Titel:
Schreibfehler, auferlegen, Verfahrens, ZPO, Urteils, Kosten des Verfahrens, Klägerin, unterliegt, Tenor des Urteils, Entscheidungsgründe, Kostenauferlegung
Schlagworte:
Schreibfehler, auferlegen, Verfahrens, ZPO, Urteils, Kosten des Verfahrens, Klägerin, unterliegt, Tenor des Urteils, Entscheidungsgründe, Kostenauferlegung
Vorinstanz:
AG Augsburg, Endurteil vom 23.11.2021 – 19 C 1973/21
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Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Aus dem Tenor des Urteils in Ziffer 1 und den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Klägerin weit überwiegend unterliegt und das Gericht deshalb ihr gemäß §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegen wollte.