Inhalt

LG München I, Endurteil v. 03.09.2021 – 26 O 3057/20
Titel:

Berufsunfähigkeitsrente, Rückzahlung der Prämien, Beweismaß, Wahrscheinlichkeitsabwägung, Zwangsstörung, Sachverständigengutachten, Zinsanspruch

Schlagworte:
Berufsunfähigkeitsrente, Rückzahlung der Prämien, Beweismaß, Wahrscheinlichkeitsabwägung, Zwangsstörung, Sachverständigengutachten, Zinsanspruch

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 52.639,95 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45.295,00 € ab dem 02.10.2019 sowie aus jeweils 1.468,99 € ab dem 02.11.2019, 03.12.2019, 03.01.2020, 04.02.2020 und 03.03.2020.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer LV...517 beginnend ab 01.04.2020 bis längstens 01.09.2052 bis zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 1.366,33 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag, für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines Monats erfolgt.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Rentenversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer LV...517 ab dem 01.04.2020 bis längstens zum 01.09.2052 freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 139.029,89 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
2
Der Kläger unterhält seit dem 01.09.2008 bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer LV...517 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Rentenversicherung. Versicherte Person ist der Sohn des Klägers, Zeuge S. O1. Dem Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag liegen die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Optimal (BB-BUZ) Stand 01.01.2012 der Beklagten zugrunde. Seit dem 01.09.2015 ist für den Fall der Berufsunfähigkeit des Versicherten von mindestens 50 % eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.366,33 € monatlich sowie eine Befreiung von den Prämien für die Rentenversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von 84,42 € brutto vorgesehen.
3
Auf den Versicherungsschein in Anlage K1 nebst Nachtrag zum Versicherungsschein in Anlage K2 sowie die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anlage K3 wird Bezug genommen.
4
Mit Antrag vom 22.10.2018 (Anlage K4) begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente seit 01.11.2015 sowie die Freistellung von der Prämienzahlung. Mit Schreiben vom 07.12.2018 lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht erstmals ab (Anlage K5). Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. von W1. vom 27.08.2019 (Anlage K6) bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 11.09.2019 (Anlage K7) erneut ihre Leistungsablehnung.
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Der Kläger trägt vor, dass der versicherte Zeuge O1. am 01.10.2015 oder später, jedenfalls aber am 01.04.2016 oder später, aufgrund psychischer und psychosomatischer Erkrankungen berufsunfähig im Sinne der BB-BUZ gewesen sei. Der Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer gemischten Zwangsstörung, einer Somatisierungsstörung, einem Verdacht auf Schizophrenie sowie einer Angststörung. Er sei aufgrund der sich daraus ergebenden Einschränkungen, wie in Anlage K23 dargestellt, nicht mehr imstande sein Studium der Informationsorientierten Volkswirtschaftslehre an der Universität Augsburg mit rund 40 Stunden pro Woche, wie in Anlage K8 dargestellt, auszuüben. Der Versicherte sei aufgrund der Erkrankungen seit dem Wintersemester 2015/2016 studienunfähig krankgeschrieben gewesen.
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Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 77.332,31 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 69.987,36 € ab dem 02.10.2019 sowie auf jeweils 1.468,99 € ab dem 02.11., 03.12.2019, 03.01., 04.02. und 03.03.2020.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer LV...517 beginnend ab 01.04.2020 bis längstens 01.09.2052 bis zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 1.366,33 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag, für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines Monats erfolgt.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Rentenversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer LV...517 ab dem 01.04.2020 bis längstens zum 01.09.2052 freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
die kostenpflichtige Klageabweisung.
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Die Beklagte bestreitet den Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit seit 01.10.2015. Im Übrigen könne der Vortrag zur Ausgestaltung des Studiums nicht nachvollzogen werden, da der Versicherte im Rahmen seiner Begutachtung des Sachverständigen Dr. von W1. ausgeführt habe, dass er die Universität vor August 2015 bereits kaum besucht habe. Darüber hinaus seien die behaupteten kognitiven Einschränkungen des Versicherten durch die lange Belastbarkeit und die aufrechterhaltene Konzentrationsfähigkeit während der psychologischen Testung und den erzielten unauffälligen Ergebnissen widerlegt. Im Übrigen habe der Gutachter Tendenzen einer Aggravation festgestellt. Dafür spreche auch, dass sich der Versicherte erst zwei Jahre nach dem vermeintlichen Auftreten schwerster Symptome in psychologisch-psychotherapeutische Behandlung begeben habe.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. O1. in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2020 (Bl. 47/51 d.A.) sowie durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens einschließlich psychometrischer Zusatzbegutachtung mit Beschwerdevalidierung des Sachverständigen Dr. M1. G1. vom 04.05.2021 (Bl. 97/214 d.A.) und Einholung eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens des Sachverständigen Dr. W2. vom 05.05.2021 (Bl. 73/96 d.A.). Auf den Inhalt der Gutachten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
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Mit Zustimmung der Parteien ist durch Beschluss vom 20.07.2021 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet und als Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf 17.08.2021 bestimmt worden.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
A.
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Die Voraussetzungen für die begehrten Versicherungsleistungen liegen insoweit vor, als von einer erwiesenen Berufsunfähigkeit ab 01.03.2017 auszugehen ist.
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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von rückständiger Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum 04/2017-03/2020 in Höhe von 49.187,88 € sowie Rückzahlung der im Zeitraum 04/2017-03/2020 geleisteter Prämien in Höhe von 3.452,07 € zu.
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2. 2.1. Der Kläger vermochte zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass der Zeuge O1. seit 01.03.2017 berufsunfähig ist. Hingegen mit der erforderlichen Gewissheit nicht festgestellt werden konnte, dass eine Berufsunfähigkeit bereits seit 01.10.2015 besteht.
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2.1.1. Nach § 3 Abs. 1 BB-BUZ liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.
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2.1.2. Bei der Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist dabei grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten maßgebend, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h. solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war. Der Versicherte muss zu dieser konkreten beruflichen Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr imstande sein, dass nach den Versicherungsbedingungen ein Rentenanspruch begründet wird. Dies muss der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen (BGH NJW-RR 2003, 673; OLG Hamm NJW-RR 2002, 95). Als Sachvortrag genügt dazu grundsätzlich nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit, vielmehr muss für einen Außenstehenden ohne weiteres nachvollziehbar werden, welcher Art die regelmäßig ausgeübten Tätigkeiten waren, welchen Umfang und Häufigkeit sie annahmen und welche Anforderungen sie an die Leistungsfähigkeit stellten (BGH NJW-RR 1996, 345; NJW-RR 2004, 1679).
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Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die bisherige Tätigkeit des versicherten Zeugen O1. und die hieran zu stellenden Anforderungen ausreichend dargelegt. So findet sich in Anlage K8 ein detaillierter Stundenplan, der neben der Art der Tätigkeiten und deren Dauer auch Angaben zu den gesundheitlichen Anforderungen aufzeigt. Ergänzt wird der vorgelegte Stundenplan durch die Angaben zu körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Tätigkeit in Anlage K23. Der Verweis auf die Anlagen ist auch nicht zu beanstanden, da es reine Förmelei wäre, dem Kläger aufzugeben die Tabelle in den Fließtext einzufügen.
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Die Angaben in Anlage K8 und K23 konnten zudem durch Vernehmung des Zeugen O1. plausibel nachgewiesen werden. Dieser hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2020 ausgeführt, dass er an der Erstellung des Stundenplans in Anlage K8 mitgewirkt habe. Sein Tag habe aus zwei bis drei Vorlesungen, Arbeitsgemeinschaften bzw. Übungskursen und Selbststudium bestanden, wobei nicht jeder Tag gleich verlaufen sei. Der Zeuge erklärte, dass er alle Vorlesungen besucht habe, da er ansonsten den Stoff für die Prüfungen nicht erhalten hätte. Es sei sehr viel Stoff gewesen, den er unter der Woche habe nach- und vorbereiten müssen, sodass er die Vorbereitung auch nicht immer geschafft habe, obwohl er die freie Zeit immer zum Selbststudium genutzt habe. Weiter hat der Zeuge ausgeführt, dass die Vorlesungen und Arbeitsgemeinschaften bis ca. Ende Juni/Anfang Juli gegangen seien. Danach habe er die Zeit zum Lernen auf die anstehende Prüfungsphase genutzt. So ergebe sich auch die Angabe des Zeugen bei der Begutachtung des seitens der Beklagtenpartei eingeschalteten Gutachters Dr. von W1., in welcher der Zeuge angegeben hat, dass er die Universität vor August 2015 kaum und nur zu Prüfungen besucht habe. Dies habe sich lediglich auf den Monat Juli 2015 bezogen. Der Zeuge hat darüber hinaus erklärt, dass er sein Studium in sechs Semestern habe durchziehen wollen. Im vierten Semester (Sommersemester 2015) habe er auch noch viel getan und dieses Semester voll durchgezogen. Im Jahr 2016 sei er dann jedoch beurlaubt worden.
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Der Zeuge war sehr glaubwürdig und seine Angaben glaubhaft. Es ergaben sich keine Widersprüche. Vielmehr vermochte der Zeuge scheinbare Widersprüche im Zusammenhang mit den bei Herrn Dr. von W1. gemachten Angaben aufzuklären. Dass sich der Zeuge an einige Details nicht mehr erinnern konnte, vermag dessen Glaubwürdigkeit nicht zu beeinträchtigen. Dies zum einen deshalb, da es dem Zeugen selbst ersichtlich unangenehm war, wenn er Fragen des Gerichts nicht beantworten konnte. So entschuldigte sich der Zeuge immer wieder, wenn er sich nicht erinnern konnte oder sich versprochen hatte. Zudem muss berücksichtigt werden, dass der Zeuge einen sehr nervösen Eindruck gemacht hat und die Angabe in Anlage K8 und K23 in einer für den Zeugen gewohnten Umgebung gemacht wurden.
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2.1.3. Das auf Grundlage dieser Angaben zur Tätigkeit eingeholte neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten einschließlich psychometrischer Zusatzbegutachtung mit Beschwerdevalidierung des gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen Dr. M1. G1. vom 04.05.2021 vermochte das Gericht von der Berufsunfähigkeit des Zeugen O1. ab März 2017 zu überzeugen.
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2.1.3.1. Der Sachverständige Dr. G1. kommt nach Auswertung der Aktenlage samt entsprechender Befunde, den eigenen Angaben des Zeugen O1. und der durchgeführten Untersuchung zu dem Ergebnis, dass bei dem Zeugen O1. eine Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, gemischt (ICD-10F 42.2) vorliegt, die dazu führt, dass der Zeuge seit mindestens März 2017 zu mindestens 50 % berufsunfähig war.
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Aufgrund der am 22.04.2021 erfolgten persönlichen Untersuchung des Zeugen O1. stellte der Sachverständige fest, dass das Restleistungsvermögen des Zeugen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zum Untersuchungszeitpunkt definitiv weit unter 50 %, bei beinahe 0 % liege. Der Zeuge leide unter einer schweren Zwangserkrankung. Er habe stereotyp auftretende Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, die von ihm als sinnlos erlebt werden würden, da sie weder als angenehm empfunden werden noch dazu dienen würden, nützliche Aufgaben zu erfüllen. Bei dem Versuch insbesondere die Zwangshandlungen zu unterbinden, entstehe eine quälende innere Anspannung beim Zeugen. Die ausgeprägte Zwangserkrankung führe zu gravierenden Störungen der Kognition und der Mnestik. Aufgrund der sich kreisenden, wiederholenden sinnlosen Zwangsgedanken ist im Kopf des Zeugen kein Platz mehr für die regulären, einen Menschen beschäftigenden Gedanken. In der Folge würden diese Zwangsgedanken auch die Auffassung, d.h. das Verständnis von Sprache und Texten, die Konzentrationsfähigkeit und das Abspeichern von Gedächtnisinhalten stören. Dies spiegle sich auch in den neuropsychologischen Testergebnissen wider, da besonders die Teilbereiche betroffen gewesen seien, die man bei einer ausgeprägten Zwangserkrankung erwarten würde, andere psychologische Teilbereiche wiederum nicht. Darüber hinaus würden die ausgeprägten Zwangsrituale beim Zeugen auch eine geregelte Nahrungsaufnahme verhindern und hätten daher in den letzten Jahren zu einem Gewichtsverlust geführt. Der Sachverständige führt zudem aus, dass eine derart ausgeprägte Performanzstörung nicht konsistent über längere Zeit, d.h. mehrere Stunden bei zwei Gutachten vorgetäuscht werden.
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Nach der eigenen Diagnose und den seitens der Klagepartei vorgelegten Berichten geht der Sachverständige davon aus, dass mindestens seit März 2017 der Grad der Berufsunfähigkeit bei mehr als 50 % liegt. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Bericht der S.-Klinik, dem Bericht der Frau Dr. Q. vom Oktober 2018 und dem Attest der Frau Dr. G2. vom März 2017.
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Das Gericht macht sich die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich zu eigen. Der Sachverständige ging von den richtigen Anknüpfungstatsachen aus und konnte seine Feststellungen vollumfänglich nachvollziehbar darlegen. Darüber hinaus setzte sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausführlich mit dem seitens der Beklagtenpartei eingeholten Gutachtens des Privatgutachters Dr. von W1. auseinander (S. 39 ff. des Gutachtens vom 04.05.2021), der eine Berufsunfähigkeit des Zeugen O1. verneinte und vielmehr Tendenzen einer Aggravation feststellte. Der Sachverständige Dr. G1. legte in seinem Gutachten dar, dass der Befund des Dr. von W1. aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei. Der Gutachter Dr. von W1. habe nicht einmal annäherungsweise eine lege artis leitliniengerechte Anamnese erhoben. Die seitens des Gutachters gefundenen Unstimmigkeiten würden daher nicht aus einer Aggravation des Zeugen O1., sondern aus einer insuffizienten bzw. nicht existenten Anamnese- und Befunderhebung des Gutachters selbst resultieren. So würden bspw. weder die eigens ausgeteilten Fragebögen noch der körperliche Befund des Zeugen gewürdigt werden. Insgesamt sei das Gutachten des Dr. von W1. nicht plausibel und handwerklich fehlerhaft sowie insuffizient.
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Auch seitens der Parteien wurden keine Einwendungen gegen das Gutachten erhoben oder Ergänzungsfragen gestellt. Vielmehr hat die Beklagte im Schriftsatz vom 06.07.2021 das Votum des Gutachters hinsichtlich der Berufsunfähigkeit ab März 2017 ausdrücklich akzeptiert.
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2.1.3.2. Der Kläger konnte jedoch nicht zu der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit nachweisen, dass der Zeuge O1. auch vor März 2017, insbesondere bereits seit Oktober 2015 berufsunfähig war.
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Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass er den Grad der Berufsunfähigkeit von über 50 % ab 01.10.2015 für überwiegend wahrscheinlich halte, dieser jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt sei. Grund hierfür sei, dass für die Zeit vor März 2017 keine ausreichende Aktenlage vorliege, sodass sich der Sachverständige auf die Eigenanamnese des Zeugen stützen müsse. Er erachtet diese dabei als vollständig und schlüssig. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass es keine Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder gar Simulation gegeben habe. Vielmehr neige der Zeuge aus Schuld- und Schamgefühlen etwas zur Dissimulation, also zum Herunterspielen oder Verbergen von Symptomen. Darüber hinaus ergebe sich aus dem klinischen Erfahrungswissen, dass sich Zwangserkrankungen im Regelfall über einen sehr langen Zeitraum entwickeln würden (im Durchschnitt über 5-10 Jahre). Im vorliegenden Fall würde der Schweregrad der Erkrankung und insbesondere auch die Vielgestaltigkeit der Symptome eindeutig auf eine langjährige Erkrankungsgeschichte hinweisen, da sich eine derart gravierende und komplexe Symptomatik nur über einen langen Zeitraum entwickeln würde. Hinzu komme, dass beim Zeugen eine familiäre Vorbelastung durch seine Mutter vorliege, die auch an einer Zwangserkrankung leide. Auch sei der Kläger in der Schule durchaus noch leistungsorientiert gewesen, habe ein gutes Abitur abgeschlossen und sich ein schwieriges Studienfach ausgesucht, sodass es biographisch keine Hinweise gebe, dass der Kläger nicht habe studieren wollen. Aufgrund der fehlenden Dokumentation könne aus gutachterlicher Sicht derart weit in die Vergangenheit zurückreichend nur mit einer Wahrscheinlichkeitsabwägung, basierend auf inkompletter Information arbeiten.
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Auch wenn die Angaben des Sachverständigen wiederum sehr überzeugend und nachvollziehbar sind, vermögen sie nicht restliche Zweifel des Gerichts zu beseitigen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass für die Feststellung der Berufsunfähigkeit das Beweismaß des § 286 ZPO anzuwenden ist. Nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Diese Überzeugung erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH NJW 1992, 39; NJW-RR 2007, 312). Im Gegensatz hierzu genügt im Rahmen des § 287 ZPO eine höhere oder überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung des Gerichts aus (BGH NJW 1970, 1970; NJW 1994, 3295; NJW 2003, 1116; NJW 2004, 777).
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Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen aber lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit fest, die im Rahmen des § 286 ZPO nicht ausreichend ist. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass bei Erkrankungen der Psyche eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit naturgemäß schwer zu erreichen ist und als Nachweis daher regelmäßig eine auf die glaubhafte Beschwerdeschilderung des Patienten gestützte Diagnose als ausreichend erachtet wird (BGH VersR 1999, 838), ergibt sich vorliegend nichts anderes. Grund hierfür ist die eigene Angabe des Zeugen in der Vernehmung vom 09.10.2020, wonach er im vierten Semester noch viel getan und dieses voll durchgezogen habe (S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung, Bl. 49 d.A.). Auch aus der vorgelegten Anlage K24 ergibt sich, dass der Zeuge alle neun Prüfungen im Sommersemester 2015 bestanden hat und dabei teilweise sogar einen Schnitt von 1,70 erzielen konnte. Da die Prüfungen im Studium nach den Angaben des Zeugen aber immer bis Juli/August gingen, ist es für das Gericht nur schwer nachvollziehbar, dass der Zeuge bereits zwei bis drei Monate später zu mindestens 50 % berufsunfähig gewesen sein soll. Auf diese Zweifel hat auch die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.07.2021 (Bl. 219 d.A.) hingewiesen. Eine dahingehende Erklärung der Umstände blieb seitens der Klagepartei aber aus.
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2.2. Nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ entsteht der Anspruch auf Leistungen mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit im Sinne der §§ 3 oder 4 eingetreten ist. Der Anspruch auf Auszahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.366,33 € und der Befreiung zur Prämienzahlung besteht folglich ab 01.04.2017.
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Für den Zeitraum 04/2017 bis 03/2020 ergibt sich für den Rentenanspruch daher ein Betrag in Höhe von insgesamt 49.187,88 € (36 Monate × 1.366,33 €).
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Daneben hat der Kläger für den Zeitraum 04/2017-03/2020 einen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Prämien gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB in Höhe von insgesamt 3.452,07 €. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
88,65 € × 5 Monate (04/2017-08/2017)
93,09 € × 12 Monate (09/2017-08/2018)
97,76 € × 12 Monate (09/2018-08/2019)
102,66 € × 7 Monate (09/2019-03/2020).
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2.3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
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3. Dem Kläger steht darüber hinaus ein Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.366,33 € monatlich im Voraus zum ersten Werktag eines Monats, beginnend ab 01.04.2020 bis längstens 01.09.2052 zu, § 1 Abs. 1 lit. b) BB-BUZ. Ein etwaiger Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
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4. Ab 01.04.2020 bis längstens 01.09.2052 ist der Kläger zudem von der Prämienzahlungspflicht freizustellen, § 1 Abs. 1 lit. a) BB-BUZ.
B.
37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 ZPO.
C.
38
Der Streitwert war gemäß §§ 3, 9 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG (77.332,31 € + 42 Monate × 1.366,33 € + 42 Monate × 102,66 €) festzusetzen.