Titel:
Untersuchungshaft, Stehlgutliste, Trunkenheit im Verkehr, Beweiswürdigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Wohnungsschlüssel, Strafvollstreckung, Gesamtfreiheitsstrafe, Gefährliche Körperverletzung, Vermögensabschöpfung, Lange Verfahrensdauer, Gewerbsmäßiges Handeln, Strafzumessung, Fahrzeugschlüssel, Umfangreiche Beweisaufnahme, Schuldangemessenheit, Praxisräume, Haftempfindlichkeit, Freiheitsstrafe, Geschäftsräume
Normenketten:
StGB § 303c
StGB § 303 Abs. 1
StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
StGB § 242 Abs. 1
StGB § 52
StGB § 53
StGB § 73
StGB § 73c
Schlagworte:
Einbruchdiebstahl, Sachbeschädigung, Gewerbsmäßigkeit, Vermögensabschöpfung, Beweiswürdigung, Strafzumessung, Videoüberwachung
Rechtsmittelinstanzen:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2021 – 1 StR 140/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2025 – 1 StR 140/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 69046
Tenor
I. Der Angeklagte Predrag A [cenzura], geboren am [cenzura], ist schuldig fünftatmehrheitlicher Fälle des Diebstahls, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung.
II. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
III. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 247.990,24 Euro als Wertersatz angeordnet.
IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1
Der fünfzehnfach vorgeahndete Angeklagte, der zuletzt einschlägig im Jahr 2006 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten wegen Diebstahls verurteilt worden war, beging im Zeitraum vom 21.04.2019 bis 09.09.2019 fünf Einbruchdiebstähle in Zahnarztpraxen, aus denen er vornehmlich ausgewählte teure Dentalgerätschaften entwendete. Bei vier von fünf Einbruchdiebstählen reiste der Angeklagte mit dem Pkw zur Tatbegehung von M., wo er die Wohnung seines Vaters gelegentlich mitbewohnte, nach M.. Hier mietete er sich wenige Tage vor der Tat regelmäßig in eine Unterkunft ein, die er über seine E-Mail-Adresse [cenzura] (übersetzt aus dem Serbischen: [cenzura]) buchte. Bei den verfahrensgegenständlichen fünf Taten im Zeitraum vom 21.04.2019 bis 09.09.2019 brach der Angeklagte regelmäßig durch Ziehen des Profilzylinders der Eingangstür und anschließendes Aufhebeln der Eingangstür in die Praxisräumlichkeiten ein und verursachte hierdurch einen Mindestfremdsachschaden von insgesamt 31.023,36 EUR brutto. Aus den Zahnarztpraxen entwendete er Gegenstände mit einem Mindestzeitwert von insgesamt 247.990,24 EUR brutto und einem Mindestneuanschaffungswert von insgesamt 385.896,– EUR brutto. Im unmittelbaren Anschluss an die Taten veräußerte der Angeklagte die jeweilige Tatbeute, welche nicht mehr aufgefunden werden konnte weiter. Da der Angeklagte bei zwei Taten, am 21.04.2019 und 31.08.2019, am Tatort durch eine Sicherheitskamera gefilmt wurde, konnte dieser nach einem biometrischen Abgleich mit Aufnahmen aus den polizeilichen Datenbanken identifiziert und unmittelbar im Nachgang zur Tatbegehung vom 09.09.2019 bei der Rückgabe des für diese Tat verwendeten Miet-Pkws in M. festgenommen werden.
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Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme war die Kammer u.a. nach Heranziehung einer anthropologischen Sachverständigen bzgl. der Videoaufnahmen zu den Taten vom 21.04.2019 und 31.08.2019, der Auswertung der GPS-Daten des Mobiltelefons iPhone 6 des Angeklagten sowie des in seinem privaten Pkw aufgefundenen mobilen Navigationsgeräts Garmin, der Auswertung der Verkehrsdaten der im – für die Tatbegehung vom 08.09./09.09.2019 verwendeten – Miet-Pkw verbauten SIM-Karte sowie der Vernehmung zahlreicher Zeugen und Inaugenscheinnahme einer Vielzahl an Lichtbildern der Tatorträumlichkeiten von der Täterschaft des sich im Wesentlichen nicht ... zur Sache äußernden Angeklagten überzeugt. Daher verurteilte die Kammer den Angeklagten wegen fünf tatmehrheitlicher Fälle des Diebstahls jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren 10 Monaten und ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 247.990,24 EUR an.
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Die Staatsanwaltschaft M. I hat im Verfahren 274 Js 186237/19 am 22.06.2020 Anklage erhoben, die am 22.06.2020 bei Gericht einging und am 02.07.2020 zugestellt wurde. Am 09.09.2020 ging im Verfahren 274 Js 170157/20 die Anklage der Staatsanwaltschaft M. I vom 08.09.2020 ein, die am 17.09.2020 zugestellt wurde. Mit Beschluss vom 05.11.2020 wurden die beiden vorgenannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren 12 KLs 274 Js 186237/29 führt. Mit Beschluss vom 05.11.2020 wurden die Anklagen nach Verbindung unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen nach Maßgabe der durch diesen Beschluss erteilten tatsächlichen Hinweise und das Strafverfahren vor der 12. Strafkammer eröffnet. Dieser Beschluss wurde am 12.11.2020 zugestellt.
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Das Urteil beruht auf keiner Verständigung i.S.d. § 257c StPO.
B. Persönliche Verhältnisse
I. Werdegang und gesundheitliche Verhältnisse
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Der Angeklagte ist bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Mit Verfügung vom [cenzura] sah die Staatsanwaltschaft [cenzura] wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung nach § 45 Abs. 2 JGG von der Strafverfolgung ab.
2. Mit Urteil des Amtsgerichts [cenzura] vom [cenzura] rechtskräftig seit [cenzura] wurde der Angeklagte wegen des Versuchs des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu drei Tagen Jugendarrest verurteilt und verwarnt.
3. Mit Urteil des Amtsgerichts [cenzura] vom [cenzura] rechtskräftig seit [cenzura] wurde der Angeklagte wegen Diebstahl, Beleidigung und Bedrohung zu 23 Tagen Jugendarrest verurteilt.
4. Mit Urteil des Amtsgerichts [cenzura] vom [cenzura] rechtskräftig seit [cenzura] wurde der Angeklagte wegen des Versuchs des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt und eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 15.10.1994 angeordnet.
5. Mit Urteil des Amtsgerichts [cenzura] vom [cenzura] rechtskräftig seit [cenzura] wurde der Angeklagten wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 20,– DM verurteilt.
6. Mit Urteil des Amtsgerichts [cenzura] vom [cenzura] rechtskräftig seit [cenzura] wurde der Angeklagte wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung tateinheitlich in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 20,– DM verurteilt.
7. Mit Urteil des Amtsgerichts [cenzura] vom [cenzura] rechtskräftig seit [cenzura] wurde der Angeklagte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á 40,– DM verurteilt.
8. Mit Urteil des Amtsgerichts [cenzura] vom [cenzura] rechtskräftig seit [cenzura] wurde der Angeklagte wegen Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
9. Mit Urteil des Amtsgerichts [cenzura] vom [cenzura] rechtskräftig seit [cenzura] wurde der Angeklagte wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 15,– DM verurteilt.
10. Mit Urteil des Amtsgerichts [cenzura] vom [cenzura] rechtskräftig seit [cenzura], wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verlängert.
11. Mit Urteil des Amtsgerichts [cenzura] vom [cenzura] rechtskräftig seit [cenzura] wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten verurteilt.
12. Mit Urteil des Amtsgerichts [cenzura] vom [cenzura] rechtskräftig seit [cenzura] wurde der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 10,– EUR verurteilt.
13. Mit Urteil des Landgerichts [cenzura] vom [cenzura] rechtskräftig seit [cenzura] wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war am 15.05.2014 erledigt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im [cenzura] plante [cenzura] (Spitzname: „[cenzura]), das [cenzura] in [cenzura] auszuräumen und die wertvollen Stücke gewinnbringend an den Mann zu bringen. Dazu benötigte er Helfer, um das umfangreiche Projekt in die Tat umzusetzen. Er trat unter anderem an [cenzura] (Spitzname: „[cenzura]) heran und erkundigte sich, ob [cenzura] an einem Museumseinbruch in [cenzura] interessiert sei. [cenzura] hielt sich nach einem im April 2004 durchgeführten Raubüberfall auf eine Postfiliale in [cenzura] zu diesem Zeitpunkt in [cenzura] auf. Beide kannten sich von früher, da die Familien weitläufig verwandt sind, diese nahe beieinander wohnten und Verwandtschaft auch noch wohnt. Beide haben auch gemeinsame Bekannte, wie die als „Chinese“ bezeichnete, nicht näher identifizierte Person, welche später als Kontaktperson zu den Hehlern diente. [cenzura] vermittelte [cenzura] den Eindruck, dass das Museum ein lohnenswertes Objekt sein wird, in dem gute Beute gemacht werden könne. Wegen seiner knappen finanziellen Situation und des Umstandes, dass er in seiner Heimat wegen des Überfalls von der Polizei gesucht wurde, schloss sich [cenzura] an. [cenzura] besorgte sich noch einen gefälschten kroatischen Pass auf den Namen [cenzura]. Im [cenzura] reiste [cenzura] in das Rhein-Main Gebiet und wohnte zunächst in diversen kleineren Hotels auf eigene Kosten. [cenzura] war während dieser Zeit sein einziger Kontakt.
Da noch keine konkreten Pläne für den Einbruch vorlagen, fuhren zumindest [cenzura] und [cenzura] – vielleicht auch [cenzura] oder ein anderer Mittäter – am Samstag, den [cenzura] mit dem vom [cenzura] gelenkten Pkw, [cenzura] Farbe graumetallic, amtl. Kennzeichen [cenzura], zum [cenzura] um sich das Objekt näher anzuschauen. In dem benachbarten Baumarkt „[cenzura]“ erwarben sie zwei Schraubenzieher und ein Brecheisen als Einbruchswerkzeuge, zwei Dosen Bauschaum und eine Säge zum Stilllegen der Alarmanlage. Unter Mitnahme der Utensilien fuhren sie gemeinsam zurück nach [cenzura]
Am [cenzura] den [cenzura], begaben sich zumindest [cenzura] und [cenzura] erneut mit dem von [cenzura] gefahrenen Pkw, [cenzura], Farbe grau-metallic, amtl. Kennzeichen [cenzura], nach [cenzura] zum [cenzura] wo sie zwischen 15:00 und 16:00 Uhr ankamen. Noch während das Museum geöffnet war, zerstörten sie den Sensor der Alarmanlage neben der Notausgangstür mit einem Taschenmesser. [cenzura] spritzte zusätzlich noch Zahnpasta in den Sensor, um ihn ganz sicher außer Funktion zu setzen. Danach verließen sie das Museum und warteten bis zu dessen Schließung. Bei einer Kontrolle stellten sie fest, dass die Alarmanlage durch die Manipulation nicht außer Funktion gesetzt war, zumindest leuchtete noch die Betriebslampe der Alarmanlage, weshalb sie am [cenzura] von ihrem Vorhaben zunächst abließen und nach [cenzura] zurückkehrten.
Die Alarmanlage des Museums wurde am [cenzura] um [cenzura] Uhr wegen vermeintlicher Fehlfunktionen vom Hausmeister des Museums [cenzura] abgestellt.
Am Montag, [cenzura], fuhren zumindest [cenzura] und [cenzura] wiederum mit dem PKW [cenzura] nach [cenzura] zum [cenzura], um die Tat in der Nacht zum [cenzura] auszuführen, wobei sie zwischen 18:00 Uhr und 20:30 Uhr in [cenzura] losfuhren.
Nach der Ankunft begaben sich [cenzura] und [cenzura] auf das Flachdach des Museumsgebäudes, um dort das Rotationslicht der Alarmanlage außer Funktion zu setzen. Hierzu sägte [cenzura] die Leuchte der Alarmanlage an und stach durch den angebrachten Schnitt hindurch das Leuchtmittel aus. Sicherheitshalber schäumte [cenzura] den Alarmgeber auch noch mit Bauschaum aus. Auch die zwei akustischen Alarmgeber der Alarmanlage wurden mit Baumschaum in ihrer Wirkweise gemindert. Sodann begaben sich [cenzura] und [cenzura] zu der seitlichen Notausgangstüre. [cenzura] beauftragte zunächst [cenzura] damit, die Türe aufzuwuchten. [cenzura] probierte, dieses mit den Schraubenziehern und dem Brecheisen umzusetzen. Ihm allein gelang es jedoch nicht, weswegen [cenzura] hinzukam und letztlich die Türe mit dem Schraubendreher gewaltsam öffnete. Wohl ein weiterer Täter, vielleicht [cenzura] oder auch ein anderer stand außerhalb des Geländes derweil Schmiere. [cenzura] und [cenzura] betraten die Museumsräumlichkeiten und stellten hierbei fest, dass der mit Zahnpasta behandelte Sensor mit Tesafilm abgeklebt und die Alarmanlage ausgeschaltet war. Um die mitgebrachten, noch im PKW sich befindlichen Säcke und Tüten zum Verstauen der Ware zu holen, verließen [cenzura] und [cenzura] das Museumsgebäude wieder durch die zuvor aufgebrochene Türe. In der Gewissheit, den Zugang zu den Museumsräumlichkeiten erfolgreich geschaffen zu haben, warfen sie das Einbruchswerkzeug in den gegenüber der Fa. [cenzura] vorbeifliessenden [cenzura]. Als sie mit den Säcken und Tüten zurückkamen, stellten sie allerdings fest, dass die Tür wieder zugefallen und verschlossen war. Die Tür widerstand den ohne Werkzeug durchgeführten Versuchen, sie durch einfache körperliche Gewalt zu öffnen. [cenzura] entschloss sich deswegen, einen Schraubenzieher von zu Hause zu holen. Mit dem PKW verließ er den Tatort. Dem vor Ort wartenden [cenzura] gelang es jedoch, die Notausgangstüre erneut zu öffnen. Der hierüber telefonisch in Kenntnis gesetzte [cenzura] kehrte daraufhin zurück. Gemeinsam betrat man erneut die Museumsräumlichkeiten und brach die verschlossenen Vitrinen und Schaukästen auf, die zum Schutz der Exponate vor Wegnahme dienten. Obwohl dies keiner allzu erheblichen Kraftanstrengung bedurfte, erkannten [cenzura] und [cenzura] den Zweck der Behältnisse. Von den zur Ansicht ausgestellten Exponaten suchte [cenzura] möglichst wertvolle Exponate zur Wegnahme aus. Insgesamt entwendeten [cenzura] und [cenzura] mindestens 176 Einzelexponate im Gesamtwert von mindestens 1,5 Millionen €.
Die teils äußerst detailliert ausgearbeiteten Exponate wurden sämtlich in große Stofftaschen und Tüten ohne jede für solche empfindliche Stücke erforderliche Sorgfalt verstaut. Hierdurch und durch die weitere achtlose Behandlung wurden die Exponate zum Teil nicht unerheblich beschädigt. Währenddessen stand möglicherweise ein weiterer Mittäter draußen Schmiere und sollte per Handy evtl. Störungen anzeigen. Zu derartigen Störungen kam es jedoch nicht.
Die Tüten und Säcke, welche im Durchschnitt 20 Kilogramm schwer waren, wurden von [cenzura] und [cenzura] wohl unter Mithilfe eines weiteren Täters, heraus getragen, über das geschlossene Tor des umzäunten Firmenareals gereicht und sodann in den [cenzura] des [cenzura] verladen. Der Kombi war wegen der Säcke und Tüten derart beladen, dass lediglich zwei Personen, [cenzura] und [cenzura], darin Platz fanden und die Rückfahrt zwischen 04:00 Uhr und 04:30 Uhr antreten konnten. Der gegebenenfalls vor Ort anwesende weitere Täter, entfernte sich auf unbekannte Weise. [cenzura] und [cenzura] brachten das Diebesgut in die gemeinsam besichtigte, letztlich von [cenzura] angemietete Wohnung in [cenzura]. Dort wurde die Beute in hierzu von [cenzura] vorbereitete Umzugskartons umgepackt zur Weitergabe an den Aufkäufer. Aus nicht feststellbaren Gründen kam die Weitergabe des Diebesguts an den Aufkäufer nicht zustande. Die Bemühungen [cenzura] einen Abnehmer für die Diebesware zu finden, waren vergeblich. Den tatsächlichen Wert der entwendeten Museumsgegenstände von rund 1,5 Millionen € wusste [cenzura] zu diesem Zeitpunkt bereits aus den Zeitungsberichten über den [cenzura] noch genauer als bisher einzuschätzen. [cenzura] schlug [cenzura] vor, ebenfalls einen Käufer für die Ware zu suchen. [cenzura] war damit einverstanden. Über die sowohl [cenzura] als auch [cenzura] bekannte Person mit dem Spitznamen „[cenzura]“, deren Identität nicht näher feststellbar war, wurde Ende [cenzura]/Anfang [cenzura] ein Kontakt zu dem Hehler [cenzura] in [cenzura] aufgebaut. [cenzura] nahm seinerseits den [cenzura] Hehler [cenzura] mit ins Geschäft.
Spätestens ab Anfang [cenzura] bis zum [cenzura] telefonierte [cenzura] mit dem ihm bereits seit längerem bekanntem Taxifahrer [cenzura] bat [cenzura], ihn als Beifahrer für eine längere Geschäftsfahrt ins Ausland, d.h. nach [cenzura], zu begleiten. Er sollte als Fahrer einspringen, wenn er wegen Müdigkeit nicht mehr fahren könne. Mit dem in [cenzura] lebenden Hehler [cenzura] wurde über Vermittlung des [cenzura] ein Vertrauenskauf mit [cenzura] vereinbart. [cenzura] von [cenzura] darauf angesprochen, war mit der Vorgehensweise einverstanden. Bei dem ersten telefonisch vereinbarten Kontakt in [cenzura] am [cenzura] veräußerte [cenzura] eine grüne und eine rote Lokomotive sowie einen Elektromotor für 5.000 €. [cenzura] hatte handliche Modelle ausgewählt, da er mit dem Zug nach Wien reiste. Er wurde dann von [cenzura] mit dem PKW nach [cenzura] zurückgefahren. Von dem Erlös erhielten [cenzura] und [cenzura] je 2000 € und [cenzura] 500 €.
Der Hehler [cenzura] veräußerte die Ware unmittelbar weiter. Dessen Aufkäufer, in Wahrheit ein verdeckter Ermittler der österreichischen Ermittlungsbehörden, überprüfte gemeinsam mit dem Zeugen [cenzura] dem [cenzura] museumsdirektor, die Gegenstände. Da diese für Originale befunden wurde, kam es zur Vereinbarung eines weiteren Treffens am [cenzura] in [cenzura] zwischen [cenzura] und [cenzura] Hierzu wurde ein weiterer Teil, ungefähr ein Drittel der Ware am [cenzura] gegen 11:00 Uhr von [cenzura] und [cenzura], der auch von der Herkunft der transportierten Gegenstände wusste, aus der Wohnung des [cenzura] in [cenzura] 4 in den PKW Opel Astra verbracht. So beladen fuhren [cenzura] und [cenzura] in dem vom [cenzura] gelenkten Fahrzeug Opel Astra zum zweiten Treffen nach [cenzura] am [cenzura]. In [cenzura] packten sie die Koffer zunächst in ein Taxi um, damit [cenzura] und [cenzura] gegenüber den österreichischen Hehlern nicht in Erscheinung zu treten brauchten. Für diesen Beuteteil wurde [cenzura] von den Hehlern ein Betrag von 50.000 Euro ausbezahlt. [cenzura] und [cenzura] kehrten nach [cenzura] zurück. [cenzura] setzte [cenzura] und [cenzura] in [cenzura] in der [cenzura] ab und fuhr weiter nach [cenzura]. Der Erlös in Höhe von 50.000 Euro wurde in [cenzura] aufgeteilt. [cenzura] und [cenzura] bekamen jeweils 18.000 Euro und [cenzura] 5.000 Euro. Etwa 6.000 Euro hatte [cenzura] in [cenzura] als Provision bereits erhalten. Für die nächste Lieferung, die aus dem gesamten Rest bestehen sollte, war zwischen [cenzura] und den Hehlern der [cenzura] vorgesehen. Für diesen Rest der Märklin-Stücke war ein Kaufpreis von 65.000 Euro zwischen [cenzura] und [cenzura] sowie [cenzura] vereinbart worden. [cenzura] und [cenzura] Kries fuhren deswegen in den Abendstunden des [cenzura] in dem PKW [cenzura] nach [cenzura]. Da sie jedoch nicht alle Märklinmodelle nach [cenzura] mitgenommen hatten, wurde die Abnahme der Teillieferung von [cenzura] bzw. von dessen Aufkäufer nicht akzeptiert und der Austausch wurde auf den [cenzura] verschoben. Während [cenzura] in [cenzura] mit den mitgebrachten Modellen verblieb, fuhren [cenzura] und [cenzura] Kries nochmals nach [cenzura] am [cenzura] um so die restliche Ware noch zu holen. Beide begaben sich in die Wohnung des [cenzura] in der [cenzura]. Nach einer weiteren Verzögerung erfolgte statt des Austauschs der Ware der Zugriff auf die österreichischen Hehler und auf [cenzura] mit der nicht vollständigen Teillieferung, welche sichergestellt werden konnte.
[cenzura] und Licic Kries befanden sich mit der restlichen Beute im Fahrzeug [cenzura] Kombi entweder noch auf den Weg nach [cenzura] oder warteten dort auf weiterführende Nachrichten. Nach vergeblichen telefonischen Kontaktversuchen des [cenzura], die er bei [cenzura] unternahm, war ihm klar, was [cenzura] widerfahren sein musste. Beide flohen zunächst nach [cenzura]. Beim Versuch der Ausreise nach [cenzura] wurden [cenzura] und [cenzura] am 23.3.2005 am Grenzübergang [cenzura] bei [cenzura] festgenommen.
Die durch die unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden belaufen sich auf mindestens 250.000 €. Einige wenige Stücke fehlen noch.
14. Mit Urteil des Amtsgerichts [cenzura] vom [cenzura], rechtskräftig seit [cenzura], wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 30,– EUR verurteilt und eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 15.03.2012 angeordnet.
15. Mit Urteil des [cenzura] vom [cenzura] rechtskräftig seit [cenzura] wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á 5,– EUR verurteilt, eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 02.10.2012 sowie drei Monate Fahrverbot angeordnet.
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Der Angeklagte wurde am [cenzura] vorläufig festgenommen und befand sich bis [cenzura] in der JVA [cenzura] in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts [cenzura] vom [cenzura] Az. [cenzura], eröffnet am [cenzura]. Dieser wurde ersetzt durch den Haftbefehl [cenzura] vom [cenzura] Az. [cenzura], eröffnet am [cenzura]
C. Festgestellter Sachverhalt
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Bei den folgenden fünf Taten im Zeitraum vom [cenzura] bis [cenzura] (Ziff. II.–VI.) entwendete der Angeklagte aus Zahnarztpraxen in [cenzura] und [cenzura] Gegenstände mit einem Mindestzeitwert von insgesamt 247.990,24 EUR brutto und einem Mindestneuanschaffungswert von insgesamt 385.896,– EUR brutto. Ferner verursachte der Angeklagte einen Mindestfremdsachschaden von insgesamt 31.023,36 EUR brutto. Der Angeklagte handelte bei allen Taten in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Die Staatsanwaltschaft bejahte in sämtlichen Fällen das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
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Ab Anfang des Jahres [cenzura] wurden in [cenzura] zunehmend Einbrüche in Zahnarztpraxen verübt, bei denen teure Dentalgerätschaften entwendet wurden. Die Fallzahlen nahmen im Jahr 2019 zu und es kam zu einer Häufung von Einbrüchen in der Gegend des [cenzura] in [cenzura] Bei zwei Taten, am [cenzura] und [cenzura] konnte der Täter am Tatort jeweils durch eine Videokamera gefilmt, polizeilich zunächst jedoch nicht identifiziert werden. Nach Rücksprache mit zwei polizeilichen Dienststellen aus [cenzura] konnte mit den Fotoaufnahmen des Täters ein Treffer mit Bildaufnahmen aus der dortigen polizeilichen Datenbank mittels einer Biometrie-Software erzielt und der Angeklagte als mutmaßlicher Täter identifiziert werden. Nach einer Anfrage bei zahlreichen Pkw-Mietvertragsfirmen im Hinblick auf den Angeklagten meldete die Firma [cenzura] zurück, dass der Angeklagte für den Zeitraum [cenzura] bis [cenzura] einen Pkw [cenzura] angemietet habe, den er am [cenzura] spätestens bis 12:00 Uhr in [cenzura] zurückgeben werde.
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Nachdem seitens des Amtsgerichts [cenzura] ein Haftbefehl gegen den Angeklagten sowie ein Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Angeklagten erwirkt worden war, wurde dieser am [cenzura] um [cenzura] Uhr bei der Übergabe des von ihm gemieteten und von ihm allein zur Firma [cenzura] zurückgebrachten Pkw Mercedes, amtl.... Kennzeichen: [cenzura], durch Fahndungsbeamte der Kriminalpolizeidirektion [cenzura] festgenommen. Beim Angeklagten konnte dabei ein Fahrzeugschlüssel für seinen privaten Pkw [cenzura] amtl. [cenzura] Kennzeichen: [cenzura], sichergestellt werden, der in unmittelbarer Nähe zum Standort der Autovermietung parkte und in dem ein mobiles Navigationsgerät der Marke [cenzura] im Handschuhfach aufgefunden wurde.
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Unmittelbar nach der Festnahme wurde die Wohnung des Stiefvaters des Angeklagten, [cenzura], in der [cenzura] in [cenzura] durchsucht, zu der ein passender Wohnungsschlüssel beim Angeklagten gefunden worden war. In diesem Rahmen konnte im Wohnzimmer auf dem Esszimmertisch liegend ein Mobiltelefon der Marke [cenzura] sowie in einer von drei größeren Tüten, die mit Alltagsgegenständen des Angeklagten wie Schuhen und einem Kosmetikbeutel mit Hygieneartikel gefüllt waren, ein graues Mobiltelefon der Marke iPhone 6 beschlagnahmt werden, die beide dem Angeklagten zuzuordnen waren.
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Seit der Festnahme des Angeklagten kam es im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums [cenzura] zu keinen weiteren vergleichbaren Taten mehr.
II. Tatbegehung vom [cenzura] (Ziff. 1 der Anklage vom [cenzura])
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Am [cenzura] gegen 02:04 Uhr drang der Angeklagte gewaltsam in die Geschäftsräume der Zahnarztgemeinschaftspraxis [cenzura] und [cenzura] am [cenzura] M. ein, indem er zunächst den Profilzylinder der Eingangstür der Zahnarztpraxis zog und anschließend die durch ein Querriegelschloss gesicherte Eingangstür unter massiver Gewaltanwendung öffnete. Ferner hebelte der Angeklagte die sich an den Eingangsbereich anschließende Praxiszwischentüre sowie eine Türe zu den Eigenlaborräumen der Praxis auf. Hierdurch entstand, wie vom Angeklagten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, ein Mindestfremdsachschaden i.H.v. insgesamt 18.430,08 EUR brutto.
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In den Geschäftsräumen der Zahnarztpraxis entwendete der Angeklagte sodann vorgefasster Absicht entsprechend medizinische Geräte sowie Unterhaltungselektronik mit einem Mindestzeitwert von insgesamt 60.275,79 EUR brutto und einem Mindestneuanschaffungswert i.H.v. 86.108,27 EUR brutto, um diese Gegenstände ohne Berechtigung für sich zu behalten. Hierbei durchsuchte der Angeklagte fast sämtliche Schubladen und Regale in den Räumlichkeiten. Bei den entwendeten Gegenständen handelt es sich im Einzelnen um:
Bezeichnung
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Neuanschaffungswert brutto
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Winkelstück BN02960 OS30 W&H (Komet)
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Insgesamt:
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Winkelstück Kavo Intramatic 7C
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15.157,03 EUR
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Winkelstück Kavo Intramatic 7C
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Winkelstück Kavo Intramatic 7CN
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Winkelstück Kavo 20C
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Winkelstück Kavo Intramatic 24 CN
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Winkelstück Kavo Intramatic 24 CN
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Winkelstück Kavo Intramatic 29CN
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Winkelstück Kavo Intramatic LUX2 29CN
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Winkelstück Kavo Intramatic LUX2 24 LS
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Winkelstück BA40LSS Ultimate Power+ blau 1:1
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Winkelstück BA40LSS Ultimate Power+ blau 1:1
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Winkelstück Ti-Max Ti15L NSK 4:1
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Winkelstück Ti-Max Ti25 NSK
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Winkelstück Ti-Max Ti195 NSK 1:5
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Winkelstück Ti-Max Ti95L NSK 1:5
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Winkelstück Ti-Max Ti95L NSK
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Handstück Kavo Intramatic 10C
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Handstück Kavo Handstück
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Sonicflex LUX 2003-L
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1.529,15 EUR
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Prophylaxe-Winkelstück, WP-64 MU Universal Proxeo Winkelstück von W&H
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343,91 EUR
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Prophylaxe-Winkelstück, Proxeo WP-64 MU von W&H
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326,18 EUR
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Prophylaxe-Winkelstück, FX 57m 4:1
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355,00 EUR
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Prophylaxe-Winkelstück, SciCan Prophylaxewinkelstück
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355,00 EUR
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EMS Air-Flow Handy 2+ anthrazit KaVo
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878,22 EUR
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Air-Flow Handy Ansatz 3 Stück
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892,14 EUR
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Sterilisator DAC
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7.595,77 EUR
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Sterilisator MELAG
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10.363,12 EUR
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Flash Max P3 460 4 W
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1.642,20 EUR
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NSK Cordless Prothodontic Screwdriver
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1.400,00 EUR
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Motorschläuche und Motoren/Kupplungen für Einheiten
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18.000,00 EUR
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Astra Tech Implantate
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5.331,20 EUR
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Knochen/Membran
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3.322,48 EUR
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Nobel Biocare Komponenten
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3.427,18 EUR
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MAPO Transportwagen klappbar
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189,50 EUR
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iPod touch 64 GB
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300,00 EUR
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Dentalkamera Shofu iSpecial C-III
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2.756,15 EUR
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Altgold
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5.565,63 EUR
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GP Spitzen, 4 Packungen
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94,72 EUR
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Composi Tight Gold System Kit
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388,86 EUR
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W + H Entran Endo Hanstück und Akku
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986,51 EUR
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Root ZX mini
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1.236,41 EUR
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PA Set von SD
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450,00 EUR
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CSt Laptop von Acer
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499,00 EUR
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2 Rollcontainer
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2.122,91 EUR
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14
Sowohl der entstandene Sachschaden als auch der Neuanschaffungswert der entwendeten Gegenstände wurden den Geschädigten von ihrer Versicherung erstattet.
III. Tatbegehung im Zeitraum zwischen [cenzura] um [cenzura] Uhr und dem [cenzura] um [cenzura] Uhr (Ziff. 1 der Anklage vom [cenzura])
15
Nachdem der Angeklagte den Tatort am [cenzura] gegen [cenzura] Uhr ausgespäht hatte, drang er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem [cenzura] um [cenzura] Uhr und dem [cenzura] um [cenzura] Uhr in die Geschäftsräume der Zahnarztpraxis [cenzura] in der [cenzura], ein, indem er mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten schlüsselfremden Werkzeug den Profilzylinder der Eingangstür der Zahnarztpraxis öffnete. Hierdurch entstand, wie vom Angeklagten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, ein Mindestfremdsachschaden in Höhe von 297,50 EUR brutto.
16
In den Geschäftsräumen der Zahnarztpraxis entwendete der Angeklagte sodann vorgefasster Absicht entsprechend medizinische Geräte, Bargeld und elektronische Geräte mit einem Mindestzeitwert von 90.247,45 EUR brutto und einem Mindestanschaffungswert von 172.897,– EUR brutto, um diese Gegenstände ohne Berechtigung für sich zu behalten. Hierbei durchsuchte der Angeklagte fast sämtliche Schubladen und Regale in den Räumlichkeiten. Bei den entwendeten Gegenständen handelt es sich im Einzelnen um:
Menge
|
Beschreibung
|
Neuanschaffungswert brutto
|
1
|
Geldkassette mit Bargeld
|
10 EUR
|
1
|
Geldkassette mit Bargeld
|
32 EUR
|
1
|
Turbinenschlauch – T
|
445 EUR
|
1
|
Motorschlauch SI Therm.
|
623 EUR
|
1
|
Motor SL + Drehkupplung + Adapter SL
|
1.983 EUR
|
1
|
Sonos Play
|
177 EUR
|
1
|
Turbinenschlauch – T
|
445 EUR
|
2
|
Motorschlauch
|
1.179 EUR
|
2
|
Motor
|
3.761 EUR
|
1
|
Endomotor VDW Silver
|
1.225 EUR
|
1
|
Sanieradapter Turbine
|
67 EUR
|
2
|
Sanieradapter Motor
|
71 EUR
|
1
|
Sirolase mit drei Schutzbrillen
|
11.661 EUR
|
1
|
Cerec AC Aufnahmeeinheit
|
48.692 EUR
|
1
|
Chirurgiegerät Kavo (Intrasurg 300 Plus)
|
5.345 EUR
|
1
|
Turbinenschlauch – T
|
445 EUR
|
2
|
Motorschlauch SI Therm.
|
1.246 EUR
|
2
|
Motor SL + Drehkupplung + Adapter SL
|
3.965 EUR
|
1
|
Xive-Implantatkassette
|
1.546 EUR
|
1
|
Sinusshift-Trav
|
2.368 EUR
|
1
|
Impl.-Winkelstück
|
1.662 EUR
|
1
|
Polymerisationslampe
|
43 EUR
|
18
|
IPS e.max CAD Cerec-Blöcke
|
1.410 EUR
|
15
|
Vitablocs mark II, Cerec-Blöcke
|
164 EUR
|
4
|
Empress-Blöcke
|
52 EUR
|
1
|
Sonos Play 1
|
177 EUR
|
1
|
Turbinenschlauch – T
|
445 EUR
|
2
|
Motorschlauch SI Therm.
|
1.246 EUR
|
2
|
Motor SL + Drehkupplung + Adapter SL
|
3.965 EUR
|
1
|
Lupenbrille (StarVision SV, Fr. ...)
|
1.180 EUR
|
1
|
Lupenlicht
|
639 EUR
|
1
|
Lupenbrille
|
1.076 EUR
|
1
|
Lupenbrille
|
38 EUR
|
1
|
Nikon D 300
|
1.955 EUR
|
2
|
Fotospiegel (KFO)
|
60 EUR
|
1
|
Ringblitz
|
389 EUR
|
1
|
Cerec-Schleifgerät MCXL inkl. Bohrer+Zubehör
|
48.692 EUR
|
1
|
Ofen Programat P 310
|
4.034 EUR
|
1
|
Programat Vakuumpumpe VP5
|
940 EUR
|
1
|
DAC
|
8.709 EUR
|
1
|
Xive-Implantat Zubehör
|
1.044 EUR
|
3
|
blaue Winkelstücke
|
1.373 EUR
|
1
|
rote Winkelstücke
|
618 EUR
|
1
|
Sanieradapter Sprayvit Wasser
|
26 EUR
|
3
|
EXPERTMatic E20 L blau
|
1.685 EUR
|
1
|
EXPERTmatic E25 L rot
|
769 EUR
|
1
|
Chirurgie WI INTRA LUX CL 3-09
|
1.662 EUR
|
1
|
EXPERTsurg Lux
|
3.557 EUR
|
17
Sowohl der entstandene Sachschaden als auch der Neuanschaffungswert der entwendeten Gegenstände wurden den Geschädigten von ihrer Versicherung erstattet.
18
Im unmittelbaren Anschluss an die Tatausführung fuhr der Angeklagte nach [cenzura] in die [cenzura], mutmaßlich um dort die entwendeten Gegenstände seiner mutmaßlichen Hehlerin zu übergeben.
IV. Tatbegehung im Zeitraum vom [cenzura] und dem [cenzura] (Ziff. 2 der Anklage vom [cenzura])
19
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem [cenzura] und dem [cenzura] drang der Angeklagte in die Geschäftsräume der Zahnarztpraxis [cenzura] im 2. und 3. Stockwerk am [cenzura], ein, indem er zunächst den Profilzylinder der Eingangstür der Zahnarztpraxis im 2. Stockwerk zog und anschließend die Eingangstür aufhebelte. Beim Durchsuchen der Räumlichkeiten beschädigte der Angeklagte ferner Einbauschränke, indem er diese gewaltsam öffnete. Hierdurch entstand, wie vom Angeklagten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, ein Mindestfremdsachschaden in Höhe von insgesamt 3.823,95 EUR.
20
In den Geschäftsräumen der Zahnarztpraxis entwendete der Angeklagte sodann vorgefasster Absicht entsprechend medizinische Geräte, Bargeld, Schmuck, Goldbarren und elektronische Geräte mit einem Mindestzeitwert von insgesamt 67.010,– EUR brutto und einem Mindestneuanschaffungswert von insgesamt 87.131,– EUR brutto, um diese Gegenstände ohne Berechtigung für sich zu behalten. Hierbei durchsuchte der Angeklagte fast sämtliche Schubladen und Regale in den Räumlichkeiten und löste aus einem Unterschrank einen Möbeltresor aus der Verankerung. Bei den entwendeten Gegenständen handelt es sich im Einzelnen um:
Gegenstand
|
Neuanschaffungswert brutto in EUR
|
2 Stück Formlabs 3D Drucker
|
7.596
|
Formlabs Form Cure Lichthärtegerät/Resin Tank
|
784
|
Sony Camcorder
|
667
|
Nikon Z 7 Gehäuse
|
2.699
|
Photomed Bracket
|
10
|
Nikon Mikro Lense
|
1.119
|
Nikon FTZ Bajonettadapter
|
245
|
Nikon Blitz SB-R200
|
284
|
Nikon AF-S DX Micro
|
361
|
Apple MacBook inkl. Zubehör
|
1.223
|
3Shape Scanner
Handstück und Motor von KaVo
|
38.927 1.200
|
Computer iMac
|
1.410
|
2 × intraorale Kamera Stuhl
|
15.349
|
1 × Apple iPad 4, 16 GB
|
549
|
Licht (Dr. Stähler)
|
1.010
|
Lupenbrille (Dr. Stähler)
|
2.736
|
Stuhl Büro
|
38
|
Geldkassette
|
15
|
Bargeld und Schmuck innerhalb des Tresors
|
9.000
|
3 Goldbarren á 100 g (999er), 1g = 36,86 € (26.05.2019)
|
11.058,00
|
21
Sowohl der entstandene Sachschaden als auch der Neuanschaffungswert der entwendeten Praxisgegenstände wurden den Geschädigten von ihrer Versicherung erstattet.
22
Im unmittelbaren Anschluss an die Tatausführung fuhr der Angeklagte nach [cenzura] in die R.straße [cenzura] mutmaßlich um dort die entwendeten Gegenstände seiner mutmaßlichen Hehlerin zu übergeben.
V. Tatbegehung vom [cenzura] (Ziff. 2 der Anklage vom [cenzura])
23
Der Angeklagte mietete sich vom [cenzura] in die Pension [cenzura] 27 in [cenzura] ein. Am [cenzura] gegen [cenzura] Uhr drang der Angeklagte in die Geschäftsräume der Zahnarztpraxis [cenzura] am [cenzura], ein, indem er zunächst den Profilzylinder der Zwischentüre zum Vorraum der Zahnarztpraxis zog und anschließend die Eingangstür zur Zahnarztpraxis aufhebelte. Hierdurch entstand, wie vom Angeklagten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, ein Mindestfremdsachschaden in Höhe von 4.855,71 EUR brutto.
24
Da dem im Urlaub verweilenden Geschädigten [cenzura] um 22:19 Uhr per App auf seinem Mobiltelefon mitgeteilt wurde, dass die direkt im Eingangsbereich der Praxisräumlichkeiten installierte Videokamera mit Bewegungsmelder eine unbekannte Person filmte, verständigte dieser um [cenzura] Uhr, sobald er die Benachrichtigung bemerkte, die Polizei. Da der Angeklagte durch die bereits um [cenzura] Uhr den am Tatort ankommenden Polizeibeamten gestört wurde, entwendete er aus den Geschäftsräumen der Zahnarztpraxis vorgefasster Absicht entsprechend lediglich zwei Geldkassetten mit Bargeld in Höhe von mindestens 250,– EUR, um diese ohne Berechtigung für sich zu behalten.
25
Um etwaige Spuren zu verwischen, versprühte er in den Praxisräumen eine unbekannte Flüssigkeit, die einen öligen Film auf dem Inventar hinterließ. Der Geschädigte musste mit dem gesamten Praxisteam den 01.09.2019 ganztägig eine Grundreinigung der Praxisräumlichkeiten vornehmen.
26
Eine Erstattung des Sach- und Diebstahlschadens seitens der Versicherung des Geschädigten ist bislang nicht erfolgt.
VI. Tatbegehung im Zeitraum vom [cenzura] und [cenzura] (Ziff. 3 der Anklage vom [cenzura])
27
Der Angeklagte mietete sich am [cenzura] in [cenzura] bei der Firma [cenzura] einen Miet-Pkw [cenzura] amtliches Kennzeichen [cenzura], mit dem er am [cenzura] von [cenzura] nach [cenzura] fuhr. Er mietete sich vom [cenzura] bis [cenzura] im [cenzura] ein. Am [cenzura] kundschaftete er gegen 20:26 Uhr den Tatort in der Umgebung des [cenzura] aus und drang zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt bis zum [cenzura] Uhr, in die Geschäftsräume der Zahnarztpraxis [cenzura] im 2. und 3. Stockwerk am [cenzura], ein, indem er zunächst den Profilzylinder der Aluminium-Eingangstür der Zahnarztpraxis zog und anschließend die mit drei Schließriegeln gesicherte Eingangstür massiv aufhebelte. Hierdurch entstand, wie vom Angeklagten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, ein Mindestfremdsachschaden in Höhe von insgesamt 3.616,12 EUR brutto.
28
In den Geschäftsräumen der Zahnarztpraxis entwendete der Angeklagte sodann vorgefasster Absicht entsprechend medizinische Geräte mit einem Mindestzeitwert von insgesamt 30.207,– EUR brutto sowie einem Mindestneuanschaffungswert i.H.v. 39.536,73 EUR brutto, um diese Gegenstände ohne Berechtigung für sich zu behalten. Hierbei durchsuchte der Angeklagte fast sämtliche Schubladen und Regale in den Räumlichkeiten. Bei den entwendeten Gegenständen handelt es sich im Einzelnen um:
|
|
Neuanschaffungswert
|
Menge
|
Bezeichnung
|
brutto
|
13
|
Maschinen u. Zubehör
|
33.602,40 EUR
|
1
|
Videokamera u. Stativ
|
821,45 EUR
|
|
Nikon Z7
|
|
1
|
(Patientenkamera)
|
|
|
* Objektiv
|
|
|
* Adapter
|
|
|
* Blitz
|
|
|
* Blitzsteuereinheit
|
|
|
* Speicherkarte 64 GB
|
|
|
XQD
|
|
|
* Owl-Bracket classic
|
4.552,88 EUR
|
|
Parkticket- und
|
|
|
Bargeldkasse
|
560,00 EUR
|
29
Sowohl der entstandene Sachschaden als auch der Neuanschaffungswert der entwendeten Gegenstände wurden den Geschädigten von ihrer Versicherung erstattet.
30
Um etwaige Spuren zu verwischen, versprühte er in den Praxisräumen eine unbekannte Flüssigkeit, die einen öligen Film auf dem Inventar hinterließ und aufgrund derer die Geschädigten die Räumlichkeiten gesondert reinigen mussten.
31
Im unmittelbaren Anschluss an die Tatausführung checkte der Angeklagte um 05:37 Uhr aus dem [cenzura] aus und erreichte um 07:38 Uhr die [cenzura] in [cenzura] mutmaßlich um dort die entwendeten Gegenstände seiner mutmaßlichen Hehlerin zu übergeben. Von dort setzte er seine Fahrt nach [cenzura] fort, wo er drei Tüten mit seinen Reiseutensilien und seine beiden Mobiltelefone in der gemeinsam genutzten Wohnung seines Vaters in der [cenzura] deponierte, im Anschluss seinen Miet-Pkw [cenzura] bei der Firma [cenzura] wieder zurückgab und dabei um 10:50 Uhr festgenommen wurde.
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
32
Der Angeklagte machte keine Angaben. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Urteil des Landgerichts [cenzura] vom [cenzura]. Die Feststellungen zum strafrechtlichen Vorleben der Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem deutschen [cenzura] vom [cenzura] sowie auf dem o.g. Urteil des Landgerichts [cenzura]
II. Feststellungen zum Sachverhalt
33
Der Sachverhalt steht nach Durchführung der umfangreichen Beweisaufnahme nach Überzeugung der Kammer fest. Der Angeklagte machte in der Hauptverhandlung keine Angaben und erklärte lediglich bzgl. der in Augenschein genommenen Lichtbildern von Dentalgeräten, die auf seinem Mobiltelefon sichergestellt wurden, dass diese mit dem Kosmetiksalon seiner Freundin zu tun hätten.
1. Feststellungen zum Rahmengeschehen
34
Die Feststellungen zum Rahmengeschehen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben des polizeilichen Hauptsachbearbeiters KOK [cenzura] der den Gang der polizeilichen Ermittlungen schilderte, der polizeilichen Zeugen KK [cenzura] und KOK [cenzura] dem verlesenen Sicherungsstellungsverzeichnis vom [cenzura] sowie den in Augenschein genommenen vier Lichtbildern zur Historie der Ziele im fest verbauten Navigationsgerät des Miet-Pkws Mercedes. Der Angeklagte hat keine Angaben gemacht.
35
1. Der polizeiliche Zeuge [cenzura] der für das Fahndungsdezernat der Kriminalpolizeidirektion [cenzura] tätig ist und mit der Festnahme des Angeklagten befasst war, schilderte, dass er die Ankunft des Angeklagten mit dem Miet-Pkw vor Ort beobachtet habe und dieser das Fahrzeug alleine ohne einen Beifahrer auf das Grundstück der Firma [cenzura] gefahren habe. Der private Pkw des Angeklagten mit dem serbischen Kennzeichen [cenzura] sei im unmittelbaren Nahbereich zur Firma [cenzura] geparkt gewesen und die Fahrzeugschlüssel hierzu seien in der Hosentasche des Angeklagten aufgefunden worden.
36
2. Der polizeiliche Zeuge [cenzura] gab an, die Sachbehandlung von [cenzura] am Festnahmeort übernommen zu haben und nach einer Überprüfung des Kennzeichens des privaten Pkws des Angeklagten im Handschuhfach des Pkws ein mobiles Navigationsgerät der Marke [cenzura] gefunden zu haben. Den Pkw habe er mit dem beim Angeklagten sichergestellten Schlüssel geöffnet. In der Folge habe man die Wohnung des Vaters durchsucht, zu welcher der Angeklagte Wohnungsschlüssel mit sich geführt habe, und habe dort u.a. drei Mobiltelefone beschlagnahmt, namentlich im Wohnzimmer auf dem Esszimmertisch liegend ein Mobiltelefon der Marke [cenzura], in einer von drei größeren Tüten, die mit Alltagsgegenständen des Angeklagten wie Schuhen und einem Kosmetikbeutel mit Hygieneartikel des Angeklagten gefüllt gewesen seien, ein graues Mobiltelefon der Marke [cenzura] sowie auf dem Esstisch in der Küche ein weiteres Tastenmobiltelefon der Marke [cenzura] Bzgl. des Mobiltelefons der Marke [cenzura] habe der Angeklagte noch vor Ort eingeräumt, dass dieses ihm gehöre. Ferner sei bei der Durchsuchung ein Flyer für eine Dentalklinik in [cenzura] aufgefunden worden.
37
3. Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter [cenzura] schilderte, dass eine von ihm vorgenommene Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons [cenzura] ergeben habe, dass dieses am [cenzura] – dem Tattag bzgl. Ziff. 3 der Anklage vom [cenzura] – um 04:57 Uhr in einem offenen Telekom-WLAN-Hotspot am [cenzura] in [cenzura] in unmittelbarer Tatortnähe, aktiv gewesen sei. Dies sei auch durch den Mobilfunkbetreiber des Hotspots, der Deutschen Telekom, bestätigt worden. Ferner sei eine von ihm vorgenommene Auswertung der SIM-Karten-Daten des Mietwagens [cenzura] und der in diesem Zusammenhang vom Provider übermittelten GPS-Standortdaten mit Zeitstempeln zu dem Ergebnis gekommen, dass der Miet-Pkw am [cenzura] von [cenzura] nach [cenzura] gefahren sei und sich dort erstmalig um 23:16 Uhr in die Kommunikationseinheit eingeloggt habe. Am [cenzura] sei dieser vor allem in [cenzura], wo sich das Hotel des Angeklagten befunden habe, um 20:26 Uhr dann in der Funkzelle unmittelbar am [cenzura] eingeloggt gewesen. Am [cenzura], dem Tattag, habe in der Funkzelle [cenzura] erneut um 00:24 Uhr und 00:40 Uhr Datenverkehr mit dem Miet-Pkw stattgefunden. Um 07:38 Uhr habe sich der Pkw in eine Funkzelle in [cenzura] in [cenzura] eingebucht, wo die Hehlerin des Angeklagten vermutet werde, und um spätestens 11:13 Uhr sei der Angeklagte in [cenzura] eingetroffen.
38
Der Zeuge wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommunikationseinheit des Pkws sich nur sehr unregelmäßig in Funkzellen einlogge und der Pkw sich daher an den relevanten Orten über die festgestellten Uhrzeiten hinaus befunden habe kann, ohne dabei Daten produziert zu haben.
39
4. Die Kammer folgt den glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten, die es auch als glaubwürdig erachtete. Diese trugen ihre Erinnerungen detailliert und ohne Belastungseifer vor. Ihr Vortrag war ruhig und sachlich. Die Erinnerung war gut. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassungen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
40
Die Kammer bildete sich vor diesem Hintergrund insbesondere die Überzeugung, dass zumindest die beschlagnahmten Mobiltelefone [cenzura] und [cenzura] dem Angeklagten zuzuordnen sind. Die Mobiltelefone wurden in der Wohnung des Vaters des Angeklagten aufgefunden, zu welcher der Angeklagte mit dem bei ihm aufgefundenen Wohnungsschlüssel Zugang hatte. Im Hinblick auf das Mobiltelefon der Marke [cenzura] hatte der Angeklagte gegenüber dem Polizeibeamten [cenzura] eingeräumt, dass dieses ihm gehöre. Bzgl. des Mobiltelefons [cenzura] spricht für eine Zuordnung zum Angeklagten zum einen die Auffindesituation, namentlich in einer der (Reise-)Tüten des Angeklagten, in denen sich neben Kleidung des Angeklagten auch – reisetypische – Pflegeartikel befanden, im Wohnzimmer, wo auch das dem Angeklagten zuzuordnende Mobiltelefon [cenzura] aufgefunden wurde. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte ausweislich der Auswertung der Verkehrsdaten des von ihm allein angemieteten und allein genutzten Miet-Pkws am [cenzura] in jedem Fall um 00:24 Uhr in [cenzura] befand und das sinhpmpstellte Mobiltelefon [cenzura] um 04:57 Uhr in einem offenen Telekom-WLAN-Hotspot am [cenzura] in [cenzura] eingeloggt war. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass sich der Angeklagte am [cenzura] zwischen 00:24 Uhr und 04:57 Uhr mit dem Miet-Pkw am [cenzura] in [cenzura] befand und das sichergestellte iPhone 6 mit sich führte. Im Nachgang zur Tat fuhr der Angeklagte mit dem Miet-Pkw über [cenzura], wo er die Tatbeute mutmaßlich bei seiner Hehlerin abgab, zurück nach [cenzura] wo er die Tüten mit seinen Reiseutensilien und den beiden Mobiltelefonen in der gemeinsam genutzten Wohnung seines Stiefvaters deponierte und im Anschluss den Miet-Pkw bei der Firma [cenzura] wieder zurückgab.
41
Die Kammer schließt in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte aus, dass das aufgefundene iPhone 6 anderen Personen gehört.
2. Tatbegehung vom [cenzura] (Ziff. 1 der Anklage vom [cenzura])
42
Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben des polizeilichen Hauptsachbearbeiters KOK [cenzura] des polizeilichen Zeugen KOK [cenzura] und des Zeugen [cenzura] der verlesenen Stehlgutliste [cenzura], der in Augenschein genommenen neun Lichtbilder vom Tatort und der Videoaufnahme vom [cenzura] (sechs Videosequenzen; Asservat [cenzura]) sowie den glaubhaften und von großer Fachkunde getragenen Ausführungen der anthropologischen Sachverständigen [cenzura] Der Angeklagte hat keine Angaben gemacht.
43
a) Der polizeiliche Zeuge [cenzura], der den Einbruch am Tatort aufgenommen hatte, schilderte insbesondere, dass der Täter den Profilzylinder der Eingangstüre gezogen und diese sodann massiv aufgehebelt und hochwertiges zahnmedizinisches Zubehör entwendet habe. Im Eingangsbereich der Praxis sei eine Überwachungsvideokamera in Gestalt einer Digitaluhr am Tresen installiert gewesen, welche die Gesichter nicht berechtigter Personen erkenne und Aufnahmen vom Täter gemacht habe. Die massiv gesicherte Tür zu den Laborräumlichkeiten habe der Täter erfolglos aufzuhebeln versucht. Nahezu jede Schublade und jeder Schrank seien geöffnet worden. Wie sich der Täter Zugang zum Gebäudekomplex verschaffen konnte, habe nicht geklärt werden können.
44
b) Der Zeuge [cenzura] gab an, das Überwachungsvideo selbst der Kriminalpolizei übergeben zu haben. Die Schränke seien elegant ohne Schäden aufgebrochen worden. Ferner machte der Zeuge Angaben zum erlittenen Fremdsachschaden und zu den entwendeten Gegenständen. Ferner wurde ergänzend die E-Mail des Zeugen vom [cenzura] verlesenen, in welcher er weitere Ausführungen hierzu machte. Da der Einbruch zur Osterzeit stattgefunden habe, sei es zu keinem größeren Betriebsausfall gekommen.
45
c) Die anthropologische Sachverständige [cenzura] kam im Rahmen der Auswertung der Videoaufnahmen vom [cenzura] zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die dort gefilmte Person sehr wahrscheinlich bis höchst wahrscheinlich die Identität des Angeklagten gegeben sei.
46
aa) Allgemein weist die Sachverständige darauf hin, dass aufgrund der bisher zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen das morphologische Identitätsgutachten unter der Voraussetzung erstellt worden sei, dass ein Ermittlungsvorgang mit Vorselektion stattgefunden habe. Dies sei für die Einschätzung der Ähnlichkeit wichtig. Die Vorselektion sei dann bei der Wahrscheinlichkeitseinschätzung zu berücksichtigen.
47
Im Hinblick auf das verwendete Bildmaterial habe die Sachverständige auf eine Lichtbildtafel aus je einem Farbausdruck von neun unterschiedlichen Bildern (Blatt [cenzura] d. A.), wobei acht dieser Farbausdrucke wohl die Tatörtlichkeit zeigen, ohne dass eine Person abgebildet werde, und ein Farbausdruck in guter Bildqualität den Täter zeige, eine Lichtbildtafel bestehend aus je einem Schwarz-Weiß-Ausdruck von neun unterschiedlichen Bildern zur Tat vom [cenzura] (Blatt [cenzura] d.A.), die durch eine teils für die morphologische Begutachtung nicht brauchbare bis hin zu einer sehr guten Bildqualität gekennzeichnet seien, und eine Ausschnittsvergrößerung eines Bildes des Täters (Untersuchungs-/Recherchematerial) in einer für einen morphologischen Merkmalsvergleich mäßigen Bildqualität (Blatt [cenzura] d.A.) zurückgegriffen. Ferner finde sich auf Blatt [cenzura] d.A. links ein Tatbild, das vollständig schwarz sei und auf dem keine Konturen zu erkennen seien, so dass dieses nicht zur Begutachtung geeignet sei. Außerdem habe ihr eine Lichtbildtafel bestehend aus vier extrahierten Einzelbildausdrucken augenscheinlich zu einem Tatvorgang (hier wird augenscheinlich der Täter dargestellt) in je einer für einen morphologischen Merkmalsvergleich nicht brauchbaren Bildqualität (Blatt [cenzura] d.A.) vorgelegen. Auch seien ihr zwei Schwarz-Weiß-Kopien eines Bildes einer männlichen Person in einer für einen morphologischen Merkmalsvergleich mäßigen Bildqualität (Blatt [cenzura] rechts d. A. = Blatt [cenzura] d.A., Blatt [cenzura] d. A.), bei dem es sich laut dem jeweils beiliegenden Schreiben um ein Vergleichsbild des Angeklagten handele. Es handele sich um eine Aufnahme dieser Person in etwa auf Augenhöhe nahezu im Portrait sowie im rechten Profil. Sowohl die Auflösung als auch die Kontrastierung seien als mäßig zu bezeichnen. Ein Aufnahmedatum sei dem ersten Vergleichsbildern nicht zuzuordnen, das zweite sei dem beiliegenden Schreiben im [cenzura] aufgenommen.
48
Die Sachverständige wies darauf hin, dass sie das Gutachten unter dem Vorbehalt erstatte, dass keine nahen Blutsverwandten des Angeklagten alternativ in Frage kämen, bzw. dass die dem schriftlichen Gutachten zugrunde liegenden Bilddateien tatsächlich den jeweiligen Täter und Angeklagten abbilden, sowie dass keine absichtliche, nicht erkennbare Veränderung des Tatbildmaterials oder des Angeklagten zum Zeitpunkt der Fotoaufnahmen vorliege. Die Identifikation lebender Personen aufgrund von Bilddokumenten basiere auf dem Grundsatz der Individualität und gründe sich auf die etablierten Methoden der Anthropologie. Die Sachlogik und Merkmalsgrundlagen der Identifikation seien vor allem von Knussmann 1988 im zentralen Lehrbuch „Anthropologie“ (Band I/1, Stuttgart: Gustav Fischer Verlag) veröffentlicht. Entwickelt worden sei diese Methode aus der früher oft und routinemäßig verwandten Methodik der anthropologisch-erbbiologischen Vaterschaftsdiagnostik. Das Ausgangsdokument sei ein Überwachungsfoto, aus dem physiognomische Merkmale zu extrahieren seien, deren Bevölkerungshäufigkeit einzugrenzen sowie deren Erkennbarkeit und Unterschiedlichkeit einzuschätzen und schließlich mit den Merkmalen des Angeklagten zu vergleichen seien. Im Fall von Ausschlüssen sei nur die Erkennbarkeit zu prüfen, Merkmalshäufigkeiten spielten keine Rolle. Zur Einstufung der Wahrscheinlichkeit von Identität bzw. Nichtidentität würden folgende Prädikatsklassen (nach Schwarzfischer) verwendet:
- -
-
Identität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben,
- -
-
Identität höchst wahrscheinlich,
- -
-
Identität sehr wahrscheinlich,
- -
-
Identität wahrscheinlich,
- -
-
Identität nicht entscheidbar,
- -
-
Nichtidentität wahrscheinlich,
- -
-
Nichtidentität sehr wahrscheinlich,
- -
-
Nichtidentität höchst wahrscheinlich,
- -
-
Nichtidentität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben.
49
Zur Durchführung eines morphologischen Merkmalsvergleichs auf der Basis von Lichtbildern sei das vorhandene Lichtbildmaterial digitalisiert worden. Die Darstellung und Ausrichtung der Köpfe der Täter und des Angeklagten seien durch Skalieren unter Beibehaltung des Bild-Seitenverhältnisses im Programm Adobe Photoshop einander in der Größe angeglichen worden. In einem weiteren Schritt sei der Kopf des Angeklagten durch Drehen in der Bildebene der Lage nach angeglichen worden.
50
bb) Im Hinblick auf die Tat vom [cenzura] lägen hier sechs Videosequenzen vor (welcome_21_04_2019_02_04, 00:46 min; welcome_21_04_2019_02_15, 01:12 min; welcome_21_04_2019_04_07, 01:26 min; welcome_21_04_2019_04_13, 00:56 min; welcome_21_04_2019_04_19, 00:48 min; welcome_21_04_2019_04_48, 00:32 min), bei denen es sich jeweils um mp4-Dateien handele. Ein Zeitstempel in den Sequenzen liege nicht vor. Die Auflösung der jeweiligen Filmsequenz betrage als Bildbreite 1920 Pixel und als Bildhöhe 1080 Pixel. Die Sachverständige wies darauf hin, dass alle sechs vorliegenden Filmsequenzen von der gleichen Kamera gefertigt worden seien. Zur Begutachtung seien die Filmsequenzen gesichtet und im Anschluss mittels eines Free Video To Jpg Converters in Einzelbilddateien zergliedert worden (welcome_21_04_2019_02_04: 1.104 Einzelbilddateien; welcome_21_04_2019_02_15: 1.728 Einzelbilddateien; welcome_21_04_2019_04_07: 2.064 Einzelbilddateien; welcome_21_04_2019_04_13: 1.344 Einzelbilddateien; welcome_21_04_2019_04_19: 1.152 Einzelbilddateien; welcome_21_04_2019_04_48: 768 Einzelbilddateien). Die nunmehr vorliegenden Einzelbilddateien seien jeweils im jpg-Format mit einer Auflösung von einer Bildbreite von 1920 Pixel und einer Bildhöhe von 1080 Pixel abgespeichert worden, die der Auflösung der Filmsequenzen entspreche. Nach Sichtung des vorliegenden Bildmaterials sei festzustellen, dass einige Linien gerade im hinteren mittleren Bildbereich leicht gekrümmt erscheinen. Sowohl im vorderen als auch jeweils im seitlichen Bereich würden indes augenscheinlich keine derart gekrümmten Linien vorliegen, die auf eine augenfällige Verzerrung schließen ließen. Lediglich im ganz linken Bereich erscheine möglicherweise eine sehr moderate Verzerrung, da hier sehr leicht gekrümmte Linien zu verzeichnen seien. Sofern sich die zur Begutachtung relevante Person also im vorderen Bereich befinde, scheine aus sachverständiger Sicht eine Verzerrung bedingt durch die Kameralinse vernachlässigbar. Soweit sich die zur Begutachtung relevante Person im hinteren Bereich des Raums aufhalte, werde vorsichtshalber von einer leichten Verzerrung ausgegangen. Da es sich um eine Filmsequenz handele und damit um bewegte Bilder, bei der sich die zur Begutachtung relevante Person frei bewege, lägen unterschiedliche Blickperspektiven vor. Die zur Begutachtung relevante Person werde daher u.a. im linken und rechten Profil, im linken und rechten Halbprofil, nahezu im Portrait sowie von hinten in unterschiedlichster Körperhaltung (aufrecht stehend oder gebückt) abgebildet.
51
Die Bildqualität des vorliegenden Tatbildmaterials sei u.a. unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen relevanter Person und Kameraobjektiv sowie Bewegungsunschärfe durch einen teils sehr guten Kontrast sowie durch eine teils sehr gute Auflösung gekennzeichnet. Zahlreiche Bilder der Filmsequenz seien daher zur Erstellung des beweissicheren Gutachtens geeignet; dies gelte vor allem bei den Tatbildern, bei denen sich der Täter im vorderen Bereich bewege. Im gerichtlichen Auftrag habe die Sachverständige am [cenzura] in der Justizvollzugsanstalt [cenzura] 50 Vergleichsbilder vom Angeklagten in zum jeweiligen Täter ähnlicher Blickperspektive gefertigt. In die Begutachtung seien vornehmlich die Bilder eingeschlossen worden, in denen die Blickperspektiven einigermaßen vergleichbar erscheinen. Zur Fertigung des Gutachtens sei lediglich die Kontraststufe im jeweiligen Tatbildmaterial verändert worden. Im Bereich der gefertigten Vergleichsbilder sei die Farbinformation verworfen und teilweise die Kontraststufe verändert worden. Das jeweilige Tatbildmaterial sei als Bezugsbildmaterial verwendet worden. Das Gesicht der zur Begutachtung relevanten Person sei in feine – soweit erkennbar – Einzelmerkmale zergliedert und im Anschluss daran mit den Merkmalen/Merkmalsausprägungen des Angeklagten auf Übereinstimmung/Abweichung auf Grundlage des derzeit zur Verfügung stehenden Bildmaterials geprüft worden.
52
cc) Nach Größenmerkmalen, Proportionen und soweit sichtbar Gesichtsform handele es sich beim Täter um eine männliche Person mittleren Alters, die von der Statur wenig füllig erscheint. Das Gesicht sei schildförmig, das Gesichtsprofil wenig vorgewölbt und das Gesicht etwas gepolstert. Das Untergesicht sei wenig schmaler als das Mittelgesicht. Das Mittelgesicht sei breit. Die morphologische Gesichtshöhe sei mittelhoch. Die Stirn sei sehr hoch, in etwa genauso breit wie das Mittelgesicht, geneigt und nahezu nicht gerundet. Die Schädelrundung im Profil erscheine ausgehend von der Stirn zunächst ausgesprochen wenig gerundet, zum Hinterhaupt deutlich gerundet und anschließend zum Nackenbereich wieder sehr wenig gerundet. Der Überaugenwulst sei nicht prominent. Eine Haartracht sei nicht abgrenzbar. Im Bereich der Stirn fänden sich zwei parallel verlaufende und mäßig stark ausgeprägte Stirnfurchen. Im Gesamtgesicht/Körper seien beim Täter 18 Merkmale gut sichtbar. Die Merkmale hinsichtlich der Stirnfurchen seien hierbei als persönlichkeitstypisch zu betrachten.
53
Das Gesicht des Angeklagten erscheine etwas fünfeckiger. Zudem erscheine das gesamte Gesicht stärker gepolstert und das Untergesicht etwas breiter als beim Täter. Damit fänden sich zwischen dem Täter und dem Angeklagten drei Merkmalsunähnlichkeiten (Gesichtsform, Polsterung Gesamtgesicht, Gesichtsbreite). Diese könnten aufgrund der derzeit vorliegenden Vergleichsbilder nicht abschließend und beweissicher beurteilt werden, da diese möglicherweise aufgrund einer Veränderung des Körpergewichts (Gewichtszunahme) und einer unterschiedlichen Mimik sehr leicht erklärt werden könnten. Die verbleibenden Merkmale würden übereinstimmen. Aufgrund des sehr guten Kontrasts und der sehr guten Auflösung im Bereich der Tatbilder, der mitunter leicht unterschiedlichen Blickperspektive, der unterschiedlichen Beleuchtung, möglicher Veränderbarkeit des Körpergewichts, der unterschiedlichen Mimik, möglicher Veränderbarkeit der Haartracht aufgrund der Zeitspanne zwischen Fertigung der Tat- und Vergleichsbilder, einiger persönlichkeitstypischer Merkmale und Merkmalskomplexe beim Täter und unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorselektion komme den Merkmalsübereinstimmungen ein hoher Beweiswert zu.
54
Die Augen des Täters seien wenig bis mittelmäßig weit voneinander entfernt. Die Augenspalten seien wenig breit, nahezu waagerecht gelegen, mäßig tief liegend und wenig weit geöffnet. Der Oberlidraum sei mäßig hoch und nach lateral leicht höher werdend. Die Augenbrauen seien jeweils im medialen Bereich mittelhoch, nach lateral ausgedünnt. Medial seien die Augenbrauen annähernd geradlinig und ansteigend, lateral annähernd geradlinig und abfallend. Die Brauenmitten kämen oberhalb der Brauenköpfe zu liegen. Ein deutlicher Knick erscheine im Brauenbereich jeweils erkennbar. Die Brauenköpfe seien eher weit voneinander entfernt und nicht betont. Die Glabella sei nicht behaart. Es fänden sich mäßig stark ausgeprägte, gleichmäßig gerundete und mäßig weit unterhalb der Augenspalte liegende Augenhöhlenfurchen. Im Bereich der linken Gesichtshälfte fände sich eine zweite Verschattung die näher als die eben beschriebene Augenhöhlenfurche an der Augenspalte gelegen sei. In der Augenregion seien 22 Merkmale gut sichtbar. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass der Merkmalskomplex der Augen als persönlichkeitstypisch zu betrachten sei. Die Augenspalten des Angeklagten erschienen teils wenig weiter geöffnet. Damit liege zwischen dem Täter und dem Angeklagten eine Merkmalsunähnlichkeit vor (Augenspaltenöffnung). Diese könne aufgrund des vorliegenden Bildmaterials nicht abschließend und beweissicher beurteilt werden, da diese sehr leicht durch eine unterschiedliche Mimik (Lidschluss) erklärt werden könnte. Die verbleibenden Merkmale würden sehr gut übereinstimmen. Aufgrund des sehr guten Kontrasts und der sehr guten Auflösung in den Tatbildern, der mitunter leicht unterschiedlichen Blickperspektive, der unterschiedlichen Beleuchtung, möglicher Veränderbarkeit der Augenbrauen, einer unterschiedlichen Mimik (Lidschluss), einiger persönlichkeitstypischer Merkmale und Merkmalskomplexe beim Täter, aufgrund der Zeitspanne zwischen Fertigung der Tat- und Vergleichsbilder sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorselektion komme den Merkmalsübereinstimmungen ein sehr hoher Beweiswert zu.
55
Die Nase des Täters sei groß und etwas prominent. An den langen, sehr schmalen, leicht nach unten gerundeten und von der Nasenwurzel zur Nasenspitze nicht breiter werdenden Nasenrücken schließe sich eine wenig große, schmale, gerundete – leicht nach unten ausgezogene – nicht abgesetzte und jeweils unterhalb der Nasenflügelansätze zu liegen kommende Nasenspitze an. Die Nasenwurzel sei deutlich eingezogen, sehr schmal und ohne deutliche Furchen. Der Nasenboden sei wenig lang. Die Nasenflügel seien abgesetzt. Die Nasenflügelfurche sei mittelhoch, gerundet und lang, damit würden die Nasenflügel leicht gebläht erscheinen. Der Nasenflügelrand sei mäßig lang und annähernd geradlinig bis sehr wenig nach unten gerundet. Die Nasenlippenfalten seien deutlich erkennbar, annähernd geradlinig und schräg nach unten divergierend. In der Nasenregion seien 25 für den Täter wenig durchschnittliche Merkmale gut sichtbar. Alle Merkmale des Täters fänden sich auch beim Angeklagten wieder und würden mit diesem übereinstimmen. Aufgrund des sehr guten Kontrasts und der sehr guten Auflösung im Bereich der Tatbilder, der mitunter leicht unterschiedlichen Blickperspektive, der unterschiedlichen Beleuchtung, aufgrund der Zeitspanne zwischen Fertigung der Tat- und Vergleichsbilder sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorselektion komme den Merkmalsübereinstimmungen ein sehr hoher Beweiswert zu.
56
Die Mundregion des Täters sei leicht prominent. Der Hautoberlippenraum sei mittelhoch. Die Mundspalte sei soweit sichtbar mittelbreit, soweit sichtbar symmetrisch und nach oben gerundet. Die Schleimhautlippen seien sehr schmal und nicht deutlich prominent. Die Mundwinkelfurchen seien mäßig stark ausgeprägt, schräg nach unten divergierend (Form variiere in Abhängigkeit von der Mimik) und teilweise sehr lang. In der Mundregion seien zehn für den Täter eher durchschnittliche Merkmale gut erkennbar. Alle Merkmale des Täters fänden sich auch beim Angeklagten wieder und würden mit diesen übereinstimmen. Aufgrund des guten Kontrasts und der guten Auflösung im Bereich der Tatbilder, der mitunter leicht unterschiedlichen Blickperspektive, der unterschiedlichen Beleuchtung, der teils unterschiedlichen Mimik, aufgrund der Zeitspanne zwischen Fertigung der Tat- und Vergleichsbilder sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorselektion komme den Merkmalsübereinstimmungen ein eher hoher Beweiswert zu.
57
Das Kinn des Täters sei mittelhoch, eher wenig breit, soweit sichtbar symmetrisch, deutlich prominent, nicht zweispitzig, abgesetzt und in seiner Form gerundet (egal ob im Profil oder im Halbprofil). Ein deutliches Kinngrübchen sei nicht erkennbar. Zum Hals hin finde sich eine leichte Polsterung. Die Unterkieferränder sein nicht deutlich konturiert und mäßig ansteigend. Die Unterkieferwinkel seien gerundet und nicht markant. Das Mittelgesicht sei mittelhoch. Die Wangen seien etwas gepolstert, ein deutliches Hervortreten der Jochbögen sei nicht erkennbar. In der Kinn-Wangenregion seien 16 für den Täter eher durchschnittliche Merkmale gut erkennbar. Das Kinn des Angeklagten erscheine bei einigen Vergleichsbildern teils wenig prominenter. Zum Hals hin finde sich bei einigen Bildern eine teils stärkere Polsterung und die Unterkieferränder seien teils weniger oder stärker ansteigend. Damit fänden sich zwischen dem Täter und dem Angeklagten in der Kinn-Wangenregion drei Merkmalsunähnlichkeiten (Kinnprominenz, Polsterung zum Hals, Unterkieferrand). Diese könnten aufgrund des derzeit zur Verfügung stehenden Bildmaterials nicht abschließend und beweissicher beurteilt werden, da diese möglicherweise aufgrund der teils unterschiedlichen Mimik, der mitunter leicht unterschiedlichen Blickperspektive und einer Veränderung des Körpergewichts sehr leicht erklärt werden könnten. Die verbleibenden Merkmale würden übereinstimmen. Aufgrund des sehr guten Kontrasts und der sehr guten Auflösung im Tatbildmaterial, der mitunter leicht unterschiedlichen Blickperspektive, der unterschiedlichen Beleuchtung, der teils unterschiedlichen Mimik, möglicher Veränderbarkeit des Körpergewichts, der Zeitspanne zwischen Fertigung der Tat- und Vergleichsbilder sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorselektion komme den Merkmalsübereinstimmungen ein eher hoher Beweiswert zu.
58
Das linke Ohr des Täters sei hoch und breit. Dabei sei der linke craniale (obere) breiter als der caudale (untere) Bereich. Die linke Ohrachse sei schräg gestellt. Die linke vordere Außenohrleiste sei lang, annähernd geradlinig bis wenig gerundet, deutlich ansteigend und etwas eingerollt. Im Übergang sei die linke mittlere Außenohrleiste deutlich gerundet und ebenfalls etwas eingerollt. Die linke untere Außenohrleiste sei zunächst leicht knickartig, nach unten leicht gewellt gehe in ein hohes, eher dreiecksförmiges und ausgesprochen wenig abgesetztes linkes Ohrläppchen über. Ein deutlicher Knick vor dem linken Ohrläppchen sei nicht erkennbar. Die linke Innenohrleiste sei deutlich engbogig. Der linke hintere Höcker sei deutlich hervortretend und leicht wulstig in die Innenohrleiste übergehend. Die obere linke Ohrinnenfläche sei wenig bis mittelhoch. Die craniale Ansatzstelle erscheine leicht wulstig. Beim linken Ohr deutlich im Halbprofil fänden sich alle beim Täter erkennbaren Merkmale beim Angeklagten wieder und stimmten mit diesen überein. Das linke Ohr des Täters erscheine schmal. Die linke Ohrachse erscheine deutlich schräg gestellt. Das linke Ohr erscheine cranial leicht abstehend, wobei jeweils nur der craniale Bereich des linken Ohrs sicht- und beweissicher beurteilbar sei. Beim linken Ohr nahezu im Portrait fänden sich alle beim Täter erkennbaren Merkmale beim Angeklagten wieder und würden mit diesen übereinstimmen.
59
Das rechte Ohr des Täters sei hoch und breit. Dabei sei der rechte craniale breiter als der caudale Bereich. Die rechte Ohrachse sei schräg gestellt. Die rechte vordere Außenohrleiste sei lang, annähernd geradlinig bis wenig gerundet, deutlich ansteigend und etwas eingerollt. Die rechte mittlere Außenohrleiste sei im Übergang deutlich gerundet und gehe in eine leicht gerundete rechte untere Außenohrleiste über. Das rechte Ohrläppchen sei hoch, eher dreiecksförmig und wenig abgesetzt. Ein deutlicher Knick vor dem rechten Ohrläppchen sei nicht erkennbar. Die rechte Innenohrleiste sei deutlich engbogig. Der rechte Zwischenhöckereinschnitt sei zumindest bei einem Bild sichtbar breit. Die rechte obere Ohrinnenfläche sei wenig bis mittelhoch. Beim Angeklagten erscheine das rechte Ohr teils etwas niedriger. Zudem erscheine die rechte vordere Außenohrleiste teils etwas weniger stark ansteigend. Damit fänden sich im Bereich des rechten Ohrs im Profil/deutliches Halbprofil zwei Merkmalsunähnlichkeiten (Ohrhöhe, vordere Außenohrleiste). Diese könnten aufgrund des derzeit zur Verfügung stehenden Bildmaterials nicht abschließend und beweissicher beurteilt werden. Der Grund hierfür liege darin, dass sich diese Merkmalsunähnlichkeiten nur bei zwei Tatbildern fänden, bei allen anderen Tatbildern allerdings nicht abweichend vorlägen. Bei diesen beiden Tatbildern lägen lediglich Vergleichsbilder in leicht abweichender Blickperspektive vor, so dass die genannten Merkmalsunähnlichkeiten durch die hier leicht unterschiedliche Blickperspektive leicht erklärt werden könnten. Die abschließende Wertung dieser Befunde obliege allerdings der Beweiswürdigung des Gerichts. Die restlichen Merkmale würden übereinstimmen. Das rechte Ohr des Täters sei hoch und sehr schmal. Dabei sei der rechte craniale breiter als der caudale Bereich. Die rechte Ohrachse sei schräg gestellt. Die rechte vordere Außenohrleiste sei wenig lang und aufsteigend, im Übergang zur rechten mittleren Außenohrleiste deutlich engbogig. An eine annähernd geradlinige bis wenig gewellte rechte untere Außenohrleiste schließe sich ein dreiecksförmig nach unten zulaufendes rechtes Ohrläppchen an. Ein deutlicher Knick vor dem rechten Ohrläppchen sei nicht erkennbar. Beim rechten Ohr leicht im Halbprofil/nahezu im Profil fänden sich alle beim Täter erkennbaren Merkmale beim Angeklagten wieder und würden mit diesen übereinstimmen.
60
Im Bereich der Ohrregion seien beim Täter insgesamt 51 Merkmale erkenn- und beweissicher beurteilbar. Alle genannten Merkmale seien dabei gut sichtbar. Zudem sei die Ohrregion als persönlichkeitstypisch zu betrachten. Im Vergleich mit den Merkmalen des Angeklagten fänden sich lediglich zwei Merkmalsunähnlichkeiten die möglicherweise erklärbar sind. Aufgrund des sehr guten Kontrasts und der sehr guten Auflösung im Bereich der Tatbilder, der mitunter leicht unterschiedlichen Blickperspektive, der unterschiedlichen Beleuchtung, der Zeitspanne zwischen Fertigung der Tat- und Vergleichsbilder, des Vorliegens einiger persönlichkeitstypischer Merkmale und Merkmalskomplexe sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorselektion komme den Merkmalsübereinstimmungen ein sehr hoher Beweiswert zu.
61
dd) Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich unter den erkenn- und beweissicher beurteilbaren Merkmalen und Merkmalskomplexen zwischen dem am [cenzura] gefilmten Täter und dem Angeklagten neun Merkmalsunähnlichkeiten fänden. Diese könnten aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Bilder nicht abschließend und beweissicher beurteilt werden, da diese möglicherweise aufgrund der mitunter leicht unterschiedlichen Blickperspektive, einer möglichen Veränderbarkeit des Körpergewichts, der unterschiedlichen Beleuchtung oder einer leicht unterschiedlichen Mimik (Lidschluss; Öffnen oder Schließen des Munds) sehr leicht erklärt werden könnten. Zudem werde darauf hingewiesen, dass sich einige dieser Merkmalsunähnlichkeiten gegenseitig bedingen, d.h. korreliert seien – wenn z.B. eine stärkere Polsterung des Gesamtgesichts vorliege, seien in der Regel auch die Wangen davon betroffen, so dass im unteren Wangenbereich eine stärkere Weichgewebspolsterung vorliege und damit die Gesichtsbreite anders imponiere; das Untergesicht wirke dann etwas breiter. Von Seiten der Sachverständigen könnten diese daher nicht als Merkmalsunterschiede oder gar Ausschlussmerkmale gewertet werden. Das Bildmaterial des Täters sei durch einen sehr guten Kontrast sowie durch eine sehr gute Auflösung gekennzeichnet. Zwischen dem Täter und dem Angeklagten lägen eine mitunter leicht unterschiedliche Blickperspektive, eine unterschiedliche Beleuchtung sowie eine unterschiedliche Mimik (Lidschluss, Mundspaltenöffnung) vor. Die Haartracht, die Augenbrauen sowie das Körpergewicht seien veränderbar. Beim Täter seien zahlreiche persönlichkeitstypische Merkmale bzw. Merkmalskomplexe gegeben. Zudem sei die Zeitspanne zwischen Fertigung der Tat- und Vergleichsbilder sowie die vorliegende Vorselektion zu berücksichtigen. Auf dem vorliegenden Bildmaterial des Täters seien bei diesem insgesamt 142 Merkmale erkenn und beweissicher beurteilbar. Von diesen 142 beim Täter erkennbaren Merkmalen könnten alle mit den Merkmalen des Angeklagten abgeglichen werden. Unter diesen Merkmalen fänden sich die neun aufgeführten Merkmalsunähnlichkeiten sowie zwei weitere Merkmale, die nur unter Vorbehalt (soweit beurteilbar) abgeglichen werden könnten. Aufgrund dessen sei die Identität zwischen dem am [cenzura] gefilmten Täter und dem Angeklagten – bereits unter Berücksichtigung der Vorselektion – sehr wahrscheinlich bis höchst wahrscheinlich gegeben. Diese Einschätzung entspreche der dritthöchsten bis zweithöchsten positiven Klasse der neunstufigen Skala der Wahrscheinlichkeitseinschätzung.
62
d) Ferner sagte der polizeiliche Hauptsachbearbeiter [cenzura] aus, dass die von ihm vorgenommene Auswertung der GPS-Fixpunkte des mobilen Navigationsgeräts [cenzura], das am [cenzura] im Handschuhfach des privaten Pkw Mercedes des Angeklagten, amtl. serbisches Kennzeichen: [cenzura], sichergestellt worden sei und bei dem ca. 200.000 gelöschten GPS-Fixpunkten wiederhergestellt worden seien, zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich dieses zur Tatzeit am [cenzura] um [cenzura] in unmittelbarer Tatortnähe am [cenzura] in [cenzura] befunden habe. Ferner sei bei dieser Tat derselbe Modus Operandi zu beobachten wie auch bei den weiteren angeklagten Taten vom [cenzura] und [cenzura] (Ziehen des Profilzylinders; Entwenden von hochwertigen Dentalgeräten). Schließlich trage der Angeklagte auf der Videoaufnahme eine dunkle Jacke der Marke [cenzura] desselben Typs wie auch bei seiner Festnahme am [cenzura] – wie der mit der Festnahme befasste Zeuge [cenzura] bestätigte. Die Jacke habe charakteristische Nähte sowie ein orangenes [cenzura]-Logo, die auch auf der Videoaufnahme zu erkennen seien.
63
e) Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen und der Sachverständigen an. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und ist von einer Täterschaft der Angeklagten aufgrund der Anwendung des gleichen Modus bei der Tatausführung, der Videoaufnahmen vom Angeklagten bei der Tatausführung (hierzu unter aa)) sowie der GPS-Fixpunkte des – dem Angeklagten zuzuordnenden (hierzu unter bb)) – mobilen Navigationsgeräts [cenzura] am Tatort zur Tatzeit überzeugt.
64
Im Hinblick auf die Ermittlung des Sachschadens und des Zeit- und Neuanschaffungswerts der entwendeten Gegenstände ist die Kammer nach eigener Prüfung den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen [cenzura] gefolgt, die durch die gegenüber der Versicherung eingereichten und verlesenen Listen zum Sach- und Stehlschaden gestützt wurden.
65
aa) Die Kammer geht nach eigener Überprüfung davon aus, dass der Angeklagte die auf den Videoaufnahmen vom [cenzura] abgebildete Person ist und folgt dabei den von großer Sachkunde getragenen Ausführungen der Sachverständigen [cenzura]. Es liegen vorliegend keine eklatanten Abweichungen von Merkmalspartien und Einzelmerkmalen in ihrer Grobstruktur vor (vgl. hierzu allgemein BGH, [cenzura]. v. [cenzura], Az.: [cenzura]).
66
Unter den 142 verglichenen Merkmalen finden sich lediglich neun Merkmalsunähnlichkeiten sowie zwei weitere Merkmale, die nur unter Vorbehalt abgeglichen werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesicht des Angeklagten zwar etwas fünfeckiger, etwas stärker gepolstert und zum Untergesicht hin etwas breiter wirkt, sowie sich im Hinblick auf die Kinn-Wangenregion drei Merkmalsunähnlichkeiten (Kinnprominenz, Polsterung zum Hals, Unterkieferrand) finden, allerdings sind diese geringen Abweichungen nach Überzeugung der Kammer allein einer leicht unterschiedlichen Blickperspektive sowie einer Zunahme des Körpergewichts des Angeklagten geschuldet. Bzgl. der Augenpartie liegt nur eine Merkmalsunähnlichkeit bei der Augenspaltenöffnung vor, die nach Auffassung der Kammer durch eine unterschiedliche Mimik (Lidschluss) erklärt werden kann. Ferner finden sich alle Merkmale des Täters im Hinblick auf die vergleichbar große und prominente Nase und die leicht prominente Mundregion auch beim Angeklagten wieder. Im Bereich der persönlichkeitstypischen Ohrregion sind beim Täter insgesamt 51 Merkmale erkenn- und beweissicher beurteilbar. Im Vergleich mit den Merkmalen des Angeklagten finden sich lediglich zwei Merkmalsunähnlichkeiten die nach Auffassung der Kammer mit der leicht unterschiedlichen Blickperspektive zu erklären ist.
67
Die Kammer ist vor diesem Hintergrund nach eigener Prüfung davon überzeugt, dass es sich bei dem gefilmten Täter um den Angeklagten handelt. Rein ergänzend fand Berücksichtigung, dass der Angeklagte ausweislich der in Augenschein genommenen Videoaufnahmen bei der Tatbegehung eine Jacke der Marke „Mammut“ desselben Models trug wie bei der Festnahme.
68
bb) Ferner hat sich die Kammer die Überzeugung gebildet, dass das im Pkw [cenzura] amtl. serbisches Kennzeichen: [cenzura], sichergestellte mobile Navigationsgerät [cenzura] dem Angeklagten zuzuordnen ist.
69
Zum einen ist zu sehen, dass beim Angeklagten persönlich im Rahmen der Festnahme am [cenzura] der passende Schlüssel zum in unmittelbarer Umgebung zur [cenzura] geparkten Pkw [cenzura] amtl. serbisches Kennzeichen: [cenzura] in dem im Handschuhfach das mobile Navigationsgerät aufgefunden wurde, sichergestellt wurde. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Pkw und das sich darin befindliche Navigationsgerät ausschließlich vom Angeklagten genutzt wurde.
70
Zum anderen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine Auswertung der GPS-Fixpunkte des mobilen Navigationsgeräts zum Ergebnis kam, dass sich dieses zur Tatzeit am [cenzura] in unmittelbarer Tatortnähe befand. Da der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer aufgrund der Videoaufnahmen der Täterschaft am [cenzura] überführt ist, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte zur Anreise zum Tatort das mobile Navigationsgerät [cenzura] benutzte.
71
Aufgrund einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkte ist die Kammer – auch in Ermangelung von Anhaltspunkten betreffend etwaiger Mittäter, die das Navigationsgerät zur Tatausführung mitgebracht haben könnten – davon überzeugt, dass das mobile Navigationsgerät dem Angeklagten zuzuordnen ist. Insbesondere zeigen die Videoaufnahmen allein den Angeklagten und keine weiteren Personen.
3. Tatbegehung im Zeitraum zwischen [cenzura] um [cenzura] und dem [cenzura] (Ziff. 1 der Anklage vom [cenzura])
72
Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben des polizeilichen Hauptsachbearbeiters KOK [cenzura] des polizeilichen Zeugen PHM [cenzura] und des Zeugen [cenzura] sowie der verlesenen Schreiben des Sachverständigenbüro [cenzura] Der Angeklagte hat keine Angaben gemacht.
73
a) Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KOK [cenzura] gab an, dass die von ihm vorgenommene Auswertung der GPS-Fixpunkte des mobilen Navigationsgeräts [cenzura] das am [cenzura] im Handschuhfach des privaten Pkw [cenzura] des Angeklagten, amtl. serbisches Kennzeichen: [cenzura], sichergestellt worden sei und bei dem ca. 200.000 gelöschten GPS-Fixpunkten wiederhergestellt worden seien, zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich dieses am [cenzura] um [cenzura] Uhr – wohl zur Auskundschaftung des Tatobjekts – sowie am [cenzura] um [cenzura] und [cenzura] Uhr in unmittelbarer Tatortnähe, namentlich an den Koordinaten der Tiefgarage des Tatobjekts, befunden habe. Ferner sei bei dieser Tat im Wesentlichen derselbe Modus Operandi zu beobachten wie auch bei den weiteren angeklagten Taten, allerdings mit der Abweichung, dass der Profilzylinder nicht gezogen worden sei, sondern an diesem lediglich manipuliert worden sei. Ausweislich der GPS-Fixpunkte sei der Angeklagte nach der Tat nach [cenzura] gefahren, um dort die Ware der mutmaßlichen Hehlerin zu übergeben.
74
b) Der polizeiliche Zeuge [cenzura], der mit der Sachbearbeitung vor Ort befasst war, sagte aus, dass mit einem schlüsseluntypischen Gegenstand am Schloss der Eingangstüre manipuliert worden sei. Ein Beschuldigter sei mangels DNA-Spuren und erfolgreicher Funkzellenabfrage zunächst nicht zu ermitteln gewesen. Erst nachdem ihn [cenzura] mit den Erkenntnissen aus der Auswertung der GPS-Daten des mobilen Navigationsgeräts kontaktiert hätte, habe man den Angeklagten als Täter identifizieren können.
75
c) Der Zeuge [cenzura] sagte aus, dass ihm am Morgen des [cenzura] von einer Angestellten mitgeteilt worden sei, dass beim Öffnen der Praxis die Eingangstüre nicht verschlossen gewesen sei und im Eingangsbereich auf dem Praxisboden Unordnung geherrscht habe. Nachdem er die Polizei alarmiert hätte, sei festgestellt worden, dass aus allen Zimmern Gegenstände entwendet worden seien. Der Zeuge bestätigte die Angaben der vom Sachverständigenbüro [cenzura] erstellten und in der Hauptverhandlung verlesenen Liste zum Sach- und Stehlschaden. Von der Versicherung sei der Fremdsach- und Stehlschaden ersetzt worden. Der Verdienstausfallschaden sei eher gering gewesen, da die Praxis nach zwei Tagen wieder haben geöffnet werden können.
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d) Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen an. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und ist von einer Täterschaft der Angeklagten aufgrund des ähnlichen Modus Operandi sowie des Auswertungsergebnisses der Geo-Daten des mobilen Navigationsgeräts überzeugt. Wie oben ausgeführt (s. Ziff. D. II. 2. e) bb)), ist die Kammer davon überzeugt, dass das mobile Navigationsgerät [cenzura] bei sämtlichen inmitten stehenden Taten seitens des Angeklagten bei der Tatausführung verwendet wurde. Anhaltspunkte dafür, dass das Navigationsgerät bei der vorliegenden Tat von einer anderen Person genutzt wurde, liegen nicht vor. Vielmehr wurde auch bei der vorliegenden Tat die Ware bei derselben mutmaßlichen Hehlerin in [cenzura] im unmittelbaren Anschluss an die Tatausführung abgegeben.
77
Im Hinblick auf die Ermittlung des Sachschadens und des Zeit- und Neuanschaffungswerts der entwendeten Gegenstände ist die Kammer nach eigener Prüfung den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen [cenzura] gefolgt, die durch die gegenüber der Versicherung eingereichten und verlesenen Listen zum Sach- und Stehlschaden gestützt wurden.
4. Tatbegehung im Zeitraum vom [cenzura] und dem [cenzura] (Ziff. 2 der Anklage vom [cenzura])
78
Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben des polizeilichen Hauptsachbearbeiters [cenzura], des polizeilichen Zeugen [cenzura] und der Zeugin [cenzura] sowie der verlesenen Schadenslisten und der in Augenschein genommenen 34 Lichtbildern vom Tatort und den Tatorträumlichkeiten. Der Angeklagte hat keine Angaben gemacht.
79
a) Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter [cenzura] gab an, dass die von ihm vorgenommene Auswertung der GPS-Fixpunkte des mobilen Navigationsgeräts [cenzura], das am [cenzura] im Handschuhfach des privaten Pkw [cenzura] des Angeklagten, amtl. serbisches Kennzeichen: [cenzura] sichergestellt worden sei und bei dem ca. 200.000 gelöschten GPS-Fixpunkten wiederhergestellt worden seien, zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich dieses zur Tatzeit am [cenzura] in unmittelbarer Tatortnähe, namentlich um 00:58:37 Uhr am [cenzura] sowie um 01:25:59 Uhr an der Ecke [cenzura], befunden habe. Ferner sei bei dieser Tat derselbe Modus Operandi zu beobachten wie auch bei den weiteren angeklagten Taten. Ausweislich der GPS-Fixpunkte sei der Angeklagte wieder unmittelbar nach der Tat nach [cenzura] in die [cenzura] gefahren, um dort die Ware der mutmaßlichen Hehlerin zu übergeben. Ferner habe die Firma [cenzura] auf ein Auskunftsersuchen im Hinblick auf den Verbleib des bei der vorliegenden Tat gestohlenen Laptops [cenzura] zurückgemeldet, dass dieses einige Zeit nach der Tatbegehung in [cenzura] dem Geburtsort des Angeklagten, durch die polizeilich nicht bekannten [cenzura] und [cenzura] angemeldet worden sei.
80
b) Der polizeiliche Zeuge [cenzura], der den Einbruch vor Ort aufgenommen hatte, sagte aus, dass sich der Täter entweder über den Haupteingang oder die Tiefgarage Zugang zum Gebäudekomplex verschafft habe. Bei der Praxistür im zweiten Stockwerk sei der Profilzylinder entfernt worden. Die Praxisräumlichkeiten erstreckten sich über zwei Stockwerke, seien innerhalb der Räumlichkeiten über eine Treppe verbunden und hierüber ohne weiteres zugänglich. Der Täter habe mehrere Schränke aufgehebelt, und aus einem Unterschrank sei ein Möbeltresor aus der Verankerung gelöst worden.
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c) Die Zeugin [cenzura] bekundete, dass insbesondere hochwertige Dentalgerätschaften sowie aus einem Möbeltresor drei Goldbarren (insgesamt 300g), Schmuck (goldener Ring mit Bernstein) und Bargeld entwendet worden seien. Sachschaden und Neuanschaffungswert der entwendeten Praxisgegenstände seien seitens der Versicherung weitestgehend reguliert worden. Es habe kein Vandalismus stattgefunden und der Praxisbetrieb sei im Folgenden nicht wesentlich, nämlich für lediglich ca. drei Stunden, beeinträchtigt gewesen.
82
d) Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen an. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und ist von einer Täterschaft der Angeklagten aufgrund desselben Modus Operandi sowie des Auswertungsergebnisses der Geo-Daten des mobilen Navigationsgeräts überzeugt. Wie oben ausgeführt (s. Ziff. D. II. 2. e) bb)), ist die Kammer davon überzeugt, dass das mobile Navigationsgerät Garmin bei sämtlichen inmitten stehenden Taten seitens des Angeklagten bei der Tatausführung verwendet wurde. Anhaltspunkte dafür, dass das Navigationsgerät bei der vorliegenden Tat von einer anderen Person genutzt wurde, liegen nicht vor. Vielmehr wurde auch bei der vorliegenden Tat die Ware beim selben mutmaßlichen Hehler in [cenzura] im unmittelbaren Anschluss an die Tatausführung abgegeben. Schließlich spricht als weiteres Indiz für eine Täterschaft des Angeklagten auch, dass der aus der Diebesbeute stammende Laptop [cenzura] zuletzt im Geburtsort des Angeklagten in [cenzura] registriert wurde.
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Im Hinblick auf die Ermittlung des Sachschadens und des Zeit- und Neuanschaffungswerts der entwendeten Gegenstände ist die Kammer nach eigener Prüfung den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin [cenzura] gefolgt, die durch die gegenüber der Versicherung eingereichten und verlesenen Listen zum Sach- und Stehlschaden gestützt wurden.
5. Tatbegehung vom [cenzura] (Ziff. 2 der Anklage vom [cenzura])
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Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben des polizeilichen Hauptsachbearbeiters [cenzura], der polizeilichen Zeugin [cenzura] und des Zeugen [cenzura], der Ausführungen der anthropologischen Sachverständigen [cenzura] sowie der in Augenschein genommenen Videoaufnahme [cenzura] und 39 Lichtbildern vom Tatort und den Tatorträumlichkeiten, ferner auch auf den verlesenen Rechnungen zur Höhe des Fremdsachschadens. Der Angeklagte hat keine Angaben gemacht.
85
a) Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter [cenzura] gab an, dass der Angeklagte vom [cenzura] bis [cenzura] ein Zimmer in der Pension [cenzura] in [cenzura] bezogen habe. Eine Auswertung des Mobiltelefon [cenzura] des Angeklagten habe bestätigt, dass dieser zur Tatzeit in M. gewesen sei. Ferner stimme der Modus Operandi mit den weiteren angeklagten Taten überein.
86
b) Die polizeiliche Zeugin [cenzura], die den Einbruch vor Ort aufgenommen hatte, schilderte, dass die Polizei vom Geschädigten [cenzura] Uhr benachrichtigt worden sei und die erste Streife bereits eine Minute später am Tatort eingetroffen sei. An der Eingangstür seien massive Hebelspuren festgestellt worden und der Profilzylinder habe gefehlt. Es sei lediglich Bargeld aus Geldkassetten genommen worden.
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c) Der Zeuge [cenzura] sagte aus, dass er durch die App seiner Überwachungskamera mit Bewegungsmelder, die direkt im Eingangsbereich filme, um 22:19 Uhr während seines Urlaubs in [cenzura] auf seinem Mobiltelefon benachrichtigt worden sei. Sobald er die Benachrichtigung ca. eine Stunde später bemerkt hätte, habe er die Polizei benachrichtigt. Das Videomaterial habe er selbst gesichert und der Kriminalpolizei übersandt. Eine Regulierung des Sachschadens und des entwendeten Bargelds sei durch die Versicherung bislang noch nicht erfolgt. In der gesamten Praxis sei ein öliger Film verteilt gewesen, für dessen Beseitigung am darauffolgenden Tag eine ganztägige Grundreinigung mit dem gesamten Praxisteam erforderlich gewesen sei.
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d) Die anthropologische Sachverständige [cenzura] kam im Rahmen der Auswertung der Videoaufnahmen vom [cenzura] zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die dort gefilmte Person wahrscheinlich die Identität des Angeklagten gegeben sei. Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen der Sachverständigen wird auf die Ausführungen unter Ziff. D. II. 2. c) aa) Bezug genommen.
89
aa) Im Hinblick auf die ausgewerteten sechs Videosequenzen (2C5E6FCA-F4BC-4FD8-A446-FEEEDB9BA14D, Dauer: 00:32 min; 4CFE2F7E-E76C-4350-AD06-12F32A78B092, Dauer: 00:32 min; 8863512A-787F-4369-BE63-40F87D59866D, Dauer: 00:32 min; 38816533-C4BC-4E1D-AE8C-87E719D30395, Dauer: 01:22 min; A549A27E-6CC6-4A50-8BE0-49D50F9CCD7D, Dauer: 00:32 min; AA7DBBAA-FB34-4798-AD7F-0CB9CDAC9EB2, Dauer: 00:32 min) führte die Sachverständige aus, dass es sich jeweils um mp4-Dateien handele. Dem Bildmaterial sei das jeweilige Aufnahmedatum mangels Zeitstempel nicht zu entnehmen. Die Auflösung der Filmsequenzen betrage als Bildbreite 848 Pixel und als Bildhöhe 480 Pixel. Alle Filmsequenzen seien von der gleichen Kamera aus derselben Kameraposition gefertigt worden. Zur Begutachtung seien die Filmsequenzen gesichtet und im Anschluss mittels eines Free Video To Jpg Converters in Einzelbilddateien zergliedert worden (2C5E6FCA-F4BC-4FD8-A446-FEEEDB9BA14D: 768 Einzelbilddateien; 4CFE2F7E-E76C-4350-AD06-12F32A78B092: 768 Einzelbilddateien; 8863512A-787F-4369-BE63-40F87D59866D: 768 Einzelbilddateien; 38816533-C4BC-4E1D-AE8C-87E719D30395: 1.968 Einzelbilddateien; A549A27E-6CC6-4A50-8BE0-49D50F9CCD7D: 768 Einzelbilddateien; AA7DBBAA-FB34-4798-AD7F-OCB9CDAC9EB2: 768 Einzelbilddateien). Die nunmehr vorliegenden Einzelbilddateien seien jeweils im jpg-Format abgespeichert worden und hätten eine Auflösung von einer Bildbreite von 848 Pixel und einer Bildhöhe von 480 Pixel, die der Auflösung der Filmsequenzen entspreche. Eine Veränderung oder Korrektur sei im Nachgang daher nicht erforderlich gewesen.
90
Nach Sichtung des vorliegenden Bildmaterials sei festzustellen, dass lediglich im oberen Bereich stärker gekrümmte Linien vorlägen, die auf eine augenfällige Verzerrung schließen ließen. Dies sei vor allem im Deckenbereich zu erkennen, da hier eine mitunter deutlich gekrümmte Linie vorliege. Im mittleren Bildbereich allerdings scheine sich die Verzerrung ziemlich in Grenzen zu halten, da hier nahezu keine augenfällig und deutlich gekrümmten Linien vorlägen, die auf eine grobe Verzerrung schließen lassen würden. Sollte sich daher die zur Begutachtung relevante Person im mittleren Bereich des Bildes befinden, so wäre eine Verzerrung aus sachverständiger Sicht eher vernachlässigbar. Sollte sich dieser aber im Deckenbereich befinden, so wäre eine Verzerrung im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen. Die vorliegende Kamera sei etwa auf Augenhöhe oder möglicherweise leicht unterhalb der Augenhöhe installiert. Da es sich um eine Filmsequenz handele, bei der sich die zur Begutachtung relevante Person frei bewege, lägen unterschiedliche Blickperspektiven vor. Der Täter werde daher u.a. im linken und rechten Profil, im linken und rechten Halbprofil, nahezu im Portrait sowie von hinten in unterschiedlichster Körperhaltung (aufrechtstehend, gebückt oder hockend) abgebildet.
91
Die Bildqualität des vorliegenden Tatbildmaterials sei durch einen geringen Kontrast sowie durch eine mangelhafte Auflösung gekennzeichnet. Wie gut/schlecht die Bildqualität der Einzelbilddateien allerdings tatsächlich sei, sei von verschiedenen Faktoren wie Entfernung und Bewegungsunschärfe abhängig. Lediglich sehr wenige Einzelstandbilder seien vorliegend zur Erstellung des beweissicheren morphologischen Gutachtens wenig gut geeignet.
92
bb) Nach Größenmerkmalen, Proportionen und soweit sichtbar Gesichtsform handele es sich beim Täter um eine männliche Person mittleren Alters, die von der Statur her wenig füllig erscheine. Das Gesichtsprofil sei soweit beurteilbar wenig vorgewölbt. Das Gesicht sei soweit beurteilbar wenig bis etwas gepolstert. Die morphologische Gesichtshöhe soweit beurteilbar sei nicht niedrig und die Stirn nicht niedrig. Im Bereich der Stirn und des Hinterhaupts finde sich eine deutliche Verschattung, so dass diese nicht in die morphologische Begutachtung eingeschlossen werden könne. Im Gesamtgesicht seien sieben für den Täter durchschnittliche Merkmale – drei gut (Geschlecht, Alter, Statur) – erkennbar. Die Merkmale des Täters fänden sich auch beim Angeklagten und würden mit diesen übereinstimmen. Aufgrund des geringen Kontrasts und der mangelhaften Auflösung im Tatbildmaterial, der deutlichen Verschattung des oberen Stirn- und Hinterhauptsbereichs beim Täter, der leicht unterschiedlichen Blickperspektive, der unterschiedlichen Beleuchtung, der Zeitspanne zwischen Fertigung der Tat- und Vergleichsbilder sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorselektion komme den Merkmalsübereinstimmungen ein geringer Beweiswert zu.
93
Die rechte Augenspalte des Täters sei durch die Blickperspektive nahezu vollständig verdeckt, daher nicht sichtbar, und könne nicht zur Begutachtung herangezogen werden. Die linke Augenspalte des Täters sei soweit beurteilbar mäßig tief liegend. Der linke Oberlidraum sei sehr hoch und mittig höher als medial/lateral. Die linke Augenbraue sei mittelhoch und nach lateral wenig ausgedünnt. Medial sei die linke Augenbraue annähernd geradlinig und ansteigend, lateral annähernd geradlinig und abfallend. Die linke Brauenmitte komme oberhalb des Brauenkopfes zu liegen. Ein deutlicher Knick im Bereich der linken Augenbraue sei erkennbar. Die Brauenköpfe seien soweit sichtbar mittelmäßig weit voneinander entfernt und nicht betont. Die Glabella sei nicht behaart. In der Augenregion seien 14 Merkmale – 13 gut (Oberlidraum (2), Augenbrauen (2), medialer Brauenverlauf (2), lateraler Brauenverlauf (2), Lage der Brauenmitte links, Knick im Brauenbereich links, Lage der Brauenköpfe, Betonung des Brauenkopfes, Glabella) – erkennbar. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Merkmalskonstellation hinsichtlich der Augenregion als persönlichkeitstypisch zu betrachten sei. Der linke Oberlidraum erscheine teils etwas niedriger. Zudem erscheine der linke laterale Bereich der Augenbraue teils etwas ausgedünnt. Zwischen dem Täter und Angeklagten fänden sich in der Augenregion zwei Merkmalsunähnlichkeiten (Oberlidraum (1), Augenbrauen (1)). Diese könnten aufgrund des derzeit vorliegenden Bildmaterials nicht abschließend und beweissicher beurteilt werden, da diese durch die leicht unterschiedliche Blickperspektive, eine unterschiedliche Beleuchtung und mögliche Veränderbarkeit der Augenbrauen erklärt werden könnten. Die verbleibenden Merkmale würden übereinstimmen. Aufgrund des geringen Kontrasts und der mangelhaften Auflösung im Tatbild, möglicher Veränderbarkeit der Augenbrauen, einer möglicherweise leicht unterschiedlichen Mimik, der unterschiedlichen Beleuchtung, der leicht unterschiedlichen Blickperspektive, der Zeitspanne zwischen Fertigung der Tat- und Vergleichsbilder sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorselektion komme den Merkmalsübereinstimmungen ein geringer bis mittlerer Beweiswert zu.
94
Die Bildqualität im Bereich der Nase sei aufgrund des sehr geringen Kontrasts und der sehr mangelhaften Auflösung sehr schlecht. Diese könne beweissicher zumindest vom Nasenspitzenbereich nur in einem der beiden vorliegenden Bilder abgeglichen werden. Dies sei im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen. Die Nase des Täters sei groß, der Nasenrücken lang und soweit beurteilbar leicht gewellt, bevor dieser in eine wenig große und gerundete Nasenspitze übergehe. Die Nasenwurzel sei eingezogen. In der Nasenregion seien sechs für den Täter durchschnittliche Merkmale – drei gut (Nasengröße, Nasen-rückenlänge, Nasenspitzengröße) – erkennbar. Beim Angeklagten erscheine die Nasenrückenform leicht nach unten gerundet und die Nasenwurzel etwas stärker eingezogen. Damit fänden sich zwischen dem Täter und Angeklagten zwei Merkmalsunähnlichkeiten (Nasenrückenform, Nasenwurzeleinzug). Diese könnten aufgrund des derzeit zur Verfügung stehenden Bildmaterials nicht abschließend und beweissicher beurteilt werden, da diese durch die leicht unterschiedliche Blickperspektive oder möglicherweise ein Bildartefakt im Bereich der Tatbilder erklärt werden könnten. Die verbleibenden Merkmale würden übereinstimmen. Aufgrund des sehr geringen Kontrasts und der sehr mangelhaften Auflösung im Tatbildmaterial, der leicht unterschiedlichen Blickperspektive, des möglichen Vorliegens eines Bildartefaktes in einem Tatbild, der unterschiedlichen Beleuchtung, unter Berücksichtigung der Zeitspanne zwischen Fertigung der Tat- und Vergleichsbilder und unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorselektion komme den Merkmalsübereinstimmungen ein sehr geringer Beweiswert zu.
95
Die Bildqualität im Bereich der Mundregion sei aufgrund des sehr geringen Kontrasts und der sehr mangelhaften Auflösung sehr schlecht. Zudem könne aufgrund der Blickperspektive jeweils nur ein Teil der Mundregion beweissicher begutachtet werden. Dies sei im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen. Der Hautoberlippenraum des Täters sei mittelhoch. Die Mundspalte sei im Bereich der linken Gesichtshälfte soweit beurteilbar mittelbreit. Im Bereich der Hautoberlippe sowie im Kinn finde sich eine Verschattung, die möglicherweise einem Bartschatten entsprechen könnte. In der Mundregion seien vier für den Täter durchschnittliche Merkmale – eins gut (Hautoberlippenraum) – erkennbar. Beim Angeklagten erscheine ein derart deutlich ausgeprägter Bartschatten nicht sichtbar. Damit fänden sich zwischen dem Täter und dem Angeklagten zwei Merkmalsunähnlichkeiten (Verschattung (2)). Diese könnten aufgrund des derzeit zur Verfügung stehenden Bildmaterials nicht abschließend und beweissicher beurteilt werden, da diese durch eine Veränderung der Bartracht sehr leicht erklärt werden könnten. Die verbleibenden Merkmale würden übereinstimmen. Aufgrund des sehr geringen Kontrasts und der sehr mangelhaften Auflösung im Tatbild, der leicht unterschiedlichen Blickperspektive, möglicher Veränderbarkeit der Barttracht, der unterschiedlichen Beleuchtung, der Zeitspanne zwischen Fertigung der Tat- und Vergleichsbilder sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorselektion komme den Merkmalsübereinstimmungen ein sehr geringer Beweiswert zu.
96
Der untere Kinnabschluss des Täters sowie der linke Unterkieferbereich seien derart verschattet und schlecht aufgelöst, dass diese nicht beweissicher gegenüber der Umgebung abgegrenzt werden könnten. Diese Region sei daher nur äußerst eingeschränkt zur Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Dies sei im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen. Das Kinn des Täters sei soweit sicht- und beurteilbar nicht niedrig und soweit beurteilbar etwas prominent. Das Mittelgesicht sei mittelhoch. Die linke Wange sei soweit beurteilbar wenig bis etwas gepolstert. In der Kinn-Wangenregion seien vier für den Täter durchschnittliche Merkmale – eins gut (Mittelgesichtshöhe) – erkennbar. Alle Merkmale des Täters fänden sich auch beim Angeklagten und stimmten mit diesen überein. Aufgrund des sehr geringen Kontrasts und der sehr mangelhaften Auflösung im Tatbild, der deutlichen Verschattung im Tatbild, der unterschiedlichen Beleuchtung, der leicht unterschiedlichen Blickperspektive, der Zeitspanne zwischen Fertigung der Tat- und Vergleichsbilder, möglicher Veränderbarkeit der Barttracht sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorselektion komme den Merkmalsübereinstimmungen ein sehr geringer Beweiswert zu.
97
Das rechte Ohr des Täters sei aufgrund der Blickperspektive nicht sichtbar. Dieses könne nicht in die vorliegende Begutachtung eingeschlossen werden. Das linke Ohr des Täters sei hoch und breit. Dabei sei der linke craniale breiter als der caudale Bereich. Die linke Ohrachse sei schräg gestellt. Die linke vordere Außenohrleiste sei lang, annähernd geradlinig und aufsteigend, bevor diese im Übergang zur linken mittleren Außenohrleiste deutlich gerundet verlaufe. An eine gerundete linke untere Außenohrleiste schließe sich ein eher dreiecksförmiges und wenig abgesetztes linkes Ohrläppchen an. Ein deutlicher Knick vor dem linken Ohrläppchen sei nicht erkennbar. In der linken Ohrregion seien zwölf Merkmale gut erkennbar. Die Merkmalskonstellation hinsichtlich des Ohrs sei als persönlichkeitstypisch zu betrachten. Beim Angeklagten erscheine die linke absteigende Außenohrleiste teils leicht gewellt. Damit finde sich zwischen dem Täter und dem Angeklagten eine Merkmalsunähnlichkeit (untere Außenohrleiste). Diese könne aufgrund des derzeit zur Verfügung stehenden Bildmaterials nicht abschließend und beweissicher beurteilt werden, da diese möglicherweise aufgrund der leicht unterschiedlichen Blickperspektive erklärt werden könnten. Die verbleibenden Merkmale würden übereinstimmen. Aufgrund des geringen Kontrasts und der mangelhaften Auflösung im Tatbild, der leicht unterschiedlichen Blickperspektive, der unterschiedlichen Beleuchtung, der Zeitspanne zwischen Fertigung der Tat- und Vergleichsbilder sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorselektion komme den Merkmalsübereinstimmungen ein geringer bis mittlerer Beweiswert zu.
98
Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich unter den erkenn- und beweissicher beurteilbaren Merkmalen und Merkmalskomplexen zwischen dem am [cenzura] gefilmten Täter und dem Angeklagten sieben Merkmalsunähnlichkeiten fänden. Diese könnten aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Bilder nicht abschließend und beweissicher beurteilt werden, da diese möglicherweise aufgrund der leicht unterschiedlichen Blickperspektive, einer möglichen Veränderung der Bartracht, einer möglichen Veränderung der Augenbrauen, eines möglicherweise im Tatbild vorliegenden Bildartefakts sowie der unterschiedlichen Beleuchtung erklärt werden könnten. Beim Täter sei eine reduzierte Anzahl an beweissicher erkennbaren Merkmalen zu extrahieren, da sich eine deutliche Verschattung im Bereich des oberen Kopfabschlusses finde. Zwischen dem Täter und dem Angeklagten lägen eine leicht unterschiedliche Blickperspektive und eine unterschiedliche Beleuchtung vor. Die Haartracht, die Augenbrauen, der Bart sowie das Körpergewicht seien veränderbar. Beim Täter fänden sich zudem einige persönlichkeitstypische Merkmale bzw. Merkmalskomplexe. Zudem sei die Zeitspanne zwischen Fertigung der Tat- und Vergleichsbilder sowie die vorliegende Vorselektion zu berücksichtigen. Auf dem vorliegenden Bildmaterial des Täters seien bei diesem 47 Merkmale erkenn- und beweissicher beurteilbar. Von diesen 47 beim Täter erkennbaren Merkmalen alle mit denen des Angeklagten abgeglichen werden. Unter diesen fänden sich die sieben aufgeführten Merkmalsunähnlichkeiten sowie zwei weitere Merkmale die nur unter Vorbehalt (soweit beurteilbar) abgeglichen werden könnten. Aufgrund dessen sei die Identität zwischen dem gefilmten Täter und Angeklagten auf Grundlage des derzeit zur Verfügung stehenden Bildmaterials – bereits unter Berücksichtigung der Vorselektion – wahrscheinlich gegeben. Diese Einschätzung entspreche der vierthöchsten positiven Klasse der neunstufigen Skala der Wahrscheinlichkeitseinschätzung.
99
e) Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen und der Sachverständigen an. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und ist von einer Täterschaft des Angeklagten überzeugt aufgrund der Anwendung des gleichen Modus bei der Tatausführung, der Videoaufnahmen vom Angeklagten bei der Tatausführung sowie der aufgrund der Buchungsbelege und der Auswertung des Mobiltelefons iPhone 6 des Angeklagten feststehenden Anwesenheit des Angeklagten zum Tatzeitraum in [cenzura]
100
Die Kammer geht nach eigener Überprüfung sicher davon aus, dass der Angeklagte die auf den Videoaufnahmen vom [cenzura] abgebildete Person ist und folgt dabei den von großer Sachkunde getragenen Ausführungen der Sachverständigen [cenzura]. Es liegen vorliegend keine eklatanten Abweichungen von Merkmalspartien und Einzelmerkmalen in ihrer Grobstruktur vor (vgl. hierzu allgemein BGH, Urt. v. [cenzura] Az.: [cenzura]).
101
Unter den beweissicher verglichenen 47 Merkmalen finden sich vorliegend nur sieben Merkmalsunähnlichkeiten, die vorliegend allesamt insbesondere mit der leicht unterschiedlichen Blickperspektive erklärt werden können. In der persönlichkeitstypischen Augenregion sind vorliegend 14 Merkmale erkennbar. Die zwei Merkmalsunähnlichkeiten bzgl. des Oberlidraums und der Augenbrauen können vorliegend ohne weiteres durch die leicht unterschiedliche Blickperspektive und eine unterschiedliche Beleuchtung erklärt werden. Entsprechendes gilt auch, soweit drei Merkmalsunähnlichkeiten bzgl. der Nasenrückenform, dem Nasenwurzeleinzug und der unteren Außenohrleiste bestehen sowie ein Bartschatten infolge von Verschattung nicht sichtbar ist. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass sich bzgl. des Kinns alle Merkmale des Täters auch beim Angeklagten finden und übereinstimmen.
102
Die Kammer hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Videoaufnahmen zur vorliegenden Tat im Vergleich zu denjenigen zur Tat vom [cenzura] von deutlich schlechterer Qualität und Auflösung sind und deutlich weniger Vergleichsmerkmale hieraus herangezogen werden konnten, mithin insbesondere das rechte Ohr des Täters überhaupt keine Berücksichtigung finden konnte. Gleichwohl ist die Kammer vorliegend nach eigener Prüfung davon überzeugt, dass aufgrund einer Vielzahl identischer, v. a. persönlichkeitstypischer Merkmale in der Augenregion der Angeklagte mit dem Täter auf der Videoaufnahme übereinstimmt. Gerade in Zusammenschau mit den weiteren genannten Umständen, insbesondere dass der Angeklagte sich zur Tatzeit in M. aufhielt und in gleicher Weise wie in den übrigen Fällen vorgegangen ist, ist die Kammer von seiner Täterschaft überzeugt.
6. Tatbegehung im Zeitraum vom [cenzura] und [cenzura] Ziff. 3 der Anklage vom [cenzura])
103
Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben des polizeilichen Hauptsachbearbeiters [cenzura] des polizeilichen Zeugen [cenzura] und der Zeugin [cenzura] sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern zu den kartografierten Start- und Endpunkten der Verkehrsdaten des Miet-Pkws und 11 Lichtbildern vom Tatort und den Tatorträumlichkeiten, ferner auch auf dem verlesenen Auszug aus dem Buchungssystem des [cenzura] und der verlesenen Stehlgutliste. Der Angeklagte hat keine Angaben gemacht.
104
a) Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter [cenzura] gab an, dass eine von ihm vorgenommene Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons iPhone ... ergeben habe, dass dieses am [cenzura], dem Tattag, um 04:57 Uhr in einem offenen Telekom-WLAN-Hotspot am [cenzura] 10 in [cenzura] in unmittelbarer Tatortnähe, aktiv gewesen sei. Ferner sei eine von ihm vorgenommene Auswertung der SIM-Karten-Daten des Miet-Pkw [cenzura] (IMEI: [cenzura]; IMSI: [cenzura] ICCID: [cenzura]) und der in diesem Zusammenhang Provider infolge des vom erholten richterlichen Beschlusses übermittelten GPS-Standortdaten mit Zeitstempeln zu dem Ergebnis gekommen, dass der vom Angeklagten gebuchte Miet-Pkw am [cenzura] von [cenzura] nach [cenzura] gefahren sei und sich dort erstmalig um 23:16 Uhr in die Kommunikationseinheit eingeloggt habe. Am [cenzura] sei dieser vor allem in [cenzura], wo sich das Hotel des Angeklagten befunden habe, um 20:26 Uhr dann – vermutlich zur Auskundschaftung des Tatorts – in der Funkzelle unmittelbar am [cenzura] eingeloggt gewesen. Am [cenzura], dem Tattag, habe in der Funkzelle [cenzura] erneut um 00:24 Uhr und 00:40 Uhr Datenverkehr mit dem Miet-Pkw stattgefunden. Ausweislich der verlesenen Bestätigung des [cenzura] sei der Angeklagte dort um 05:37 Uhr ausgecheckt. Um 07:38 Uhr habe sich der Pkw in eine Funkzelle in [cenzura] in [cenzura] eingebucht, wo die mutmaßliche Hehlerin des Angeklagten vermutet werde, und um spätestens 11:13 Uhr sei der Angeklagte in [cenzura] eingetroffen und sodann festgenommen worden.
105
Der Zeuge wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommunikationseinheit des Pkws sich nur sehr unregelmäßig in Funkzellen einlogge und der Pkw sich daher an den relevanten Orten über die festgestellten Uhrzeiten hinaus befunden habe könnte, ohne Daten produziert zu haben.
106
b) Der polizeiliche Zeuge [cenzura], der den Einbruch vor Ort aufgenommen hatte, sagte aus, dass die Aluminiumtür mit drei Schließriegeln im zweiten Stockwerk massiv aufgehebelt worden sei und aus dem Schulungsraum für Fortbildungen in der Praxis Dentalgerätschaften sowie eine Videokamera entwendet worden seien. Ferner sei aus einem Schrank eine Geldkassette entwendet worden. In den Räumlichkeiten sei vom Täter eine Flüssigkeit versprüht worden, die einen öligen Film auf dem Inventar hinterlassen habe.
107
c) Die Zeugin [cenzura] sagte aus, dass die Eingangstür im 2. Stockwerk aufgehebelt und verbogen worden sei und komplett ersetzt werden musste. Ab 07:00 Uhr hätte am [cenzura] eine Fortbildung stattgefunden, die auf 10:00 Uhr habe verlegt werden müssen. Außerdem hätten wegen des öligen Films die Räume gereinigt werden müssen. Ferner machte die Zeugin Angaben zur Höhe des Sachschadens sowie des Zeit- und Neuanschaffungswerts der entwendeten Gegenstände.
108
d) Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen an. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und ist von einer Täterschaft der Angeklagten aufgrund desselben Modus Operandi, des Auswertungsergebnisses der Verkehrsdaten der fest verbauten SIM-Karte im Miet-Pkw sowie der Geodaten des Mobiltelefons [cenzura] überzeugt. Auf die Ausführungen unter Ziff. D.II. 1. wird insoweit Bezug genommen. Anhaltspunkte dafür, dass der Miet-Pkw bei der vorliegenden Tat von einer anderen Person genutzt wurde, liegen nicht vor. Vielmehr checkte der Angeklagte ausweislich der verlesenen Einträge im elektronischen Buchungssystem des [cenzura] unter seinem Namen dort im Tatzeitraum ein und aus und fuhr auch bei der vorliegenden Tat unmittelbar im Anschluss zur Tat zur selben mutmaßlichen Hehlerin in [cenzura] Wie bereits bei der Tat vom [cenzura] versprühte der Angeklagte in den Praxisräumen eine unbekannte Flüssigkeit, die einen öligen Film auf dem Inventar hinterließ, um etwaige Spuren zu verwischen.
109
Bzgl. der Feststellungen zur Höhe des Fremdsachschadens sowie des Zeit- und Neuanschaffungswerts der entwendeten Gegenstände folgte die Kammer nach eigener Prüfung den Angaben der Zeugin [cenzura], die durch die verlesenen Rechnungen und Stehlgutlisten gestützt wurden.
110
Der Angeklagte hat sich fünftatmehrheitlicher Fälle des Diebstahls, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, gem. §§ 242 Abs. 1, 303 Abs. 1, 303c, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
111
§ 303 Abs. 1 StGB wird dabei konkurrenzrechtlich nicht von §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB konsumiert, sondern steht aus Klarstellungsgründen in Tateinheit (BGH, Beschl. v. 27.11.2018, Az.: 2 StR 481/17).
112
Die Kammer verurteilte den Angeklagten daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren 10 Monaten.
I. Tatbegehung vom 21.04.2019
1. Anwendbarer Strafrahmen
113
Die Kammer ging bei der Strafzumessung zunächst vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB aus. Vorliegend war ein besonders schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 S. 1 StGB anzunehmen, da der Angeklagte die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3 StGB verwirklichte, indem er zur Ausführung der Tat in einen Dienst- oder Geschäftsraum einbrach und sich dabei – insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der Tatbeute – aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen wollte, mithin gewerbsmäßig handelte. Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschl. v. 10.02.2009, Az.: 3 StR 3/09) war die Indizwirkung der Regelbeispiele nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:
114
Zugunsten des Angeklagten war die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang war vor allem in Rechnung zu stellen, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits mehr als 16 Monate in Untersuchungshaft befand und aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände vorliegend ausnahmsweise als besonders haftempfindlich einzustufen ist, weil er aufgrund des Beschränkungsbeschlusses und der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch Besuch erhalten durfte. Für den Angeklagten sprach zudem, dass mit den Taten kein Vandalismus in den Geschäftsräumen einherging und die Geschädigten den erlittenen Sach- und Stehlschaden durch ihre Versicherung erstattet bekamen. Auch hat das Gericht berücksichtigt, dass der Praxisbetrieb der Geschädigten nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde.
115
Zulasten des Angeklagten spricht vorliegend, dass ein erheblicher Fremdsachschaden i.H.v. 18.430,08 EUR brutto bei der Tatbegehung verursacht und Gegenstände von erheblichem Wert, namentlich einem Mindestzeitwert von insgesamt 60.275,79 EUR brutto und einem Mindestneuanschaffungswert i.H.v. 86.108,27 EUR brutto, entwendet wurden. Auch spricht gegen den Angeklagten, dass die Räumlichkeiten intensiv durchwühlt wurden; dabei ging der Angeklagte gezielt und hochprofessionell vor. Ferner ist zu berücksichtigen, dass er ausschließlich zur Begehung von Einbrüchen von [cenzura] nach [cenzura] reiste. Schließlich ist zulasten des Angeklagten besonders zu berücksichtigen, dass dieser bereits vielfach – auch einschlägig – vorbestraft ist und zuletzt mit Urteil des Landgerichts [cenzura] vom [cenzura] rechtskräftig seit [cenzura], wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt worden war, dessen Strafvollstreckung am [cenzura] erledigt war. Der Angeklagte beging mit der vorliegenden Tat – wenn auch fünf Jahre später – erneut eine vergleichbare Straftat und ließ sich die verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Warnung reichen.
116
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war vorliegend die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht widerlegt und vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB auszugehen. Die Ausnahmeregelung des § 243 Abs. 2 StGB war nicht verwirklicht.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
117
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren gem. § 46 StGB die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hielt nach § 46 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von
für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich bei der Bemessung insbesondere von der konkreten Höhe der eingetretenen Diebstahlsschäden und der Höhe der verursachten Sachschäden leiten ließ.
II. Tatbegehung im Zeitraum zwischen [cenzura] um [cenzura] und dem [cenzura]
1. Anwendbarer Strafrahmen
118
Die Kammer ging bei der Strafzumessung zunächst vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB aus. Vorliegend war ein besonders schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 S. 1 StGB anzunehmen, da der Angeklagte vorliegend die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3 StGB verwirklichte, indem er zur Ausführung der Tat in einen Dienst- oder Geschäftsraum einbrach und sich dabei – insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der Tatbeute – aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen wollte, mithin gewerbsmäßig handelte. Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschl. v. 10.02.2009, Az.: 3 StR 3/09) war die Indizwirkung der Regelbeispiele nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:
119
Zugunsten des Angeklagten war die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang war vor allem in Rechnung zu stellen, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits mehr als 16 Monate in Untersuchungshaft befand und aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände vorliegend ausnahmsweise als besonders haftempfindlich einzustufen ist, weil er aufgrund des Beschränkungsbeschlusses und der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch Besuch erhalten durfte. Für den Angeklagten sprach zudem, dass mit den Taten kein Vandalismus in den Geschäftsräumen einherging und die Geschädigten den erlittenen Sach- und Stehlschaden durch ihre Versicherung erstattet bekamen. Ferner sprach für den Angeklagten, dass nur ein vergleichsweise geringer Fremdsachschaden in Höhe von 297,50 EUR brutto verursacht wurde. Auch hat das Gericht berücksichtigt, dass der Praxisbetrieb der Geschädigten nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde.
120
Zulasten des Angeklagten spricht vorliegend, dass Gegenstände von erheblichem Wert, namentlich einem Mindestzeitwert von insgesamt 90.247,45 EUR brutto und einem Mindestneuanschaffungswert i.H.v. 172.897,– EUR brutto, entwendet wurden. Auch spricht gegen den Angeklagten, dass die Räumlichkeiten intensiv durchwühlt wurden; dabei ging der Angeklagte gezielt und hochprofessionell vor. Schließlich ist zulasten des Angeklagten besonders zu berücksichtigen, dass dieser bereits vielfach – auch einschlägig – vorbestraft ist und zuletzt mit Urteil des Landgerichts Ulm vom 10.11.2006, rechtskräftig seit 29.03.2007, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt worden war, dessen Strafvollstreckung am 15.05.2014 erledigt war. Der Angeklagte beging mit der vorliegenden Tat – wenn auch erst fünf Jahre später – erneut eine vergleichbare Straftat und ließ sich die verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Warnung reichen.
121
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war vorliegend die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht widerlegt und vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB auszugehen. Die Ausnahmeregelung des § 243 Abs. 2 StGB war nicht verwirklicht.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
122
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren gem. § 46 StGB die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hielt nach § 46 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von
für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich bei der Bemessung insbesondere von der konkreten Höhe der eingetretenen Diebstahlsschäden und der Höhe der verursachten Sachschäden leiten ließ.
[cenzura] Tatbegehung im Zeitraum vom [cenzura] und dem [cenzura]
1. Anwendbarer Strafrahmen
123
Die Kammer ging bei der Strafzumessung zunächst vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB aus. Vorliegend war ein besonders schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 S. 1 StGB anzunehmen, da der Angeklagte vorliegend die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3 StGB verwirklichte, indem er zur Ausführung der Tat in einen Dienst- oder Geschäftsraum einbrach und sich dabei – insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der Tatbeute – aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen wollte, mithin gewerbsmäßig handelte. Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschl. v. 10.02.2009, Az.: 3 StR 3/09) war die Indizwirkung der Regelbeispiele nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:
124
Zugunsten des Angeklagten war die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang war vor allem in Rechnung zu stellen, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits mehr als 16 Monate in Untersuchungshaft befand und aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände vorliegend ausnahmsweise als besonders haftempfindlich einzustufen ist, weil er aufgrund des Beschränkungsbeschlusses und der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch Besuch erhalten durfte. Für den Angeklagten sprach zudem, dass mit den Taten kein Vandalismus in den Geschäftsräumen einherging und die Geschädigten den erlittenen Sach- und Stehlschaden durch ihre Versicherung erstattet bekamen. Auch hat das Gericht berücksichtigt, dass der Praxisbetrieb der Geschädigten nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde.
125
Zulasten des Angeklagten spricht vorliegend, dass er einen erheblichen Mindestfremdsachschaden in Höhe von insgesamt 3.823,95 EUR brutto verursachte und Gegenstände von erheblichem Wert, namentlich einem Mindestzeitwert von insgesamt 67.010,– EUR brutto und einem Mindestneuanschaffungswert i.H.v. 87.131,– EUR brutto, entwendet wurden. Ferner ist zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er ausschließlich zur Begehung von Einbrüchen von M. nach M. reiste. Auch spricht gegen den Angeklagten, dass die Räumlichkeiten intensiv durchwühlt wurden; dabei ging der Angeklagte gezielt und hochprofessionell vor. Schließlich ist zulasten des Angeklagten besonders zu berücksichtigen, dass dieser bereits vielfach – auch einschlägig – vorbestraft ist und zuletzt mit Urteil des Landgerichts [cenzura] vom [cenzura] rechtskräftig seit [cenzura], wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt worden war, dessen Strafvollstreckung am [cenzura] erledigt war. Der Angeklagte beging mit der vorliegenden Tat – wenn auch erst fünf Jahre später – erneut eine vergleichbare Straftat und ließ sich die verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Warnung reichen.
126
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war vorliegend die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht widerlegt und vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB auszugehen. Die Ausnahmeregelung des § 243 Abs. 2 StGB war nicht verwirklicht.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
127
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren gem. § 46 StGB die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hielt nach § 46 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von
für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich bei der Bemessung insbesondere von der konkreten Höhe der eingetretenen Diebstahlsschäden und der Höhe der verursachten Sachschäden leiten ließ.
IV. Tatbegehung vom [cenzura]
1. Anwendbarer Strafrahmen
128
Die Kammer ging bei der Strafzumessung zunächst vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB aus. Vorliegend war ein besonders schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 S. 1 StGB anzunehmen, da der Angeklagte vorliegend die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3 StGB verwirklichte, indem er zur Ausführung der Tat in einen Dienst- oder Geschäftsraum einbrach und sich dabei – insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der Tatbeute – aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen wollte, mithin gewerbsmäßig handelte. Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschl. v. [cenzura], Az.: [cenzura]) war die Indizwirkung der Regelbeispiele nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:
129
Zugunsten des Angeklagten war die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang war vor allem in Rechnung zu stellen, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits mehr als 16 Monate in Untersuchungshaft befand und aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände vorliegend ausnahmsweise als besonders haftempfindlich einzustufen ist, weil er aufgrund des Beschränkungsbeschlusses und der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch Besuch erhalten durfte. Für den Angeklagten sprach zudem, dass mit den Taten kein Vandalismus in den Geschäftsräumen einherging und lediglich Bargeld i.H.v. 250,– EUR entwendet wurde. Auch hat das Gericht berücksichtigt, dass der Praxisbetrieb der Geschädigten nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde.
130
Zulasten des Angeklagten spricht vorliegend, dass er einen erheblichen Mindestfremdsachschaden in Höhe von 4.855,71 EUR brutto verursachte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass er ausschließlich zur Begehung von Einbrüchen von [cenzura] nach [cenzura] reiste. Auch spricht gegen den Angeklagten, dass die Räumlichkeiten intensiv durchwühlt wurden und er zur Verwischung etwaiger Spuren in den Praxisräumen eine unbekannte Flüssigkeit, die einen öligen Film auf dem Inventar hinterließ, versprüht hatte, zu dessen Beseitigung die Geschädigten mit dem gesamten Praxisteam den [cenzura] ganztägig eine Grundreinigung der Praxisräumlichkeiten vornehmen mussten. Ferner ist zu sehen, dass der Angeklagte gezielt und hochprofessionell vorging. Schließlich ist zulasten des Angeklagten besonders zu berücksichtigen, dass dieser bereits vielfach – auch einschlägig – vorbestraft ist und zuletzt mit Urteil des [cenzura] vom [cenzura], rechtskräftig seit [cenzura] wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von ... Jahren ... Monaten verurteilt worden war, dessen Strafvollstreckung am [cenzura] erledigt war. Der Angeklagte beging mit der vorliegenden Tat – wenn auch erst [cenzura] Jahre später – erneut eine vergleichbare Straftat und ließ sich die verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Warnung reichen.
131
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war vorliegend die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht widerlegt und vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB auszugehen. Die Ausnahmeregelung des § 243 Abs. 2 StGB war nicht verwirklicht.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
132
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren gem. § 46 StGB die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hielt nach § 46 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von
für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich bei der Bemessung insbesondere von der konkreten Höhe der eingetretenen Diebstahlsschäden und der Höhe der verursachten Sachschäden leiten ließ.
V. Tatbegehung im Zeitraum vom [cenzura] und [cenzura]
1. Anwendbarer Strafrahmen
133
Die Kammer ging bei der Strafzumessung zunächst vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB aus. Vorliegend war ein besonders schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 S. 1 StGB anzunehmen, da der Angeklagte vorliegend die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3 StGB verwirklichte, indem er zur Ausführung der Tat in einen Dienst- oder Geschäftsraum einbrach und sich dabei – insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der Tatbeute – aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen wollte, mithin gewerbsmäßig handelte. Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschl. v. [cenzura], Az.: [cenzura]) war die Indizwirkung der Regelbeispiele nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:
134
Zugunsten des Angeklagten war die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang war vor allem in Rechnung zu stellen, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits mehr als 16 Monate in Untersuchungshaft befand und aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände vorliegend ausnahmsweise als besonders haftempfindlich einzustufen ist, weil er aufgrund des Beschränkungsbeschlusses und der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch Besuch erhalten durfte. Für den Angeklagten sprach zudem, dass mit den Taten kein Vandalismus in den Geschäftsräumen einherging und den Geschädigten der Sach- und Stehlschaden seitens der Versicherung erstattet wurde. Auch hat das Gericht berücksichtigt, dass der Praxisbetrieb der Geschädigten nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde.
135
Zulasten des Angeklagten spricht vorliegend, dass er einen erheblichen Mindestfremdsachschaden in Höhe von 3.616,12 EUR brutto verursachte und Gegenstände von erheblichem Wert, namentlich einem Mindestzeitwert von insgesamt 30.207,– EUR brutto sowie einem Mindestneuanschaffungswert i.H.v. 39.536,73 EUR brutto, entwendete. Ferner ist zu berücksichtigen, dass er ausschließlich zur Begehung von Einbrüchen von [cenzura] nach [cenzura] reiste. Auch spricht gegen den Angeklagten, dass die Räumlichkeiten intensiv durchwühlt wurden und er zur Verwischung etwaiger Spuren in den Praxisräumen eine unbekannte Flüssigkeit, die einen öligen Film auf dem Inventar hinterließ, versprüht hatte, aufgrund dessen die Praxisräumlichkeiten gesondert gereinigt werden mussten. Ferner ist zu sehen, dass der Angeklagte gezielt und hochprofessionell vorging. Schließlich ist zulasten des Angeklagten besonders zu berücksichtigen, dass dieser bereits vielfach – auch einschlägig – vorbestraft ist und zuletzt mit Urteil des Landgerichts Ulm vom [cenzura] rechtskräftig seit [cenzura], wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt worden war, dessen Strafvollstreckung am 15.05.2014 erledigt war. Der Angeklagte beging mit der vorliegenden Tat – wenn auch erst fünf Jahre später – erneut eine vergleichbare Straftat und ließ sich die verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Warnung reichen.
136
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war vorliegend die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht widerlegt und vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB auszugehen. Die Ausnahmeregelung des § 243 Abs. 2 StGB war nicht verwirklicht.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
137
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren gem. § 46 StGB die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hielt nach § 46 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von
für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich bei der Bemessung insbesondere von der konkreten Höhe der eingetretenen Diebstahlsschäden und der Höhe der verursachten Sachschäden leiten ließ.
VI. Bildung der Gesamtstrafe
138
Aus den soeben dargelegten Einzelfreiheitsstrafen hatte die Kammer gem. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Taten, mithin des Seriencharakters (vgl.: BGH, Urt. v. 28.03.2013, Az.: 4 StR 467/12), und den erheblichen, teils einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, hielt die Kammer eine angemessene Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 4 Jahren 8 Monaten und somit die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
für tat- und schuldangemessen.
139
Da der Angeklagte durch die Taten Vermögensgegenstände erlangt hat, war gem. §§ 73 ff. StGB eine Vermögensabschöpfung durchzuführen. Da der Verbleib des Diebesgutes nicht geklärt werden konnte, war die Einziehung von Wertersatz gem. § 73c StGB anzuordnen. Bei der nach § 73d Abs. 1, Abs. 2 StGB erforderlichen gerichtlichen Schätzung des Zeitwerts ist die Kammer den Angaben der Geschädigten, die durch die verlesenen Rechnungen und Stehllisten gestützt wurden, nach eigener Prüfung gefolgt und hat dabei auch die Höhe einer etwaigen Erstattung durch die Versicherungen im Wege der Feststellung von Mindestbeträgen mitberücksichtigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.04.2000, Az.: 4 StR 128/00).
140
Gegen den Angeklagten war vor diesem Hintergrund die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 247.990,24 Euro als Wertersatz anzuordnen. Im Einzelnen:
Taten
|
Geschädigte(r)
|
Höhe des Wertersatzes
|
Tat vom 21.04.2019
|
Zahnarztgemeinschaftspraxis [cenzura]
|
60.275,79 EUR
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Tat vom 06.05./07.05.2019
|
Zahnarztpraxis [cenzura]
|
90.247,45 EUR
|
Tat vom 26.05./27.05.2019
|
Zahnarztpraxis [cenzura]
|
67.010,– EUR
|
Tat vom 31.08.2019
|
Zahnarztpraxis [cenzura]
|
250,– EUR
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Tat vom 08.09.2019
|
Zahnarztpraxis [cenzura]
|
30.207,– EUR
|
Summe
|
|
247.990,24 EUR
|
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H. Einziehung von Tatmitteln
141
Soweit nach § 74 Abs. 1 StGB Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer vorsätzlichen Tat gebracht oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), eingezogen werden können, hat die Kammer vorliegend von einer Einziehung unter Ausübung ihres gesetzlich eingeräumten Ermessens abgesehen.
142
Im Hinblick auf die beim Angeklagten sichergestellten Türöffnungswerkzeuge und Mobiltelefone fehlt es vorliegend mangels nachweisbarer Verwendung im Zusammenhang mit der Tatbegehung bereits an der Eigenschaft als Tatmittel.
143
Bei dem sichergestellten mobilen Navigationsgerät [cenzura] handelt es sich zwar grundsätzlich um ein Tatmittel, da dieses im Rahmen der Vorbereitung der Tat – vorliegend der Anfahrt zum Tatort – verwendet wurde. Die Kammer sieht insoweit allerdings im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens von einer Einziehung ab, da eine restriktive Auslegung des Tatbestands lediglich den Einbezug von solchen Gegenständen erfordert, deren deliktische Verwendung aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit auf der Hand liegt (vgl. MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl. 2020, § 74 Rn. 11; BeckOK-StGB/v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed. 01.11.2020, § 74 Rn. 13.1). Dieses Erfordernis ist bei dem mobilen Navigationsgerät als Alltagsgegenstand zu verneinen.
144
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.