Inhalt

SG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 18.02.2021 – S 13 U 184/20
Titel:

Beweisverwertungsverbot, Löschungsanspruch, Sozialdaten, Verwaltungsakte, Gutachten, Unverwertbarkeit, Datenschutzrecht

Schlagworte:
Beweisverwertungsverbot, Löschungsanspruch, Sozialdaten, Verwaltungsakte, Gutachten, Unverwertbarkeit, Datenschutzrecht
Rechtsmittelinstanz:
LSG München, Urteil vom 30.01.2025 – L 17 U 103/21

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Entfernung von Dokumenten aus der Verwaltungsakte streitig.
2
Der Kläger erlitt am 23.01.2004 einen Arbeitsunfall; im Rahmen des Verwaltungsverfahren wurde Prof. Dr. C beauftragt, ein entsprechendes Zusammenhangsgutachten zu erstellen. Gefertigt wurde dieses Gutachten unter dem 24.08.2006. Ebenso fertigte Dr. D unter dem 18.11.2006 ein Gutachten für eine private Unfallversicherung des Klägers bzw. nach Beiziehung dieses Gutachtens im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens noch eine ergänzende Stellungnahme. Dr. E fertigte daraufhin unter dem 08.05.2012 im Rahmen des Verfahrens vor dem Hessischen Landessozialgericht (L 3 U 254/10) ein weiteres Gutachten.
3
Das Hessische Landessozialgericht entschied am 05.06.2014 (Az. siehe oben), dass das Gutachten von Prof. Dr. C nicht verwertbar sei (festgestellt nur in den Gründen des Urteils), aber keine Fernwirkung auf die weiteren im Verfahren eingeholten Gutachten von Dr. D und Dr. E bestünde.
4
Die Beklagte bestätigte in einem Schreiben vom 23.04.2015, dass das Gutachten von Prof. Dr. C aus den Akten entnommen worden sei und dass jede, auch auszugsweise Verwendung unterlassen werde. Tatsächlich wurde das Gutachten erst im August 2018 entnommen, wie sich aus einem Schreiben der Beklagten vom 09.08.2018 ergibt.
5
In zwei Schriftsätzen vom 24.10.2018 bzw. 15.01.2019 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Herausnahme sämtlicher Schriftstücke aus den Verwaltungsakten, in den Bezug genommen werde auf das Gutachten von Prof. Dr. C.
6
Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 25.02.2020 wurde der Antrag auf Entfernung von Dokumenten aus der Verwaltungsakte abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2020 zurückgewiesen, wogegen unter dem 10.08.2020 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben wurde.
7
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2020 zu verpflichten, sämtliche von ihm bezeichneten Schriftstücke/Dokumente aus der Verwaltungsakte zu entfernen.
8
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auf den Inhalt der Beklagtenakte sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Angelegenheit keine Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist; darüber hinaus wurden die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
11
Die form- und fristgerecht zum zuständigen Sozialgericht Würzburg erhobene Klage ist zulässig aber unbegründet; der Bescheid vom 25.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2020 ist rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf Entfernung von Dokumenten aus der Verwaltungsakte hat.
12
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 05.08.2020 verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass zwischen einem Beweisverwertungsverbot und einem Anspruch auf Löschung der Sozialdaten unterschieden werden muss. So hat das Hessische Landessozialgericht in der oben genannten Entscheidung im Rahmen der Gründe festgestellt, dass das Gutachten von Prof. Dr. C ein Beweisverwertungsverbot unterliegt. Hintergrund ist, dass Prof. Dr. C nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts weder die Messung der Bewegungseinschränkungen nach der Neutral-0-Methode beim Kläger selbst vorgenommen hat, noch das Gutachten mit dem erforderlichen Zusatz unterschrieben habe, dass er dafür auch die Verantwortung übernehme. Das Hessische Landessozialgericht hat aber auch (nachvollziehbar) ausgeführt, dass die Unverwertbarkeit des Gutachtens von Prof. Dr. C vom 24.08.2006 keine Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der Gutachten von Dr. D und Dr. E hat. Denn beide haben den Kläger persönlich untersucht und sind unabhängig von dem unverwertbaren Gutachten zu ihren Einschätzungen und Begründungen gelangt.
13
Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, inwieweit sich Sozialdaten, die schützenswert sind, noch in der Akte der Beklagten befinden, so dass diesbezüglich ein Löschungsanspruch des Klägers gemäß § 84 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) besteht. Das Gericht kommt jedoch in diesem Zusammenhang zu der Ansicht, dass nach der Entfernung des Gutachtens von Prof. Dr. C keinerlei Sozialdaten des Klägers mehr sich in den Akten befinden, die dort unbefugt verwendet oder gespeichert etc. werden. Hintergrund ist, dass das Datenschutzrecht keinen Anspruch auf Löschung von Bezugnahmen auf das Gutachten von Prof. Dr. C gibt, sondern lediglich einen Anspruch – wie bereits ausgeführt – auf Löschung von zu Unrecht erhobenen Sozialdaten. Wenn jedoch wie in sämtlichen vom Kläger angeführten Schriftstücken, die angeblich aus der Akte zu entfernen sind, lediglich das Gutachten von Prof. Dr. C erwähnt wird, sind darin noch keine Sozialdaten des Klägers enthalten, die löschbar bzw. löschungswürdig wären. So verlangt beispielsweise der Kläger in seiner Auflistung der seiner Meinung nach zu löschenden Schriftstücke auch das Protokoll der Sitzungen vor dem Landessozialgericht Hessen (EÖT am 18.03.2014 sowie mündliche Verhandlung am 05.06.2014) aus den Akten zu entfernen. Diese Sitzungsniederschriften enthalten jedoch keinerlei Sozialdaten. Gleiches gilt für das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, da dieses keinerlei Sozialdaten enthält, die auf dem Gutachten von Prof. Dr. C fußen. Ebenso verhält es sich beispielsweise mit den Schriftsätzen von Dr. F oder Rechtsanwältin G; diese enthalten nicht nur keine Sozialdaten, die auf dem Gutachten von Prof. Dr. C fußen, sondern darüber hinaus sind diese Schriftsätze sogar durch die Bevollmächtigten des Klägers ins Verfahren eingebracht worden und somit mit dessen – zumindest konkludenten – Einverständnis. Ein Löschungsanspruch kommt somit begriffsnotwendig nicht in Betracht. Im Übrigen ist für das Gericht weder ersichtlich noch durch den Kläger oder seinen Bevollmächtigten vorgetragen, welche konkreten Sozialdaten des Klägers durch die Beklagte in unzulässiger Weise gespeichert, verarbeitet o. Ä. sein sollen. Wie bereits ausgeführt ist die bloße Bezugnahme auf ein Gutachten von Prof. Dr. C nicht ausreichend, um damit einen Löschungsanspruch im Sinne des § 84 SGB X zu begründen.
14
Aus alledem ergibt sich, dass die Klage unbegründet ist.
15
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.