Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 09.03.2021 – W 1 K 20.1986
Titel:

Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung

Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 2
BBG § 9 S. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5
BBesG § 18 Abs. 1 S. 1
BLV § 9 Abs. 2
Leitsätze:
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung kann begründet sein, wenn dem Beamten ohne den Rechtsverstoß das angestrebte Amt voraussichtlich übertragen worden wäre. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ob, in welcher Gestalt und zu welchem Zeitpunkt eine Stelle besetzt werden soll, entscheidet der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens bewirkt keinen Automatismus für eine Beförderung. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Stehen mehr höherwertige Dienstposten als entsprechend bewertete Planstellen zur Verfügung, so ist es sachgerecht, die Beförderungsämter aufgrund einer weiteren Bestenauslese zu vergeben. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
5. Aus einer Unterbesetzung (Übertragung eines Dienstpostens an einen Beamten in niedriger bewertetem Statusamt) erwächst dem Beamten kein Anspruch auf Beförderung. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatz wegen Nichtbeförderung/verspäteter Beförderung, rechtmäßige Trennung der Auswahlverfahren um Dienstpostenbesetzung und Beförderung in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, mangelnde Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im allein relevanten Beförderungsauswahlverfahren, mangelnde Kausalität der Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung, da kein gebundener Anspruch auf Beförderung, kein Anspruch auf Sprungbeförderung, Beamter, Dienstposten, Auswahlverfahren, Bewerbungsverfahrensanspruch, Bestenauslese, Beförderung, Planstelle, Organisationsgewalt, Unterbesetzung, Schadensersatz, Sprungbeförderung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 13.12.2021 – 6 ZB 21.1345
Fundstelle:
BeckRS 2021, 6957

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.  

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt, beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er zum 1. März 2020 nach A 13, hilfsweise nach A 12 und zum 1. März 2022 nach A 13 befördert worden wäre.
2
Der am … 1962 geborene Kläger bewarb sich auf die bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes ausgeschriebene in A 13 gereihte Stelle als Sachgebietsleiterin/Sachgebietsleiter des Dienstleistungssachbereichs 1 (Verwaltung) am Dienstort …, die zum nächstmöglichen Zeitpunkt besetzt werden sollte. Die Erprobungszeit dauere drei Monate; während dieser Zeit werde der Dienstposten nur vorübergehend übertragen. Nachdem ihm mit Schreiben vom 24. März 2020 vom Beklagten mitgeteilt worden war, dass die Auswahlentscheidung vom 28. Februar 2020 zugunsten einer Konkurrentin getroffen worden sei, hat der Kläger - insbesondere unter Verweis auf die Rechtswidrigkeit der ihm zum Stichtag 1. Januar 2020 erteilten dienstlichen Beurteilung - am 3. April 2020 Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Mai 2020 wurde der Beklagten untersagt, die ausgeschriebene Stelle als Sachgebietsleiterin/Sachgebietsleiter des Dienstleistungssachbereichs 1 (Verwaltung) am Dienstort … vor erneuter Durchführung des Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit der erfolgreichen Konkurrentin zu besetzen. In der Folge wurde dem Kläger am 5. August 2020 eine abgeänderte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019 in der Besoldungsgruppe A 11 erteilt. Er erhielt im Gesamturteil die Stufe A (zuvor B). Daraufhin wurde dem Kläger der Dienstposten des Leiters des Sachbereichs 1 des WSA … zum 1. Oktober 2020 auf Dauer übertragen; die seinerzeitige - zum Stichtag 1. Januar 2020 in der Besoldungsgruppe A 12 mit der Stufe AB beurteilte - Konkurrentin hatte ihre Bewerbung zwischenzeitlich zurückgezogen. Mit Urkunde vom 20. November 2020 wurde der Kläger zum Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 12) ernannt und mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen.
3
In der Entscheidungshilfe für Beförderungen in der WSV vom 14. Juli 2011 wurde das Beförderungsverfahren für alle Beförderungen bis einschließlich A 16 geregelt. Mit Wirkung vom 1. November 2020 wurde eine neue Entscheidungshilfe für Beförderungen in der WSV in Kraft gesetzt.
4
Am 11. August 2020 ließ der Kläger unter Verweis auf die rechtswidrige Auswahlentscheidung den Antrag stellen, ihn beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er zum 1. März 2020 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13, hilfsweise zum 1. März 2020 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 und zum 1. März 2022 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden wäre. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 31. August 2020 abgelehnt. Ein hiergegen am 30. September 2020 eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2020 zurückgewiesen.
5
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 7. Dezember 2020 Klage erheben lassen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine Auswahl des Klägers ernstlich in Betracht gekommen wäre, wenn er von Anfang an eine ordnungsgemäße Beurteilung erhalten hätte; auf die Gründe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Mai 2020 werde insoweit verwiesen. Auch die zwischenzeitlich korrigierte Beurteilung mit dem Gesamturteil A, welches besser sei als das der Beigeladenen erteilte Gesamturteil, sowie die tatsächliche Auswahl des Klägers zum 1. Oktober 2020 zeigten, dass der Kläger der Bestgeeignete sei. Auch komme dem Kläger hinsichtlich des konkret angestrebten Amtes, das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der maßgebliche Bezugspunkt sei, ein Bewährungs- und damit Eignungsvorsprung zu. Denn nur der Kläger habe Vorerfahrungen mit den Aufgaben des beworbenen Amtes, die er laut dienstlicher Beurteilung auch erfolgreich wahrgenommen habe, sodass er von der Konkurrentin nicht hätte eingeholt werden können. Es erschließe sich nicht, dass es zwingende Voraussetzung für die Beförderung sein solle, dass die Beförderungsrunde 2020 zuvor vollständig abgeschlossen sein müsse. Ein Anspruch des Stellenbewerbers, das beworbene Amt übertragen zu bekommen, wenn der Dienstherr die Stelle zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung tatsächlich besetzen wolle, folge unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass Art und Umfang des durch die Auswahl erworbenen Anspruchs auf Übertragung des beworbenen Amtes sich nach dem Ausschreibungstext und dem enthaltenen Stellenprofil bestimmten. Hieran sei die ausschreibende Stelle im weiteren Verfahren gebunden. Vorliegend sei ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 ausgeschrieben worden; nach Art. 33 Abs. 2 GG würden keine Dienstposten, sondern öffentliche Ämter ausgeschrieben. Die Übertragung dieses Amtes bzw. eines solchen nach A 12 habe nach dem Ausschreibungstext nicht unter der Bedingung des Abschlusses der Beförderungsrunde 2020 gestanden. Dem Ausschreibungstext lasse sich bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont lediglich entnehmen, dass das beworbene Amt wie üblich mit der Auswahl übertragen werden solle.
6
Unabhängig davon seien die Argumente der Beklagten nicht geeignet zu rechtfertigen, dass die Beförderung frühestens zum 1. Oktober 2020 habe erfolgen können. Soweit die Beklagte argumentiere, dass es sich bei den Dienstposten in der WSV um gebündelte Dienstposten handele, weswegen die Vergabe eines höherwertigen Amtes nur nach Abschluss der jeweiligen Beförderungsrunde und dem damit verbundenen Vergleich aller infrage kommenden Bewerbern möglich sei, verkenne sie, dass die Bewirtschaftung von Planstellen im Rahmen der Topwirtschaft lediglich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes rechtmäßig sei, insbesondere wenn der betroffene Verwaltungsbereich Teil der sog. Massenverwaltung sei. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der WSV überhaupt um Massenverwaltung handele, könne zumindest im Falle von Leitungsfunktionen, wie dem vorliegenden Sachgebietsleiterposten, nicht davon ausgegangen werden. Entgegenstehendes habe die Beklagte nicht dargelegt. Auch der Stellenausschreibung lasse sich eine solche Zuordnung des Dienstpostens zu mehreren Ämtern nicht entnehmen, da dieser laut Ausschreibungstext nach A 13 gereiht sei. Eine Bündelung von A 11 bis A 13 sei hier schon deshalb nicht möglich, da die Dienstposten der Sachbearbeiter des fraglichen Sachgebiets A 11 zugeordnet seien, sodass die Leitung zwangsläufig höher bewertet sein müsse. Mangels einer zulässigen Bündelung des streitgegenständlichen Dienstpostens habe es keines Abwartens bis zum Abschluss der Beförderungsrunde 2020 bedurft. Vielmehr bewirke das Abwarten des Endes der Beförderungsrunde eine weitere Schadensersatzpflicht begründende Pflichtverletzung, da die Topfwirtschaft und somit auch die Verzögerung durch das Abwarten der Beförderungsrunde rechtswidrig gewesen sei. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Regelbeurteilungen für die anderen Kandidaten der Beförderungsrunde im März bzw. April 2020 noch nicht vorgelegen hätten.
7
Selbst wenn man aber von einem gebündelten Dienstposten ausgehen wollte, so habe es keines Abwartens des Ausgangs der Beförderungsrunde bedurft, da sich der Beförderungsanspruch des Klägers aus dem Stellenbesetzungsverfahren und nicht der Beförderungsrunde ergebe. Soweit durch eine Stellenausschreibung wie die vorliegende nicht lediglich ein Dienstposten, sondern regelmäßig ein Amt ausgeschrieben werde, erwerbe der ausgewählte Bewerber unmittelbar durch die Auswahl einen Anspruch auf Übertragung dieses Amtes (soweit bzw. sobald die Voraussetzungen hierfür vorlägen). Dieser Anspruch sei unabhängig vom Ausgang einer parallel hierzu laufenden Beförderungsrunde.
8
Dass die Beklagte nicht ausreichend Planstellen für die von ihr ausgeschriebenen Stellen vorhalte, stelle ebenfalls eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung dar. Die Beklagte dürfe Planstellen nur ausschreiben, wenn hierfür eine Planstelle zur Verfügung stehe. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass eine Beförderung nur dann infrage komme, wenn eine Planstelle zur Verfügung stehe, da vorliegend keine Beförderung, sondern Schadensersatz begehrt werde.
9
Da eine Sprungbeförderung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, § 22 Abs. 6 BBG, obliege es zunächst der Beklagten, der insoweit ein Ermessensspielraum zukomme, weshalb dieser dahingehend ausgeübt worden wäre, eine Sprungbeförderung nicht vorzunehmen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine Sprungbeförderung ausgeschlossen werden könne, hätte eine Beförderung nach A 13 zumindest zwei Jahre (eigentlich bereits ein Jahr (§ 22 Abs. 4 BBG)) nach der vorangegangenen Beförderung erfolgen müssen. Bereits nach einem Jahr erlange der Kläger die sog. Beförderungsreife für eine Beförderung nach A 13, § 22 Abs. 4 BBG. Aus welchem Grunde er zu diesem Zeitpunkt nicht geeignet für eine Beförderung sein solle bzw. nicht der geeignetste Bewerber, werde von Seiten der Beklagten nicht dargelegt. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebe sich, dass der Dienstherr die Nichtbewährung des Beamten darzulegen habe und nicht umgekehrt der Beamte seine Eignung. Durch den Inhalt der Stellenausschreibung habe der Kläger einen Anspruch erworben, ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen zu bekommen. Wollte man davon ausgehen, dass im vorliegenden Einzelfall keine Sprungbeförderung infrage komme, müsse eine Beförderung nach A 13 jedenfalls mit Ablauf dieses Jahres erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sei die dienstliche Beurteilung auch noch hinreichend aktuell und es bedürfe keiner erneuten Auswahlentscheidung, da sich die Auswahlentscheidung entsprechend dem Inhalt der Stellenausschreibung bereits auf dieses Amt beziehe.
10
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. September 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2020 zu verurteilen, den Kläger beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er zum 1. März 2020 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13,
hilfsweise zum 1. März 2020 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 und zum 1. März 2022 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden wäre.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren solle für notwendig erklärt werden.
11
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung setze voraus, dass der Dienstherr den Bewerberverfahrensanspruch schuldhaft verletzt habe und diese Rechtsverletzung kausal für die Nichtbeförderung gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall; ein Beamter habe grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, eine solche sei im Falle des Klägers auch nicht rechtswidrig unterblieben oder verzögert worden. Es sei bereits ungewiss, ob der Kläger im Februar 2020 ausgewählt worden wäre, da die Konkurrentin zwar im Gesamturteil letztlich eine Note schlechter beurteilt worden sei, allerdings in einem eine Besoldungsgruppe höheren Statusamt. Auf einen Bewährungsvorsprung des Klägers auf dem fraglichen Dienstposten komme es bei der Beförderungsentscheidung nicht an. Überdies habe die seinerzeitige Konkurrentin ebenfalls langjährige Erfahrung auf einem vergleichbaren Dienstposten gehabt. Auf die Auswahlentscheidung habe letztlich verzichtet werden können, da die Konkurrentin ihre Bewerbung zurückgezogen habe. Die rechtswidrige erste Regelbeurteilung des Klägers sowie die Nichtübertragung des Dienstpostens bereits zum 1. März 2020 habe keine Auswirkung auf den Zeitpunkt der Beförderung gehabt. Die korrigierte dienstliche Beurteilung sei dem Kläger am 23. September 2020 eröffnet worden; zu diesem Zeitpunkt hätten viele Beamte in der WSV, und so auch die Beförderungskonkurrenten des Klägers, angesichts des aufgrund der Größe der Verwaltung zeitaufwendigen Verfahrens ihre aktuelle Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2020 noch nicht erhalten, was aus Gründen der Vergleichbarkeit jedoch Voraussetzung für die Beförderung sei. Die Beurteilungen des Klägers und seiner Konkurrentin seien seinerzeit aufgrund der anstehenden Auswahlentscheidung um den Dienstposten lediglich vorgezogen worden. Die letzte Beurteilung eines Konkurrenten für eine Beförderung nach A 12 sei erst am 14. Oktober 2020 eröffnet worden. In 2020 habe es lediglich zwei Beförderungsrunden gegeben, in der 40. Kalenderwoche sowie bei den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 - wie vorliegend - in der 49./50. Kalenderwoche.
13
Soweit der Klägerbevollmächtigte davon ausgehe, dass sich der Kläger bei der inmitten stehenden Ausschreibung um ein Amt im statusrechtlichen Sinne beworben habe, so gehe er fehl. Aus dem Text der Ausschreibung betreffend die Suche eines Sachbereichsleiters des Dienstleistungssachbereichs 1 (Verwaltung) am Dienstort … sei klar zu erkennen, dass lediglich ein Dienstposten, also ein Amt im konkret funktionalen Sinne, ausgeschrieben worden sei. Soweit in der Ausschreibung ausgeführt sei, dass der Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 13 gereiht sei, sei damit erkennbar kein statusrechtliches Amt ausgeschrieben worden, sondern darauf hingewiesen worden, dass auf dem Dienstposten die Möglichkeit bestehe, bis nach A 13 befördert werden. Dem seit 1994 als …sachbearbeiter in der WSV tätigen Kläger müsse dies auch hinlänglich bekannt sein. In der WSV seien die Planstellen nicht direkt den bewerteten Dienstposten zugeordnet. Es werde vielmehr das Prinzip der haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft angewandt, wonach die vom Haushaltsgesetzgeber im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen in diesem Topf blieben und der Dienstherr nur von Fall zu Fall hierauf zugreife, soweit er Beförderungen vornehmen wolle. Dies sei von der dienstrechtlichen Topfwirtschaft, der Zuordnung eines Dienstpostens zu mehreren Statusämtern/Besoldungsgruppen, also einer Dienstpostenbündelung bzw. gebündelten Dienstpostenbewertung zu trennen, die hier nicht vorliege und was die Beklagte auch im Widerspruchsbescheid so nicht dargelegt habe, sodass die diesbezüglichen Ausführungen des Klägervertreters ins Leere gingen. Nur weil Beamte in unterschiedlichen Statusämtern einen bestimmten Dienstposten wahrnehmen könnten, heiße das nicht, dass es sich um eine gebündelte Bewertung handele. In der WSV gebe es je Besoldungsgruppe mehr gereihte Dienstposten als vorhandene Planstellen. Auch wenn bei einem Beamten die „Beförderungsreife“ vorliege, könne er nicht umgehend befördert werden, da es nicht ausreichend hochwertige Planstellen gebe. Diese müssten vielmehr nach dem Grundsatz der Bestenauslese vergeben werden. Es sei das Wesen der Topfwirtschaft, dass mit der Übertragung eines Dienstpostens nicht automatisch ein Amt im statusrechtlichen Sinne übertragen werden könne. Sämtliche Inhaber höherwertiger Dienstposten hätten diesen aufgrund einer Ausschreibung übertragen bekommen. Einen Unterschied zwischen Beförderungsansprüchen aus Stellenbesetzungsverfahren und solchen aus Beförderungsrunden, wie der Klägerbevollmächtigte annehme, gebe es nicht. Eine Entscheidung über eine Beförderung könne stets nur im Quervergleich der Beamten der Besoldungsgruppe getroffen werden, da der am besten Beurteilte zu befördern sei; Einzelfallentscheidungen ohne Quervergleich würden hingegen Art. 33 Abs. 2 GG verletzen. Der Kläger habe daher keinen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung, da seine Beförderung nach A 12 nicht schuldhaft verzögert worden sei.
14
Erst recht komme gemäß § 22 Abs. 3 BBG keine Sprungbeförderung von A 11 nach A 13 in Betracht. In § 22 Abs. 6 BBG sei geregelt, dass der Bundespersonalausschuss Ausnahmen von den Abs. 2-4 zu lassen könne, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regele. Die Beklagte habe daher kein Ermessen gehabt, eine Sprungbeförderung durchzuführen.
15
Die Vertreterin der Beklagten sowie der Klägerbevollmächtigte haben sich mit Schreiben vom 17. Februar 2021 bzw. 2. März 2021 damit einverstanden erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Verfahren W 1 E 20.491 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

17
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch darauf, beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er zum 1. März 2020 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13, hilfsweise zum 1. März 2020 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 und zum 1. März 2022 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden wäre, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten erweisen sich vielmehr als rechtmäßig.
18
Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis; eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es nicht (BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, BVerwGE 141, 361-376; BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.1.2010 - 2 BvR 811/09 - BayVBI 2010, 303; BVerwG, Ue.v. 25.8.1988 - BVerwG 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123 <124> = Buchholz 237.7 § 7 NWLBG Nr. 5 S. 2 f.; v. 28.5.1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <31> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 3; v. 1.4.2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1; v. 17.8.2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <101 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und v. 31.3.2010 - BVerwG 2 A 2.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48 Rn. 15; zum Schadensersatzanspruch von Einstellungsbewerbern: U.v. 25.2.2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwG 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45).
I.
19
Dies zugrunde gelegt mangelt es vorliegend bereits an einer schuldhaften Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers nach Art. 33 Abs. 2 GG im Hinblick auf die insoweit allein maßgebliche Beförderungsauswahlentscheidung.
20
Zwar wurde im Verfahren W 1 E 20.491 vor dem Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 5. Mai 2020 eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG im dortigen Auswahlverfahren festgestellt, sodass der Beklagten untersagt wurde, die ausgeschriebene Stelle vor erneuter Durchführung des Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit der im seinerzeitigen Verfahren Beigeladenen zu besetzen. Diese Rechtsverletzung ist auch schuldhaft erfolgt (vgl. dazu: Plog/Wiedow, § 22 BBG Rn. 62). Allerdings war Streitgegenstand des Verfahrens W 1 E 20.491 allein die Besetzung des für den Kläger und die seinerzeitige Beigeladene jeweils höherwertigen Dienstpostens als Sachbereichsleiter/in des Dienstleistungssachbereiches 1 (Verwaltung) am Dienstort … (vgl. dort S. 18) und nicht auch bereits eine Beförderung im Sinne einer Verleihung eines anderen statusrechtlichen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 BBG).
21
Soweit im damaligen Beschluss (Seite 18) angenommen wurde, dass eine Konstellation gegeben sei, in der eine Beförderung ohne ein weiteres Auswahlverfahren in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgen werde, so stellt sich dies anhand der im hiesigen Verfahren nunmehr durch die Beklagte vorgelegten Unterlagen über den Ablauf des Beförderungsverfahrens in der WSV als abweichend dar. Denn entsprechend der Entscheidungshilfe für Beförderungen und beförderungsgleiche Maßnahmen in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 14. Juli 2011 (gültig bis 31.10.2020) sowie in gleicher Weise gemäß der Richtlinie für Beförderungen und beförderungsgleiche Maßnahmen in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (gültig ab 1.11.2020) setzen sämtliche Beförderungen in der WSV bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 eine erneute Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten unter Zugrundelegung der aktuellen Regelbeurteilungen voraus, anhand derer sodann eine Beförderungsrangfolge gebildet wird, welche schließlich die Grundlage künftiger Beförderungsentscheidungen darstellt, wobei Beamte mit besserer Gesamtnote in der letzten dienstlichen Regelbeurteilung vorrangig zu befördern sind. Dass die genannte Entscheidungshilfe/Richtlinie zu Beförderungen in der WSV tatsächlich und durchgängig Anwendung findet, steht für die erkennende Kammer nicht in Zweifel. Überdies ist nicht zweifelhaft, dass die genannte Verwaltungsvorschrift mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang steht.
22
Vor diesem Hintergrund kann der Kläger aus der Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Verfahren um die Vergabe des höherwertigen Dienstpostens als Sachbereichsleiter 1 (Verwaltung) am Dienstort … in Bezug auf die rechtlich und tatsächlich davon zu trennende Beförderungsentscheidung bereits im Ausgangspunkt nichts für sich herleiten. Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich der Dienstpostenvergabe zeitigt auch keine Rechtswirkungen im Hinblick auf eine nachfolgende Beförderung, insbesondere ergibt sich vorliegend kein Automatismus dahingehend, dass der erfolgreich für einen höherwertigen Dienstposten ausgewählte Bewerber damit auch, noch dazu zeitgleich, einen Anspruch erwirbt, befördert zu werden (vgl. dazu auch eingehend unter II.).
23
Im Hinblick auf das erwähnte Auswahlverfahren betreffend die Beförderungsentscheidung nach A 12 ist hingegen eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht gegeben. Diese Entscheidung wurde ausschließlich nach Eignung, Leistung und Befähigung getroffen und hat schließlich auch zur Auswahl des Klägers und damit seiner Beförderung am 20. November 2020 geführt, wobei er bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 rückwirkend in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen wurde und ihm ab diesem Zeitpunkt auch bereits eine Besoldung nach A 12 gewährt wurde. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs betreffend die hier allein relevante Auswahl bei der Vergabe eines Beförderungsamtes ist nach alledem nicht gegeben.
II.
24
Darüber hinaus fehlt es jedoch auch an der Kausalität der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs für die Nichtbeförderung des Klägers zum 1. März 2020.
25
Ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung kann nur begründet sein, wenn dem Beamten ohne den Rechtsverstoß das angestrebte Amt voraussichtlich übertragen worden wäre (U.v. 11.2.2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss v. 13.1.2010 - 2 BvR 811.09 - BayVBl. 2010, 303). Erforderlich ist ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden, d.h. der Nichtbeförderung. Ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, hängt von allen Umständen des konkreten Falles ab. […] Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn also seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - juris).
26
1. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 10. Februar 2021 aus, dass es ungewiss sei, ob der Kläger seinerzeit tatsächlich ausgewählt worden wäre, da die im damaligen Verfahren Beigeladene zwar im Gesamturteil letztlich eine Note schlechter beurteilt worden sei als der Kläger, dies jedoch in einem um eine Besoldungsgruppe höheren Statusamt. Da die Beklagte hier selbst keine näheren Darlegungen zum hypothetischen Verfahrensablauf im Falle rechtmäßiger Handhabung macht und insbesondere auch nicht bestreitet, dass es bei Vermeidung des seinerzeitigen Beurteilungsfehlers zu einer Auswahl des Klägers gekommen wäre, ist es nach Überzeugung der Kammer sachgerecht, von einem Beurteilungsgleichstand auszugehen, bei dem der Kläger jedenfalls eine reelle Auswahlmöglichkeit entsprechend der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung gehabt hätte (vgl. hierzu auch bereits: Beschluss in W 1 E 20.491, Seite 35 f.).
27
Wie jedoch bereits unter I. ausgeführt führt diese reelle Auswahlmöglichkeit des Klägers für den Dienstposten des Sachgebietsleiters des Dienstleistungssachbereichs I Verwaltung aufgrund der hier vorliegenden - und rechtlich nicht zu beanstandenden - Trennung der Auswahlverfahren bezüglich der Besetzung des Dienstpostens und der Beförderung nicht zur Begründetheit des beantragten Schadensersatzanspruchs, da die Rechtsverletzung in ersterem Auswahlverfahren gerade nicht kausal für die Nichtbeförderung zum 1. März 2020 war (vgl. im Einzelnen auch die Ausführungen unter 3. und 4.).
28
2. Die mangelnde Kausalität der Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Klägers zum 1. März 2020 nach A 13, wie im Hauptantrag begehrt, ergibt sich zudem auch daraus, dass eine Beförderung des sich zum 1. März 2020 in der Besoldungsgruppe A 11 befindlichen Klägers nach A 13 gemäß § 22 Abs. 3 BBG ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift enthält das grundsätzliche Verbot der sog. Sprungbeförderung, da nach dieser Norm Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden dürfen. Nach § 9 Abs. 2 BLV sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A regelmäßig zu durchlaufen. Die maßgeblichen Ämter ergeben sich aus Anlage 1 zur Bundeslaufbahnverordnung, wonach sich zwischen der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 13 die Besoldungsgruppe A 12 befindet, die somit auch zu durchlaufen ist. Eine Ausnahme hiervon gemäß § 22 Abs. 6 BBG ist vorliegend nicht gegeben. Danach kann der Bundespersonalausschuss Ausnahmen von den Abs. 2-4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt. Es ist hier nicht ersichtlich, dass die Bundesregierung eine solche Verordnung erlassen hat. Überdies hat der Bundespersonalausschuss vorliegend auch keine Ausnahme zugelassen, wie es für eine Abweichung von § 22 Abs. 3 BBG zwingend vonnöten wäre. Der Kläger hat offensichtlich auch keinen diesbezüglichen Antrag an den Bundespersonalausschuss gerichtet. Nicht korrekt ist, dass der Beklagten entsprechend der Auffassung des Klägerbevollmächtigten hinsichtlich der Zulassung von Ausnahmen ein Ermessensspielraum zukommen soll, da ein solcher nach der Normstruktur lediglich für den Bundespersonalausschuss besteht und dieser nach § 119 Abs. 2 BBG unabhängig ist und seine Tätigkeit in eigener Verantwortung ausgeübt, sodass die Beklagte insoweit keine rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten besitzt (vgl. Plog/Wiedow, § 119 BBG Rn. 7). Sie hat insoweit vielmehr kein Ermessen auszuüben oder sonstige Erwägungen zum Nichtbestehen eines Ausnahmefalls darzulegen, zumal nicht im entferntesten Anhaltspunkte dafür vorgetragen wurden, aus welchem Grunde im Falle des Klägers ein Ausnahmefall vorliegen soll, um ihn abweichend von den anderen Laufbahnbeamten direkt von A 11 nach A 13 zu befördern. Ein solches Ansinnen erscheint der Kammer vielmehr abwegig. Nach alledem hätte der Kläger keine reelle Chance gehabt, am 1. März 2020 nach A 13 befördert zu werden.
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Nur am Rande sei erwähnt, dass auch nicht nachvollzogen werden kann, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch gerade ab dem 1. März 2020 geltend macht. Denn selbst den vom Kläger behaupteten Automatismus zwischen Dienstpostenbesetzung und Beförderung zugrunde gelegt ist nicht ersichtlich, dass der seinerzeit streitige Dienstposten zum 1. März 2020 besetzt werden sollte. Der Ausschreibung ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ein/e Sachbereichsleiter/in gesucht werde. Faktisch wurde dem Kläger auch erst am 24. März 2020 mitgeteilt, dass die Auswahlentscheidung zugunsten einer Konkurrentin getroffen worden sei, sodass eine Dienstpostenbesetzung und damit in der Folge auch eine Beförderung zum 1. März 2020 denknotwendig ausscheiden.
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3. Der Kläger hatte jedoch auch keine reelle Chance, am 1. März 2020 - wie mit dem Hilfsantrag begehrt - (zunächst) nach A 12 befördert zu werden. Vielmehr stand ihm zu diesem Zeitpunkt ein Beförderungsanspruch nicht zu.
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Denn nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa: BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 27/15 - juris) m.w.N; BVerwG, U.v. 26.6.1986 - 2 C 41/84 - juris; BVerwG, B.v. 23.10.2008 - 2 B 114/07 - juris; BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 6 ZB 18.2068 - juris) hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvR 13/73 - BVerfGE 39, 334 <354>, U.v. 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <295>, B.v. 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 75). Hat sich der Dienstherr zur Besetzung einer freien Planstelle entschlossen, vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG dem Bewerber lediglich ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt nichts anderes (BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 26). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und der Bewerber - im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null - der am besten geeignete Kandidat ist (vgl. BVerfG, B.v. 13.1.2010 - 2 BvR 811/09 - BayVBl 2010, 303 Rn. 8, hierzu auch B.v. 20.9.2016 - 2 BvR 2453/15 - NJW 2016, 3425 Rn. 28; BVerwG, Ue.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 22, v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 9 und v. 11.12.2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 15). […] Aus dieser vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG kann der Kläger indes keinen Beförderungsanspruch herleiten. […] Ob, in welcher Gestalt und zu welchem Zeitpunkt eine Stelle besetzt werden soll, entscheidet der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Die Schaffung und Besetzung von Planstellen dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 22.7.1999 - 2 C 14.98 - Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 S. 5). Subjektive Rechte etwaiger Bewerber auf den Erlass einer solchen Entscheidung bestehen grundsätzlich nicht, sondern setzen sie voraus. Dies gilt auch für die vorgelagerte Frage, wann eine hierauf bezogene Auswahlentscheidung getroffen wird. Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern - im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - auch, wann er diese endgültig besetzen will (BVerwG, Ue.v. 13.12.2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 20 und v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 29). Die organisatorische Entscheidungshoheit des Dienstherrn über die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung wird somit - abgesehen von Missbrauchsfällen - nicht durch subjektive Rechtspositionen des Beamten eingeschränkt. Es gibt keinen Anspruch auf die vom Kläger erstrebte zügige Durchführung des Bewerbungsverfahrens oder auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dies beruht darauf, dass bereits kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht. Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens muss aber dem grundgesetzlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch Rechnung tragen und darf dessen Inanspruchnahme nicht vereiteln oder unangemessen erschweren (vgl. BVerfG, B.v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <288>; BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 18). Der Dienstherr darf seine Organisationsgewalt nicht gezielt und manipulativ einsetzen, um eine Auswahlentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Bewerber zu steuern (vgl. auch BGH, U.v. 7.7.1983 - III ZR 182/82 - ZBR 1983, 336 = juris Rn. 28).
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Dies zugrunde gelegt bestand kein gebundener Anspruch auf Beförderung des Klägers zum 1. März 2020 nach A 12 und somit auch nicht der beantragte Schadensersatzanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf eine den klägerischen Bewerbungsverfahrensanspruch wahrende Einbeziehung in die zeitlich nachfolgende und am Leistungsgrundsatz ausgerichtete Beförderungsauswahlentscheidung. Dieser Anspruch des Klägers wurde - wie bereits dargelegt - erfüllt und der Kläger sodann auch mit Wirkung vom 20. November 2020 zum Regierungsamtmann ernannt und mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens an den Kläger bewirkt vor diesem Hintergrund keinen Automatismus für eine Beförderung. Vielmehr ergibt sich die strikte Beachtung des Leistungsgrundsatzes für Beförderungsentscheidungen, d.h. der Verleihung eines anderen (Status-)Amtes mit einem höheren Endgrundgehalt durch Ernennung, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BBG, auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen auch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 22 Abs. 1 i.V.m. § 9 Satz 1 BBG, § 3, 32, 33 Abs. 1 Satz 1 BLV.
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Es lag hier auch kein Ausnahmefall für einen gebundenen Anspruch auf Beförderung entsprechend der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, denn zum 1. März 2020 wollte der Dienstherr zum einen (entsprechend der in der WSV geltenden Verwaltungsvorschriften zu Beförderungen) noch keine Beförderungen nach A 12 vornehmen, was zu bestimmen in rechtmäßiger Weise in seiner Organisationsgewalt liegt, wobei diesbezüglich auch keine subjektiven Rechte des Beamten bestehen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Zum anderen hatte der Dienstherr zu diesem Zeitpunkt sein Ermessen auch noch nicht dahingehend ausgeübt, dass er im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null alleine den Kläger für den am besten Geeigneten für eine Beförderung hielt. Vielmehr musste hierzu zunächst das Ergebnis der aktuellen Beurteilungsrunde für alle Konkurrenten des Klägers abgewartet und eine Beförderungsrangliste gebildet werden.
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Auch eine missbräuchliche bzw. manipulative Verfahrensgestaltung ist - insbesondere angesichts der Einhaltung der Regelungen der Entscheidungshilfe für Beförderungen in der WSV vom 14. Juli 2011 bzw. 23. Oktober 2020, die für sämtliche Beförderungen bis zur Besoldungsgruppe A 16 einschließlich gelten - nicht ersichtlich. Diese Verwaltungsvorschriften stehen mit dem grundgesetzlich geschützten Leistungsgrundsatz und dessen einfachgesetzlicher Ausprägung vollumfänglich im Einklang. Nach dieser Entscheidungshilfe sind Entscheidungen über Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Voraussetzung ist, dass ein Dienstposten entsprechender Wertigkeit endgültig übertragen ist, eine Beförderungsplanstelle zur Verfügung steht und eine aktuelle Regelbeurteilung aus der jeweiligen Vergleichsgruppe vorliegt. Darüber hinaus müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und es dürfen keine persönlichen Eignungszweifel bestehen (Ziffer 3.). Beförderungsentscheidungen erfolgen dabei auf der Grundlage der letzten (aktuellen) dienstlichen Regelbeurteilung. Voraussetzung ist, dass die Regelbeurteilung in der gleichen Vergleichsgruppe wie die Beurteilungen der anderen Beförderungsbewerber erfolgt ist. Erforderlich ist überdies, dass die herangezogenen Beurteilungen an einem gemeinsamen Beurteilungsstichtag erstellt worden sind. Beamte mit einer besseren Gesamtnote in der dienstlichen Regelbeurteilung sind vorrangig zu befördern (Ziffer 4.1). Unmittelbar nach Abschluss einer Regelbeurteilungsrunde wird für die einzelnen Laufbahngruppen eine Beförderungsrangfolge festgelegt, die dann Grundlage künftiger Beförderungsentscheidungen ist (Ziffer 5.). Diese verwaltungsinternen Richtlinien wurden im Falle des Klägers eingehalten. Daraus ergibt sich auch, dass bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für eine Beförderung (Ziffer 3.) noch kein Automatismus für die unmittelbare Vornahme einer Beförderung besteht. Vielmehr bedarf es aktueller Regelbeurteilungen mit gleichem Stichtag für alle Bewerber um ein Statusamt nach A 12, um eine Beförderungsrangfolge bilden zu können, die wiederum die Grundlage für die Beförderungsentscheidung darstellt, da Beamte mit besserer Gesamtnote - angesichts eines zahlenmäßigen Überhangs höher bewerteter Dienstposten gegenüber entsprechend hoch bewerteten Planstellen - vorrangig zu befördern sind.
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Die Beklagte hat in der Klageerwiderung überzeugend ergänzend dargelegt, dass zum 1. März 2020 noch nicht für alle Beförderungskonkurrenten aktuelle Regelbeurteilungen vorlagen, sondern diese erst im Laufe des Jahres 2020 erstellt worden sind; die Beurteilungen des Klägers und der seinerzeitigen Beigeladenen seien aufgrund der Vergabeentscheidung um den höherwertigen Dienstposten beim WSA … lediglich vorgezogen worden. Auch zum Zeitpunkt der Eröffnung der korrigierten Beurteilung des Klägers hätten viele Beamte ihre Regelbeurteilung aufgrund des zeitaufwendigen Verfahrens in der großen Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung noch nicht eröffnet erhalten. Der letzte Konkurrent für eine Beförderung nach A 12 habe seine Beurteilung erst am 14. Oktober 2020 erhalten. Sodann wurde der Kläger am 20. November 2020 befördert. Ein manipulativ verzögertes oder verschlepptes Verfahren hinsichtlich der Beförderung des Klägers ist bei dieser Sachlage nicht ansatzweise erkennbar, zumal die Beförderungsentscheidung sodann binnen rund fünf Wochen getroffen und vollzogen wurde, was einen üblichen Bearbeitungszeitraum darstellt und den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers keinesfalls unangemessen erschwert oder gar vereitelt hat. Unabhängig davon hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Beförderung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auch nur auf die zügige Durchführung des Beförderungsverfahrens (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris).
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4. Die erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
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a) Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass sich die Beklagte entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung an dem Ausschreibungstext für die Stellenbesetzung des Sachbereichsleiters des Dienstleistungssachbereichs 1 (Verwaltung) im weiteren Verfahren festhalten lassen müsse und sich der Auslegung nach dem Empfängerhorizont entnehmen lasse, dass ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 ausgeschrieben sei und dieses wie üblich mit der Auswahl übertragen werden solle, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Auslegung der besagten Stellenausschreibung lässt sich bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont im Gegenteil einzig und allein entnehmen, dass ein Amt im konkret-funktionellen Sinne, mithin ein Dienstposten, ausgeschrieben und zu besetzen war. Dies kommt klar dadurch zum Ausdruck, dass zentral eine Funktion, nämlich die im Detail beschriebene Stelle des Sachbereichsleiters an einem bestimmten Dienstort (* …*) ausgeschrieben war. Auch unter der Rubrik „Unser Angebot“ ist ausdrücklich von einem „Dienstposten“ die Rede. Desweiteren erfolgte ein Hinweis auf eine Erprobungszeit von drei Monaten, während der der „Dienstposten“ nur vorübergehend übertragen werde, was wohl auf § 22 Abs. 2 BBG Bezug nimmt und ebenfalls für die ausschließliche Vergabe eines Dienstpostens spricht, auf dem die laufbahnrechtliche Erprobung für eine spätere Beförderung stattfinden sollte. Die Angabe, dass der „Dienstposten“ nach der Besoldungsgruppe A 13 gereiht sei, stellt lediglich den Hinweis auf dessen besoldungsrechtliche Bewertung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BBesG dar und damit die Information an die Interessenten, bis zu welchem Statusamt/Besoldungsgruppe auf dem Dienstposten Beförderungen vorgenommen werden können. Die bloße Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens stellt hingegen noch keine Beförderung dar (vgl. etwa Plog/Wiedow, § 22 BBG Rn. 8). Hinweise oder Anhaltspunkte dafür, dass nach erfolgreicher Auswahl um die Dienstpostenvergabe quasi automatisch ohne weitere Auswahl auch eine Beförderung erfolgen würde, lassen sich dem Ausschreibungstext in keiner Weise entnehmen. Für eine tatsächlich abweichende Verwaltungspraxis bei der Beklagten ist nichts Substantiiertes dargetan; im Gegenteil weisen die oben zitierten Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Beförderungen in der WSV gerade auf ein getrenntes 2-stufiges Verfahren zwischen Dienstpostenvergabe und Beförderung hin, was dem Kläger als langjährigem …sachbearbeiter in der WSV auch hinreichend bekannt sein müsste.
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Auch wenn der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren für die Beförderung von Inhabern höherwertiger Dienstposten, welche ihrerseits nach dem Leistungsgrundsatz vergeben wurden, in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Zuweisung eines Beförderungsdienstpostens grundsätzlich möglich erscheint, so ist eine solche Verfahrensweise keineswegs zwingend (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 13; U.v. 11.2.2009 - 2 A 7/06 - juris Rn. 18 ff.; Plog/Wiedow, § 22 BBG Rn. 16, 16a). Die WSV hat sich - unabhängig von der Frage, für welchen Zeitraum ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang vor dem Hintergrund der erforderlichen Aktualität dienstlicher Beurteilungen sowie in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommender weiterer Bewerber längstens angenommen werden kann - für ihren Geschäftsbereich in rechtlich zulässiger Weise nicht für eine solche Vorgehensweise entschieden. Denn gerade angesichts der Tatsache, dass in der WSV gemessen an der Zahl höherwertiger Dienstposten entsprechend bewertete Planstellen/Beförderungsmöglichkeiten nicht in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen, erscheint es vorliegend sachgerecht, wenn nicht rechtlich geboten, dass diese Beförderungsämter ebenfalls aufgrund einer weiteren Bestenauslese vergeben werden. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass sämtlichen Inhabern höherwertiger Dienstposten - und damit auch allen Konkurrenten des Klägers um die begehrte Beförderung - diese aufgrund einer Bestenauslese übertragen wurden, sodass es umgekehrt deren Anspruch auf leistungsgerechte Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzen würde, wenn allein der Kläger das höherwertige Statusamt bereits allein aufgrund seiner Auswahl für den Dienstposten erhalten würde.
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Um die hier für die Beförderungsentscheidung erforderliche erneute Leistungsauswahl rechtsfehlerfrei durchführen zu können, bedurfte es jedoch hinreichend aktueller und vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen, weshalb vorliegend die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen zum einheitlichen Stichtag 1. Januar 2020 für sämtliche Beförderungskonkurrenten abzuwarten waren (vgl. Entscheidungshilfe für Beförderungen in der WSV vom 14.7.2011, Ziffer 3., 4., 4.1: Dreijahreszeitraum; gemeinsame Beurteilungsstichtag). Aber auch von Gesetzes wegen konnte für die Beförderungsauswahlentscheidung nicht mehr auf die Ergebnisse des vorherigen Beurteilungszeitraums (Stichtag 1.1.2017) zurückgegriffen werden, da § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG vorschreibt, dass, wenn die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen erfolgt, das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens 3 Jahre zurückliegen darf (vgl. auch BVerwG, B.v. 12.12.2017 - 2 VR 2/16 - juris Rn. 53).
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Die vom Kläger konstruierte Unterscheidung zwischen Beförderungen aus Beförderungsrunden und aus Stellenbesetzungsverfahren findet in der WSV nach alledem in rechtmäßiger Weise nicht statt.
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b) Der Kläger bemängelt darüber hinaus, dass die WSV ihre Beförderungspraxis mit der Dienstpostenbündelung und Topwirtschaft rechtfertige, was hier nicht möglich sei, da diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes rechtmäßig sei, insbesondere wenn der betroffene Bereich Teil der sog. Massenverwaltung sei, was in der WSV grundsätzlich fraglich, jedenfalls aber bei dem hier gegebenen Sachgebietsleiterposten nicht der Fall sei und dies auch der Stellenausschreibung widerspreche. Angesichts der Unzulässigkeit der Topfwirtschaft sei es auch nicht zulässig gewesen, das Ende der Beurteilungsrunde abzuwarten. Diese Verzögerung bewirke eine weitere zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung.
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Dem kann nicht gefolgt werden, denn vorliegend liegt bereits gar keine Dienstpostenbündelung in dem Sinne, dass der fragliche Dienstposten des Sachgebiets Verwaltung am Dienstort … unterschiedlichen Statusämtern/Besoldungsgruppen zugeordnet wäre, vor. Insoweit lässt sich vielmehr bereits der Stellenausschreibung klar entnehmen, dass der Dienstposten (ausschließlich) nach der Besoldungsgruppe A 13 gereiht ist. Damit wird der entsprechende Dienstposten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BBesG zum einen sachgerecht bewertet und zum anderen ganz konkret einem bestimmten Statusamt (A 13) zugeordnet und somit gerade nicht gebündelt bewertet. Dass ein solcher Dienstposten mitunter auch mit Beamten besetzt wird, die sich aktuell noch nicht in dem entsprechenden Statusamt befinden (sog. Unterbesetzung), wie vorliegend der Kläger, steht dem nicht entgegen, denn dadurch wird die spezifische Dienstpostenbewertung nicht zu einer Bündelung. Auch erwächst dem Kläger daraus nicht etwa ein Anspruch auf Beförderung (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2008 - 2B 114/07 - juris). Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in der WSV das Prinzip der haushaltsrechtlichen Topwirtschaft angewandt werde, wonach die vom Haushaltsgesetzgeber im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen in diesem Topf blieben und der Dienstherr nur von Fall zu Fall hierauf zugreife, soweit er Beförderungen vornehmen wolle. Dies sei von der dienstrechtlichen Topfwirtschaft, d.h. der Zuordnung eines Dienstpostens zu mehreren Statusämtern/Besoldungsgruppen, also einer Dienstpostenbündelung bzw. gebündelten Dienstpostenbewertung zu trennen, die hier nicht vorliege. Dem ist nichts hinzuzufügen; eine rechtswidrige Verfahrensweise kann darin nicht erkannt werden (vgl. zur Zulässigkeit der haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft: BVerfG, B.v. 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 - juris Rn. 2).
43
Darüber hinaus ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass - wie oben bereits ausgeführt - grundsätzlich kein gebundener Anspruch eines Beamten auf eine Beförderung zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht und der Kläger bei der vorgenommenen Bestenauslese im Hinblick auf die Beförderungsentscheidung ohne Rechtsfehler in die Auswahlentscheidung einbezogen wurde, was allein er nach Art. 33 Abs. 2 GG verlangen kann. Wie der Klägerbevollmächtigte vor diesem Hintergrund aus der von ihm behaupteten rechtsfehlerhaften Dienstpostenbündelung (vgl. oben) einen Anspruch auf Beförderung zum 1. März 2020 herzuleiten gedenkt, ist nicht nachvollziehbar. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht (B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 42) ausdrücklich erklärt, dass es auch bei gebündelten Dienstposten möglich ist, Beförderungen unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen, sodass der in der Verfassung besonders hervorgehobene Grundsatz der Bestenauslese nicht beeinträchtigt wird. Auch im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2013 (2 BvR 2582/12 - juris) sind das 2-stufige Verfahren aus Besetzung höherwertiger Dienstposten und nachfolgenden Beförderungen sowie die in der saarländischen Finanzverwaltung praktizierte Topfwirtschaft und die Dienstpostenbündelung nicht grundsätzlich beanstandet worden, sondern lediglich die dortige konkrete Durchführung. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BBesG auch ausdrücklich zulässig ist, dass eine Funktion bis zu 3 Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden kann, was das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung vom 16. Dezember 2015 auch als verfassungskonform angesehen hat.
44
c) Soweit schließlich klägerseitig eingewandt wurde, dass eine weitere Pflichtverletzung darin bestehe, dass die Beklagte nicht ausreichend Planstellen für die von ihr ausgeschriebenen Stellen (Dienstposten) vorhalte, sodass bereits keine Ausschreibung hätte erfolgen dürfen, kann der Kläger auch damit nicht durchdringen. Hierzu wird erneut auf die oben zitierten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwiesen, wonach ein Beamter keinen Anspruch auf Ausbringung einer bestimmten Zahl von Planstellen, schon gar nicht zu bestimmten Zeitpunkten, hat; insoweit sind subjektive Rechte des Beamten in keiner Weise berührt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 27/15 - juris). Auch im vom Kläger herangezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.2013 (2 BvR 2582/12 - juris) stellt das Gericht fest, dass der betroffene Beamte bei einem Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten keinen Beförderungsanspruch aus dem Fürsorgeanspruch des Art. 33 Abs. 5 GG herleiten kann; der Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG könne dadurch nicht relativiert werden und daher auch keine vorrangige Beförderung des Klägers rechtfertigen.
45
5. Nach alledem ist auch der erste Teil des Hilfsantrages des Klägers, ihn so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er zum 1. März 2020 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 befördert worden wäre, nicht begründet. Soweit der Kläger darüber hinaus im zweiten Teil des Hilfsantrages begehrt hat, ihn so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er zum 1. März 2022 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden wäre, so ist auch dieser Antrag unbegründet. Dies folgt bereits daraus, dass dieser Teil des Klageantrages offensichtlich an den zuvor genannten Antragsteil einer Beförderung nach A 12 zum 1. März 2020 anknüpft und dieser ebenfalls nicht begründet ist; auf die vorstehenden Ausführungen wird daher vollumfänglich Bezug genommen. Darüber hinaus scheitert der Anspruch aber auch daran, dass der Kläger damit den Ersatz eines Schadens begehrt, der im Entscheidungszeitpunkt noch gar nicht entstanden ist, sondern sich allein auf zukünftige Zeiträume bezieht. Auch lässt sich im jetzigen Entscheidungszeitpunkt in keiner Weise vorhersagen, ob der Kläger zu dem genannten zukünftigen Datum über die nach § 22 Abs. 1 Satz 1, § 9 BBG erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für eine erneute Beförderung verfügen wird, insbesondere ob er zu diesem Zeitpunkt angesichts der nur begrenzt vorhandenen Planstellen in der Leistungsauswahl in dem künftigen Konkurrentenkreis eine ausreichend gute dienstliche Beurteilung aufweist, um eine nach A 13 bewertete Planstelle erhalten zu können bzw. ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt eine solche freie A 13-Planstelle zur Verfügung steht. Damit bleibt auch der zweite Teil des Hilfsantrages ohne Erfolg. Daher kommt es im vorliegenden Verfahren nicht mehr auf die Frage an, ob der Kläger es etwaig schuldhaft unterlassen hat, den (behaupteten) Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
46
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.