Titel:
Versorgungsausgleich, Ausgleichswert, Verfahrenswert, Ehezeitanteil, Abänderungsverfahren, Korrespondierender Kapitalwert, Antragsgegner, Ehezeitende, Abänderungsantrag, Kostenentscheidung, Gesetzliche Rentenversicherung, Außergerichtliche Kosten, Ende der Ehezeit, Versorgungsträger, Vorverfahren, Antrag auf Abänderung, Scheidungsurteile, Entscheidung des Amtsgerichts, Abänderung der Entscheidung, Anrechte
Schlagworte:
Abänderung des Versorgungsausgleichs, Rentennähe, Ausgleichswert, Antragsberechtigung, Grenze des § 225 Abs. 3 FamFG, Zulässigkeit des Antrags, Ungeteilte Rückgabe der Anrechte
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 19.08.2024 – 4 UF 1289/21 e
Fundstelle:
BeckRS 2021, 66865
Tenor
1. Die Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vom 20.12.1991 über den Versorgungsausgleich (2 F 0774/90) zwischen den Ehegatten wird mit Wirkung ab dem 01.08.2021 wie folgt abgeändert:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1500 € festgesetzt.
Gründe
1
Die am 22.02.1983 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Scheidungsurteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 11.12.1990 geschieden. Mit Antrag vom 08.07.2021 hat der Antragsteller Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs gem. § 51 VersAusglG gestellt. Die damalige Ehefrau des Antragstellers ist am 07.08.2019 verstorben.
2
Das Amtsgericht Rosenheim hat durch Beschluss vom 20.12.1991 den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten durchgeführt. Der Ehemann ist nach § 226 FamFG antragsberechtigt und hat die Abänderung der Entscheidung beantragt. Der Antrag ging am 08.07.2021 bei Gericht ein. Aus einem ausgleichspflichtigen Anrecht wird noch keine Rente bezahlt. Innerhalb von 6 Monaten ist jedoch eine Rentenzahlung zu erwarten. Damit ist die nach § 226 Abs. 2 FamFG geforderte Rentennähe gegeben.
3
Ende der Ehezeit: 31. 10. 1990
4
In der Vorentscheidung wurde ausgeglichen:
- Bei der x eine gesetzliche Rentenversicherung der früheren Antragstellerin.
Ausgleichswert bei Eingang des Abänderungsantrags 59,36 DM (89,06/2 = 44,53)
Ausgleichswert im Vorverfahren . . . . . . . 44,53 DM Die absolute Änderung beträgt 59,36 – 44,53 = 14,83 DM oder 7,58 Euro. Sie erreicht damit nicht die Grenze des § 225 Abs. 3 FamFG bei Ehezeitende von 32,90 DM oder 16,82 Euro.
- Bei der x eine gesetzliche Rentenversicherung des früheren Antragsgegners.
Ausgleichswert bei Eingang des Abänderungsantrags 58,40 DM (244,90/2 = 122,45)
5
Ausgleichswert im Vorverfahren . . . . . . . 122,45 DM Die absolute Änderung beträgt 58,4 – 122,45 = 64,05 DM oder 32,75 Euro. Sie erreicht damit die Grenze des § 225 Abs. 1 FamFG bei Ehezeitende von 32,90 DM oder 16,82 Euro. Die relative Änderung beträgt (58,4 – 122,45)/122,45 = 52%. Sie erreicht damit die Grenze des § 225 Abs. 1 FamFG von 5%. Der Antrag auf Abänderung ist deshalb zulässig. Über den Versorgungsausgleich der ausgeglichenen Anrechte ist nach neuem Recht erneut zu befinden.
6
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die frühere Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der x hat die frühere Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,9988 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,4994 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 11.761,15 DM oder 6.013,38 Euro.
Der frühere Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
2. Bei der x hat der frühere Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,9507 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,4754 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 11.572,89 DM oder 5.917,12 Euro.
. . . . . . . . . . . . . . . 11.761,15 DM
Ausgleichswert: . . . . . 1,4994 Entgeltpunkte Antragsgegner Die x, Kapitalwert:
. . . . . . . . . . . . . . . 11.572,89 DM
Ausgleichswert: . . . . . 1,4754 Entgeltpunkte
Ein Ausgleich dieser Anrechte im vorliegenden Abänderungsverfahren findet nicht statt. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 16.5.2018 (XII ZB 466/16) an, wonach in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die Regelung des § 31 VersAusglG Anwendung findet. Dies führt letztlich dazu, dass der Antragsteller nach dem Tod seiner am 07.08.2019 verstorbenen geschiedenen Ehefrau ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§ 226 Abs. 4 FamFG) seine während der Ehezeit erworbenen oben dargestellten Anrechte ungeteilt zurückbekommt. Zur Vermeidung einer Besserstellung des Antragstellers erfolgt auch keine Teilung der Anrechte der damaligen Antragsgegnerin.
7
Kosten und Verfahrenswert:
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
9
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 FamGKG.