ausschließlich auf die generative Erscheinung zurückzuführen seien. Der Unfall könne zwar der Anlass für die Symptome gewesen sein. Der Unfall war aber nicht mitursächlich für die Läsion und die Arthrose selbst. Die Arthrose sei nicht unfallbedingt entstanden.
24
Auch auf ausdrückliche Frage des Klägervertreters hinsichtlich der Mitursächlichkeit bestätigte die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung, dass eine solche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sowohl hinsichtlich der Arthrose als auch hinsichtlich der Läsion nicht bestünde.
25
Dieses Ergebnis ist für das Gericht nachvollziehbar. Die auch für einen medizinischen Laien verständliche und ausführliche Darstellung der Ergebnisbegründung im schriftlichen Gutachten auf Seite 89 bis 95 ist in sich schlüssig und überzeugt.
26
2. Zudem fehlt die gemäß Ziff. 2.2.1 AUB 2015 (“unfallbedingt“) notwendige Kausalität zwischen Unfallereignis und Invalidität.
27
Nach den Ausführungen der Sachverständigen im schriftlichen Gutachten auf Seite 45 seien die klägerseits geltend gemachten Einschränkungen zwar grundsätzlich plausibel, aber als Unfall unabhängig einzuordnen. Dieser Sachverständige verneint daher auch insgesamt eine dauerhafte unfallbedingte Invalidität auf Seite 46 ihres schriftlichen Gutachtens. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sie deutlich erklärt, dass sie keine Invalidität festgestellt habe.
28
Ergänzend erläuterte die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung, dass sich aufgrund der OP, bei der in das Kniegelenk eingegriffen worden ist, nicht mehr feststellen lasse, ob die beim Kläger festgestellten Beschwerden kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Es könne sein, dass die Beschwerden ausschließlich auf die OP oder aber auch auf die Arthrose an sich zurückzuführen sind.
29
3. Schließlich wäre, unterstellt man das Unfallereignis sei mitursächlich für die klägerseits geltend gemachten Gesundheitsschäden, ein Mitwirkungsanteil von 100% zu berücksichtigten, sodass ein eventueller Leistungsanspruch der Höhe nach auf Null zu kürzen wäre.
30
Die Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sowohl die Läsion als auch die Arthrose bereits vor dem Unfall bestanden hätten (wohl aber symptomfrei). Daher müsse man - unterstellt eine Mitursächlichkeit hinsichtlich dem Unfall würde vorliegen - einen Mitwirkungsanteil der Vorschädigung in Höhe von 100% annehmen.
31
Die Sachverständige hat mündlich angehört ausgeführt, dass beim Kläger zu sehen sei, dass er bereits im Jahre 2008 und 2014 Kniebeschwerden hatte. Aus ihrer Sicht handele es sich bei dem Kläger, der sich in dem Alter Mitte 60 bis 70 befinde, um einen altersentsprechenden Befund. Die Vorschädigung betreffend die Arthrose habe schon im Grad III bestanden. Der Kläger habe durch seinen Sport die Arthrose jedoch sicherlich gut kompensiert.
32
Dies ist für das Gericht nachvollziehbar und überzeugt. Insbesondere ist es bezogen auf die Verneinte Ursächlichkeit zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschädigung nur konsequent.
II.
33
Da dem Kläger kein Invaliditätsanspruch zusteht, ist auch der Feststellungsantrag bzgl. weitergehender Leistungsansprüche unbegründet.
III.
34
Mangels Hauptsacheanspruchs steht dem Kläger auch kein Anspruch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen zu.
C.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.