Titel:
Sekundäre Darlegungslast, verfassungsmäßig berufener Vertreter, Abschalteinrichtung, Klagepartei, Manipulations-Software, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Zug-um-Zug, Darlegungs- und Beweislast, Sittenwidrigkeit, Rückzahlung des Kaufpreises, Bedingter Vorsatz, Sicherungsübereignung, Feststellungen des Berufungsgerichts, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Schadensersatzpflicht, Abgasmanipulation, substantiierter Sachvortrag, Substantiierungspflicht, Kostenentscheidung, Nutzungsentschädigung
Schlagworte:
Schadensersatzanspruch, Darlegungslast, Manipulationssoftware, Sittenwidrigkeit, Substantiierungspflicht, Sekundäre Darlegungslast, Vermögensschaden
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2021 – 1 U 2547/21
BGH Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2025 – VIa ZR 673/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 68793
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 36.192,53 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs, welches vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen sein soll.
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Die Klagepartei erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug, einen ..., FIN: ..., Erstzulassung am 07.03.2014, am 19.12.2014 als Gebrauchtwagen von der K... GmbH in W... zu einem Kaufpreis von 37.490,00 € mit einem Kilometerstand von 5.900 km. Hierzu wurde durch den Kläger eine Finanzierung über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 26.855,44 € abgeschlossen. Im Fahrzeug wurde ein Motor mit der internen Bezeichnung N47 verbaut, der von der Beklagten entwickelt und hergestellt wurde. Das Fahrzeug unterliegt keinem offiziellen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) wegen dem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Es verfügt über eine wirksame EG-Typengenehmigung für die Emmissionsklasse EU6. In der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2021 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 79.908 km auf.
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Die Klagepartei trägt vor, dass die NOx-Emissionen des streitgegenständlichen PKW im normalen Straßenbetrieb gegenüber den im NEFZ gemessenen Werten um ein Vielfaches erhöht seien. Dies sei durch die eingebauten Abschalteinrichtungen des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps begründet. Das Fahrzeug erkenne anhand bestimmter Rahmenbedingungen bzw. anhand einer von einem Prüfer zu drückenden Tastenkombination, wenn es sich in einer Prüfsituation befinde und aktiviere dann einen entsprechenden Prüfmodus in der Motorsteuerung, in welchem die Schadstoffreduktion für die Dauer der Prüfung maximal effektiv erfolge. Zusätzlich verfüge das streitgegenständliche Fahrzeug über ein Thermofenster, das die Abgasreinigung im Temperaturbereich zwischen 20° C und 30° C auf 100 % halte und diese außerhalb des Temperaturfensters verringere. Weitere Abschalteinrichtungen lägen im Rahmen des sogenannten Hard Cycle Beating. So schalte sich die Abgasrückführung etwa bei Überschreiten einer gewissen Drehzahl, einer gewissen Zeitspanne, einer Leistung von mehr als 34 kW, bei einer Geschwindigkeit von 150 km/h oder einer gewissen Lenkradstellung ab. Ein weiterer Punkt, zu dem die Fahrelektronik relativ einfach erkennen könne, ob sich der Wagen gerade in einer NEFZ-Prüfung befindet, sei die Aktivierung von sogenannten Nebenverbrauchern wie Klimaanlage, Sitzheizung, Radio, Assistensysteme usw. Diese würden beim NEFZ ausgeschalten, ein Ausschalten aller Nebenverbraucher sei im normalen Betrieb unwahrscheinlich. Weiterhin schalte sich die Abgasrückführung ab einer Laufleistung von 60.000 km eines Fahrzeugs aus, da bei alten Fahrzeugen in der Regel keine NEFZ mehr durchgeführt werde. Die Abschalteinrichtungen seien bei Beantragung der Typengenehmigung nicht angegeben worden. Dem Fahrzeug drohe aufgrund des Überschreitens der Emissionsgrenzwerte im normalen Straßenverkehr eine Betriebsuntersagung. Die Abschalteinrichtungen seien nur aufgrund einer Manipulation des On-Board-Diagnosesystems möglich gewesen. Die Programmierung der Motorsteuerungssoftware sei gesetzwidrig und auch nicht mit Zwecken des Motorschutzes zu rechtfertigen. Die von der Beklagten angebotenen bzw. im amtlichen Rückruf angeordneten Software-Updates würden einen technischen Zustand herstellen, der so vom Hersteller eigentlich nicht vorgesehen sei. Neben direkten Auswirkungen, wie einem Leitungsverlust und einem erhöhten Verbrauch an Treibstoff seien längerfristige Schäden, wie das Verrußen wichtiger Bauteile, häufigere Serviceintervalle und Folgeschäden nicht auszuschließen. Die Entscheidung, Abschalteinrichtungen in tausende Fahrzeuge einzubauen, stellt keine Entscheidung dar, die ein einzelner Ingenieur leichtfertig und ohne Kenntnis anderer Mitarbeiter und vor allem leitender Mitarbeiter der Beklagten hätten treffen können. Die Vorstände der Beklagten hätten Kenntnis von den verwendeten Abschalteinrichtungen gehabt und hätten diese befürwortet.
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Die Klagepartei ist der Auffassung, ihr stünden Schadensersatzansprüche aus den §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. RL 2007/46/EG, VO 715/2007, §§ 4, 6 und 25, 27 EG-FGV, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB und § 831 BGB zu. Die Klagepartei ist der Ansicht, dass sie gegen die Beklagte in der Hauptsache einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges habe. Ferner stünden ihr Deliktszinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis seit dem Kaufzeitpunkt vom 19.12.2014 bis 18.02.2021 zu, was einen Betrag von 9.203,02 € ausmachen würde. Die Beklagte habe getäuscht und die Klagepartei geschädigt. Die Klagepartei sei durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden, den sie sonst nicht geschlossen hätte. Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten folge aus der gezielten Programmierung der Motorsteuerungssoftware für den Diesel-Motor mit einem nur für den Prüfstand im NEFZ entwickelten Fahrmodus zur Einhaltung der für die EG-Typgenehmigung erforderlichen Emissionswerte. Die schädigende Handlung sei der Beklagten aufgrund mangelnder Organisation ihrer Tätigkeit nach § 31 BGB zuzurechnen. Die Klagepartei ist der Auffassung, dass für die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast vorliege, deren Folge es sei, dass der Anspruchsgegner sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen könne, sondern die tatsächliche Vermutung in zumutbarem Umfang durch substantiierten Gegenvortrag erschüttern müsse.
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Die Klagepartei beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 36.192,53 € nebst Zinsen aus Euro 36.192,53 € hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.02.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs ..., FIN: ...
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 9.203,02 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs ..., FIN: ....
III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 18.02.2021 in Verzug befindet.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 2.017,65 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.
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Die Beklagte beantragt:
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Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation des Klägers und behauptet, ein Schaden der Klagepartei liege nicht vor. Das Fahrzeug könne uneingeschränkt genutzt werden. Sie trägt vor, dass das klägerische Fahrzeug weder manipuliert sei noch sei im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut noch habe das klägerische Fahrzeug (oder drohen diesem) Zulassungsprobleme gleich welcher Art. Das streitgegenständliche Fahrzeug entspräche zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Beklagte den damals geltenden gesetzlichen Anforderungen. Einen relevanten Rückruf o.ä. gäbe es für Fahrzeuge der Beklagten – auch nach umfangreichen Untersuchungen der Aufsichtsbehörde – nicht. Das Fahrzeug unterscheide sich auch von den Fahrzeugen des ...-Konzerns. Eine SCR-Technik sei nicht verbaut.
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Die Beklagte ist der Meinung, der Klagepartei stünden die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrags wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet und war daher abzuweisen.
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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
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Es kann dahinstehen, ob der Kläger trotz der im Rahmen der aufgenommenen Finanzierung erfolgten Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an die B... Bank GmbH aktivlegitimiert ist und ob tatsächlich objektiv eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug vorhanden war oder nicht, da der Klagepartei aus den nachfolgenden Gründen – der Auffassung des OLG Nürnberg (Hinweisbeschluss vom 21.10.2020, 1 U 2950/20) folgend – die in der Klage geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.
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1. Der Klagepartei stehen keine Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB zu.
Um Ansprüche nach den §§ 826, 31 BGB im Zusammenhang mit der Verwendung einer etwaigen Manipulationssoftware geltend machen zu können, müsste die Klagepartei auch zu den subjektiven Voraussetzungen einer Haftung und insbesondere zur Kenntnis der für die Beklagte handelnden Organe substantiiert vortragen. Eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB erfordert, dass der Schädiger den objektiven Tatbestand in Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten sittenwidrig erscheinen lassen, vorsätzlich verwirklicht hat. Unter anderem muss ein Schädigungsvorsatz vorliegen, der sich darauf bezieht, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Grundsätzlich trägt die Klagepartei die Darlegungs- und Beweislast auch für den Vorsatz. Eine etwaige sekundäre Darlegungslast der Gegenseite kommt nur ganz ausnahmsweise und unter ganz besonderen tatsächlichen Umständen zum Tragen, setzt aber ebenfalls zunächst voraus, dass der Anspruchsteller zumindest hinreichend greifbare Anhaltspunkte für den Schädigungsvorsatz dargelegt hat (OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 – 8 U 1449/19, juris Rn. 74).
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a) Im Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, hat sich der Bundesgerichtshof grundsätzlich zur Darlegungslastverteilung im Hinblick auf die Kenntnis von Organen eines Konzerns verhalten. Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage einer Haftung des ...-Konzerns aus § 826 BGB und in diesem Zusammenhang auch mit der Frage, in welchem Umfang eine sekundäre Darlegungslast für die Beklagte im Hinblick auf die Kenntnis der für sie handelnden Organe besteht. Dabei ist im Rahmen der Einordnung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass dem Urteil die Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde lag, wonach die dortige Beklagte eine für ihren Konzern getroffene grundlegende strategische Entscheidung bei der Motorentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung das KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in siebenstelligen Stückzahlen getroffen hatte und dabei eine Motorsteuersoftware bewusst und gewollt so programmiert hatte, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19 Rn. 16 zitiert nach juris).
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Ferner lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Feststellung zugrunde, dass die Abschalteinrichtung auf der Grundlage einer strategischen unternehmerischen Entscheidung über Jahre hinweg nicht nur im Unternehmen der dortigen Beklagten selbst, sondern auch bei mehreren Tochterunternehmen in verschiedenen Fahrzeugmodellen durch aktive, im Hinblick auf dieses Ergebnis gewollte, präzise Programmierung der Motorsteuersoftware zur Beeinträchtigung der Abgasrückführung in die Motorsteuerung eingebaut worden war, wobei bei einer Entdeckung der verwendeten Software eine Betriebsbeschränkung oder – untersagung hätte erfolgen können (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 19 zitiert nach juris).
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Der Bundesgerichtshof führt zunächst aus, dass nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend mache, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, das heißt sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände, trage (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 35 zitiert nach juris). In bestimmten Fällen sei es Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden hänge dabei davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen habe. In der Regel genüge gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichten Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren müsse, lasse sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei sei (vgl. BGH a.a.O. Rn. 36). Der Bundesgerichtshof führt sodann aus, dass im Fall der Verwendung einer Manipulationssoftware durch den ...-Konzern die Beklagte dann eine sekundäre Darlegungslast treffe, wenn der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen habe.
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Dabei spreche die grundlegende Strategieentscheidung des Konzerns, weltweit alle Fahrzeuge mit Motoren der Serie EA 189 mit einer Manipulationssoftware auszustatten, für eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten.
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b) Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mit Beschluss vom 28.01.2020, Az. VIII ZR 57/19, grundsätzlich zu den Substantiierungsanforderungen Stellung genommen (konkret in Bezug auf den Vortrag zur Verwendung einer manipulierten Software) und dabei betont, dass die Anforderungen an die Substantiierungspflicht nicht überspannt werden dürften. Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 28.01.2020, Az. VIII ZR 57/19, ausgeführt, dass ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich sei, wenn die Partei Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich seien, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Es sei einer Partei auch grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitze und nicht erlangen könne, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder für möglich halte.
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Eine Behauptung sei erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte über das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs gerade Wohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden sei (BGH Beschluss vom 28.01.2020, Az.: VIII ZR 57/19, Rdn. 8 zitiert nach juris). Bei der Annahme von Willkür sei Zurückhaltung geboten. In der Regel werde sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt sein.
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Vor dem Hintergrund dieser beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen am die Substantiierung und zum Bestehen einer sekundären Darlegungslast kommt das Gericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert zu einem Vorsatz der Beklagten vorgetragen hat und dass darüber hinaus die Beklagte gemessen am Klägervortrag keine sekundäre Darlegungslast trifft.
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c) Die Klagepartei führt zu einem etwaigen zurechenbaren Vorsatz der Organe der Beklagten lediglich pauschal aus, dass die Abgasmanipulation im Vorstand der Beklagten bekannt gewesen sei; die Entscheidung, Abschalteinrichtungen in tausenden von Fahrzeugen zu verbauen, stelle eine weitreichende Entscheidung dar. Diese und das Risiko, bei der Verwendung solcher Abschalteinrichtungen entdeckt zu werden, stelle keine Entscheidung dar, die ein einzelner Ingenieur ohne die Kenntnis anderer leitender Mitarbeiter habe treffen können. Somit liege es auf der Hand, dass die Abgasmanipulation im Vorstand der Beklagten bekannt gewesen sei. Es spreche „zumindest eine starke tatsächliche Vermutung dafür“. Die Beklagte habe sich die Kenntnis ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne von § 31 BGB hinsichtlich der subjektiven und objektiven Voraussetzung des § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zurechnen zu lassen. Diese Kenntnis des Vorstandes liege jedenfalls in der Form des bedingten Vorsatzes vor. Die Organe der Beklagten hätten Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt, insoweit werde auf die sekundäre Darlegungslast der Beklagten verwiesen. Dieser Vortrag der Klagepartei reicht keinesfalls aus, um die Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag zu erfüllen.
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Hier müsste die Klagepartei darlegen, weshalb vor dem Hintergrund der Medienberichterstattung aus dem Februar 2019 (beispielsweise ...-online vom 25.02.2019, wonach die Staatsanwaltschaft M... lediglich von einer fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung und gerade nicht von einem Betrug bei der Beklagten ausgeht) deren Organe dennoch von einer manipulierten Software gewusst haben sollen. Im Februar 2019 wurde in den Medien berichtet, dass die Ermittler weder Nachweise dafür gefunden hätten, dass bei den Modellreihen der Beklagten tatsächlich prüfstandbezogene Abschalteinrichtungen verbaut wurden, noch dass Mitarbeiter bei der Beklagten vorsätzlich gehandelt hätten. Vor diesem Hintergrund genügt die pauschale Bezugnahme auf „Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft“ nicht. Es ist Sache der Klagepartei jedenfalls zunächst darzulegen, welche konkreten Anhaltspunkte er für ein betrügerisches Handeln der Beklagten und für eine Kenntnis der verantwortlichen Personen hat.
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Soweit die Klagepartei zum Vorsatz der Beklagten und einer etwaigen Zurechnung des Verhaltens ihrer Organe und Mitarbeiter vorgetragen hat, ist dies lediglich pauschal und undifferenziert erfolgt. Der Kläger hätte vortragen müssen, welche Personen der Beklagten über welche Tatsachen Kenntnis hatten. Dieser Vortrag muss sich zudem gerade auf den streitgegenständlichen Motortyp und die konkret gerügten, die Sittenwidrigkeit begründenden, Umstände beziehen.
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Erst dann wäre es ggf. an der Beklagten, im Wege der sekundären Darlegungslast zu den internen Strukturen vorzutragen. Das Oberlandesgericht München führt im Beschluss vom 29.08.2019, Az. 8 U 144/19, zu einer nahezu identischen Fallkonstellation aus, dass es notwendig sei vorzutragen, welches verfassungsmäßige Organ angeblich zu welchem Zeitpunkt Kenntnis von welchen Tatsachen hatte und den Kläger habe schädigen wollen (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 143 zitiert nach juris). Diesen Anforderungen, welche nach Ansicht des Gerichts auch in der hierzu entscheidenden Fallgestaltung an den Vortrag der Klagepartei zu stellen sind, genügt dieser in keiner Weise.
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d) Die Beklagte trifft im vorliegenden Fall zudem keine sekundäre Darlegungslast. Würde man ihr eine solche Darlegungslast für die Unkenntnis ihrer Organe auferlegen, müsste sie faktisch die gesamte Kommunikation innerhalb des Unternehmens über einen mehrere Jahre dauernden Zeitraum offenlegen. Dies ist ihr praktisch nicht möglich und grundsätzlich unzumutbar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, Rn. 98 zitiert nach juris).
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Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, könnte etwas anderes nur dann gelten, wenn das Verwenden einer Manipulationssoftware im Rahmen einer strategischen Unternehmensentscheidung erfolgt wäre und sozusagen zum Geschäftsmodell geworden ist. Auch dies hat die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert dargelegt; der allgemeine Vortrag, dass Vorstandsmitglieder bzw. sonstige Repräsentanten Kenntnis von dem Einsatz einer „Manipulationssoftware“ hatten, reicht hier keinesfalls aus. Es gibt nach dem über die Medien kommunizierten Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ... gerade keine Anhaltspunkte für eine strategische Entscheidung innerhalb der Beklagten, bewusst Software zu manipulieren. Die Klagepartei hat nichts dazu vorgetragen, dass und woher sie andere Kenntnisse hat.
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2. Der Klagepartei steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB zu. Die Beklagte selbst als juristische Person kann gemäß § 14 StGB keine Straftaten begehen. Zwar sind ihr über § 31 BGB zivilrechtlich Handlungen verfassungsmäßig berufener Vertreter zurechenbar. Eine Haftung besteht jedoch nicht, wenn es – wie vorliegend – an der gebotenen Darlegung der Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB durch die entsprechenden Personen fehlt (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17, juris Rn. 162 ff.; OLG München, Beschluss vom 09.05.2019 – 32 U 1304/19, juris Rn. 4 f.). Es fehlt an substantiiertem Vortrag dazu, welche Personen bei der Beklagten wann welche Kenntnisse hatten und wie diese gehandelt hatten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019 – 10 U 134/19, juris Rn. 104).
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3. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. RL 2007/46/EG, VO 715/2007, §§ 4, 6 und 25, 27 EG-FGK scheiden ebenfalls aus, da die von der Klagepartei geltend gemachten Schäden nicht in den Schutzbereich der vorgenannten Normen fallen, was jedoch Voraussetzung für Ansprüche aus unerlaubter Handlung ist. Denn wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen Nr. 1 und 4 bis 7 sowie Nr. 27 der VO (EG) Nr. 715/2007 ergibt, dienen die Vorschriften des EG-Typgenehmigungsrechts nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen. Ausweislich ihres 27. Erwägungsgrundes dient die VO (EG) Nr. 715/2007 vielmehr der „Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen“ mit dem übergeordneten Ziel der Verbesserung der Luftqualität und der Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte. Bei den genannten Normen handelt es sich mithin nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
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Mangels Bestehens einer Hauptforderung hat die Klagepartei auch keine Ansprüche auf die begehrten Nebenforderungen und etwaige Deliktszinsen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert fußt auf § 3 ZPO, wobei sich die Forderung nach Deliktszinsen nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat.