Titel:
Widerrufsrecht, Feststellungsinteresse, Vertragslaufzeit, Rückforderung, Kündigungsrecht, Erfüllungsort, Gesetzlichkeitsfiktion
Schlagworte:
Widerrufsrecht, Feststellungsinteresse, Vertragslaufzeit, Rückforderung, Kündigungsrecht, Erfüllungsort, Gesetzlichkeitsfiktion
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Endurteil vom 08.10.2024 – 14 U 3488/21
BGH, Urteil vom 21.10.2025 – XI ZR 133/24
Fundstelle:
BeckRS 2021, 69339
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 67.377,80 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Kläger sind Verbraucher, die Beklagte ein Kreditinstitut. Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 01.04.2020 (Anlage K2) den Widerruf ihrer am 21.03.2012 abgegebenen, auf den Abschluss zweier Darlehensverträge (Anlage K1) mit der Beklagten gerichteten Willenserklärungen. Es handelte sich namentlich um den Darlehensvertrag Nr. … über einen Darlehensbetrag von 263.500,00 € und um den Darlehensvertrag Nr. … über 76.500,00 €. Hilfsweise erklärten die Kläger die Kündigung der vorgenannten Verträge gemäß § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB. Die Darlehen dienten der Finanzierung einer Immobilie und waren grundpfandrechtlich gesichert. Bis zum Zugang der Widerrufserklärung bei der Beklagten leisteten die Kläger auf die Darlehen Zins- und Tilgung in Höhe von insgesamt 67.377,80 €.
2
Die Kläger meinen, die Klage sei vollumfänglich zulässig. Insbesondere verfügten sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über das erforderliche Feststellungsinteresse. Zudem sei das Landgericht Nürnberg-Fürth gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.
3
Die Kläger sind der Ansicht, die gegenständlichen Vertragsunterlagen hätten nicht sämtliche Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in der korrekten bzw. gesetzlich vorgegebenen Form bzw. Art und Weise enthalten. Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26.03.2020, C-66/19, sei der erklärte Widerruf daher wirksam, da die Widerrufsbelehrung die Formulierung enthalte, dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe, beginne (sogenannte Kaskadenverweisung). Die Widerrufsinformation belehre auch insoweit unzutreffend über den Fristbeginn, als der Darlehensnehmer nicht lediglich „nachträglich in Textform“ über fehlende Pflichtangaben informiert werden könne. Soweit die Angabe des effektiven Jahreszinses fehle, führe dies gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. zu einer Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 3 BGB a.F.. Die Nachholung der Angabe könne nur dadurch erfolgen, dass der Verbraucher die gemäß § 494 Abs. 7 BGB a.F. in Verbindung mit § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB a.F. erforderliche Abschrift des Vertrages erhalte. Zudem führe das Fehlen der Angaben der Laufzeit im Vertrag dazu, dass der Darlehensnehmer gemäß § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt sei. Auch insoweit sei es mithin nicht ausreichend, die fehlende Pflichtangabe in Textform nachzureichen. Dies gelte in ähnlicher Weise für die Angabe des Sollzinssatzes und aller Kosten. Die entsprechende Angabe sei zudem geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen einer Nachbelehrung abzuhalten. Zudem verweise die Widerrufsinformation hinsichtlich nachzureichender Angaben nicht gesondert auf § 492 Abs. 6 BGB a.F. bzw. § 494 Abs. 7 BGB a.F.
4
Die Belehrung sei auch deshalb unzureichend, da sie auf nur eine Vertragserklärung Bezug nehme, obwohl die Klagepartei unstreitig zwei Vertragserklärungen abgegeben habe. Der Widerruf sei zudem deshalb wirksam, weil die Beklagte den effektiven Jahreszins zu niedrig angegeben habe.
5
Jedenfalls sei die hilfsweise ausgesprochene Kündigung wirksam, da in den Vertragsunterlagen Angaben zur Laufzeit und zum Kündigungsrecht fehlten, § 494 BGB.
6
Die Kläger beantragen zuletzt:
- 1.
-
festzustellen, dass die Klagepartei wegen des Widerrufs [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB] vom 01.04.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagtenpartei geschlossenen Darlehensvertrag vom 20./21.03.2012 über 263.500,00 EUR (Konto Nr. …) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen;
- 2.
-
festzustellen, dass die Klagepartei wegen des Widerrufs [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB] vom 01.04.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagtenpartei geschlossenen Darlehensvertrag vom 20./21.03.2012 über 76.500,00 EUR (Konto Nr. …) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen.
- 3.
-
festzustellen, hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2.: festzustellen, dass der Klagepartei hinsichtlich der unter 1. und 2. genannten Darlehensverträge jeweils ein Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 BGB zusteht, für das die Regelung des § 489 Abs. 3 BGB eingreift/zu beachten ist.
7
Die Beklagte beantragt,
8
Die Beklagte rügt vorab die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Zudem ist sie der Ansicht, der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zu 3. sei unzulässig, da es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle.
9
Die Beklagte trägt vor, der Vertragsinhalt sei mit den Klägern einvernehmlich vereinbart worden und sei diesen bekannt gewesen. Der effektive Jahreszins sei zutreffend angegeben worden. Die Widerrufsinformationen hätten die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt, da diese mit dem Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. übereinstimmten und drucktechnisch deutlich hervorgehoben seien. Jedenfalls könne die Beklagte daher die Gesetzlichkeitsfiktion für sich in Anspruch nehmen. Auch im Übrigen habe die Beklagte sämtliche Pflichtangaben erteilt.
10
Die Beklagte meint, da es sich um eine einheitliche Vertragsurkunde handele, sei die Erteilung zweier gesonderter Widerrufsbelehrungen nicht erforderlich gewesen. Zudem sei der Tageszins in der Widerrufsbelehrung für beide Vertragserklärungen gesondert ausgewiesen.
11
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 sei im hiesigen Fall nicht maßgeblich, da die Verbraucherkreditrichtlinie auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen keine Anwendung finde. Die seitens der Kläger zur Frage der Nachbelehrung aufgeworfenen Fallgestaltungen seien nicht relevant, da der Vertrag sowohl zum effektiven Jahreszins als auch zur Vertragslaufzeit die erforderlichen Angaben enthalte.
12
Die Beklagte meint, die Kläger hätten auch kein Kündigungsrecht, da die Angaben zur Vertragslaufzeit entgegen § 494 Abs. 6 BGB a.F. nicht fehlten. Angaben zum Kündigungsrecht seien bei einem Immobiliardarlehen, wie vorliegend, gerade nicht gefordert. Eine Kündigung sei zudem gemäß § 489 Abs. 3 BGB a.F. wirkungslos geworfen, da die Rückzahlung innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung nicht erfolgt sei.
13
Für die Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2021 Bezug genommen. Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
Entscheidungsgründe
14
Die Klage erweist sich in den Anträgen zu 1. und 2. als zulässig, aber unbegründet.
15
Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist für die negativen Feststellungsanträge gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 ZPO sachlich und gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig. Die Kläger gehen in Form einer negativen Feststellungsklage vor, die in der Sache das (Nicht)bestehen von Zahlungsverpflichtungen der Kläger aus einem Vertragsverhältnis betrifft. In diesem Fall begründet § 29 Abs. 1 ZPO einen Gerichtsstand an dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, mithin gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB am Wohnsitz der Kläger als Schuldner der Zahlungsverpflichtung. § 29 Abs. 1 ZPO ist hierbei aufgrund des eindeutigen Wortlauts und der Zweckrichtung auch auf negative Feststellungsklagen anzuwenden. Dem klagenden Schuldner kann der dem klagenden Gläubiger nach § 29 Abs. 1 ZPO beim orts- und sachnahen Gericht eröffnete Gerichtsstand des Erfüllungsorts nicht verwehrt werden. Dass bei einer negativen Feststellungsklage der Erfüllungsort mit dem Wohnsitz des Klägers zur Zeit der Entstehung des Vertragsverhältnisses zusammenfällt, beruht auf der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, aus der sich im Zusammenspiel mit § 29 Abs. 1 ZPO ergibt, dass beide Vertragsparteien Streitigkeiten über die Erfüllung und den Bestand vertraglicher Verpflichtungen am betroffenen Leistungsort austragen können. Die Kläger hatten vorliegend zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Wohnsitz im hiesigen Landgerichtsbezirk. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Kläger die negative Feststellungsklage auch am Sitz der Beklagten erheben könnten, §§ 12, 13, 17 ZPO, da § 35 ZPO ihnen insoweit die Wahl lässt.
16
Schließlich ändert auch der Umstand nichts, dass es den Klägern in wirtschaftlicher Hinsicht vorrangig um die Rückforderung der geleisteten Darlehensraten gehen dürfte, für die der negative Feststellungsantrag in gewisser Hinsicht lediglich vorgreiflich ist. Für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 29 Abs. 1 ZPO in solchen Fällen gibt der Gesetzeswortlaut nichts her.
17
Den Klägern steht hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu. Die Beklagte leugnet nämlich, wie bereits vorprozessual, die Wirksamkeit der Widerrufserklärung der Kläger. Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte jedenfalls konkludent am Bestand des Darlehensvertrages festgehalten hat, haben die Kläger ein Interesse an der begehrten Feststellung, dass Ansprüche aus dem Darlehensvertrag nicht mehr bestehen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rdnr. 9, zitiert nach Juris). Auch müssen sich die Kläger nicht auf eine vorrangige Leistungsklage verweisen lassen. Zwar umfasst die Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf Rückgewähr erbrachter Leistungen inzident die Frage der Wirksamkeit des erklärten Widerrufs. Aus diesem Grund steht der positiven Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag aufgrund des erklärten Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, regelmäßig der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Das vorliegend inmitten stehende Feststellungsbegehren, keine weiteren Leistungen zu schulden, wird jedoch durch keine mögliche Leistungsklage vollständig abgebildet (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, a.a.O., Rdnr. 16).
18
Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet.
19
Der klägerseits erklärte Widerruf geht ins Leere, da er erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erklärt wurde. Die Frist zur Erklärung des Widerrufs wurde nämlich bei Vertragsschluss in Gang gesetzt.
20
Auf den vorliegenden, am 21.03.2012 geschlossenen Darlehensvertrag finden gemäß Art. 229 § 22 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 229 § 32 Abs. 1, 38 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der ab dem 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) Anwendung. Hiernach stand den Klägern gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 355 Abs. 1, Abs. 2 BGB a.F. ein Widerrufsrecht mit einer Frist von 14 Tagen zu. Diese Frist begann gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. mit Vertragsschluss. Der hier gegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag enthielt nämlich sämtliche Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB a.F..
21
Insbesondere kann die Beklagte hinsichtlich der Widerrufsinformation gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. die Gesetzlichkeitsfiktion für sich in Anspruch nehmen. Soweit die Klagepartei einwendet, die Widerrufsinformation in dem zwei gesonderte Darlehensverträge erfassenden Vertragsformular beziehe sich lediglich auf den Vertrag Nummer 040 7395 88, ergibt sich hieraus nichts anderes. Soweit, wie vorliegend, in einer einheitlichen Vertragsurkunde mehrere Darlehensverträge zusammengefasst sind, kann die Belehrung zusammengefasst für alle in die Urkunde aufgenommenen Verträge erteilt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.08.2017, XI ZR 318/16, Rdnr. 2, juris). Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden war bei objektiver Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2021, VIII ZR 36/20, mit weiteren Nachweisen) auch erkennbar, dass die Widerrufsinformation beide Verträge erfassen sollte, da für beide unter Angabe der jeweils letzten zwei Ziffern der Vertragsnummer gesondert der Tageszins angegeben war. Zweifel bei der Auslegung, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen müssten, bestehen von vorneherein nicht.
22
Die seitens der Beklagten verwendete Widerrufsinformation, wie sie aus Anlage K1, dort Blatt 9, ersichtlich ist, entspricht vollständig dem gesetzlichen Muster gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. in Verbindung mit Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F.. Dies kann das Gericht durch Vergleich des Wortlautes beider Texte selbst feststellen. Zudem behauptet auch die Klagepartei keine Abweichung des verwendeten Textes vom gesetzlichen Muster. Soweit die Klagepartei die Ausführungen zur Nachbelehrung als unzutreffend bzw. lückenhaft moniert, da sie den Fall der Nachbelehrung über den effektiven Jahreszins, den Sollzinssatz, die Vertragslaufzeit und die Höhe aller Kosten nicht vollständig erfasse, entspricht die verwendete Belehrung auch in diesem Punkt vollständig dem gesetzlichen Muster. Da die Beklagte somit auch insoweit die Gesetzlichkeitsfiktion für sich in Anspruch nehmen kann, kann dahinstehen, ob die Widerrufsinformation die Rechtslage insoweit tatsächlich nur verkürzt darstellt. Die Beklagte war auch nicht gehalten, das Wort „Pflichtangaben“ in dem Satz zur Nachbelehrung, etwa durch Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. näher zu erläutern. Für einen durchschnittlichen Verbraucher ist auch dann, wenn, wie vorliegend, nur bei der ersten Erwähnung des Begriffs Pflichtangaben eine nähere Erläuterung durch Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. erfolgt, erkennbar, dass der Begriff der Pflichtangaben nachfolgend im gleichen Sinne gebraucht wird, mithin die bei der ersten Erläuterung gegebenen Erläuterungen fortgelten. Jedenfalls aber entspricht die verwendete Widerufsinformation auch insoweit dem gesetzlichen Muster, so dass die Beklagte die Gesetzlichkeitsfiktion für sich in Anspruch nehmen kann.
23
Die Gesetzlichkeitsfiktion entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte sich einer sogenannten Kaskadenverweisung, § 492 Abs. 2 BGB a.F., bedient hat. Dies ist ungeachtet der Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie nicht zu beanstanden. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020, C-66/19, steht dem nicht entgegen. In diesem Urteil hat der EuGH entschieden, Art. 10 Abs. 2 lit. p der RL 2008/48/EG sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser RL genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise. Auch wenn danach die Musterwiderrufsinformation und die daran geknüpfte Gesetzlichkeitsfiktion den Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie nicht entsprechen, kommt eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung nicht in Betracht, soweit die Bestimmungen des nationalen Rechts keine Auslegungsspielräume eröffnen (vgl. BGH, Beschluss v. 31.3.2020, XI ZR 198/19, Rn. 10-14). Das ist hier der Fall. Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. entgegen seines eindeutigen Wortlauts würde die Befugnis der Gerichte überschreiten und so gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen (BGH, Beschluss v. 31.3.2020, XI ZR 198/19, Rn. 14). Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BT-Drs. 16/13669, S. 3 und BT-Drs. 17/1394, S. 1, 21 f.). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB a.F. nach dem Urteil des EuGH vom 26.3.2020 nicht richtlinienkonform ist (BGH, Beschluss v. 31.3.2020, XI ZR 198/19, Rn. 14). Vorliegend kommt eine richtlinienkonforme Auslegung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof insbesondere deshalb nicht in Betracht, da es hier um einen Immobiliardarlehensvertrag geht, auf den die Verbraucherkreditrichtlinie RL 2008/48/EG nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18 mit weiteren Nachweisen).
24
Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht im Hinblick auf den beklagtenseits angegebenen Effektivzinssatz, Art. 249 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. in Verbindung mit Art. 249 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. Eine unterstellt fehlerhafte Berechnung des effektiven Jahreszinses würde nicht dazu führen, dass die Pflichtangabe nicht erteilt worden wäre mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hätte. Nach der Ursprungsfassung des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b) BGB a.F. war lediglich erforderlich, dass der Darlehensnehmer die Pflichtangaben „erhält“. Auch die Gesetzesbegründung bei Einführung der Regelung des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b) BGB stellt an keiner Stelle auf die inhaltliche Richtigkeit der Pflichtangabe ab, sondern führt aus, dass die Norm nur Bedeutung erlange, wenn „Pflichtangaben fehlen“. Damit in Einklang steht die Regelung in § 492 Abs. 6 BGB a.F. über das Nachholen unterbliebener Pflichtangaben, die ein Nachholen auch nur für den Fall vorsieht, dass der Vertrag die maßgeblichen Pflichtangaben „nicht oder nicht vollständig“ enthält. Daraus folgt, dass ein Erhalten im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a.F. nur dann nicht vorliegt, wenn eine Pflichtangabe gänzlich fehlt. So liegen die Dinge hier nicht. Darüber hinaus spricht auch die in § 494 Abs. 3 BGB getroffene Regelung dafür, den Lauf der Widerrufsfrist nicht an eine fehlerhafte Information über die Höhe des effektiven Jahreszinses zu knüpfen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für den hier vom Kläger behaupteten Fall, dass der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben wurde, der Sollzinssatz um den Prozentsatz vermindert, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben wurde. Dies stellt eine ausreichende Sanktionierung dar; eine gleichzeitige Auswirkung auf den Beginn der Widerrufsfrist besteht hingegen nicht (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 16 U 62/19 –, Rn. 8, juris).
25
Die Klage war in den Anträgen Ziffer 1. und 2. auch im jeweiligen Hilfsantrag unbegründet. Insoweit kann dahinstehen, ob den Klägern ein Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB a.F. zustand. Dies ist jedenfalls zweifelhaft, da die Vertragsurkunde auf Blatt 1 für beide Verträge Angaben zur Laufzeit enthält und bei dem vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag Angaben zum Kündigungsrecht gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB a.F. gerade nicht zwingend sind, so dass es sich gerade nicht um eine fehlende Angabe im Sinne von § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB handeln dürfte. Jedenfalls aber gilt die Kündigung mit Schreiben vom 01.04.2020 (Anlage K2) gemäß § 489 Abs. 3 BGB als nicht erfolgt, da die Kläger auch auf entsprechenden Hinweis in der Klageerwiderung nicht vorgetragen haben, die Darlehen innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgeführt zu haben. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger ist § 489 Abs. 3 BGB unmittelbar auf das Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB anwendbar (vgl. Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage 2021, Rdnr. 10 zu § 494 BGB). Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Systematik, da § 489 BGB Teil der für sämtliche Darlehensverträge geltenden Regelungen ist und daher auch auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge Anwendung findet.
26
Der Hilfsantrag zu 3. war bereits unzulässig, da er nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis gerichtet ist. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.04.2018, V ZR 106/17, mit weiteren Nachweisen). Vorliegend bezieht sich der Feststellungsantrag allein auf die Vorfrage, inwieweit die Kläger die streitgegenständlichen Darlehensverträge unter Beachtung von § 489 Abs. 3 BGB kündigen könnten. Hierin liegt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.