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LG München I, Endurteil v. 24.02.2021 – 18 O 11896/20
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Titel:

Verkehrssicherungspflicht, Haftungsausschluss, waldtypische Gefahren, atypische Gefahren, Schadensersatzanspruch, Schmerzensgeld

Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Haftungsausschluss, waldtypische Gefahren, atypische Gefahren, Schadensersatzanspruch, Schmerzensgeld

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 41.777,92 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Klägerin kam am 09.09.2018 beim Pilzesuchen in einem im Eigentum des Beklagten stehenden Waldstück, … zu Fall. Die näheren Einzelheiten des Unfalls sind zwischen den Parteien streitig. Sie zog sich infolge des Sturzes eine Luxationsfraktur des rechten Fußes zu und befand sich vom 09.09.2018 bis 14.09.2018 im Klinikum … in stationärer Behandlung. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten lehnte auf vorgerichtliche Zahlungsaufforderung eine Regulierung der von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Sturz erhobenen Ansprüche ab.
3
Die Klägerin behauptet, ihr Fuß habe sich in dem unter Laub verborgenen Drahtgeflecht verhakt. In der Folge sei sie gestürzt. Bei dem Drahtgeflecht, über das sie gestolpert sei, handele es sich um Überreste eines vom Beklagten errichteten Zauns zum Schutz vor Neuanpflanzungen vor Wildverbiss. Der Beklagte habe es unterlassen, den Zaun, wie es bei der Waldbewirtschaftung üblich und geboten sei, abzubauen.
4
Aufgrund der sturzbedingten Verletzung sei sie in ihrer Haushaltsführung massiv eingeschränkt gewesen, da sie über 12 Wochen auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen sei. Unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von mindestens 8,50 € a 1.176,01 Stunden beziffert sie ihren Haushaltsschaden auf Betrag in Höhe von mindestens 9.996,09 €. Ferner habe sie unfallbedingte Mehraufwendungen einschließlich fiktiver Kosten für die eingesetzte Arbeitskraft ihres Mannes zur häuslichen Pflege in Höhe von insgesamt 2.982,84 € gehabt. Hinsichtlich der Schadenspositionen im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 11.09.2020, S. 6-8 (Bl. 6-8 d.A.) verwiesen.
5
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe als Eigentümer des Waldgrundstücks die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Bei dem streitgegenständlichen Sturz habe sich kein waldtypisches Risiko realisiert.
6
Die Klägerin beantragt unter Konkretisierung ihrer Anträge aus der Klageschrift vom 11.09.2020 zuletzt:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.982,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 13.12.2018 zu bezahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 25.000 € nicht unterschreiten sollte, und das ab dem 13.12.2018 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz verzinslich zu stellen ist.
3.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 09.09.2018 resultieren.
4.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Schaden durch entgangene Haushaltsführung in Höhe von mindestens 9.996,09 € zu bezahlen.
5.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 13.12.2018 zu bezahlen.
7
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8
Der Beklagte behauptet, er habe keine Kenntnis von den betreffenden Drahtresten gehabt. Das betreffende Waldgrundstück habe er geerbt. Sollte es sich tatsächlich um Überreste eines Zaunes handeln, habe diesen nicht er, sondern allenfalls sein Rechtsvorgänger errichtet.
9
Er ist der Meinung, eine Einstandspflicht für die von der Klägerin vorgetragenen Schäden bestehe schon dem Grunde nach nicht. Selbst unter Zugrundelegung des von der Klägerin geschilderten Geschehensablaufs habe sich lediglich eine waldtypische Gefahr im Sinne von § 14 BWaldG verwirklicht. Ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten könne ihm nicht zur Last gelegt werden.
10
Das Gericht hat die Parteien im Termin vom 19.02.2021 persönlich zur Sache gehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag, Bl. 51 ff. verwiesen.
11
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.
12
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
13
I. Die von der Klägerin mit der Klage verfolgten Ansprüche stehen dieser unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
14
Ein Schadensersatz und Schmerzensgeldanspruch in der geltend gemachten Höhe besteht gemäß § 823 Abs. 1 BGB – schon bei Zugrundelegung des (bestrittenen) Vortrags der Klägerin – dem Grunde nach nicht; ein Verstoß des Beklagten gegen Verkehrssicherungspflichten scheidet vorliegend aus.
15
Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Verkehrssicherungspflichtig ist ferner derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. nur BGH NJW 2013, 48 m.w.N.).
16
Eine Gefahr für Dritte ging vorliegend von dem im Wald zurückgelassenen und mittlerweile mit Blättern überdeckten und daher für Dritte nicht ohne Weiteres erkennbaren Drahtgeflecht auch aus; dieser Umstand war damit grundsätzlich geeignet, eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten auszulösen.
17
Jedoch sind Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 BWaldG, Art. 13 Abs. 1 BayWaldG aufgrund der durch den Gesetzgeber erfolgten Risikozuweisung einzuschränken, was hier dazu führt, dass die Haftung des Beklagten – unbesehen der Frage, ob sich letztlich eine waldtypische oder atypische Gefahr gegenständlich realisiert hat – ausgeschlossen ist.
18
§ 14 Abs. 1 BWaldG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BayWaldG verbrieft das Recht eines jeden, den Wald zum Zwecke der Erholung – ohne der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers oder anderweitig Nutzungsberechtigten des Waldgrundstücks – zu betreten.
19
Der jeweilige Eigentümer des Waldgrundstücks hat es daher nicht in der Hand, etwaigen Gefahrenlagen bereits dadurch entgegenzuwirken, dass er das Betreten des Waldgrundstücks verbietet oder einschränkt. Er würde also insoweit – ohne dass dies auf seinem eigenen Willen beruht oder er selbst hieraus einen Nutzen zieht – aufgrund dieses gesetzlich verbrieften Betretungsrechts für jedermann prinzipiell uneingeschränkt verkehrssicherungs- und einstandspflichtig.
20
Dementsprechend sieht § 14 Abs. 1 S. 3 BWaldG als Korrektiv vor, dass die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken auf eigene Gefahr erfolgt. In gleicher Weise bestimmt die auf dieser Grundlage erlassene landesrechtliche Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 BayWaldG, dass das Recht zum Betreten des Waldes zum Zwecke des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung auf eigene Gefahr erfolgt und „vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften […] dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht begründet“ werden.
21
Wurde dies in der Rechtsprechung mit Blick auf die bis zum 05.08.2010 geltende Fassung des § 14 Abs. 1 BWaldG i.V.m. den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen so verstanden, dass der Besitzer oder Eigentümer eines Waldgrundstücks jedenfalls für waldtypische Gefahren – also solche Gefahren, welche aus durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände zurückgehen – nicht haftet (BGH NJW 2013, 48 m.w.N.), so soll es auf die Unterscheidung zwischen waldtypischen und atypischen Gefahren aufgrund der Einfügung von Satz 4 in die seit 06.08.2010 geltende Fassung von § 14 Abs. 1 BWaldG augenscheinlich nicht mehr ankommen. Denn nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 S. 4 BWaldG erfolgt die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr „insbesondere“ – und damit eben nicht ausschließlich – im Hinblick auf waldtypische Gefahren.
22
Ob eine solche Benutzung auf eigene Gefahr – welche im Grundsatz immer voraussetzt, dass sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen (BGH a.a.O.) – tatbestandlich auch noch vorliegt, wenn durch den Eigentümer des Waldgrundstücks eine (atypische) Gefahrenquelle geschaffen oder unterhalten wird, die sich nach Art und Risiko erheblich von jenen unterscheidet, mit denen bei Betreten des Waldes typischerweise gerechnet werden muss, erscheint zweifelhaft, braucht hier aber nicht entschieden werden. Denn um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht. Das mit dem gegenständlich im Wald zurückgelassenen Drahtgeflecht verbundene Risiko unterscheidet sich nach Überzeugung des Gerichts schon nicht wesentlich von sonstigen waldtypischen Gefahren und Hindernissen – Wurzelwerk, Schlingpflanzen, herabgefallene Äste, Erdlöcher – mit denen im Wald abseits von Wegen typischerweise jederzeit gerechnet werden muss, die ebenfalls nicht immer einwandfrei und gut zu erkennen sind und eine dementsprechend umsichtige und vorsichtige Fortbewegungsweise erfordern.
23
Unbesehen dessen wurden aber schon zuvor in der Literatur Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers eines Waldgrundstücks unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung dahingehend eingeschränkt, dass eine Verkehrssicherungspflicht – wie hier in Rede stehend – abseits regulärer Wanderwege grundsätzlich auch im Falle atypischer Gefahren nicht besteht (Lückemeier, in Düsing/Martinez (Hrsg.): Agrarrecht, 1. A. 2016, § 14 BWaldG Rn. 4; OLG Bamberg, Urt. V. 16.03.2008, Az. 4 U 179/07, veröffentlicht in BeckRS 2008, 13885).
24
II. Nebenforderungen kommen mangels Hauptforderung nicht in Betracht.
B.
25
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
C.
26
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Das mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. IV verbundene wirtschaftliche Interesse hat das Gericht dabei mit 10 % des Werts der mit der Klage verbundenen Zahlungsansprüche, mithin 3.797,99 € angesetzt.