Inhalt

OLG München, Beschluss v. 10.12.2021 – 17 U 6076/21
Titel:

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtung (Thermofenster) in ein Dieselfahrzeug (hier: Audi A6 Limousine 3.0 TDI)

Normenketten:
BGB § 823 Abs. 2, § 826
ZPO § 522 Abs. 2
Leitsätze:
1. Wenn das Kraftfahrtbundesamt Abschaltstrategien als zulässig einstuft, kann man der Herstellerin diesbezüglich keinen Vorwurf der Sittenwidrigkeit ihres Handelns machen, auch wenn die Ansicht des Kraftfahrtbundesamtes rechtlich falsch sein könnte. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat das KBA als zuständige Genehmigungsbehörde weitergehende Angaben zur konkreten Bedatung des Thermofensters nicht erwartet, kann in der Nichtangabe kein Hinweis darauf gesehen werden, dass die Herstellerin etwas verschleiern wollte. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zum Vorteilsausgleich nach einer Gesamtnutzungsdauer von über 10 Jahren (anders nachfolgend BGH BeckRS 2024, 30944). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel-Abgasskandal, Audi, EA 897, V6-Monoturbo-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5), unzulässige Abschalteinrichtung, Thermofenster, Schadensersatz, Nutzungsersatz, voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer, konkrete Bedatung, KBA
Vorinstanz:
LG Ingolstadt, Urteil vom 03.08.2021 – 21 O 168/20 Die
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2024 – VIa ZR 47/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 67380

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 03.08.2021, Aktenzeichen 21 O 168/20 Die, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.655,42 € festgesetzt.
5. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts vom 03.08.2021 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die erste Instanz auf 28.883,71 € festgesetzt wird.

Gründe

1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers im Rahmen des sog. Dieselskandals betreffend einen Audi A6 Limousine 3.0 V6-TDI, Euro 5. Der Kläger hat das Fahrzeug am 13.10.2013 von der Firma H. Automobile GmbH & Co. KG für 33.390,00 € gebraucht gekauft. Das Fahrzeug ist nicht von einem verpflichtenden Rückruf betroffen und wurde am 02.02.2011 erst zugelassen. Nach dem Vortrag des Klägers ist das Fahrzeug mit einem Motor EA 897, nach dem Vortrag der Beklagten mit den Motortyp EA 896 Gen2 (Monoturbo) ausgestattet.
I.
2
Der Senat nimmt gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts.
3
Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.10.2021 (dort S. 2 Bl. 316 d. A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 08.09.2021 (Bl. 312 d. A.).
II.
4
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 03.08.2021, Aktenzeichen 21 O 168/20 Die, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 17.11.2021 (Bl. 325/329 d. A.), dem Kläger zugestellt am 19.11.2021, Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 01.12.2021 enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
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1. Andere Entscheidungen anderer Gerichte begründen für sich allein weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2013, II ZR 140/13, Randziffer 7 – nach juris; insoweit in NZG 2014, 459 nicht abgedruckt) noch die Notwendigkeit der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 2. Alternative ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2003, XI ZR 238/02, WM 2003, 2278, Ziffer 1).
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2. Soweit der Kläger meint, es erscheine „mindestens bedenklich“ dass es sich bei dem Beschluss des Senats um die Kopie eines Beschlusses vom 20.09.2021 aus einem Parallelverfahren um einen Audi A6 handele, sei darauf hingewiesen, dass es keineswegs bedenklich ist, dass die Beschlüsse des Senats in Teilen übereinstimmen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Berufungsbegründungen in den beiden Verfahren fast wortgleich sind und in beiden Verfahren aus den gleichen Gründen nicht überzeugend. Anders als die Klägervertreter hat der Senat die Ausführungen in den Hinweisbeschlüssen jedoch den konkreten Verfahren angepasst, wie die Ausführungen zum Vorteilsausgleich nach einer Gesamtnutzungsdauer von über 10 Jahren nur im vorliegenden Verfahren zeigen.
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3. Wenn der Kläger sich die internen Motortypbezeichnungen der Beklagten zu eigen macht und wie vorliegend konkret vorträgt, in dem Fahrzeug sei ein EA 897 verbaut und hinsichtlich dieses Motors das Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen behauptet, erschließt sich dem Senat nicht, dass es ohne Relevanz sein soll, wenn dieser Motor in dem Fahrzeug gar nicht verbaut ist. Die Entscheidung des 28. Senats des OLG München (28 U 714/20) vom 08.12.2020 hilft dem Kläger schon deshalb nicht weiter, weil der 28. Senat laut den vom Kläger zitierten Entscheidungsgründen für seinen konkreten Fall („vorliegend“) die Frage, ob ein Motor vom Typ EA 897evo oder EA 897 Gen2 eingebaut sei, deshalb nicht als entscheidungserheblich erachtet hat, weil der im Fahrzeug der dortigen Klagepartei eingebaute Motor von einem bestandskräftigen Rückrufbescheid erfasst gewesen sei. All dies liegt im hier zu entscheidenden Fall gerade nicht vor. Vorliegend ist der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor gerade nicht von einem Rückruf erfasst und es ist für die Substantiierung daher durchaus von Relevanz, ob der vom Kläger behauptete Motortyp, auf den sich seine Ausführungen beziehen, im streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt verbaut ist.
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3. Auch und gerade im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2021, Az. VI ZR 128/20 ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger seiner Substantiierungslast im Hinblick auf das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht nachgekommen ist. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren lagen hinsichtlich etlicher Fahrzeuge mit dem dort streitgegenständlichen Motortyp OM 651 (Euro 5) bereits wegen der KühlmittelSolltemperatur-Regelung Rückrufe des KBA vor und auch die dortige Beklagte hatte eingeräumt, dass die beanstandete Abschalteinrichtung bei verschiedenen Modellen implementiert worden sei (vgl. BGH a.a.O., Rn. 24). Vorliegend hat der Kläger schon nicht unter Beweis gestellt, dass der von ihm behauptete Motortyp EA 897 in dem streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt verbaut ist. Hinsichtlich des Motortyps V6-TDI EU5-Monoturbo, auf den der Kläger nunmehr abstellt, hat das KBA keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt und unstreitig keinen amtlichen Rückruf angeordnet (Schreiben des KBA an das OLG Stuttgart v. 11.09.2020, Anlage B 17). Auch der Sachverständige R. geht in seinem Gutachten vom 31.08.2020 aufgrund einer freiwilligen Servicemaßnahme davon aus, dass die vermeintliche Abschalteinrichtung nicht unbekannt ist. Freiwillige Servicemaßnahmen setzten voraus, dass das KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hat (vgl. Schreiben des KBA an das LG Aschaffenburg vom 15.12.2020, Anlage B 20). Vom Kraftfahrtbundesamt als zulässig eingestufte Abschaltstrategien können der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil in solchen Fällen nicht ersichtlich ist, inwiefern das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu bewerten wäre. Ob die Einstufung des Kraftfahrtbundesamtes in solchen Fällen richtig oder falsch ist, spielt für die hier vorliegende Klage jedenfalls keine Rolle.
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4. Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag des Klägers, das nun neu vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. E. vom 29.08.2021 (an das LG Waldshut-Tiengen; Anlage BB 5) bestätige die Übertragbarkeit gutachterlicher Fahrzeugmessungen des dortigen Gutachtens „auf das streitgegenständliche Fahrzeug“. Es ist schon nicht ersichtlich, was das LG Waldshut-Tiengen mit dem Fahrzeug des hiesigen Klägers zu tun (gehabt) hat. Das gilt um so mehr, als es im dortigen Verfahren um ein oder mehrere Fahrzeuge des Herstellers D. B. AG geht.
11
5. Wenn das Kraftfahrtbundesamt Abschaltstrategien als zulässig einstuft, wird man der Beklagten diesbezüglich kaum einen Vorwurf der Sittenwidrigkeit ihres Handelns machen können, auch wenn die Ansicht des Kraftfahrtbundesamtes rechtlich falsch sein könnte. Auf die vom Kläger für entscheidungserheblich erachteten Fragen kommt es daher nicht an.
12
6. Es kann dahinstehen, ob im Hinblick auf das Thermofenster auch bereits vor dem 16.05.2016 detaillierte Angaben zur konkreten Bedatung im Typgenehmigungsverfahren erforderlich waren. Dies war jedenfalls nach Auffassung des KBA nicht der Fall (vgl. Schreiben des KBA an das OLG Stuttgart v. 11.09.2020, Anlage B 17). Hat aber das KBA als zuständige Genehmigungsbehörde weitergehende Angaben gar nicht erwartet, kann in der Nichtangabe auch kein Hinweis darauf gesehen werden, dass die Beklagte etwas verschleiern wollte. Zudem hat das KBA das Thermofenster nach wie vor unbeanstandet gelassen, so dass von einer Unzulässigkeit nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann. Ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten ist im Hinblick auf die unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil v. 16.09.2021, Az. VII ZR 190/20, Rn. 29).
III.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
14
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO.
15
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Die Abänderung des Streitwerts für die erste Instanz erfolgte gemäß § 63 Abs. 3 ZPO. Auf die Ausführungen zum Streitwert im Hinweisbeschluss vom 17.11.2021 wird Bezug genommen.