Titel:
Abschalteinrichtung, SCR Katalysator, Anhörungsverfahren, Kraftfahrtbundesamt, Emissionsverhalten, Berichtigung, Tatsachenvortrag
Schlagworte:
Abschalteinrichtung, SCR Katalysator, Anhörungsverfahren, Kraftfahrtbundesamt, Emissionsverhalten, Berichtigung, Tatsachenvortrag
Vorinstanz:
LG Ingolstadt, Endurteil vom 29.09.2021 – 73 O 2128/20
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt – 7. Zivilkammer – vom 29.09.2021 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2, im unstreitigen Teil des Urteils ist aus dem letzten Absatz – dem Vortrag der Klagepartei – Folgendes zu streichen:
SCR-Katalysator/ AdBlue-Einspritzung
Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1
Eine Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit dem SCR Katalysator wurde nicht vorgetragen. Insoweit war der Tatbestand zu berichtigen.
2
Soweit die Klagepartei beantragt die Umstände zum Anhörungsverfahren wie folgt zu korrigieren: „Dieses Anhörungsverfahren sei nach mehrmonatiger Prüfung beendet worden, mit der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes, dass es keinen Bescheid wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung wegen des Emissionsverhaltens des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps erlassen werde.“ ist der Antrag auf Berichtigung abzulehnen. Es handelt sich um unstreitigen Tatsachenvortrag der Beklagten. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil Bezug genommen.