Inhalt

AG Augsburg, Berichtigungsbeschluss v. 15.12.2021 – 19 C 1973/21
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Schreibfehler, auferlegen, Verfahrens, ZPO, Urteils, Kosten des Verfahrens, Klägerin, unterliegt, Tenor des Urteils, Entscheidungsgründe, Kostenauferlegung

Schlagworte:
Schreibfehler, auferlegen, Verfahrens, ZPO, Urteils, Kosten des Verfahrens, Klägerin, unterliegt, Tenor des Urteils, Entscheidungsgründe, Kostenauferlegung
Vorinstanz:
AG Augsburg, Endurteil vom 23.11.2021 – 19 C 1973/21
 

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 26.10.2021 wird auf Antrag der beklagten Partei im Tenor in Ziffer 2 wie folgt abgeändert aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers:
„2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“

Entscheidungsgründe

1
Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Aus dem Tenor des Urteils in Ziffer 1 und den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Klägerin weit überwiegend unterliegt und das Gericht deshalb ihr gemäß §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegen wollte.