Titel:
Thermofenster, Motorenschutz, Substantiierungspflicht, Beweiserhebungspflicht, Sittenwidrigkeit, Rückruf
Schlagworte:
Thermofenster, Motorenschutz, Substantiierungspflicht, Beweiserhebungspflicht, Sittenwidrigkeit, Rückruf
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 08.04.2022 – 35 U 6924/21
BGH, Urteil vom 25.06.2025 – VIa ZR 637/22
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 51.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Pkw und der sog. „Diesel-Abgasthematik“.
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Die Klagepartei erwarb am 17.03.2014 von der … in … einen Pkw Audi A5 Sportback 3.0 TDI, ausgestattet mit einem V6-Turbodieselmotor mit einer Leistung von 150 kW, EURO 5, als Neuwagen mit einem Kilometerstand von 0 km zum Kaufpreis von 51.000,00 € brutto.
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Das Fahrzeug wies am 23.06.2020 einen Kilometerstand von 83.600 km und am 13.08.2021 (Tag der mündlichen Verhandlung) einen Kilometerstand von 101.608 km auf.
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In der Software des Fahrzeugs ist ein sogenanntes Thermofenster integriert, das bewirkt, dass die Abgasrückführungrate in bestimmten Temperaturbereichen abgeschaltet bzw. reduziert wird und der Ausstoß an Stickoxiden höher ist. Das Fahrzeug ist nicht von einem verbindlichen Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) im Hinblick auf das Emissionsverhalten betroffen. Die Beklagte bietet für das Fahrzeug kein verpflichtendes Softwareupdate an. Der PKW verfügt nicht über einen SCR-Katalysator.
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Die Klagepartei behauptet, die Beklagte habe im streitgegenständlichen Fahrzeug diverse unzulässige Abschalteinrichtungen zur Verringerung der Abgasemissionen auf dem Prüfstand implementiert. Das Fahrzeug erkenne anhand bestimmter Parameter, ob es sich auf einem technischen Prüfstand oder im Straßenverkehr befinde; während die zulässigen Stickoxid-Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten würden, sei dies im Realbetrieb auf der Straße nicht der Fall. Das Thermofenster stelle eine unzulässige Technologie zur Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes dar. Auch andere 3-Liter-Motoren der Beklagten mit Abgasklasse EURO 5 seien bereits zurückgerufen worden. Die Klagepartei sei bei Kauf des Fahrzeugs über dessen Gesetzeskonformität getäuscht worden, was für sie ein entscheidendes Kaufkriterium gewesen sei.
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Die Klagepartei meint deswegen, dass ihr Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustünden, die Beklagte hafte insbesondere wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.
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Mit Schriftsatz vom 21.12.2020 hat die Klagepartei hinsichtlich zuvor beantragter Zinsen aus der Hauptforderung (51.000,00 €) in Höhe von 4 Prozent seit dem 18.03.2014 bis zum 17.06.2020 die teilweise Klagerücknahme erklärt. Im Termin vom 06.08.2021 hat die Klagepartei im Rahmen der Antragstellung die (abzuziehende) Nutzungsentschädigung auf 12.955,02 € beziffert, nachdem sie diese zuvor in der Klageschrift vom 23.06.2020 als „im Termin zu beziffern“ und im Schriftsatz vom 15.07.2020 mit 10.659,00 € angegeben hatte. Die Beklagte hat diesbezüglich erklärt, dass einer etwaigen konkludent erklärten Teilerledigungserklärung nicht zugestimmt wird, und hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 21.12.2020 erklärten Teilklagerücknahme beantragt, die Kosten des Verfahrens der Klägerseite aufzuerlegen.
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Die Klagepartei beantragt zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 51.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 12.955,02, Zugum-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 18.06.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.994,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2020 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte führt aus, das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht von der bei Motoren des Typs EA 189 bekannt gewordenen Umschaltlogik betroffen. Das Fahrzeug enthalte keine vom Kraftfahrtbundesamt als unzulässig eingestufte Abschalteinrichtung. Der Vortrag der Klagepartei gehe nicht über pauschale, unsubstantiierte Behauptungen hinaus. Tatsächlich liege kein verpflichtender Rückruf des KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug in Bezug auf das Emissionsverhalten vor. Das Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Beklagte habe die Klagepartei nicht sittenwidrig geschädigt und insbesondere nicht getäuscht.
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Das Gericht hat mündlich zur Sache verhandelt und hierbei den Kläger persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung des Landgerichts Ingolstadt vom 13.08.2021 Bezug genommen. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Parteien sowie zur Ergänzung, Vertiefung und Vervollständigung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Ingolstadt ist örtlich wie sachlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 32 ZPO.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klagepartei stehen in Bezug auf das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Thermofenster die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Im Hinblick auf die weiteren Behauptungen der Klagepartei zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung war der klägerische Vortrag zu unsubstantiiert und löste daher keine Beweiserhebungspflicht des Gerichts aus.
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Da zwischen den Parteien keinerlei vertragliche Beziehungen bestehen, kommt als Anspruchsgrundlage lediglich Deliktsrecht, hier insbesondere ein Anspruch aus § 826 BGB in Betracht. Solche ergeben sich jedoch nicht wegen des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig verbauten Thermofensters.
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1. Für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale ist die Klagepartei vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Da das Vorhandensein des sogenannten Thermofensters vorliegend unstreitig ist, müsste die Klagepartei neben der Tatsache, dass es sich hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, weiter ein vorsätzliches oder gar sittenwidriges Handeln der Beklagten beweisen.
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2. Während die Klagepartei – ohne nähere Begründung – von der Eigenschaft des Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 ausgeht, hat die Beklagte dies bestritten und sich auf die Ausnahmeregelungen nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 berufen. Die Abgasrückführung sei bei bestimmten Temperaturen deshalb (signifikant) reduziert worden, weil dies aus Gründen des Motorenschutzes erforderlich sei.
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3. Es ist bereits nicht klar, ob es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Die Gesetzeslage hierzu ist aufgrund der o.g. Ausnahmevorschrift, auf welche sich die Beklagte beruft, keinesfalls eindeutig; der Einsatz von Thermofenstern kann nicht per se als rechtswidrig beurteilt werden, worauf das KBA auch hingewiesen hat (vgl. auch OLG München, Urteil vom 03.04.2020; Az. 5 U 941/20). Gegen das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung spricht auch bereits die Tatsache, dass das hier in Rede stehende Thermofenster vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, während zum Beispiel bei der in den EA189-Motoraggregaten verbaute Software auf einer Umschaltlogik basierte, so dass der Schadstoffausstoß nur auf dem Rollenprüfstand vermindert wurde. Das Problem der Versottung von Bauteilen bei Kondensierung von unverbrannten Rückständen in den kalten Rohrleitungen hat nicht nur die Beklagte erkannt und ist dem mittels einer von der Außentemperatur abhängigen Abgasrückführung begegnet. Vielmehr benutzt die Mehrzahl der Autohersteller dieses System, um Bauteile zu schützen.
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4. Letztlich kann es jedoch dahinstehen, ob es sich objektiv gesehen bei dem verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Denn das Gericht ist der Überzeugung, dass sich das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit dem hierin verbauten Thermofenster jedenfalls nicht als sittenwidrige Handlung qualifizieren lässt.
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Es ist höchst umstritten, ob es sich bei der Verwendung des sogenannten Thermofensters um eine zulässige Motorenschutzmaßnahme handelt. Die Gesetzeslage hierzu ist auch keinesfalls eindeutig, was die – auslegungsfähigen – Ausnahmevorschriften (s.o.) belegen. Auch nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 715/2007 ausdrücklich (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123):
„Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“
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Schließlich zeigt auch der in der Literatur (vgl. Führ, NVwZ 2017, 265) betriebene erhebliche Begründungsaufwand, um das „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen hätte (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 21.10.2019 – 12 U 246/19, BeckRS 2019, 25135, beckonline, mwN).
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Vor diesem Hintergrund ist eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, daher jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 30.07.2019, 10 U 134/19, Rn. 90).
Sonstige unzulässige Abschalteinrichtungen
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Der Vortrag der Klagepartei hinsichtlich der Behauptung weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen, welche in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sein sollen, ist jedenfalls zu unsubstantiiert, um eine Beweiserhebungspflicht des Gerichts auszulösen, so dass auch diesbezüglich die Klage abzuweisen war.
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1. Für das streitgegenständliche Fahrzeug liegt kein angeordneter Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes vor. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist unstreitig ein Audi A5 Sportback 3.0 TDI, ausgestattet mit einem V6-Turbodieselmotor mit einer Leistung von 150 kW, EURO 5.
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Das Kraftfahrtbundesamt hat, wie aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, unter der Internetadresse https://www.kba.de/DE/Marktueberwachung/Abgasthematik/uebersicht2.pdf? blob=publicationFile&v=4 eine Tabelle mit den angeordneten Rückrufen eingestellt.
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Für das Gericht ergibt sich hieraus zweifelsfrei, dass für den Fahrzeugtyp Audi A5 zwar Rückrufe aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit Feststellungsdatum 01.12.2017 vorliegen, die jedoch ausschließlich Fahrzeuge der Emissionsstufe EURO 6 mit einer Leistung von 160 und 180 kW betreffen. Das streitgegenständliche Fahrzeug der Emissionsstufe EURO 5 mit einer Leistung von 150 kW ist von einem Rückruf hingegen nicht betroffen.
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2. Die Frage, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, ist zwar grundsätzlich nicht abhängig von einem KBA-Rückruf für den betreffenden Pkw. Ein erfolgter Rückrufbescheid des KBA entfaltet diesbezüglich jedoch Tatbestandswirkung, wenn der Rückruf wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgt ist. Zweifellos kann auch dann eine unzulässige Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sein, wenn – wie hier – (noch) kein KBA-Rückruf vorliegt. In diesem Fall kommt es jedoch darauf an, ob der Vortrag der Klagepartei substantiiert genug ist, eine Beweiserhebungspflicht des Gerichts auszulösen, dies auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 28.01.2020 (VIII ZR 57/19).
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In Abweichung von der zitierten BGH-Entscheidung kommen vorliegend nur deliktische Ansprüche gegen die Beklagte in Betracht. Die zitierte BGH-Entscheidung befasst sich indes lediglich mit einer übermäßigen Überspannung der Substantiierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins eines Sachmangels. Die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag der Klagepartei sind daher vorliegend anders gelagert als in dem vom BGH entschiedenen Fall. So genügt es nicht, Anhaltspunkte für einen evtl. vorhandenen Mangel der (Kauf-)Sache zu liefern (wie in dem vom BGH entschiedenen Fall); vielmehr muss eine rechtswidrige Schädigungshandlung schlüssig dargetan werden, welche von der Beklagten in zurechenbarer Weise mit entsprechendem Schädigungsvorsatz ausgeübt worden sein und beim Kläger zu einem kausalen Schaden geführt haben muss; darüber hinaus muss, da in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig ein Anspruch nach § 826 bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB zu überprüfen sein wird, evtl. auch zu einer möglichen Sittenwidrigkeit/besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten vorgetragen werden.
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Vor diesem Hintergrund erscheint der Vortrag der Klagepartei auch unter Berücksichtigung der vom BGH in dem genannten Urteil aufgestellten Maßstäbe als nicht hinreichend konkret (vgl. auch OLG München, B. v. 17.03.2020, 21 U 6698/19).
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Der Vortrag der Klagepartei zu den behaupteten Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Pkw bleibt insgesamt allgemein und lässt jeglichen Bezug zum konkreten Fall vermissen; er ist nicht ansatzweise ausreichend substantiiert und kann damit auch keine gerichtliche Beweiserhebungspflicht auslösen. Seitens der Beklagten wurde eingehend begründet, dass und aus welchen Gründen im streitgegenständlichen Fahrzeug keine unzulässigen Abschalteinrichtungen enthalten seien. Insbesondere hat die Beklagte bereits im Rahmen der Klageerwiderung auf die Notwendigkeit einer Betrachtung des konkret verbauten Motortyps und die fehlende Beanstandung durch das Kraftfahrtbundesamt hingewiesen. Trotz der zentralen Bedeutung dieser amtlichen Einschätzung durch das Kraftfahrtbundesamt bzw. der hierfür maßgeblichen Gründe ist die Klagepartei hierauf zu keinem Zeitpunkt eingegangen. Stattdessen hat sie ungeachtet der bereits dargelegten Differenzierungen zu verschiedenen anderen Rückrufen für andere Fahrzeugtypen vorgetragen und ohne nähere Begründung behauptet, die betreffenden unzulässigen Abschalteinrichtungen kämen auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz, dieses verfüge über einen „identischen Motor“, es bestehe „auch hinsichtlich des konkreten Fahrzeugs der berechtigte Verdacht einer Betroffenheit vom offiziellen Rückruf“ (Seite 3 und 4 des Schriftsatzes vom 29.07.2021). Ihre Ausführungen beschränken sich bis zuletzt (weiter) auf allgemeine Erwägungen und pauschale Behauptungen und lassen eine nähere Auseinandersetzung mit den zuvor von der Beklagten dargelegten Einzelheiten des konkreten Falles nicht erkennen; so wird etwa zu einer behaupteten Manipulation des Getriebes im Hinblick auf ein in dem streitgegenständlichen Fahrzeug angeblich verbautes 7-Gang-Automatikgetriebe vorgetragen (Seite 15 des Schriftsatzes vom 29.07.2021), ungeachtet des bereits erfolgten Hinweises der Beklagten, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei kein Automatikgetriebe, sondern ein manuelles Schaltgetriebe verbaut (Seite 19 der Klageerwiderung), welches laut dem von der Klägerseite selbst vorgelegten Kaufvertrag (Anlage K1) ersichtlich nicht über 7, sondern über lediglich 6 Gänge verfügt.
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Letztlich erschöpft sich das Vorbringen der Klagepartei zu den behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen in reinen Vermutungen. Die Erholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund dieser letztlich von der Klagepartei geäußerten reinen Vermutungen würde zur Überzeugung des Gerichts aber eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts darstellen (so auch OLG München, B. v. 22.03.2019, 21 U 533/19; OLG München, B. v. 17.03.2020, 21 U 6698/19).
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Es ist allgemein bekannt, dass es im Volkswagenkonzern in der Vergangenheit zum Einsatz von unerlaubten Abschalteinrichtungen kam. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass die Klagepartei im einzelnen Fall nicht mehr konkret darlegen muss, weshalb auch gerade in ihrem Fall konkrete Anhaltspunkte für eine solche Abschalteinrichtung im jeweils streitgegenständlichen Fahrzeug vorliegen. Rein spekulative und pauschale Verdachtsäußerungen, die ohne Bezug auf den konkreten Einzelfall zunächst in einer Art Generalverdacht vorgetragen werden und von denen das Gericht sich quasi die passenden heraussuchen soll, können nicht als hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung dienen.
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Zwar ist es der Klagepartei prozessual grundsätzlich nicht verwehrt, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie jedoch für wahrscheinlich hält. Jedoch muss, um eine ausufernde Beweiserhebungspflicht des Gerichts zu vermeiden, zunächst der Vortrag der Klagepartei zu den behaupteten Anspruchsgrundlagen hinreichend konkret sein. Andernfalls sind Darlegungserleichterungen wie die sekundäre Darlegungslast, nicht gerechtfertigt (vgl. Hierzu ausführlich OLG Köln, U. v. 11.04.2019, 3 U 67/18).
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Die mangelnde Substantiierung des klägerischen Vortrags war von der Beklagtenseite bereits ausdrücklich gerügt worden.
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III. Mangels Bestehens eines deliktischen Anspruchs bereits dem Grunde nach gehen auch die übrigen Anträge ins Leere.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.