Inhalt

AG Augsburg, Berichtigungsbeschluss v. 15.12.2021 – 19 C 1973/21
Titel:

Elektronisches Dokument, Elektronischer Rechtsverkehr, Berichtigung Beschlüsse, Offensichtlicher Schreibfehler, Sofortige Beschwerde, Qualifizierte elektronische Signatur, Rechtsbehelfsbelehrung, Beschwerdeschrift, Beschwerde gegen, Wert des Beschwerdegegenstandes, Kosten des Rechtsstreits, Zustellung der Entscheidung, Vorübergehende Unmöglichkeit, Elektronische Kommunikation, Anwaltliche Mitwirkung, Entscheidungsgründe, Juristische Person des öffentlichen, Erklärung zu Protokoll, Angefochtene Entscheidung, Kosten des Verfahrens

Schlagworte:
Schreibfehler, Klägerin, unterliegt, Kosten des Verfahrens, Tenor des Urteils, Entscheidungsgründe, Kostenauferlegung
Vorinstanz:
AG Augsburg, Endurteil vom 23.11.2021 – 19 C 1973/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 68408

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 26.10.2021 wird auf Antrag der beklagten Partei im Tenor in Ziffer 2 wie folgt abgeändert aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers:
„2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“

Entscheidungsgründe

1
Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Aus dem Tenor des Urteils in Ziffer 1 und den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Klägerin weit überwiegend unterliegt und das Gericht deshalb ihr gemäß §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegen wollte.