Titel:
Darlehensverträge, Widerrufsinformation, Widerrufserklärung, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfolgen, Ausübung des Widerrufsrechts, Beginn der Widerrufsfrist, Vorfälligkeitsentschädigung, Rechtsmißbrauch, Verbraucherkreditrichtlinie, Pflichtangaben, Hilfswiderklage, Darlehensbedingungen, Darlehensnehmer, Darlehensantrag, Darlehensraten, Darlehensgeber, Darlehensbetrages, Kündigungsrecht, Vertragsschluss
Schlagworte:
Widerrufsrecht, Verbraucherdarlehensvertrag, Rückabwicklung, Gesetzlichkeitsfiktion, Wertersatz, Annahmeverzug, Berufungsverfahren
Vorinstanz:
LG Hof vom 27.10.2020 – 17 O 47/19
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Berichtigungsbeschluss vom 20.05.2021 – 8 U 274/20
BGH Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2024 – XI ZR 314/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 68386
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 27.10.2020, Az.: 17 O 47/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das unter Ziffer 1. genannte Endurteil des Landgerichts Hof sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags.
2
Der Kläger schloss als Verbraucher bei der Beklagten, einem Kreditinstitut, am 19.12.2016 einen Darlehensvertrag (Nummer …) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 25.390,00 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 0,99% p.a. und einer Laufzeit von 48 Monaten. Einen Kreditschutzbrief (KSB) oder einen Kreditschutzbrief Plus (KSB Plus) schloss der Kläger nicht ab. Eine entsprechende Anmeldung bei der X. Versicherung unterblieb infolge dessen. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 47 Monatsraten zu jeweils 204,89 € und einer Schlussrate über 16.383,57 € erbracht werden.
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Wegen der Einzelheiten der Regelungen wird auf den Darlehensvertrag (Anlage K2 = B1) Bezug genommen.
4
Der Kredit diente der Teil-Finanzierung des Erwerbs eines gebrauchten Fahrzeugs Marke Z. zum Kaufpreis von 31.390,- € bei der Firma Autohaus … in ….
5
Der Darlehensbetrag wurde direkt an das Autohaus ausgezahlt, welches bei der Vermittlung des Darlehensvertrags beteiligt war („Vermittelnder Partner“; vgl. Darlehensannahme). Der Kläger zahlte 6.000,- € zusätzlich und direkt an das Autohaus.
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Mit Schreiben vom 01.10.2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags. Die Beklagte erkannte den Widerruf nicht an.
7
Im Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 24.10.2019 (Anlage K4) ließ der Kläger mitteilen, dass er sich im Rahmen der Rückabwicklung allein zur Rückgabe des finanzierten Pkws im Istzustand verpflichtet sehe. Weitergehende Ansprüche bestünden gegen den Kläger nicht, insbesondere kein Anspruch auf Nutzungs- oder Nutzungswertersatz (für Pkw) oder ein Anspruch auf Ersatz der Vorteile aus der Kapitalnutzung. Ihm seien sämtliche gezahlten Raten und die erbrachte Anzahlung zuzüglich einer Verzinsung seit Zahlung zu erstatten.
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Der Kläger zahlte die monatlichen Darlehensraten auch nach dem erfolgten Widerruf weiter an die Beklagte, nun unter Vorbehalt der Rückforderung; ebenso am 01.01.2021 die nunmehr fällige Schlussrate.
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Die schriftlichen Darlehensunterlagen haben (im Kern) einen Umfang von 5 fortlaufend durchnummerierten Seiten, bei denen sich auf Seite 2 bis 4 die Darlehensbedingungen, auf Seite 5 die Widerrufsinformation und die Unterschriften (u.a.) zum Erhalt des ausgefüllten Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“, zur Kenntnisnahme der Widerrufsinformation sowie der Antrag auf Abschluss des Darlehens zu den aufgeführten Bedingungen befinden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Vertragskonvolut Bezug genommen.
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Die „Widerrufsinformation“, die einen Kreditschutzbrief (KSB) oder einen Kreditschutzbrief Plus (KSB Plus) an keiner Stelle erwähnt, beginnt mit nachfolgender Ausführung:
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“
11
Der Kläger vertritt die Auffassung, der von ihm erklärte Widerruf sei wirksam.
12
Die Widerrufsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, so dass der Darlehensvertrag noch habe widerrufen werden können. Die Widerrufsbelehrung sei nämlich fehlerhaft gewesen, so dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Im Darlehensvertrag bzw. der Widerrufsbelehrung seien nicht alle Pflichtangaben gemäß Art. 247 EGBGB enthalten gewesen. Dazu wird umfangreich ausgeführt. Auf die Darstellung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers in erster Instanz wird Bezug genommen.
13
Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,
- 1.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über € 25.390 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 01.10.2019 kein Anspruch auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
- 2.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 15.015,16 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag in Höhe von € 12.761,37 vom 01.11.2019 bis Rechtshängigkeit, aus einem Betrag in Höhe von € 12.966,26 von Rechtshängigkeit bis 04.09.2020 sowie aus € 15.015,16 seit 05.09.2020 zu zahlen, binnen 7 Tagen nach Herausgabe des Fahrzeugs Z., Fahrzeugidentifikationsnummer …, nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
- 3.
-
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klagepartei den Betrag von € 1.474,89 € zu zahlen.
- 4.
-
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter 2. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen und im Fall eines wirksamen Widerrufs im Wege der Hilfswiderklage Feststellungen beantragt zur Leistung von Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs (Antrag Ziffer 1.) und für die Kapitalnutzung (Antrag Ziffer 2).
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Widerruf sei unwirksam, da die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs bereits seit längerer Zeit abgelaufen gewesen sei. Alle erforderlichen Pflichtangaben seien von ihr gemacht worden. Die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche ohnehin dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB und also genieße sie die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion.
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Ergänzend wird auch insoweit auf das erstinstanzliche Urteil und die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in erster Instanz Bezug genommen.
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Das Landgericht Hof hat mit Endurteil vom 27.10.2020 die Klage abgewiesen.
18
Die Pflichtangaben seien vollständig ordnungsgemäß erteilt. Das Urteil führt in den Entscheidungsgründen Teil II. Ziffer 1. bis 10. dazu im Einzelnen aus. Da die Klage keinen Erfolg habe, habe das Gericht nicht über die Hilfswiderklage zu entscheiden. Auf die weiteren Ausführungen des Endurteils des Landgerichts Hof wird Bezug genommen.
19
Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 03.11.2020 zugestellte Endurteil des Landgerichts Hof mit einem am 27.11.2020 bei dem Oberlandesgericht Bamberg eingegangenen Schriftsatz fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit einem am 28.01.2021, damit innerhalb der mit Verfügung vom 17.12.2020 bis 29.01.2021 verlängerten Frist, bei dem Oberlandesgericht Bamberg eingegangenen Schriftsatz begründet.
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In der Berufungsinstanz wird durch den Kläger beantragt,
I. Das Urteil des Landgerichts Hof vom 27.10.2020, Az. 17 O 47/19, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über € 25.390 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 01.10.2019 keinen Anspruch auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 32.218,29 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag in Höhe von € 12.761,37 vom 01.11.2019 bis Rechtshängigkeit, aus einem Betrag in Höhe von € 12.966,26 von Rechtshängigkeit bis 04.09.2020 sowie aus € 15.015,16 vom 05.09.2020 bis 02.01.2021 und aus einem Betrag von € 32.218,29 seit 03.01.2021 zu zahlen, binnen 7 Tagen nach Herausgabe des Fahrzeugs Z., Fahrzeugidentifikationsnummer …, nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
IV. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klagepartei den Betrag von € 1.474,89 € zu zahlen.
V. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter III. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
21
In der Berufungsbegründung wird eingangs mitgeteilt, dass der Kläger die Darlehensraten mittlerweile vollständig erbracht habe, woraus sich folgende Forderung ergebe:
Anzahlung: 6.000,00 € Erstattung der mtl. Raten: 9.834,72 € Erstattung Schlussrate: 16.383,57 € Erstattungsbetrag insgesamt: 32.218,29 € Sodann wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2020, Az. XI ZR 525/19, hingewiesen, der insoweit zu folgen sei, als der sog. Kaskadenverweis unklar bzw. unverständlich sei.
22
Allerdings verstoße die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (in vielerlei Hinsicht) gegen Europarecht und den europäischen Grundsatz der Harmonisierung des Verbraucherrechts.
23
Der Kläger wiederholt seine Ausführungen zur Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit der Pflichtangaben.
24
Die Gesetzlichkeitsfiktion trete nicht ein, weil die Beklagte das Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB nicht vollständig umgesetzt habe. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger könne auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sein, weil das Darlehen vom Kläger vertragstreu bedient worden sei und der Kläger es noch vor vollständiger Rückzahlung widerrufen habe.
25
Die Berufung macht ergänzende Ausführungen zum Wertersatz für die Nutzung des Pkws. Diesen schulde der Kläger nicht. Die abweichende Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs widerspreche europäischen Verbraucherschutzrecht. Gegebenenfalls sei diese Rechtsfrage vom Senat dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
26
Auf den weiteren Inhalt der Berufungsbegründung wird Bezug genommen.
27
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz, die Berufung zurückzuweisen und hält die Hilfswiderklage aufrecht.
28
In ihrer Berufungserwiderung wiederholt und vertieft auch die Beklagte ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Sie nimmt zu den Pflichtangaben in den von Klägerseite gerügten Punkten Stellung. Außerdem verstoße die Gesetzlichkeitsfiktion, die aus der ordnungsgemäßen Verwendung des Musters folge, nicht gegen höherrangiges Recht.
29
Das Verhalten des Klägers, der sich auf ein Fehlen des Musterschutzes berufen wolle mit dem Ziel, sein Fahrzeug nach Jahren der Nutzung ohne Wertersatz für diese zurückzugeben, verstoße ohnehin gegen § 242 BGB. Jedenfalls deshalb sei die Klage abzuweisen.
30
Auf die weiteren Ausführungen in der Berufungserwiderung wird Bezug genommen.
31
Der Kläger beantragt zur Hilfswiderklage der Beklagten, diese kostenpflichtig abzuweisen.
32
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2021 persönlich befragt und gehört.
33
Dem Kläger stand bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht zu, dieses war jedoch bei Erklärung des Widerrufs bereits verfristet, da dem Kläger bei Vertragsschluss eine Vertragsurkunde im Sinne von § 356 b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt wurde und diese alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB sowie eine Widerrufsinformation, die nur in einem Punkt zu beanstanden war, enthielt (Teil 1.). Allerdings entspricht die streitgegenständliche Widerrufsinformation – entgegen pauschalen klägerischen Bekundens – in jeder Hinsicht dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (mit der Folge, dass dem Verbraucher die Berufung darauf, dass die Musterbelehrung in Wahrheit nicht gesetzeskonform erfolgt sei und daher den Beginn der Widerrufsfrist nicht auslöse, zu versagen ist (Teil 2.) Dies folgt aus der ausdrücklichen Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Damit lief die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß den §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356 b Abs. 1, 2 BGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und 14 Tage später aus. Der erst im Jahr 2019 gegenüber der Beklagten erklärte Widerruf des Klägers war daher seit mehreren Jahren verfristet.
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Ohnehin, selbst wenn man die Wirkung die Fiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aus dem Blick nehmen wollte, war dem Kläger im konkreten Fall ein Widerruf gut 33 Monate nach Vertragsschluss und Aufnahme der Nutzung des finanzierten Fahrzeugs unter Berufung auf einen Nichtanlauf der Frist wegen nur beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben gemäß § 242 BGB verwehrt (Teil 3).
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1. a) Hinsichtlich der Pflichtangaben ist es ausreichend, dass sich diese an irgendeiner Stelle des Vertragskonvoluts wiederfinden. Aufgrund der fortlaufenden Nummerierung der Seiten unter Bezugnahmen vor Unterschrift stellt sich das Vertragskonvolut als Einheit dar. Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen dem Vertrag und den übrigen Vertragsunterlagen wurde sichergestellt (BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, 465; OLG Bamberg, Urteil vom 10.06.2020, Az.: 8 U 176/19; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2020, Az.: 8 U 153/20). Daher brauchen die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht zwingend in der Haupturkunde enthalten zu sein, weil von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest und dabei auch hinreichend deutlich Bezugnahmen auf Anlagen zu den Darlehensverträgen zur Kenntnis nimmt. Mit dem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehenstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längeren Festlegungswirkungen nicht vereinbar (BGH, Urteil vom 17.09.2019, Az.: XI ZR 662/18, NJW 2020, 434, 436; OLG Bamberg, Urteil vom 10.06.2020, Az.: 8 U 176/19; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2020, Az.: 8 U 153/20). Dies entspricht auch den europarechtlichen Vorgaben. So hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 09.11.2016 ausgeführt, in der Verbraucherkreditrichtlinie finde sich kein Anhaltspunkt dafür, „dass die von dieser Vorschrift erfassten Kreditverträge in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen.“ (EuGH, Urteil vom 09.11.2016, Az.: C-42/15, NJW 2017, 45, 46).
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So wird im vorliegenden Fall über die konkrete Art des Darlehens auf Seite 1 des Darlehensvertrags darauf hingewiesen, dass es sich um ein Annuitätendarlehen handele. Zusätzlich finden sich Ausführungen über die Art des Darlehens auch in den „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ unter der Überschrift „2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits/Kreditart“. Dort findet sich: „Annuitätendarlehen mit verbrieftem Rückgaberecht (gleichbleibende Monatsraten und erhöhte Schlussrate)“. Den Erhalt dieser „Europäischen Standardinformationen“ hat der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt. Aus Sicht des Senats sind die im vorliegenden Fall enthaltenen Informationen über die Art des Darlehens für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ausreichend, um sich über den Charakter des von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrags ein Bild zu verschaffen. Berücksichtigt man weiter, dass in den Vertragsunterlagen auch die Anzahl der Raten, die Tilgungsbeträge und die Fälligkeiten ausführlich behandelt sind, besteht insoweit kein Risiko einer Irreführung oder Fehlinterpretation durch den Darlehensnehmer.
37
b) Auch die Angaben zum Verzugszins sind aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.
38
Es bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (BGH, Urteil vom 05.11.2019, NJW 2020, 461, 466; BGH, Beschluss vom 23.06.2020, Az. XI ZR 491/19, Rn. 12 juris). Einen konkret bezifferten Betrag kann und muss die Beklagte nicht benennen, da sie ihn bei Vertragsschluss für den Zeitpunkt des Verzugs nicht vorhersehen kann (BGH, Beschluss vom 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18, Rn. 25 juris).
39
c) Auch die Angaben zur Kündigung des Darlehensvertrags sind aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.
40
Der Darlehensnehmer ist nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren (BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18, Rdnr. 33, NJW 2020, 461, 463). Vielmehr ist die Informationspflicht hinsichtlich der Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehenspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt. Eine erschöpfende Darstellung aller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsrechte sowie der einzuhaltenden Verfahren trägt zur angestrebten „Klarheit“ und „Verständlichkeit“ bzw. „Prägnanz“ der Pflichtinformationen wenig bei. Angaben zu allen auch nur theoretisch in Betracht kommenden Kündigungsrechte sowie deren Verfahren müssten sich entweder in kasuistischen – auf die konkrete Vertragssituation regelmäßig nicht übertragbaren – Einzelfallbeispielen verlieren oder es bei der Wiedergabe des abstrakten Gesetzestextes bewenden lassen (BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18, Rdnr. 34, NJW 2020, 461, 464; OLG Bamberg, Urteil vom 10.06.2020, Az.: 8 U 176/19; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2020, Az: 8 U 153/20). Aus diesem Grund war im vorliegenden Fall auch nicht auf die Regelungen der §§ 314 ff. BGB durch die Beklagte hinzuweisen.
41
d) Nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurück zahlt. Hiermit hat der nationale Gesetzgeber Art. 10 II Buchstabe R Verbraucherkreditrichtlinie – RL umgesetzt, wonach in „klarer, prägnanter Form“ im Kreditvertrag „das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung“ anzugeben sind. Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. § 502 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt, dass der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Entsprechend weist die Gesetzesbegründung zu § 502 BGB darauf hin, dass der Anspruch als nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist (BTDrs. 16/11643, 87). Diese Anbindung an allgemeine schadensrechtliche Grundsätze steht in Einklang mit Art. 16 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie – RL, die in vergleichbarer Allgemeinheit bestimmt, der Darlehensgeber könne eine „angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten“ verlangen (BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18, Rdnr. 43, NJW 2020, 461, 464). Durch den Bundesgerichtshof ist geklärt, dass der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann (BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18, Rdnr. 43, NJW 2020, 461, 465). Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel. Dies trägt weder zur Klarheit noch zur Verständlichkeit bei (BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18, Rdnr. 44, NJW 2020, 461, 465). Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode reicht es aus, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Dem hat die Beklagte durch die mit dem Wort „insbesondere“ eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt, in dem sie die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Parameter benennt. Damit hat die Beklagte durch Ziffer 2 der Darlehensbedingungen hinreichend über die maßgebliche Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert (OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2020, Az.: 8 U 153/20).
42
e) Der Kläger macht ohne Erfolg unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag enthalte keine hinreichenden Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB.
43
Als Auszahlungsbedingungen (Bedingungen für die Inanspruchnahme des Darlehens) im Sinne der vorgenannten Vorschriften gelten mit Rücksicht auf die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c, Art. 10 Abs. 2 Buchst. d RL 2008/48/EG (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) in Verbindung mit den in Anhang 2 zu dieser Richtlinie abgedruckten „europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ die konkreten vertraglichen Voraussetzungen für das „Ob“, das „Wie“ und das „Wann“ der Auszahlung des Darlehens. Neben Zeitpunkt und Art der Auszahlung ist insbesondere die Person des Zahlungsempfängers in Person des Darlehensnehmers oder eines Dritten zu benennen.
44
Die Informationen über die Auszahlungsbedingungen entsprechen den Vorgaben des Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 9 EGBGB. Auf Seite 5 des Vertragskonvoluts wird ausgeführt, dass bei Annahme des Darlehensvertrags im Auftrag des Darlehensnehmers der Darlehensbetrag „an die Verkäufer-/Vermittler-/Reparaturfirma überwiesen werde“.
45
Soweit der Kläger kritisiert, dass sich die Beklagte in den Vertragsbedingungen die Stellung weiterer Auszahlungsbedingungen vorbehalte, ist aus Sicht des Senats nicht erkennbar, inwiefern deshalb die hier allein maßgeblichen Pflichtangaben nicht oder unrichtig erteilt worden sein sollten (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, 6 U 50/19, BeckRS 2019, 29843). Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte tatsächlich zusätzliche Auszahlungsbedingungen nachträglich aufgestellt habe. Bereits im Darlehensantrag und unmittelbar vor der 2. Unterschrift des Klägers (Seite 5 des Darlehensantrags) ist festgelegt, dass bei Annahme des Darlehensantrages durch die Beklagte die Valuta an den Verkäufer des Kfz überwiesen werden soll. Das „an wen“, „wann“ und „wie“ ergibt sich aus dem verbundenen Kaufvertrag (Anlage K1). Die Beklagte hat deutlich gemacht, dass sie den (Rest-) Kaufpreis bei Fälligkeit an den Verkäufer bezahlen wird. So und nicht anders ist auch verfahren worden.
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f.) Aus Sicht des Senats wurde klar und verständlich über die Widerrufsfolgen und die Konsequenzen für die Rückabwicklung des Darlehens sowie verbundener Geschäfte wie des Pkw-Kaufvertrags informiert. Die Gestaltung der Widerrufsinformation ermöglicht es, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, die Folgen eines Widerrufs abzusehen, BGH, Urt. v. 05.11.2019, XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, 462). Ein Durchschnittsverbraucher ist aus Sicht des Senats problemlos in der Lage zwischen einem Darlehen einerseits und verbundenen Geschäften andererseits zu differenzieren. Dieses Unterscheidungsvermögen vorausgesetzt, ist die Information über die unterschiedlichen Widerrufsfolgen nachvollziehbar, schlüssig und verständlich.
47
g) Eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Ziff. 6. a der Darlehensbedingungen im Falle des Widerrufs und der Zulassung sowie bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme des Fahrzeugs eine eingetretene Wertminderung gegebenenfalls unter zu geringen Voraussetzungen zu ersetzen ist.
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Zum einen ist der konkrete Hinweis aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, schon gar nicht fehlerhaft. Der Verbraucher ist nicht in der Gefahr, einem Missverständnis zu unterliegen, da er die Wendung „Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ im Lichte der Widerrufsinformationen als einen solchen Umgang mit der Ware versteht, der „zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig“ war. Dies entspricht aber dem Gesetz (OLG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020, 6 U 112/19, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2020, 8 U 251/20).
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Zum anderen kann es dahinstehen, ob die Parteien sich diesbezüglich – insbesondere in AGBrechtlicher Hinsicht – wirksam vereinbart haben. Der Kläger durfte nämlich aufgrund der von der Beklagten verwendeten und den Gestaltungshinweisen des Musters 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entsprechenden Formulierungen nicht davon ausgehen, dass alleine die Ausführungen zu den Rechtsfolgen in der Widerrufsbelehrung maßgeblich sind und hierüber Auskunft geben (OLG Bamberg, Beschluss vom 13.08.2020, 8 U 106/20; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.09.2020, 8 U 95/20). Die Widerrufsbelehrung ist zudem immer dann gesetzeskonform, wenn an anderer Stelle des Vertragskonvoluts enthaltene, nicht hervorgehobene, aber ebenfalls auf die Folgen des Widerrufs bezogene Zusätze enthalten wären. Auch hat der Bundesgerichtshof für ein AGBrechtlich zu beanstandendes Aufrechnungsverbot entschieden, dass dieses nicht zur Fehlerhaftigkeit einer ansonsten ordnungsgemäßen Widerrufsinformation führt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen auch die von der Beklagten verwendeten Darlehensbedingungen gehören, enthaltene unzutreffende bzw. unwirksame Regelung die Wirksamkeit einer Widerrufsinformation im ganzen nicht berührt (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, XI ZR 88/19, BeckRS 2019, 31547).
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h) Die Angaben der Beklagten zur Aufsichtsbehörde in Ziffer 13 der Darlehensbedingungen entspricht der Vorgabe aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB und ist nicht zu beanstanden. Ziffer 13 ist untergliedert und die Zuständigkeit jeweils sachbezogen differenziert dargestellt und in der gewählten Form zutreffend. In Deutschland ist die Aufsichtsbehörde die BaFin, ggf. zusätzlich die EZB, § 1 Abs. 5 KWG. Zu Unrecht hält der Kläger allein die EZB für die zuständige Aufsichtsbehörde.
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Wie aus dem Erwägungsgrund 28 der EU-Verordnung Nr. 1024/2013 (EU) hervorgeht, sollten der EZB nicht übertragene Aufsichtsaufgaben bei den nationalen Behörden verbleiben und für den Verbraucherschutz fehlt, was auch der Kläger nicht substantiiert in Abrede stellt, eine Übertragung an die EZB.
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i) Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, in einem Punkt fehlerhaft. Konkret handelt es sich dabei um den einleitenden Satz (kursiv wiedergegeben in Gründe, Teil I.), weil die in ihr enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ (mit nachfolgend nur beispielhafter Aufzählung solcher) zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB ist, dies aber im Geltungsbereich der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) in Bezug auf (Allgemein-)Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl anders zu sehen ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich durch die Entscheidung vom 27.10.2020 geändert (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19). Danach sei zwar der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris Rdn. 14 unter Bezugnahme auf BGB, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f). Der EuGH habe jedoch mit Urteil vom 26.03.2020 (C-66/19, WM 2020, 688 – Kreissparkasse S.) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der RL 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge dahin auszulegen sei, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 der Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise (vgl. BGH, Urteil v. 27.10.2020, XI ZR 498/19, juris Rdn. 15 m. w. N.). Auf der Grundlage dieses Urteils des EuGH hat der BGH im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht festgehalten, wonach ein solcher Verweis klar und verständlich sei (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, juris Rdn. 16). Folglich ist hier ein Fehler festzustellen.
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2. Die Beklagte kann allerdings nach Verwendung der Musterwiderrufsinformation die Gesetzlichkeitsfiktion für sich in Anspruch nehmen. Sie hat sich mit Erfolg auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen Die Gesetzlichkeitsfiktion mit Hinweis auf Europarecht für nicht anwendbar zu erklären, wie vom Kläger geschehen, ist dem Senat nicht möglich. Dem stehen die klare gesetzliche Anordnung und das Verbot einer Entscheidung contra legem entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, XI ZR 198/19; OLG München Beschluss vom 30.03.2020, 32 U 5462/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020, 6 U 182/19; OLG Stuttgart, Urteil v. 26.05.2020, 6 U 448/19, OLG Saarland, Urteil vom 28.01.2021, 4 U 7/20 – alle zitiert nach juris). Der Gesetzgeber hat den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB (und die Verwendung von Beispielsangaben) mit Gesetzesrang als klare und prägnante Angabe bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist vorgegeben; die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Um der Entscheidung des EuGH uneingeschränkte Geltung zu verschaffen, müssten die Gerichte daher gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sowie gegen Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB urteilen, woran sie durch das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Rechtsstaatsprinzip gehindert sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, XI ZR 198/19, juris). Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Das Ziel des Gesetzgebers, durch Verwendung des vorgegebenen Musters Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu erreichen, würde verfehlt, wenn diesem die angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion genommen würde. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, würde damit eine unzulässige Auslegung contra legem darstellen. (BGH, Urteil vom 28.07.2020, Az.: XI ZR 288/19, Rn. 19, juris; Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021, Az.: 4 U 1048/20, Rdnr. 162, BeckRS 2021, 2365).
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Im vorliegenden Fall entspricht die in beiden streitgegenständlichen Verträgen enthaltene Widerrufsinformation dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der ab dem 21.03.2016 gültigen Fassung.
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Im Rahmen des Berufungsverfahrens werden von keiner der Parteien, insbesondere nicht seitens des Klägers, Umstände vorgetragen, die hiergegen sprechen würden, vielmehr vom Kläger in beiden Instanzen lediglich pauschal und unsubstantiiert eine „vollständige Umsetzung“ in Abrede gestellt (vgl. Berufungsbegründung Seite 28; Klage Seite 21).
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Der Senat ist im Rahmen seiner eigenen Überprüfung ebenfalls nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt. Die durch den Senat hinsichtlich aller Einzelheiten der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung vorgenommene Überprüfung hat ergeben, dass in keiner Hinsicht eine Abweichung von dem Muster (zu beachten sind die Gestaltungshinweise für verbundene Verträge) gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB gegeben ist.
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Daher unterscheidet sich der streitgegenständliche Fall in diesem entscheidenden Punkt von den durch den Bundesgerichtshof (z.B.) in seinen Entscheidungen vom 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, und vom 30.03.2021, Az. XI ZR 75/20, entschiedenen Fällen.
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3. Ohnehin verstieße im vorliegenden Fall und bei an dieser Stelle unterstellt fehlender Gesetzlichkeitsfiktion das klägerische Abstellen auf die nur beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben, beanstandet durch den EuGH sowie nun auch durch den BGH, zur Begründung der Wirksamkeit streitgegenständlichen Widerrufs nach Durchführung der gemäß § 242 BGB gebotenen Gesamtabwägung gegen Treu und Glauben.
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Eine besondere Schutzwürdigkeit der Beklagten vor einem Widerruf der streitgegenständlichen Art ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu bejahen.
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Zwar ist der Kläger nicht gehalten, einen Widerruf seiner Willenserklärungen zu begründen, worauf er zu Recht hinweisen lässt. Er begründet die späte Erklärung des Widerrufs im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat lediglich damit, dass er eben seine Verbraucherrechte in Anspruch nehme.
61
Dass der Kläger keine Darstellung seiner Beweggründe für einen Widerruf schuldet, bedeutet aber nicht, dass der Senat nicht eine umfassende Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalls und die Würdigung der Interessen beider Seiten vornehmen kann und das Verhalten beider Parteien auf Rechtsmissbräuchlichkeit überprüfen könnte.
62
Mit zunehmendem Abstand vom Vertragsschluss unterliegt das Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Vertrags einer zunehmenden Schutzwürdigkeit. Im vorliegenden Fall erfolgte der Vertragsschluss im Dezember 2016. Erst im Oktober 2019 und damit zwei Jahre 10 Monate später verfasste der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags.
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Bei der Gesamtabwägung war zudem zu berücksichtigten, dass der Kläger unmittelbar nach dem Widerruf und im Rahmen der Schriftsätze seiner Prozessvertreter vor Klageeinreichung und in beiden Instanzen nicht bereit war, eine Nutzungsentschädigung bei Rückgabe des durch den Darlehensvertrag finanzierten Fahrzeugs zu zahlen, obwohl er dieses Fahrzeug über mehr als drei Jahre genutzt hatte. Insoweit vertrat der Kläger den Standpunkt, die mehrjährige Nutzung des Fahrzeugs sei für ihn kostenfrei gewesen. Kostenfrei soll für ihn auch die Kapitalnutzung sein; im Gegenteil fordert er Zins auf Rückzahlungsraten und die Anzahlung bei fortlaufender Pkw-Nutzung. Damit wollte sich der Kläger durch den Widerruf die bestimmungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs ohne jede Gegenleistung sichern. Der Senat kann dies aus dem Umstand schließen, dass der Kläger keine andere plausible Erklärung für seinen „späten“ Widerruf abgegeben hat.
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Klärungsbedarf bezüglich der Auslegung des Europäischen Rechts besteht insoweit nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet (EuGH, Urteil vom 05.07.2007, Az.: C-321/05, Rdnr. 38, juris). Die nationalen Gerichte könnten mithin ein missbräuchliches Verhalten nach objektiven Kriterien in Rechnung stellen, um den Verbraucher die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts zu verwehren, solange nationale Vorschriften wie § 242 BGB die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedsstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 23.03.2000, Az.: C-373/97, NZG 2000, 534, 536; BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az.: XI ZR 501/15, Rdnr. 16, NJW 2016, 3518, 3520; Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021, Az.: 4 U 1048/20, BeckRS 2021, 2365). In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass die Grundsätze der Verwirkung nicht gegen europarechtliche Regelungen verstoßen und Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof insoweit nicht in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 21.01.2020, Az.: XI ZR 189/19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2020, Az.: 6 U 276/19, Rdnr. 36, BeckRS 2020, 36375; Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021, Az.: 4 U 1048/20, Rdnr. 201, BeckRS 2021, 2365). Im vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2020, Az.: 6 U 276/19, Rdnr. 36, BeckRS 2020, 36375). Soweit der Kläger ferner beantragt, das hiesige Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, ist im vorliegenden Fall einer Aussetzung ebenfalls nicht veranlasst (Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021, Az.: 4 U 1048/20, Rdnr. 202, BeckRS 2021, 2365). Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Begründung des Kammergerichts in seinem Urteil vom 21.01.2021, Az.: 4 U 1048/20, (Rdnr. 202 f., BeckRS 2021, 2365) an.
65
4. Die Zahlungsanträge des Klägers sowie der Antrag auf Feststellung eines Annahmeverzug durch die Beklagte konnten ebenfalls keinen Erfolg haben, da der Darlehensvertrag aufgrund der bereits abgelaufenen Widerrufsfrist nicht mehr widerrufen werden konnte. Das Darlehensverhältnis hat sich damit nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, welches zu Rückzahlungsansprüchen gegen die Beklagte hinsichtlich erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen hätte führen können.
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Insoweit bestand auch kein Annahmeverzug im Hinblick auf die Entgegennahme des finanzierten Fahrzeugs.
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Auch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht aus den genannten Gründen nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
70
Die Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 27.10.2020 (Az.: XI ZR 498/19), orientiert, ohne von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Auch kommt dem Rechtsstreit keine Grundsatzbedeutung zu. Zudem ist die Frage, ob eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung einer (vermeintlich) formalen Rechtsstellung vorliegt, eine nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen vorzunehmende Gesamtwürdigung des Einzelfalls.