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LG Bamberg, Berichtigungsbeschluss v. 02.11.2021 – 24 O 68/21
Titel:

Berichtigung Beschlüsse, Stickoxidausstoß, Typgenehmigung, Zivilkammer, Unterliegen, Endurteil, Tatbestand, Landgerichte, Gegenständlich, Grenzwerte, Fahrzeuge, Urteil, Unstreitiges, Europäische, Diktat, Tenor, Parteien, Entsprechende, Folgen, Gründe

Schlagworte:
Diktatversehen, Schreibversehen, Fahrzeug, Euro 5 Norm, Korrektur, Urteil, Landgericht
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Berichtigungsbeschluss vom 22.10.2021 – 24 O 68/21
LG Bamberg, Endurteil vom 28.09.2021 – 24 O 68/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 69301

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Bamberg – 2. Zivilkammer – vom 28.09.2021 wird im streitigen Tatbestand (Seite 4 des Urteils) wie folgt berichtigt:
„Sie trägt vor, das Fahrzeug halte den Grenzwert für den Stickoxid-Ausstoß gemäß der Euro-fünf-Norm im sogenannten neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ein und entspreche der EU-Typgenehmigung.“

Entscheidungsgründe

1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
2
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das gegenständliche Fahrzeug der Euro 5 Norm unterliegt.
3
Das Urteil war entsprechend zu korrigieren.