Titel:
Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Thermofenster, Aufklärungspflicht, Medienberichterstattung, Darlegungs- und Beweislast, Schadensersatzanspruch
Schlagworte:
Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Thermofenster, Aufklärungspflicht, Medienberichterstattung, Darlegungs- und Beweislast, Schadensersatzanspruch
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 18.02.2022 – 5 U 8767/21
BGH, Urteil vom 02.07.2025 – VIa ZR 388/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 38.941,85 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit den in der öffentlichen Berichterstattung als „Abgasskandal“ bekannt gewordenen Vorgängen.
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Die Klägerin erwarb mit Rechnung vom 08.03.2018 von ...in ... den streitgegenständlichen Pkw Audi Q5 3.0 V6 TDI, 190 kW, Euro 6 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 34.466 km (Anlage K1). Der Kaufpreis belief sich auf 40.200,- € brutto und wurde mittels eines Darlehens bei der ... Bank über eine Laufzeit von 36 Monaten finanziert (Anlage K2).
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Zum Schluss der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 103.732 km auf.
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In dem Wagen ist ein von der Beklagten hergestellter 3,0-Liter-Dieselmotor verbaut, dessen Motorsoftware unter festgelegten Bedingungen eine schadstoffmindernde Aufheizstrategie vorsah. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete insoweit einen verpflichtenden Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an. Die Beklagte nimmt auf dessen Anordnung für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs eine Aktualisierung der Motorsoftware vor. Dieses Software-Update hat die Klägerin auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufspielen lassen.
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Darüber hinaus ist in der Software dieses Fahrzeugs ein sogenanntes Thermofenster integriert, welches bewirkt, dass die Abgasrückführungsrate in bestimmten Temperaturbereichen abgeschaltet bzw. reduziert wird und der Ausstoß an Stickoxiden höher ist.
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Die Klagepartei behauptet im Wesentlichen, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut worden, um die geltenden Abgasnormen zu umgehen. Auch das integrierte Thermofenster sei als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Das Fahrzeug sei daher durch die Beklagte bezüglich der Schadstoffwerte manipuliert worden. Insoweit habe die Beklagte die Klägerin unter anderem vorsätzlich sittenwidrig getäuscht. Die Klägerin habe ein Fahrzeug erworben, dass nicht ihren Vorstellungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprach. Sie habe damals keine Kenntnis davon gehabt, dass das Fahrzeug von einem Rückruf betroffen ist, andernfalls hätte sie dieses nicht gekauft.
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Nach Ablösung des Darlehens änderte die Klagepartei ihren Klageantrag Ziff. 1 dementsprechend mit Schriftsatz vom 16.09.2021 (Bl. 56 d. A.) und beantragt zuletzt,
- 1.
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an die Klägerin 33.301,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegenüber Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs des Typs Audi Q5 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots der Klägerin auf Übergabe des PKWs des Typs Audi Q5 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... in Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte beantragt,
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Die beklagte Partei behauptet im Wesentlichen, ein Anspruch der Klägerin scheide bereits deswegen aus, da die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs kein sittenwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, indem sie bereits aktiv Maßnahmen zur Information über die Beanstandungen an der Bedatung der Motorsteuerungssoftware ergriffen habe. Die Klägerin habe daher bei Kaufvertragsabschluss bereits Kenntnis von einem Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs haben müssen. Die Beklagte bestreitet somit, die Klägerin getäuscht und geschädigt zu haben.
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Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, bei dem verbauten Thermofenster handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung.
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Das Gericht hat zur Sache mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der Sitzung des Landgerichts Ingolstadt vom 17.09.2021 wird verwiesen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klage ist zulässig.
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Insbesondere ist das Landgericht Ingolstadt nach § 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, da die Beklagte ihren Sitz in diesem Gerichtsbezirk hat.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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1. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu.
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a) Die Feststellung allein, dass es sich nach dem Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes um eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 2007/715/EG handelt, bevor diese durch das Software-Update beseitigt wurde, rechtfertigt noch keine Haftung aus § 826 BGB (OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 – 26 U 10/20, juris Rn. 18 m.w.N.). Es käme insofern zwar ein objektiver Pflichtverstoß, aber noch nicht zwangsläufig eine besondere Verwerflichkeit in Betracht.
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b) Das Verhalten der Beklagten ist nach den der Entscheidung zu Grunde zu legenden Feststellungen nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB fehlt es nämlich jedenfalls an der notwendigen besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts bei käuflichem Erwerb des Fahrzeuges gem. Kaufvertrag vom 05.03.2018.
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Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 29 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15).
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Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen.
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Gemessen hieran ist das Verhalten der hiesigen Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des in Rede stehenden Fahrzeugs durch die Klägerin im März 2018 und somit mehrere Wochen, nachdem das Kraftfahrtbundesamt das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung festgestellt und darüber mit Pressemitteilung vom 23.01.2018 informiert hat, nicht (mehr) als besonders verwerflich und damit nicht als sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB zu bewerten.
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1) Zum 05.03.2018 hatte die Beklagte ihr Verhalten bezogen auf Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motor nach außen hin bereits in einer solchen Weise geändert, die die sittenwidrige Täuschung entfallen ließ.
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Die Beklagte hatte bereits sechs Monate vor der Pressemitteilung des Kraftfahrtbundesamts im Juli 2017 im Rahmen einer eigenen Pressemitteilung, (Anlage B5) darüber informiert, dass sie für bis zu 850.000 Fahrzeuge mit V6 und V8 TDI Motoren EU5 und EU6 in Europa und weiteren Märkten – „in enger Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)“ – ein kostenloses Update-Programm durchführe mit dem Ziel, das Emissionsverhalten im realen Fahrbetrieb durch die Ausstattung mit einer neuen Software „jenseits der bisherigen gesetzlichen Anforderungen“ weiter zu verbessern. Zudem verweist die Beklagte im Rahmen ihrer Pressemitteilung vom Juli 2017 darauf, dass die laufenden Untersuchungen des Kraftfahrtbundesamtes noch nicht abgeschlossen seien, und versichert für den Fall, dass sich daraus weitere Konsequenzen ergeben sollten, die erforderlichen technischen Lösungen als Teil des Nachrüstprogramms EU5/EU6 im Interesse der Kunden umzusetzen.
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Diese Pressemitteilung fand, wie gerichts- und wohl auch allgemein bekannt ist und sich zudem aus den von der Beklagten in das Verfahren eingeführten Beispielen (Anlagen B7 – B13) ergibt, in den Massenmedien, eingebettet in den Gesamtkomplex des sog. ... Abgasskandals, ein nachhaltiges mediales Echo und wurde umfangreich verbreitet. Sowohl aus der Pressemitteilung der Beklagten als auch aus der medialen Berichterstattung ergab sich zweifelsfrei die Betroffenheit von Fahrzeugen der Schadstoffklasse Euro 6. Zudem ergibt sich aus dieser Pressemitteilung vom 21.07.2017 eine Information der Öffentlichkeit in Verbindung mit der Erarbeitung von Abhilfebemühungen noch bevor die Rechtswidrigkeit überhaupt festgestellt war. Aufgrund der Pressemitteilung vom Sommer 2017 und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten Audi-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein. Aus der Pressemitteilung vom Sommer 2017 ging weiter hervor, dass behördliche Untersuchungen noch andauerten. Die anschließende Berichterstattung über die Anordnungen des Kraftfahrtbundesamtes gegenüber der Beklagten ließ erwarten, dass ein Misslingen der behördlicherseits geforderten Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes – auch für die Fahrzeughalter – nicht folgenlos bleiben würde (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – Az. VI ZR 5/20, juris Rn. 37).
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Darüber hinaus hat die Beklagte im Rahmen ihres Vertriebsnetzes seit Dezember 2017 grundsätzlich versucht, ihre Vertriebspartner über die bei dem Verkauf von den betroffenen Fahrzeugen zu erteilenden Kundeninformationen zu unterrichten und ein entsprechendes Musterschreiben zur Verfügung gestellt (Anlage B1 – B4).
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2) Die Beklagte hat seit Einräumung der Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des ... Motors EA 189 durch die Konzernmutter am 22.09.2015 mit den zuständigen Behörden – in Deutschland insbesondere mit dem Kraftfahrtbundesamt – zusammengearbeitet und explizit auch veröffentlicht, welche konkreten Fahrzeugtypen vom sog. „Dieselskandal“ betroffen seien. Die Beklagte hat ihre strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das Kraftfahrtbundesamt und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, ersetzt durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Tatsächlich ist ihr dies durch die Entwicklung und Bereitstellung eines Software-Updates für den hier betroffenen Fahrzeugtyp und andere Typen gelungen. Indem die Beklagte versucht hat, ihre Vertragshändler über die Verwendung der Abschalteinrichtung zu informieren, hat sie diese zudem in die Lage versetzt, etwaige Kaufinteressenten über die Abgasproblematik der betroffenen Fahrzeuge aufzuklären. Selbst, wenn wie vorliegend bestritten bliebe, ob der konkret verkaufende Händler die Information zur Kenntnis genommen habe, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Anweisungen für die Vertragspartner/Vertriebshändler der Beklagten, dass jedenfalls eine interne Datenbank existierte, die die Beantwortung einer einfachen Nachfrage ohne weiteres ermöglichte. Auf ein etwaiges Fehlverhalten ihrer Vertragspartner/Vertriebshändler im Einzelfall, namentlich das Unterlassen der Aushändigung des sog. „Beipackzettels“, kann eine Haftung aus § 826 BGB nicht gestützt werden.
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3) Die Beklagte hat demnach jedenfalls seit Mitte 2017 (und somit weit vor dem hier streitgegenständlichen Kauf) ihre bislang gleichgültige Gesinnung im Hinblick auf etwaige Folgen und Schäden für Käufer ihrer Fahrzeuge aufgegeben. Ihr nunmehriges Bemühen um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zeugt zudem von der Aufgabe ihrer gleichgültigen und rücksichtslosen Gesinnung im Hinblick auf die die Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung schützenden Rechtsvorschriften (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 37). Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten jedenfalls in Bezug auf potentielle Gebrauchtwagenkäufer zumindest im vorliegenden Zeitpunkt, namentlich bei einem Erwerb des Fahrzeuges mehrere Monate nach der Pressemitteilung der Beklagten über die Durchführung von Software-Updates vom 21.07.2017 und der Veröffentlichung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 23.01.2018 über einen auf den hier streitgegenständlichen Motor bezogenen Rückruf, kein verwerfliches Verhalten vorgeworfen werden, welches eine Haftung nach § 826 BGB begründen könnte (vgl. betreffend den VW-Motor EA 189 – BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20).
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Maßstab für ein ausreichendes Aufklärungsbemühen der Beklagten ist dabei auch nicht, dass sämtliche Kaufinteressenten – insbesondere auch auf dem Gebrauchtwagenmarkt – hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen.
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Angesichts des Umstands, dass der potentielle Erwerberkreis gerade nicht feststeht und der Beklagten damit notwendigerweise auch dessen konkrete Informationsgewohnheiten nicht bekannt sind, reicht vielmehr das Ergreifen solcher Aufklärungsmaßnahmen aus, von denen sämtliche potentielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können. Hiervon ist im Streitfall angesichts der zahlreichen Pressemitteilungen der Beklagten und des bis heute andauernden, erheblichen Medienechos auszugehen.
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c) Der Vortrag zu angeblich weiteren vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtungen der Klagepartei ist unsubstantiiert und erkennbar ins Blaue hinein. Eine Beweiserhebungspflicht des Gerichts wird dadurch nicht ausgelöst.
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Der Umstand, dass mit dem Update nicht nur die unzulässige Manipulationssoftware entfernt wird, sondern auch eine – unterstellt nachteilige – Veränderung des Kraftstoffverbrauchs oder sonstiger Parameter verbunden ist, reicht nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren (BGH, NJW 2021, 1814 Rn. 30, beckonline).
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3. Auch in Bezug auf das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Thermofenster stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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a) Für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale ist die Klagepartei vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Da das Vorhandensein des sogenannten Thermofensters vorliegend unstreitig ist, müsste die Klagepartei neben der Tatsache, dass es sich hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, weiter ein vorsätzliches oder gar sittenwidriges Handeln der Beklagten beweisen.
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Während die Klagepartei – ohne nähere Begründung – von der Eigenschaft des Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG ausgeht, hat die Beklagte dies bestritten und sich auf die Ausnahmeregelungen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) der Verordnung 715/2007/EG berufen. Die Abgasrückführung sei bei bestimmten Temperaturen deshalb (signifikant) reduziert worden, weil dies aus Gründen des Motorenschutzes erforderlich sei.
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Es ist bereits nicht klar, ob es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Die Gesetzeslage hierzu ist aufgrund der oben genannten Ausnahmevorschrift, auf welche sich die Beklagte beruft, keinesfalls eindeutig; der Einsatz von Thermofenstern kann nicht per se als rechtswidrig beurteilt werden, worauf das Kraftfahrtbundesamt auch hingewiesen hat (vgl. auch OLG München, Urteil vom 03.04.2020 – 5 U 941/20). Gegen das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung spricht die Tatsache, dass das hier in Rede stehende Thermofenster vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, während zum Beispiel die in den EA189-Motoraggregaten verbaute Software auf einer Umschaltlogik basierte, so dass der Schadstoffausstoß nur auf dem Rollenprüfstand vermindert wurde. Das Problem der Versottung von Bauteilen bei Kondensierung von unverbrannten Rückständen in den kalten Rohrleitungen hat nicht nur die Beklagte erkannt und ist dem mittels einer von der Außentemperatur abhängigen Abgasrückführung begegnet. Vielmehr benutzt die Mehrzahl der Autohersteller dieses System, um Bauteile zu schützen.
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b) Letztlich kann es jedoch ohnehin dahin stehen, ob es sich objektiv gesehen bei dem verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Denn selbst ein objektiver Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG allein reicht für eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht aus.
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Sittenwidrig ist ein Verhalten zunächst, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 516/15). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an.
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Ausgehend von diesen Maßstäben können dem Sachvortrag der Klagepartei keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, als sittenwidrige Handlung erscheinen lässt.
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Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2021 (Az.: VI ZR 433/19) ausgeführt hat, ist das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist erst gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. So muss vorliegend hinzukommen, dass die handelnden Personen der Beklagten bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (OLG München, Beschluss vom 01.03.2021 – 21 U 2901/20).
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Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes, verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, vorhanden war, ist von der Klagepartei weder dargetan noch ersichtlich.
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Die Klägerin hat weder behauptet, dass die Beklagte die Typgenehmigungsbehörde bewusst getäuscht habe, noch, dass im Zulassungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht worden seien. Sie hat sich lediglich darauf beschränkt, vorzutragen, dass eine Offenlegung des Thermofensters gegenüber des Kraftfahrtbundesamtes nicht erfolgt sei.
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c) Allein aus der Programmierung/Installation des Thermofensters kann nicht auf die Sittenwidrigkeit geschlossen werden, zumal die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des vorliegenden Thermofensters nicht unzweifelhaft und eindeutig war, was die bekannte kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) der Verordnung 715/2007/EG belegt. Hinzu kommt, dass nach der damaligen Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium eingesetzten Untersuchungskommission ... der Einsatz von Thermofenstern nicht als Gesetzesverstoß gewertet und die Interpretation der Automobilhersteller zur Zulässigkeit im Hinblick auf den Motorschutz gebilligt worden ist. Die Interpretation der Beklagten und anderer Automobilhersteller wurde damit von offizieller Seite gebilligt. Die damalige Auslegung, wonach ein Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, war zu jener Zeit jedenfalls nicht unvertretbar. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-693/18: Der EuGH hatte hier über Abschalteinrichtungen zu entscheiden, die auf dem Prüfstand in einen anderen Modus schalten. Selbst wenn sich aus den Ausführungen im Urteil unter Randziffer 103 ff. schließen ließe, ein (bestimmtes) Thermofenster stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, erlaubt dies nicht automatisch den Schluss, dass die Beklagte vor Jahren im Bewusstsein handelte, möglicherweise gegen gesetzliche Verbote zu verstoßen, und diesen Verstoß in Kauf genommen hat.
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3. Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, welche Auswirkungen die Finanzierung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und das damit einhergehende verbriefte Rückgaberecht auf das Verfahren haben, da die Klage bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen abweisungsreif ist.
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4. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache gehen auch der Feststellungsantrag ins Leere.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klagepartei hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.