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LG Nürnberg-Fürth, Berichtigungsbeschluss v. 22.02.2021 – 19 O 1948/20
Titel:

Berichtigung Beschlüsse, Kommissionsentscheidung, Urteilstatbestand, Klageerwiderung, Tatbestandsfeststellung, Unrichtige, Streitstand, Fristgerechte, Endurteil, Zivilkammer, Klagepartei, Neugefaßte, Europäische Kommission, Annehmender, Beteiligte, Zeitraum, Landgerichte, Feststellung, Gericht, Unzutreffende

Schlagworte:
Berichtigung des Urteils, Unrichtigkeit, Tatbestand, Sach- oder Streitstand, Beteiligung der Beklagten, Europäische Kommission, Zeitraum
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 14.01.2021 – 19 O 1948/20
Fundstelle:
BeckRS 2021, 66886

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth – 19. Zivilkammer – vom 14.01.2021 wird im Tatbestand auf Seite 2 des Urteils wie folgt berichtigt:
Der Satz „Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum vom 26.06.2001 bis 18.01.2011.“ wird wie folgt neu gefasst: „Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum vom 20.01.2004 bis 18.01.2011.“

Entscheidungsgründe

1
Dem fristgerecht gestellten Antrag der Beklagtenpartei auf Berichtigung des Endurteils vom 14.01.2021 wird stattgegeben.
I.
2
Nach § 320 Abs. 1 ZPO ist ein Urteilstatbestand dann zu berichtigen, wenn er Unrichtigkeiten im Sinne des § 320 ZPO oder Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche aufweist. Unrichtigkeit i.S.v. § 320 meint, dass das Gericht den Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben. Es kommt allein darauf an, ob der Sach- oder Streitstand ein anderer ist, als das Gericht annahm (vgl. BeckOK ZPO/Elzer, 37. Ed. 1.7.2020 Rn. 21, ZPO § 320 Rn. 21).
II.
3
Nach § 320 Abs. 1 ZPO ist die tatbestandliche Feststellung „Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum vom 26.06.2001 bis 18.01.2011.“ unrichtig.
4
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vorgetragen, dass eine Beteiligung der Beklagten nach den Feststellungen der Europäischen Kommission (Rn. 100 der Kommissionsentscheidung) erst ab dem 20.01.2004 und mithin allenfalls für den Zeitraum vom 20.01.2004 bis 18.01.2011 gegeben sei. Die Klagepartei hat dies nicht bestritten.