Titel:
Zahlungsanspruch, Werklieferungsvertrag, Sachmängelgewährleistung, Maßabweichung, Toleranzbereich, Nutzungseinschränkungen, Zinsen
Schlagworte:
Zahlungsanspruch, Werklieferungsvertrag, Sachmängelgewährleistung, Maßabweichung, Toleranzbereich, Nutzungseinschränkungen, Zinsen
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 08.11.2022 – 7 U 9266/21
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.147,94 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.03.2018 zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von € 480,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 16.12.2018.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag über die Lieferung einer Aufzugsanlage.
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Die Klägerin befasst sich mit dem Handel von Aufzugsbausätzen sowie der zugehörigen Einzelteile.
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Der Beklagte ist Aufzugbauer, der von der Klägerin bezogenes Aufzugsmaterial für Dritte in Gebäude einbaut.
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Die Parteien schlossen einen Vertrag über die Lieferung einer Aufzugsanlage durch die Klägerin für das Bauvorhaben …. Mit Auftragsbestätigung vom 29.07.2017 (Anlage B 1) bestätigte die Klägerin die Bestellung. Der Auftragsbestätigung ist eine maßstabsgetreue Skizze des Schachtes und der Anlage in Draufsicht beigefügt. Die Skizze sieht eine Breite der Kabine von 1110 mm (Außenmaß) vor. Dem Vertrag lagen die AGB der Klägerin (Anlage K 2) zugrunde.
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In dem Anwesen … befindet sich im Aufzugsschacht ein Mauervorsprung.
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Im November 2017 wurde die Anlage einschließlich der Kabine geliefert; die Kabine passte jedoch nicht vollständig in den Schacht. Die Parteien kamen deshalb überein, dass die Klägerin eine neue Kabine liefern solle (Anlage K 1). Die Lieferung erfolgte am 07.02.2018 (Lieferschein: Anlage K 6). Mit Rechnung vom 13.02.2018 machte die Klägerin hierfür einen Betrag von 5.147,94 € geltend.
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Die Klägerin behauptet, dass die Maße, die der Auftragsbestätigung vom 29.07.2017 zu entnehmen sein, vom Beklagten stammen würden. Bei Aufnahme des Maßes sei Herr … von der Klägerin zwar anwesend gewesen. Es handele sich bei Herrn … aber um einen Vertriebler, dem der Beklagte, der mit einem Lasermesser zwecks Messung in den Schacht gegangen sei, die Maße zugerufen habe. Herr … habe dann die Maßangaben notiert und dem Beklagten das Papier übergeben.
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Der Beklagte habe bei Aufnahme der Maße übersehen, dass bei den oberen Stockwerken von der Kabineneingangstür aus gesehen links hinten auf etwa 400 mm ein etwa 126 mm tiefer Mauervorsprung in die Mitte des Schachtes hineinrage. Dies sei der Grund, weshalb die ursprünglich bestellte und gelieferte Aufzugskabine nicht vollständig in den Schacht gepasst habe.
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Die Kabine sei nicht breiter gewesen als die vorgegebenen 1110 mm.
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Im November 2017 habe der Beklagte in einem Telefongespräch gegenüber Herrn … erklärt, er habe sich vermessen.
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Die Klägerin beruft sich weiter darauf, dass eine ordnungsgemäße Rüge nach § 377 HGB nicht erfolgt sei, weder für das Außenmaß noch für das Innenmaß.
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Soweit die Messung durch den Gerichtssachverständigen ergeben habe, dass die Kabine insgesamt geringfügig breiter als die vorgegebenen 1110 mm sei, bewege sich dies innerhalb einer zulässigen Toleranz. Aus der Skizze, die der Bestellung zugrunde gelegen habe (Anl. B 1), ergebe sich bereits, dass aufgrund der Ausbuchtung für das Bedienteil die Kabine breiter als 1110 mm sein müsse.
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Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.147,94 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.03.2018 sowie an Nebenforderung € 480,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 16.12.2018 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt
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Sie behauptet, die Kabine habe nicht in den Schacht gepasst, weil sie im Außenmaß breiter als bestellt (1110 mm) geliefert worden sei. Die zulässige Toleranz sei überschritten.
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Es gebe in dem Schacht einen Mauervorsprung, der mindestens über 2-3 Etagen gehe und daher Maßgenauigkeit fordere. Nach der 3. Etage werde der Schacht zwar breiter, im unteren Bereich sei für eine Montage aber nicht ausreichend Platz gewesen.
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Ein Mitarbeiter der Klägerin, Herr … habe sämtliche Maße aufgenommen, die der Beklagte schriftlich festgehalten habe. Der Beklagte sei an der Erstellung der Anlagenzeichnungen nicht beteiligt gewesen.
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Darüber hinaus sei die Kabine auch mangelhaft, weil sie vom bestellten Innenmaß abweiche.
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Die Maßabweichung habe sich erst nach der Montage der Aufzugskabine feststellen lassen. Bei einer Probefahrt habe der Beklagte festgestellt, dass die Kabine zu groß sei, weil sie im oberen Bereich auf ein Hindernis stoßen würde. Noch vor Ort sei sofort die Mängelrüge des Beklagten gegenüber der Klägerin erfolgt.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.10.2019 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … gemäß Beschluss vom 25.5.2020 und 27.01.2021 durch Einholung zweier Ergänzungsgutachten sowie gemäß Verfügung vom 19.07.2021 durch Anhörung des Sachverständigen.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2019 und 10.11.2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin besitzt gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € 5.147,94 aus §§ 650, 433 II BGB.
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Zwischen den Parteien ist ein Werklieferungsvertrag über die Lieferung einer Aufzugskabine gemäß e-mail vom 27.11.2017 (Anl. K 1) zustande gekommen. Es handelt sich bei der e-mail nicht um ein berechtigtes Nacherfüllungsverlangen gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB, sondern um die kostenpflichtige Bestellung einer neuen Kabine, da der Beklagte keinen Anspruch auf Nacherfüllung besaß. Die von der Klägerin zunächst aufgrund der Auftragsbestätigung vom 29.07.2017 (Anl. B 1) gelieferte Kabine war erfüllungstauglich; Sachmängelgewährleistungsansprüche gemäß §§ 650, 434, 437 BGB standen dem Beklagten insoweit nicht zu.
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Der ursprüngliche Vertrag ist mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung vom 29.7.2017 (B 1) zustande gekommen. Die Auftragsbestätigung legt die vereinbarungsgemäßen Kabinenmaße fest. Auch die Schachtmaße von 1100 mm × 1630 mm (Skizze der Auftragsbestätigung) als Grundlage für die Kabinenmaße sind darin vertraglich fixiert. Es kommt insoweit nicht darauf an, wer die Maße aufgenommen hat. Soweit der Beklagte aber diesbezüglich auf Fehler bei der Feststellung des Schachtmaßes abstellen will, die von einem Mitarbeiter der Klägerin, aber nicht vom Beklagten vorgenommen worden sei, und darauf, dass er für die Anlagenzeichnung nicht verantwortlich sei, ist anzumerken, dass der Aufzugsbauer und nicht der Hersteller in erster Linie die Verantwortung dafür trägt, dass eine bestellte Aufzugskabine in den Schacht passt. Eine Übernahme von Pflichten des Beklagten als Aufzugsbauer durch die Klägerin hat der Beklagte nicht schlüssig dargetan.
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Die zunächst gelieferte Kabine ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mängelbehaftet.
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Ein Mangel i.S. von § 437 BGB liegt vor, wenn die Istbeschaffenheit der gelieferten Sache von ihrer Sollbeschaffenheit abweicht. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die in der Bestellung vorgegebenen Maße nicht eingehalten wurden. Trotz einer (geringfügigen) Abweichung des bestellten vom gelieferten Maß liegt jedoch kein Mangel vor, wenn die Maßabweichung innerhalb eines aus fachlicher Sicht hinzunehmenden Toleranzbereichs liegt und die Kabine funktionsfähig in den Schacht eingebaut werden könnte, wenn der Schacht die vertraglich vorgegebenen Maßen (1500 mm × 1630 mm) aufweisen würde. Dann ist sie für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist.
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Das zur Frage der Einhaltung der vorgegebenen Maße eingeholte Gutachten des Sachverständigen … hat ergeben, dass messtechnisch eine Überschreitung der Kabinenmaße von 1110 mm vorliegt. Die Aufzugskabine besitzt eine Ausbuchtung über ihre gesamte Höhe von 10 mm für das Bedienteil. Darüber hinaus ergab die Messung des Sachverständigen, dass die Kabine auf einer Seite außen unten 1110 mm und außen oben 1116 mm breit ist und auf der anderen Seite außen unten 1110 mm und außen oben 1122 mm (vgl. Skizze Anl. 2 zum Gutachten vom 21.2.2020). Dazu kommen hervorstehende Schraubenköpfe von jeweils 4 mm, die auf der Seite mit dem Bedienteil allerdings nur alternativ zum Bedienteil (10 mm) anzusetzen wären, weil das Bedienteil über die Schraubenköpfe hinaussteht, so dass sich eine Breite von 1124 mm ergibt.
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Der Sachverständige geht desweiteren von einer Toleranz bis zu einem Außenmaß von 1.122 mm, also 12 mm Toleranz, aus auf der Grundlage der DIN 18202, wobei er im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt hat, dass es keine unmittelbar anwendbare DIN-Norm gebe. Soweit die beklagte Partei andere [xxx] dem widersprochen.
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Unter Zugrundelegung einer technischen Toleranz von 12 mm würde sich zwar eine Überschreitung der tolerierbaren Breite von 2 mm ergeben. Jedoch hat die Klagepartei zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus der dem Auftrag zugrunde liegenden Skizze durch die eingezeichnete, gut erkennbare Ausbuchtung der Kabine für das Bedienteil ohne weiteres ergibt, dass die Breite von 1100 mm überschritten wird, wenn auch für das Bedienteil kein Maß eingezeichnet war. Der Sachverständige hat für das Bedienteil eine Asbuchtung von 10 mm festgestellt. Weiter hat der Sachverständige bestätigt, dass das zulässige Maß 1110 mm plus 12 mm Toleranz plus Tableau – das wären 10 mm – betrage; dies wäre konkret eine Toleranz von insgesamt 1132 mm. Diese Toleranz ist nicht überschritten. Die hervorstehenden Schraubenköpfe wirken sich auf der Seite, an der das Bedienteil eingebaut ist, zudem breitenmäßig nicht aus, weil die Ausbuchtung für das Bedienteil über sie hinaus steht, aber auch nicht auf der anderen Seite, weil sich dort die Schienenführungstechnik befindet.
30
Der Sachverständige hat zudem explizit ausgeführt, dass die Kabine in den Schacht gepasst hätte, wenn der Schacht durchgehend die vorgegebenen Maße aufgewiesen hätte.
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Das Gericht folgt vollumfänglich den Ausführungen des Sachverständigen … die in sich schlüssig und nachvollziehbar sind.
32
Im Ergebnis ergibt sich zwar zunächst bei Berücksichtigung der vorstehenden Schraubenköpfe eine rechnerische Überschreitung der technischen Toleranz, die sich jedoch wegen der auf der einen Seite darüber hinausragenden Ausbuchtung für das Bedienteil nicht auswirkt, hinzu kommt, dass die Schraubenköpfe auf der anderen Seite wegen der Schienenführungstechnik nicht stören. Die Kabine hätte funktionsfähig in den Schacht eingebaut werden können, wenn dieser den Mauervorsprung nicht aufgewiesen hätte. Damit liegt kein Mangel i.S. von § 437 BGB wegen einer Überschreitung des Außenmaßes vor.
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Soweit die beklagte Partei sich auf eine Abweichung vom vereinbarten Innenmaß beruft, wurde schon nicht vorgetragen, dass das Innenmaß rechtzeitig gerügt wurde (§ 377 HGB). Die neue Kabine wurde unstreitig wegen des nicht passenden Außenmaßes bestellt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Sachvortrag der beklagten Partei nicht, inwieweit wegen einer geringfügigen Abweichung vom Innenmaß Nutzungseinschränkungen bestehen sollten.
34
Die Zinsen sind gemäß §§ 286, 288 ZPO zu zahlen, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgrund § 286 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung auf § 709 S. 1 ZPO.