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AG Neumarkt, Endurteil v. 28.07.2021 – 1 C 152/21
Titel:

Sachliche Zuständigkeit, Nutzungsausfallentschädigung, Nutzungswille, Ersatzbeschaffung, Amtshaftung, Verzug, Rechtsanwaltskosten

Schlagworte:
Sachliche Zuständigkeit, Nutzungsausfallentschädigung, Nutzungswille, Ersatzbeschaffung, Amtshaftung, Verzug, Rechtsanwaltskosten

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, für die Vereinigten Staaten von Nordamerika an den Kläger 551,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/7 und die Beklagte 4/7 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 957,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
I.
2
Das Amtsgericht ist sachlich zuständig, da eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts für Ansprüche aus § 7 StVG nach § 71 GVG nicht gegeben ist. Wie bei einem „normalen“ Verkehrsunfall auch, kommt als verantwortlicher Schädiger naturgemäß der Halter des Fahrzeugs, also der Entsendestaat selbst und/oder ein von ihm Beschäftigter in Betracht. Nach Art. VIII Abs. 5 NTS werden Ansprüche [ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf welche die Absätze 6 und 7 Anwendung finden], die sich daraus ergeben, dass durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge rechtlich verantwortlich ist in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einem Dritten mit Ausnahme einer der Vertragsparteien, ein Schaden zugefügt worden ist, von dem Aufnahmestaat nach den Bestimmungen (a) – (e) behandelt. Nach Art. VIII Abs. 5 lit. a NTS i.V.m. Art. 41 Abs. 1 ZA-NTS sind Ansprüche, die sich daraus ergeben, dass durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe in Ausübung des Dienstes in der Bundesrepublik ein Schaden zugefügt worden ist, nach denjenigen deutschen Gesetzen zu beurteilen, die insoweit für die Bundeswehr gelten. Da von einer dienstlichen Fahrt des Militärfahrzeugs auszugehen ist, ist das Amtshaftungsrecht anwendbar, zu welchem die Halterhaftung aus § 7 StVG hinzutritt. (OLG Hamm Urt. v. 6.10.2017 – 11 U 138/16, BeckRS 2017, 161929 Rn. 3). Die Verantwortlichkeit des Entsendestaates selbst beschränkt sich – wie hier – im Regelfall auf die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG (Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, Unfallschadensregulierung bei Auslandsbeteiligung § 3 Inlandsunfall – ausländische Militärfahrzeuge Rn. 84, 85, beck-online).
3
Ansprüche aus § 7 StVG unterfallen jedoch nicht dem Regelungsbereich des § 71 GVG, Insoweit bestimmt sich die Zuständigkeit nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1, falls sie nicht zusammen mit solchen aus Amtspflichtverletzung geltend gemacht werden (MüKoZPO/Zimmermann Rn. 7; BeckOK GVG/Feldmann, 10. Ed. 15.2.2021 Rn. 5, GVG § 71 Rn. 5; Musielak/Voit/Wittschier, 18. Aufl. 2021, GVG § 71 Rn. 8).
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Danach ist das Amtsgericht sachlich zuständig.
II.
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Der Höhe nach ist der Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG nur teilweise begründet.
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1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung sind Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit. Zwar wird der Nutzungswille grundsätzlich vermutet. Diese Vermutung wird jedoch entkräftet, wenn der Geschädigte mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft. In diesen Fällen besteht eine von dem Geschädigten zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Düsseldorf, SP 2002, 171; OLG Frankfurt a. M., SP 2013, 254; OLG Hamm, Urt. v. 23.2.2006 – 28 U 164/05, BeckRS 2006, 07007; OLG Köln, VersR 2004, 1332 = BeckRS 2005, 11529).
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Insoweit spricht der Umstand, dass binnen nunmehr 7 Monaten kein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde gegen einen Nutzungswillen.
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Diese gegen einen Nutzungswillen sprechende Vermutung kann vom Geschädigten durch den von ihm zu erbringenden Nachweis widerlegt werden, dass die Ersatzbeschaffung nur deswegen unterblieben ist, weil ihm die dafür erforderlichen finanziellen Mittel fehlten (vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB Rn. 190; OLG Brandenburg, NJOZ 2019, 1572 Rn. 27, beck-online).
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Die Zeugin G hat im Rahmen ihrer Einvernahme auf die Frage, warum keine Ersatzbeschaffung vorgenommen wurde, dass eine Ersatzbeschaffung das Geld nicht da sei. Zwar ist insoweit eine Entschädigung durch die Beklagtenseite in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs unstreitig erfolgt. Für das Gericht ist die Argumentation, mit diesem Geld könne man kein verlässliches Fahrzeug anschaffen, grundsätzlich nachvollziehbar, da mit der Anschaffung eines Fahrzeugs, das unter 2.000 € kostet wirtschaftliche Risiken eingegangen werden, da nicht absehbar ist, welchen Umfang bei diesem Fahrzeug zukünftig Reparaturen stattfinden müssen. Insoweit erachtet es dass das Gericht für nachvollziehbar, dass hier mit einer Ersatzbeschaffung noch zugewartet wird. Vor dem weiteren Hintergrund der von der Zeugin geschilderten Umstände, insbesondere, dass beide Eheleute im ländlichen Bereich leben, die Ehefrau ein- bis zweimal wöchentlich auf einen Pkw zur Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit angewiesen ist und aufgrund der Wohnlage nachvollziehbar damit nahezu jegliche Aktivität außerhalb der häuslichen Umgebung die Inanspruchnahme eines PKWs erfordert, scheint der Nutzungswille trotz des längeren Zeitraums in dem keine Ersatzbeschaffung vorgenommen wurde nachvollziehbar. Alleine der Umstand, dass beide Eheleute sich nunmehr arrangieren steht Nutzungswillen nicht entgegen. Insoweit konnte der Kläger auch nicht auf das noch vorhandene Fahrzeug verwiesen werden, da insoweit plausibel dargelegt wurde, dass beide Fahrzeuge vor dem Unfall von beiden Eheleuten benutzt wurden. Dem Grunde nach erachtet das Gericht daher einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung als gegeben.
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2. Bei der fiktiven Abrechnung ist der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auf den Zeitraum begrenzt, der laut Gutachten für die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens anzusetzen war.
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Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht für die Dauer einer notwendigen Reparatur oder Wiederbeschaffung zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 5.2.2013 – VI ZR 363/11 – Rn. 22). Rechnet der Geschädigte seinen Schaden fiktiv ab, kommt es dabei maßgeblich auf die objektiv erforderliche Dauer der im Gutachten zugrunde gelegten Reparatur oder Ersatzbeschaffung an (BGH, Urteil vom 17.3.1992 – VI ZR 226/91 – Rn. 15; BGH, Urteil vom 15.7.2003 – VI ZR 361/02 – Rn. 9; OLG Nürnberg, SVR 2019, 455, beck-online, Saarländisches OLG, Beschluss vom 24.7.2008 – 5 W 154/08 – rn 18; OLG München, Urteil vom 13.9.2013 – 10 U 859/13 – Rn. 7; OLG Hamburg, Urteil vom 27.10.2004 – 14 U 112/03 – Rn. 7; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.1.2019 – 2 U 49/17 – Rn. 32; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 249 Rn. 41). Konkret eingetretene Verzögerungen bleiben demgegenüber außer Betracht.
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Hiernach ist ein Nutzungsausfall von 14 Tage für die Wiederbeschaffung und 5 Tagen für die Gutachtenserstellung, somit 19 Tagen objektiv ausreichend. Eine Überlegungsfrist kann hier nicht angesetzt werden. Das Gutachten wird nicht vorgelegt. Es ist von einem wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen, so dass eine Wahlmöglichkeit zwischen Reparatur und Wiederbeschaffung nicht eröffnet war, folglich auch keine Überlegungen in diese Richtung vorzunehmen waren. Es ergibt sich daher ein Schadensersatzbetrag von 19×29 EUR somit 551,00 EUR. In Höhe von 406 EUR war die Klage abzuweisen.
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3. Verzug trat aufgrund des Schreibens des Klägervertreters vom 11.01.2021 mit Ablauf des 15.01.2021 in der geltend gemachten Höhe ein; § 286, 288 Abs. 1 BGB.
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4. Weitere Rechtsanwaltskosten sind nicht zu bezahlen. Ausgehend von einem berechtigten Streitwert in Höhe von 2.991,60 EUR kann der geltend gemachte Differenzbetrag von 78,89 EUR (errechnet aus einem Streitwert von 3.397,50 EUR) nicht zugesprochen werden.
III.
15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO.
IV.
16
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nummer 11, 713 ZPO.