Titel:
Verkehrsunfall
Schlagwort:
Verkehrsunfall
Rechtsmittelinstanz:
AG Augsburg, Berichtigungsbeschluss vom 15.12.2021 – 19 C 1973/21
Fundstellen:
SVR 2024, 469
LSK 2021, 67906
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 162,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 1.980,54 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.11.2020 um ca. 16:26 Uhr in der M. Straße in Au. ereignet hat.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs PKW Chevrolet mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Der Ehemann der Klägerin – der Zeuge war zum Unfallzeitpunkt der Fahrer dieses Fahrzeugs. Es kam in dem K1. M. Straße / A1. Straße in Au. zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen ... das bei der Beklagten zu 2) versichert ist. Bei dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) handelt es sich um einen PKW Fiat und die Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt die Fahrerin des Fahrzeugs.
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Der Zeuge befuhr die M. Straße in Au. in östlicher Richtung zunächst auf der rechten der beiden Geradeausspuren. Die Ampel an der K2. M. Straße / A2. Straße zeigte für ihn durchgehend grün. Als ein Fahrzeug vor ihm an der Ampel im Kreuzungsbereich rechts abbiegen wollte, versuchte der Zeuge einen Spurwechsel auf die linke Fahrspur vorzunehmen. Hierbei kam es im Kreuzungsbereich zum Unfall mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1). Die Beklagte befand sich als im Verkehr hängen gebliebene Kreuzungsräumerin im Kreuzungsbereich. Sie fuhr mit ihrem Fahrzeug in die M. Straße in östlicher Richtung ein, als sie der Meinung war, dass die linke Spur dort frei sei. Die Beklagte zu 1) befand sich als sog. Kreuzungsräumerin im Kreuzungsbereich, nachdem sie zuvor trotz grüner Ampelphase aufgrund hohen Verkehrsaufkommens nicht weiter fahren konnte.
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Die Klägerin behauptet, der Verkehrsunfall habe sich deshalb ereignet, weil die Beklagte zu 1) plötzlich und unvermittelt in die M. Straße eingefahren sei, obwohl für den Zeugen die Ampel durchgehend auf grün stand. Der Unfall sei für den Zeugen deshalb unvermeidbar gewesen.
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Die Klägerin macht Schadenersatz in Höhe von weiteren 1.980,54 € geltend. Am Fahrzeug der Klägerin ist ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Der Wiederbeschaffungswert beträgt unstreitig 2.200 €, die Unkostenpauschale 30,00 € und der Restwert beläuft sich unstreitig auf 150 €. Die Sachverständigenkosten in Höhe von 646,35 € sind streitig, da die Beklagten hiervon nur maximal 562,45 € anerkennen wollen.
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Die Beklagten haben bislang auf der Basis einer Haftung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin den Schaden der Klägerin in Höhe von 745,81 € reguliert. Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Haftung der Beklagten zu 100% vorliegt und der Unfall für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs unabwendbar war.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.980,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2020 zu bezahlen sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 187,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten, der Verkehrsunfall habe sich deshalb ereignet, weil der Zeuge unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Beklagte zu 1) nicht die Kreuzung räumen ließ und zudem noch in der Kreuzung einen Spurwechsel durchführte, der letztlich zur Kollision führte.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Anhörung der Parteien und durch die unendliche Einvernahme der Zeugen und Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll vom 26.10.2021 verwiesen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet.
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Die Beklagten sind der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 30.11.2020 bei einem Haftungsanteil von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Die Beklagte haftet gem. §§ 7, 17, 18 StVG§ 115 I Nr. 1 VVG für den aus dem Unfall entstandenen Schaden in Höhe von weiteren 162,97 €.
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Der Unfall war weder für den Zeugen noch für die Beklagte zu 1) unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Unabwendbar ist ein Ereignis im Sinne der Vorschrift, wenn der Unfall auch bei Einhaltung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04 –, Rn. 16, juris).
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Die Beklagten gehen selbst davon aus, dass es für die Beklagte zu 1) als Fahrerin des beklagten Fahrzeugs kein unabwendbares Ereignis war und eine Mitverantwortung für den Unfall von 1/3 zu 2/3 vorliegt aufgrund des Hineinfahrens der Beklagten zu 1) in die M. Straße als Kreuzungsräumerin. Die Beklagten gehen dabei selbst allerdings nur von einer eigenen Haftungsquote von maximal 1/3 aus.
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Die Klägerin trägt vor, dass der Unfall für den Zeugen – den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs – unvermeidbar gewesen sei.
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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme konnte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangen, dass der Unfall für den Zeugen nicht unvermeidbar war i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG.
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Der Zeuge hatte zwar nach eigenen Angaben und auch nach den Angaben der Zeugin durchgehend eine grüne Ampelphase als er auf die Kreuzung der M. Straße mit der A2. Straße fuhr. Im Kreuzungsbereich befand sich jedoch für den Zeugen klar einsehbar das Fahrzeug der Beklagten zu 1), die als sog. Kreuzungsräumerin längere Zeit in der Kreuzung stand aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens. Der Beklagten zu 1) wäre die Vorfahrt zu gewähren gewesen als sog. Kreuzungsräumerin. Darüber hinaus nahm der Zeuge hier im Kreuzungsbereich noch einen Spurwechsel vor. Er hat sich somit hier nicht als Idealfahrer i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG erwiesen und es liegt kein unabwendbares Ereignis vor.
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Demnach ist vorliegend die Haftungsquote unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahmegemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG zu bestimmen. Das Gericht geht nach umfassender Beweiswürdigung von einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klagepartei aus.
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Nach § 17 Abs. 1, 2 StVG bestimmt sich die Haftungsquote der Parteien anhand der Umstände des Einzelfalls. Sie ergibt sich insbesondere daraus, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Zu berücksichtigen sind dabei nur Tatsachen, die unstreitig oder bewiesen sind. Nimmt der Verursachungsanteil oder das Verschulden einer Partei ein derart hohes Maß an, dass dahinter die Mitursächlichkeit der anderen Partei nicht ins Gewicht fällt oder unbillig wäre, so hat diese den Schaden alleine zu tragen. Andernfalls ist die Haftung im Rahmen einer umfassenden Abwägung anhand der jeweiligen Beiträge nach § 17 Abs. 1, 2 StVG aufzuteilen.
20
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme konnte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangen, dass der Unfall wesentlich durch den Fahrzeugführer des klägerischen Fahrzeugs mitverursacht wurde, da dieser der Beklagten zu 1) als Kreuzungsräumerin die Vorfahrt hätte gewähren müssen und bei seinem Spurwechsel von der rechten auf die linke Fahrspur eine höhere Sorgfalt an den Tag hätte legen müssen.
21
a) Das Gericht stützt sich hierbei auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere die Anhörung der Parteien und die Zeugenaussagen der Zeugen und
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b) Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist der genaue Unfallhergang zwischen den Parteien letztlich nicht mehr streitig. Die Klagepartei hat ihren ursprünglichen Sachvortrag nach der Aussage des Zeugen korrigiert.
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c) Es ist somit letztlich eine rechtliche Frage, wie der konkrete Unfallhergang bzgl. der Haftungsquoten zu werten ist. Grundsätzlich wird in den sog. Kreuzungsräumerfällen die Haftungsquote mit 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Querverkehrs gewertet. Es kommt stets auf den Einzelfall an. Vorliegend geht das Gericht ebenfalls von dieser Haftungsquote zu Lasten des Querverkehrs und mithin des klägerischen Fahrzeugs aus. Die Beklagte zu 1) hatte ein Vorrecht die Kreuzung zu räumen im Interesse des fließenden Verkehrs. Die Beklagte zu 1) wartete zudem im Kreuzungsbereich eine längere Zeit, bis sie sehen konnte, dass sowohl auf der rechten als auch auf der linken Spur auf der M. Straße keine Fahrzeuge kamen. Als sie mit ihrem Fahrzeug losfahren wollte, wechselte der Zeuge unmittelbar zuvor von der rechten auf die linke Fahrspur. Dies war für sie nicht vorhersehbar. Der Zeuge hätte hier mit größerer Vorsicht in den Kreuzungsbereich fahren müssen und – trotz grüner Ampelphase – der Beklagten zu 1) die Vorfahrt gewähren müssen. Die Haftungsquote beträgt deshalb nach Ansicht des Gerichts 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin.
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Die Beklagten haben bereits auf der Basis der auch seitens des Gerichts angenommenen Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin den Schaden überwiegend reguliert. Die Beklagten schulden der Klägerin noch einen Betrag in Höhe von 162,97 €.
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Die geltend gemachten Schadenspositionen sind weit überwiegend unstreitig.
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Der Wiederbeschaffungswert von 150 € ist zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig. Die Beklagten hatten zunächst einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 555 € behauptet. Die Beklagten schulden somit diesbezüglich noch 135 €.
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Hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten haben die Beklagten lediglich 562,45 € und nicht die geltend gemachten 646,35 € anteilig reguliert. Gemäß § 249 BGB schulden die Beklagten den hier seitens der Klägerin tatsächlich gezahlten Sachverständigenkosten in Höhe von 646,35 €. Es sind somit bei einer anteiligten Haftung von 1/3 diesbezüglich noch weitere 27,97 € zu regulieren seitens der Beklagten.
28
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
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Der Klägerin steht kein weiterer Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem berechtigten Streitwert von nunmehr 908,78 € zu, da die Beklagten bereits bzgl. eines Streitwerts von 745,81 € diese Kosten reguliert haben. Es wird durch die geringe Differenz keine höhere Gebühr ausgelöst.
30
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288, 291 BGB.
31
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.