Inhalt

LG Landshut, Berichtigungsbeschluss v. 03.12.2021 – 51 O 1210/21
Titel:

Endurteil, Tatbestandsberichtigung, Antragstellung, Klagepartei, Anhörung, Beklagten, Landgericht

Schlagworte:
Endurteil, Tatbestandsberichtigung, Antragstellung, Klagepartei, Anhörung, Beklagten, Landgericht
Vorinstanz:
LG Landshut, Endurteil vom 17.09.2021 – 51 O 1210/21
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 06.05.2022 – 20 U 7451/21 e
BGH, Urteil vom 12.02.2025 – VIa ZR 772/22

Tenor

Der Tatbestand des Endurteils vom 17.09.2021 wird im vierten Absatz wie folgt berichtigt:
Der Satz „Für diesen Motor hat das Kraftfahrtbundesamt keine Rückrufbescheide wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen erlassen“ entfällt.
Statt dessen wird folgender Satz eingefügt:
„Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt keinem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes.“

Entscheidungsgründe

1
Der Tatbestand des Endurteils war auf Antrag der Klagepartei nach Anhörung der Beklagten wie geschehen zu berichtigen, § 320 ZPO.