Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Berichtigungsbeschluss v. 18.02.2021 – 19 O 9572/14
Titel:

Tatbestandsberichtigung, Berichtigung Beschlüsse, Rubrumberichtigung, Antrag der Beklagten, Preiserhöhung, Rechtsnachfolger, weitere Tatbestände, Zivilkammer, Neugefaßte, Endurteil, Landgerichte, Genussmittel, Ersetzung, Wortfolgen, Vertrieb, Urteil, Klarheit, Nürnberg, Schokolade, Gesonderte

Schlagworte:
Rubrumsberichtigung, Tatbestandsberichtigung, Klarheit des Tatbestandes, tatsächliche Zustände, Antrag der Beklagten, Ergänzung der Begründung, Änderungsantrag
Fundstelle:
BeckRS 2021, 66896

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth – 19. Zivilkammer – vom 07.01.2021 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:
ist die bisherige Adresse zu ersetzen durch: ...
im Tatbestand wie folgt berichtigt:
I. Der zweite Satz des Tatbestands, S. 3 des Urteils, wird neu gefasst: „Die Beklagte zu 1) ist die Rechtsnachfolgerin der..., die bis 2015 Kaffee, kaffeehaltige Produkte, Schokolade und schokoladehaltige Produkte, sonstige Nahrungs- und Genussmittel sowie Konsumgüter vertrieb.“
II. Soweit im weiteren Tatbestand die Beklagte zu 1) genannt wird, ist stattdessen die zu nennen.
III. Im dritten Satz, zweiter Hauptabsatz des Tatbestands, S. 3 des Urteils, wird zwischen den Worten „sowie“ und „dem Beklagten zu 6)“ das Wort „gesondert“ eingefügt. Im anschließenden Satz werden die Worte „folgend“ und „entsprechende“ gestrichen.

Entscheidungsgründe

1
Die Rubrumsberichtigung und die Tatbestandsberichtigungen I. und II. dienen der Klarheit des Tatbestand:es und geben die tatsächlichen Zustände überdies korrekter wieder als die derzeitige Fassung des Tatbestandes. Die Tatbestandsberichtigung III. folgt dem Antrag der Beklagten zu 3) und 4), soweit dies inhaltlich geboten war. Es wird ergänzend auf die Begründung der Anträge der Beklagten vom 21.1. und 27.1.2021 Bezug genommen. Die weitergehend im Antrag vom 27.01.2021 beantragte Änderung durch Streichung des Wortes „eine“ und Ersetzung des Wort „Preiserhöhung“ durch „Preiserhöhungen“ war inhaltlich nicht geboten, insofern bleibt die bestehende Formulierung zutreffend und verständlich.