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OLG München, Beschluss v. 21.09.2021 – 32 U 3981/21
Titel:

Wirksamkeit des Widerrufs bezüglich eines Leasingvertrags über einen Pkw

Normenkette:
ZPO § 522 Abs. 2
Leitsatz:
Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, denn ob ein Mitarbeiter eines Autohauses als Bote oder als Verhandlungsgehilfe anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage. Der Mitarbeiter konnte aber die erforderlichen Informationen beschaffen und die Käuferin hätte somit vom Vertrag Abstand nehmen können. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verletzung rechtlichen Gehörs, Wirksamkeit des Widerrufs, Leasingvertrag, Fahrzeug, Autohaus, Mitarbeiter, Bote, Verhandlungsgehilfe
Vorinstanz:
LG München I vom 21.05.2021 – 34 O 13930/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 03.12.2024 – VIII ZR 310/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 67880

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.05.2021, Aktenzeichen 34 O 13930/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.520,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Leasingvertrags über einen Pkw.
2
Die Parteien schlossen am 11.07.2017 in einem Autohaus den als K 1 vorgelegten Leasingvertrag über ein Fahrzeug der Marke Jeep Grand Cherokee auf die Dauer von 60 Monaten. Die Klägerin hatte nach dem Vertrag insgesamt € 42.520,00 zu leisten.
3
Die Klägerin hat ihre auf Abschluss des Leasingvertrags gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 25.05.2000, Anlage K 2, widerrufen.
4
Die auf Rückabwicklung des Leasingvertrags gerichtete Klage vom 24.10.2020 hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Widerrufsrecht zu.
5
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 21.05.2021 Bezug genommen.
6
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Der Mitarbeiter im Autohaus sei kein Vertreter der Beklagten gewesen. Er sei weder in der Lage noch beauftragt gewesen, die Klägerin ausreichend zu informieren, und sei als Bote der Beklagten anzusehen.
7
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts München l vom 21.05.2021 – 34 O 13930/20 – abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin wegen des Widerrufs vom 25.05.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Leasingvertrag vom 11.07.2017 (Vertrags-Nr.: ...) verpflichtet ist, die vertraglich vorgesehenen Zahlungspflichten zu erfüllen.
8
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
9
Der Senat hat mit Beschluss vom 19.08.2021 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt.
II.
10
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.05.2021, Aktenzeichen 34 O 13930/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
11
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 19.08.2021 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
12
Sie rügt die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie habe Beweis dafür angeboten, dass der Mitarbeiter des Autohauses lediglich als Bote tätig gewesen sei und keine näheren Auskünfte über die Vertragsleistung der Beklagten geben konnte.
13
Die Berufung verkennt, dass es sich bei der Frage, ob der Mitarbeiter des Autohauses als Bote oder als Verhandlungsgehilfe anzusehen ist, um eine Rechtsfrage handelt. Es kann dahinstehen, ob der Mitarbeiter sofort auf Nachfrage jegliche von der Klägerin gewünschte Information hätte erteilen können. Entscheidend ist, dass der Mitarbeiter zum einen die Information hätte beschaffen können und zum anderen die Klägerin die Möglichkeit hatte, aufgrund des Eindrucks von dem Mitarbeiter und seiner Kompetenz von dem Vertrag Abstand zu nehmen.
14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
15
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO.
16
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.