Titel:
Rückabwicklung, Nutzungsentschädigung, Bereicherungsabsicht, Abschalteinrichtungen, Thermofenster, Sittenwidrigkeit
Schlagworte:
Rückabwicklung, Nutzungsentschädigung, Bereicherungsabsicht, Abschalteinrichtungen, Thermofenster, Sittenwidrigkeit
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 28.04.2022 – 9 U 7731/21
BGH, Urteil vom 25.06.2025 – VIa ZR 701/22
LG Ingolstadt, Berichtigungsbeschluss vom 05.11.2021 – 73 O 2128/20 Die
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 29.398,65 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Ansprüche nach einem PKW Kauf im Rahmen des sog. Diesel Abgasskandals.
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Der Kläger erwarb am 27.04.2016 einen Audi A6 Avant 3.0 TDI bei der zu einem Kaufpreis von 40.590,00 € mit der Fahrgestellnummer Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 89.805 km (Anlage K1).
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In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter V6-Turbodieselmotor (180 kW) mit einer Leistung von 245 PS verbaut, der eine Euro 5 Zulassung hat. Das Kraftfahrtbundesamt hat keinen Bescheid wegen des Emissionsverhaltens bzgl. des streitgegenständlichen Fahrzeugs erlassen. Es hat allerdings ein Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 29.11.2019 bzgl bestimmter Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs durchgeführt. Dieses Anhörungsverfahren endete nach mehrmonatiger Prüfung mit der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes, dass es keinen Bescheid wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung wegen des Emissionsverhaltens des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps erlassen werde.
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In dem streitgegenständlichen Fahrzeug kommt unstreitig ein sog. Thermofenster zum Einsatz. Die Beklagte hat dem KBA im Rahmen der Freigabe von freiwilligen Software Updates, Daten zur umgebungsluftgesteuerten Korrektur der Abgasrückführung, dem sog. „Thermofenster“ für diese Motorengruppe vorgestellt und die Softwarebedatung für jede MotorGetriebe- Kombination der VTDI EU5 Generation 2 Aggregate dem KBA zur Verfügung gestellt.
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Zum Schluss der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 186.808 km.
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Der Kläger trägt vor, das streitgegenständlichen Fahrzeug sei vom Abgasskandal betroffen. Er trägt im Wesentlichen weiter folgende Abschalteinrichtung vor: Aufheizstrategie, SCR-Katalysator/ AdBlue-Einspritzung, Getriebemanipulation/ Schalteinstellung mit Lenkwinkelerkennung, Manipulation des OBD Systems.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass ein ausreichend substantiierter Vortrag bzgl. etwaiger unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorliege. Er stützt seinen Schadensersatzanspruch im Wesentlichen auf § 826 BGB in Form der Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrags.
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Der Kläger bezifferte die Nutzungsentschädigung zunächst mit 11.191,35 €. Bzgl der Differenz zum zuletzt gestellten Antrag wurde der Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte widersprach dieser teilweisen Erledigterklärung.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
- 1.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 40.590,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2019 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 12.693,15 EUR, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A6 Avant 3.0 TDI mit der Fahrgestellnummer, zu zahlen.
- 2.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 07.12.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
- 3.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.025,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2019 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger stütze seine Ansprüche auf unsubstantiierte Behauptungen. Der geltend gemachte Anspruch bestehe insbesondere deshalb nicht, da keine Handlung der Beklagten vorliege, die als Täuschung oder sittenwidrige Schädigung zu qualifizieren sei. Weiter würden Ansprüche an der Kausalität und einem Schadenseinschlag scheitern. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei sicher und fahrbereit und verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen.
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Das Gericht hat zur Sache mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der Sitzung des Landgerichts Ingolstadt vom 16.06.2021 wird Bezug genommen.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
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Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nebst Zinsen, auch nicht Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs und Anrechnung einer Nutzungsentschädigung.
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Der Klagepartei stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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Mangels vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien, kommen allein deliktische Anspruchsgrundlagen in Betracht. Die Voraussetzungen deliktischer Anspruchsgrundlagen liegen allerdings nicht vor. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheitert, denn es fehlt jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (BGH Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20). Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV liegt ebenfalls nicht vor. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich des Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 (BGH Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20).
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Ein Anspruch nach § 826 BGB besteht aber ebenfalls nicht. Nach § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt.
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1. Soweit sich die Klagepartei auf diverse Abschalteinrichtungen ohne das sog. Thermofenster stützt, hat sie die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Anspruchs nach § 826 BGB nicht schlüssig vorgetragen.
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Grundsätzlich ist bei der Annahme einer „ins Blaue hinein“ aufgestellten Behauptung Zurückhaltung geboten. Die Annahme eines willkürlichen Sachvortrags kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, da es einer Partei durchaus möglich sein muss, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (vgl. etwa BeckOK-ZPO/von Selle, Ed. 32, § 138 ZPO, Rn. 32 m.w.N.). Eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung ist aber dann gegeben, wenn eine Partei ohne greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ Behauptungen aufstellt (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2003, 69, 70; BGH, NJW-RR 2002, 1419, 1420). Dies ist vorliegend der Fall.
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Zwar sind vor diesem Hintergrund, nach Ansicht des Gerichts an den ursprünglichen Sachvortrag der Klagepartei nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Dies stellt sich allerdings anders dar, sobald die Beklagte zu den, von der Klagepartei vorgetragenen Abschalteinrichtungen substantiiert vorträgt. Denn die Anforderungen an den Sachvortrag der Klagepartei sind immer in Relation zur Erwiderung der Beklagten zu sehen. Es bedarf daher der Ergänzung, wenn er infolge der Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (Saenger/Ulrich/Siebert, ZPO, § 138, Rdnr. 3 mit Verweis u.a. auf BGH NJW-RR 2003, 69). Um den oben dargelegten Anforderungen zu entsprechen, muss die Klagepartei daher ihrerseits substantiiert vortragen, um ihrer Darlegungslast zu entsprechen.
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Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass das KBA am 29.11.2019 ein Anhörungsverfahren wegen des Emissionsverhaltens des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps eingeleitet hat. Sie trug sodann weiter diesbezüglich vor, dass das KBA nach mehrmonatiger Prüfung mitgeteilt habe, dass es keinen Bescheid wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung wegen des Emissionsverhaltens bzgl. des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps erlassen werden. Der Kläger hielt dem lediglich entgegen, dass das Anhörungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, mit Verweis auf eine amtliche Auskunft an das OLG Hamm (Anlage K23) dem sich nicht einmal der konkrete Motortyp entnehmen lässt, was bereits vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beklagten zu den unterschiedlichen Motoren (Monoturbo und BiTurbo) betreffend der Fahrzeuge A6 3,0 TDI in der Klageerwiderung nicht ausreichend für ein qualifiziertes Bestreiten ist. Zum einen führt dies dazu, dass der Vortrag der Klagepartei als zughestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Zum anderen führt dies aber auch dazu, dass der Vortrag des Klägers nicht den o.g. Anforderungen entspricht. Denn für einen substantiierten Vortrag nach den oben dargelegten Grundsätzen wäre auf Grund dieser neuen Umstände ein weiterer Vortrag des Klägers erforderlich gewesen, da der Kläger darlegen und ggf. unter Beweis stellen müsste, weswegen trotz der Überprüfung und abschließenden Beurteilung des KBAs, Hinweise auf eine Abschalteinrichtung vorliegen. Der Kläger konnte allerdings keinen Vortrag dazu liefern, weshalb gerade das der Fall sein soll. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger Abschalteinrichtungen vorträgt, die dem KBA zuvor schon bekannt waren, da sie gerichtsbekannt Inhalt anderer Rückrufe sind. Weiter hat die Beklagte erneut mit Schriftsatz vom 08.06.2021 umfangreich zu den Untersuchungen des KBA vorgetragen. Der Vortrag der Klagepartei bleibt deutlich hinter diesem zurück.
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2. Soweit der Kläger zum sog. Thermofenster vorträgt, gilt Folgendes:
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Auch hier scheitert ein Anspruch aus § 826 BGB. Der Kläger hat vor dem Hintergrund der BGH Rechtsprechungen mit den Az.: VI ZR 433/19 und VI ZR 889/20 keine Umstände dargelegt, die zu einer Sittenwidrigkeit führen könnten. Insbesondere hat der BGH in diesen Entscheidungen dargelegt, dass der bloße Einsatz eines Thermofensters nicht zur Sittenwidrigkeit führt. Auch hier ist der Vortrag der Beklagten im Rahmen der Substantiierungsanforderungen bzgl. der Offenlegung des Thermofensters gegenüber dem KBA im Jahr 2017 zu berücksichtigen. Auch vor diesem Hintergrund wird der Kläger seiner Darlegungslast bzgl. anderer Anhaltspunkte, die zur Sittenwidrigkeit führen könnten, nicht gerecht.
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3. Mangels bestehen eines Hauptanspruchs kann die Klagepartei auch nicht eine entsprechende Verzinsung, die Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 2 ZPO.