Inhalt

LG München I, Endurteil v. 25.10.2021 – 34 O 3193/19
Titel:

Kündigungsmöglichkeit, Pflichtverletzung, Lizenzverträge, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Markenlizenzvertrag, Rechtsanwaltes, Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, Elektronischer Rechtsverkehr, Elektronisches Dokument, Patentanwaltschaft, Geschäftsführer, Lizenzgebühren, Unterschriftsleistung, Beratungsvertrag, wichtiger Grund zur Kündigung, Außerordentliche Kündigung, Unterzeichnung, einzelner Vertragsbestimmungen, Qualifizierte elektronische Signatur, Vermögensverfall

Schlagworte:
Anwaltshaftung, Pflichtverletzung, Beratungspflichten, Vertragsgestaltung, Kündigungsmöglichkeit, Zeugenaussagen, Kausalität
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 20.07.2023 – 6 U 7917/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 07.03.2024 – I ZR 119/23
Fundstelle:
BeckRS 2021, 68647

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR … festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aufgrund einer schuldhaft fehlerhaften patentanwaltschaftlichen Beratung und Vertretung geltend.
2
Die Klägerin ist ein in … ansässiges Unternehmen, welches vornehmlich im Bereich der Fahrzeugtechnik tätig ist. Circa ab … wollte das Unternehmen seinen Geschäftsgegenstand auch auf … technik erweitern. Hierzu wollte die Klägerin Rechte an einer Marke eines …unternehmens erwerben. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit entsprechenden Recherchen. Es kam ein Geschäftskontakt zu … J… zustande. … J… wurde bei den Vertragsverhandlungen durch Herrn Rechtsanwalt R… vertreten. Eine erste Besprechung fand in der Anwaltskanzlei des Rechtsanwalts R… am … statt, an der teilnahmen Herr O…, damals Geschäftsführer der Klägerin, dessen Mitarbeiter M…, Rechtsanwalt R…, Herr J…, Inhaber der Marke „…“ und der Beklagte.
3
Eine weitere Besprechung fand am … statt, an dieser Besprechung nahm für die Klageseite lediglich deren patentanwaltlicher Vertreter, der Beklagte, teil.
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Der Beklagte fasste diese Besprechung in einem Schreiben vom … an den Zeugen M… als Verantwortlichen der Klägerin zusammen (Anlage K3). Dort heißt es auf Seite 4:
„Bei der Beurteilung der monatlichen Pauschallizenz bitte ich jedoch zu berücksichtigen, dass sie dafür die Möglichkeit bekommen, im Falle eines Scheiterns des Projekts, oder wenn sie das Projekt aus irgendwelchen Gründen nicht mehr weiterverfolgen wollen, jederzeit aus dem Projekt aussteigen zu können, wobei dann nur die bisher bezahlten Monatslizenzgebühren verfallen, während Herr J… durch eine exklusive Lizenz auf … Jahre hin gebunden ist.“
5
Mit Schreiben vom … (Anlage B 3) übersandte der Beklagte an die Klägerin, wiederum zu Händen des Zeugen M… einen Entwurf für einen Markenlizenzvertrag, den der Beklagte vom anwaltlichen Vertreter des Herrn J…, dem Zeugen Herrn Rechtsanwalt R…, erhalten hat.
6
Gemäß dem Schreiben vom … wäre neben dem Entwurf auch beigelegt eine Kopie des Anschreibens des Rechtsanwaltes R… vom … an den Beklagten (Anlage K 2).
7
Im Schreiben des Beklagten selbst vom … ist die „jederzeitige Möglichkeit aus dem Projekt aussteigen zu können“ nicht angesprochen.
8
Am … fand um 10:00 Uhr wiederum in den Büroräumen des Rechtsanwaltes R… eine Besprechung statt, an der teilnahmen der Zeuge O…, der Zeuge M…, Herr J…, der Zeuge Herr Rechtsanwalt R… und der Beklagte. Es wurden die einzelnen Vertragsbestimmungen besprochen. Ergebnis der Besprechungen war jedenfalls, dass der Lizenzsatz von ursprünglich 3 % auf 2,25 % gesenkt wurde, die Mindestlizenzgebühr von ursprünglich EUR … auf EUR … vermindert wurde und das der mögliche Ausstiegszeitpunkt für Herrn J… ein Jahr nach hinten verschoben wurde.
9
Der Markenlizenzvertrag wurde zwischen … J… und der hiesigen Klägerin gemäß dem hier vorliegenden Dokument am … von der Klägerin in … und am … von … J… in … unterzeichnet. Beide Vertragsparteien paraphierten jede Seite des Vertrags. Zur Vertragsdauer wurde in § 11 folgendes vereinbart:
„1. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird für die Dauer von … Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
2. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht fristgerecht abstellt. Eine solche wesentliche Vertragspflicht stellt unter anderem die Lizenzzahlungspflicht des Lizenznehmers gemäß § 5 sowie die Benutzungspflicht gemäß § 3 Ziffer 1. dar. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt ferner vor, wenn die andere Vertragspartei in Zahlungsschwierigkeiten oder Vermögensverfall gerät, oder über ihr Vermögen ein Verfahren zur Schuldenregelung eröffnet wird (z.B. Vergleich, Konkurs) oder wenn diese Partei in Liquidation tritt.
3. Der Lizenzgeber ist ab … berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen, wenn nicht bis spätestens … mindestens zehn Vertragsprodukte (…) vom Lizenzgeber verkauft und fakturiert worden sind. Der Lizenzgeber ist ferner berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen, wenn nicht jeweils während eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderhalbjahren mindestens drei Vertragsprodukte verkauft und fakturiert werden.
…“.
10
Das Projekt entwickelte sich aus Sicht der Klägerin entgegen den Erwartungen. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom … außerordentlich den Markenlizenzvertrag.
11
… J… widersprach der außerordentlichen Kündigung und kündigte seinerseits mit Schreiben vom … aus wichtigem Grund wegen Zahlungsrückstandes der Beklagten mit den Lizenzgebühren.
12
… J… verklagte die hiesige Klägerin (Landgericht München I, 33 O 897/15. Oberlandesgericht München, 6 U 2299/16 (Anlage K4) und Bundesgerichtshof). … J… obsiegte mit EUR … nebst Zinsen.
13
Diesen Betrag nebst Kosten aus dem Rechtsstreit begehrt die Klägerin nunmehr vom Beklagten wegen Schlechterfüllung des Anwaltsberatungsvertrages.
14
Die Klägerin behauptet, dass Anschreiben des Rechtsanwaltes R… an den Beklagten vom … sei dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom … nicht beigefügt gewesen.
15
Bei der Besprechung am … seien Beendigungsmöglichkeiten des Lizenzvertrages kein Thema gewesen.
16
Der damalige Geschäftsführer der Klägerin, der Zeuge O… sei bei der Unterzeichnung des Lizenzvertrages am … davon ausgegangen, dass er – entsprechend den Angaben im Schreiben vom … – jederzeit aus dem Projekt aussteigen könne.
17
Er habe erst im Rahmen des Rechtsstreites mit … J… realisieren müssen, dass er ordentlich nicht kündigen könne.
18
Er hätte den Vertrag am … so nicht geschlossen, wenn er gewusst hätte, dass er keine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit gehabt hätte.
19
Die Klägerin beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
20
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
21
Der Beklagte behauptet, seinem Schreiben vom … sei auch das Anschreiben des Rechtsanwaltes R… an die vom … beigefügt gewesen.
22
Am … sei für den Zeugen O… eine vorzeitige Beendigung des Lizenzverhältnisses überhaupt kein Thema gewesen. Dies sei ihm bei den Verhandlungen auch bewusst gewesen. Ihm sei es viel wichtiger gewesen, die ursprünglich diskutierten Lizenzgebühren im Verhandlungswege noch einmal zu reduzieren.
23
Den Lizenzvertrag habe der Zeuge O… als Geschäftsführer der Klägerin geschlossen ohne das er auf eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit gemäß Vertragstext vertraut hätte.
24
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen M… und R… im Termin vom ….
25
Die benennende Partei, der Beklagte, hat auf die Einvernahme des Zeugen J… für die erste Instanz verzichtet (Blatt 78).
26
Wegen Krankheit wurde der Zeuge … O… vom ersuchten Bezirksgericht … am … vernommen.
27
Zur Ergänzung des Tatbestandes darf auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen verwiesen werden.

Entscheidungsgründe

28
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
29
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadenersatzanspruch aus § 280 BGB wegen Verletzung des anwaltlichen Beratungsvertrages.
30
1. Zur Überzeugung des Gerichts liegt keine Pflichtverletzung des Beklagten vor.
31
a) Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflicht des Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des Einzelfalls. In diesen Grenzen ist der Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet (Palandt-Grüneberg in Kommentar zum BGB, 80. Auflage, § 280 Rdnr. 66 m.w.N.). Der Rechtsanwalt muss dem Auftraggeber die notwendigen Entscheidungsgrundlagen vermitteln, nicht erforderlich ist eine umfassende rechtliche Analyse. Er muss den Auftraggeber auch vor Irrtümern bewahren. Ein Patentanwalt hat grundsätzlich die gleichen Aufklärungs- und Beratungspflichten wie ein Rechtsanwalt. Der Patentanwalt übernimmt im Rahmen des Mandats gegenüber den Mandanten die gleichen Funktionen, wie ein Rechtsanwalt. Er wird von dem Auftraggeber, wie dieser und mit dem gleichen Ziel, mit der Wahrung seiner Interessen betraut (Bundesgerichtshof vom 30.11.1999, X ZR 129/96).
32
b) Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Frage einer Kündigung des auf 20 Jahre zuschließenden Lizenzvertrages ein Thema war.
33
Der Beklagte hat im Schreiben vom … dieses Ziel der Klägerin schriftlich festgehalten. Die Klägerin sollte diese Möglichkeit erhalten. Irgendwie stand diese Möglichkeit in Verbindung mit der Höhe der monatlichen Pauschallizenz (Anlage K3).
34
Ein schriftlicher Beleg dafür, dass die Klägerin das Interesse an der Möglichkeit einer Beendigung des Lizenzvertrages zurückgenommen hätte, findet sich nicht.
35
c) Auf der anderen Seite muss allerdings berücksichtigt werden, dass das Schreiben vom … noch nicht das Ende der Vorbereitung des schriftlichen Vertrages war.
36
Vielmehr wurde der Klägerin jedenfalls mit dem Schreiben des Beklagten vom … ein Vertragsentwurf vorgelegt. Bei diesem Entwurf dürfte es sich allerdings nicht – wie die Beklagtenseite dann in der mündlichen Verhandlung konzedierte – um den als Anlage zu dem Schreiben vom … von der Beklagtenseite eingereichten Entwurf handeln. In der Anlage B1 ist die Lizenzgebühr bereits in Höhe von 2,25 % ausgewiesen, desgleichen die Mindestlizenz mit EUR …. Auch die Kündigungsmöglichkeit für den Lizenzgeber ist bereits auf den ersten … festgelegt. Bei der Anlage B1 dürfte es sich damit um den Entwurf handeln, der auf der Besprechung vom … beruht. Dies kann allerdings dahingestellt bleiben.
37
Es kann nach Meinung des Gerichts auch dahingestellt bleiben, ob das Schreiben des Rechtsanwalts R… an den Beklagten vom … an die Klägerin übersandt wurde oder nicht.
38
Entscheidend für den Rechtsstreit sind die Vorgänge bei der Besprechung am …. Anwesend war unter anderem der damalige Geschäftsführer der Klägerin, der Zeuge O…
39
Zu diesem Termin gab der Zeuge M… zusammengefasst folgendes an:
40
Es seien bei dem Treffen in der Anwaltskanzlei des Herrn J… die Höhe der Lizenzgebühren besprochen wurden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe Herrn J… heruntergehandelt. Dies sei ihm Gegenzug für ein sogenanntes Exit-Szenario gewesen.
41
Der Zeuge R… anwaltlicher Vertreter des Vertragspartners J… gab folgendes an:
42
Der Zeuge konnte aufgrund seiner Unterlagen die Änderungen im ursprünglichen Entwurf nachvollziehen. Es seien geändert wurden die Präambel, § 3 Ziffer 4, in § 5 sei die Höhe der Lizenzgebühr auf 2,25 % herabgesetzt wurden, in § 6 die Mindestlizenz auf EUR … pro Monat. Änderungen habe es auch zu § 7 und § 10 Abs. 2 gegeben. In § 11 sei das Datum in Absatz 3 für die Kündigungsmöglichkeit durch … J… um ein Jahr, d.h. auf das Jahr …, zeitlich nach hinten gesetzt worden.
43
Der Zeuge R… konnte sich an eine Erörterung zu einer gesonderten Kündigungsmöglichkeit für die Klägerin nicht erinnern. Er schloss eine derartige Erörterung aber auch nicht aus.
44
Diese mangelnde Erinnerungsfähigkeit des Zeugen R… gibt für die Entscheidung des Falles nichts her. Der Zeuge R… musste die Interessen seines Mandanten J… wahrnehmen. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass er zu der Frage einer Kündigungsmöglichkeit für die Klägerin keine Erinnerung mehr hat.
45
d) Aus den Zeugenaussagen, insbesondere aus der Aussage des Zeugen R… der hierzu auch noch einen Besprechungsvermerk als Anlage zum Protokoll übergab, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die anwesenden Personen am … eine Reihe von Änderungen in dem bis dahin vorliegenden Entwurf vorgenommen haben. Hieraus kann zwanglos der Schluss gezogen werden, dass der Vertrag insgesamt zur Disposition stand. Insbesondere gab es sogar in dem hier interessierten § 11 zu den Kündigungsmöglichkeiten eine konkrete Änderung.
46
Hätte der Zeuge O… die für ihn so wichtige Kündigungsmöglichkeit in dem Vertragsentwurf tatsächlich vermisst, hätte er mit Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts dieses Thema angeschnitten. Dies hat er nicht getan.
47
Aus der Sicht des Beklagten musste das Verhalten des Zeugen O…so zu verstehen sein, dass er an der Aufrechterhaltung einer Kündigungsmöglichkeit, so wie im Schreiben vom … festgehalten, kein Interesse mehr habe. Der Zeuge R… gab hierzu an, dass die dann vorgenommenen Änderungen zwischen dem Zeugen O… und Herrn J… selbst verhandelt wurden. Auch die Verlängerung der Frist in § 11 Abs. 3 sei von beiden erörtert wurden.
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Bei dieser Sachlage hält es das Gericht eher für ausgeschlossen, dass dem Zeugen O… die mangelnde Kündigungsmöglichkeit im Sinne der Klägerin entgangen sein sollte.
49
Jedenfalls kann dem Beklagten keine Pflichtverletzung dahin vorgeworfen werden, dass er dieses Thema am … und später gegenüber verantwortlichen Personen der Klägerin nicht mehr ansprach, zumal er den Entwurf des Vertrages bereits zur Durchsicht und Überprüfung am … der Klägerin hat zukommen lassen.
50
2. Falls man gleichwohl zu einer Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten käme, ist jedoch eine Kausalität dieser Pflichtverletzung für die Unterschriftsleistung durch den damaligen Geschäftsführer der Klägerin nicht nachzuweisen.
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Der Geschäftsführer der Klägerin hat den Text zur Unterschrift erhalten. Unterzeichnet hat der Geschäftsführer der Klägerin – gemäß der vorliegenden Anlage K1 – die Vereinbarung in …. Somit stand ihm ausreichend Zeit zur Verfügung, das Dokument durchzusehen. Der Zeuge O… hat in seiner Vernehmung nachdrücklich darauf hingewiesen, wie wichtig für ihn eine Kündigungsmöglichkeit des Vertrages bei Misslingen des Projektes war.
52
Damit versteht sich von selbst, dass der Zeuge den Vertragstext auch daraufhin durchgesehen hat. Auch wenn der Zeuge vom Studium her Ingenieur ist, war er als Geschäftsführer bei Unterzeichnung der Vereinbarung auch schon lange Zeit als Kaufmann tätig. Bei den Regelungen in § 11 handelt es sich auch nicht um komplizierte juristische Überlegungen. Eine Vertragsdauer und eine Vertragsbeendigung sind in der dort gefundenen Wortwahl auch für einen Kaufmann ohne weiteres verständlich.
53
In diesem Zusammenhang mag es noch ein kleines Indiz sein, dass die Klageseite gemäß Urteil des OLG München den Markenlizenzvertrag auch außerordentlich und nicht – wie eigentlich zu erwarten wäre – ordentlich gekündigt hat.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.