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AG Augsburg, Berichtigungsbeschluss v. 15.12.2021 – 19 C 1973/21
Titel:

Schreibfehler, Klägerin, unterliegt, Kosten des Verfahrens, Tenor des Urteils, Entscheidungsgründe, Kostenauferlegung

Schlagworte:
Schreibfehler, Klägerin, unterliegt, Kosten des Verfahrens, Tenor des Urteils, Entscheidungsgründe, Kostenauferlegung
Vorinstanz:
AG Augsburg, Endurteil vom 23.11.2021 – 19 C 1973/21

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 26.10.2021 wird auf Antrag der beklagten Partei im Tenor in Ziffer 2 wie folgt abgeändert aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers:
„2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“

Entscheidungsgründe

1
Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Aus dem Tenor des Urteils in Ziffer 1 und den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Klägerin weit überwiegend unterliegt und das Gericht deshalb ihr gemäß §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegen wollte.