Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 27.10.2021 – B 4 K 19.1031
Titel:

Stilllegung einer Entwässerungsleitung, Unterlassungsbegehren des Grundstückseigentümers, Duldungspflicht, Verjährung

Normenkette:
BGB analog § 1004
Schlagworte:
Stilllegung einer Entwässerungsleitung, Unterlassungsbegehren des Grundstückseigentümers, Duldungspflicht, Verjährung

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser aus dem Schachtbauwerk im … (Fl.-Nr. …, Gemarkung …) durch eine Rohrleitung auf das Grundstück Fl.-Nr. … des Klägers zu leiten.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Verweisung vom Landgericht … an das Verwaltungsgericht Bayreuth entstandenen Kosten, die der Kläger selbst trägt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1
Mit der Klage begehrt der Kläger die Stilllegung eines von der Beklagten errichteten und über bzw. durch sein Grundstück führenden Entwässerungskanals.
2
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. …, Gemarkung … Durch das Grundstück verläuft entlang der nördlichen Grenze eine oberirdische Rohrleitung, die von der Beklagten vermutlich in den 1960er Jahren verlegt worden ist. Sie dient der Ableitung von Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser der hangaufwärts gelegenen unbebauten Grundstücke. Die Leitung mündet in Höhe der Scheune des Klägers in dessen Grundstücksentwässerungsanlage. Von da aus gelangen die Wässer zusammen mit dem Abwasser aus dem Grundstück des Klägers in die öffentliche Kanalisation der Beklagten.
3
Der Kläger machte bereits mit einem Schreiben vom 27.09.2010 gegenüber der Beklagten geltend, dass an seinem Haus Wasserschäden auftreten, die durch die von der Stadt verlegten Rohre verursacht würden. Er verlangte, dafür Sorge zu tragen, dass die Abwässer nicht länger durch das Grundstück, sondern in die vorhandene Trenn-/Mischkanalisation abgeleitet werden. In einem weiteren Schreiben vom 20.12.2017 forderte er die Beklagte auf, unverzüglich die Voraussetzungen für die Behebung von vorhandenen Schäden zu veranlassen, die schadhafte Kanalisation komplett zu erneuern und instand zu setzen. Er verlangte die Trockenlegung seiner Kellerräume und die Reparatur von Schäden im Erdgeschoss seines Hauses.
4
Am 20.03.2018 zeigte die damalige Bevollmächtigte des Klägers ihre Vertretung bei der Beklagten an und wies auf den desolaten Zustand des Entwässerungskanals hin, dessen Undichtigkeiten zu einer erheblichen Vernässung und Schädigung des Wohnhauses des Klägers geführt hätten. Die Beklagte wurde aufgefordert, die schadhafte Entwässerungsanlage bis längstens 30.04.2018 ordnungsgemäß instand zu setzen und zu sanieren.
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Mit Schreiben vom 06.04.2018 zeigte der Bevollmächtigte der Beklagten seine Vertretung an und teilte mit, dass die Stadt beabsichtige, eine Kamera-Befahrung der streitgegenständlichen Leitung durchzuführen. Mit Schreiben vom 04.05.2018 führte er ergänzend aus, dass der Kläger in einem Schreiben vom 10.08.2004 bestätigt habe, dass zu Gunsten der Stadt seit 1896/1897 ein Überleitungs- und Ableitungsrecht über das Grundstück Fl.-Nr. … bestehe, welches allerdings nicht im Grundbuch eingetragen sei. Das Altrecht stamme aus der Zeit vor Inkrafttreten des BGB. Von diesem Recht habe die Stadt seit jeher Gebrauch gemacht und Niederschlagswasser von der Straße … über das Grundstück des Klägers geleitet. Insbesondere seit den 1990er Jahren münde die nun vorhandene PVC-Leitung wiederum in eine Betonleitung. Der Kläger nutze diese Leitung selbst zur Beseitigung des eigenen Niederschlags- aber auch Schmutzwassers auf seinem Grundstück. Die Kamera-Befahrung der Leitung am 11.04.2018 habe ergeben, dass diese dicht sei und teilweise ein Inliner eingezogen sei. Die Vernässung des Grundstücks sei auf den Austritt von Quell- und Schichtwasser bzw. auf den Übertritt von Niederschlagswasser aus höher gelegenen Grundstücken zurückzuführen.
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Mit Schreiben vom 13.06.2018 führte die Bevollmächtigte des Klägers aus, dass kein Überleitungs- bzw. Ableitungsrecht über das Grundstück des Klägers zugunsten der Stadt bestehe. Der Kläger sei bis vor Kurzem irrtümlich davon ausgegangen, dass ein solches Recht im Grundbuch eingetragen sei. Das sei jedoch nicht der Fall. Nachdem die Stadt Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich des Leitungskanals ablehne, werde sie aufgefordert, den rechtsgrundlos betriebenen Kanal auf dem Grundstück des Mandanten stillzulegen.
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Mit Schriftsatz vom 15.11.2018 stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Landgericht … einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Stilllegung und Beseitigung des Abwasserkanals gerichtete Klage. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Landgerichts vom 02.04.2019 erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 10.05.2019 Klage zum Landgericht … und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Abwasser über die auf dem klägerischen Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … verlaufende Leitung in den öffentlichen Abwasserkanal einzuleiten.
8
Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung des Einleitens von Abwasser bzw. Oberflächenwasser über die auf seinem Grundstück verlaufende Kanalleitung in den öffentlichen Abwasserkanal der … Straße gegen die Beklagte nach § 1004 Abs. 1 BGB zu. Die Nutzung der Abwasserleitung durch die Beklagte könne der Kläger als Eigentümer für die Zukunft untersagen, da er nicht zur Duldung der damit verbundenen Beeinträchtigungen verpflichtet sei. Die Beklagte besitze kein schuldrechtlich begründetes oder dinglich gesichertes Nutzungsrecht. Dass Voreigentümer die Verlegung der Leitung geduldet hätten, begründe keine Duldungspflicht des jetzigen Grundstückseigentümers, da Gestattungen eines Voreigentümers den Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht binden würden.
9
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Kläger habe mit einem Schreiben vom 10.08.2004 selbst eingeräumt, dass der Beklagten seit 1896/1897 ein Wasserdurchleitungsrecht zukomme. Es handle sich um ein beschränkt dingliches Recht im Sinne des Art. 184 Satz 1 EGBGB (sogenanntes Altrecht), da das Recht zur Durchleitung vor Inkrafttreten des BGB bestellt worden sei. Eine Eintragung im Grundrecht habe es zu seiner Begründung nicht bedurft und bedürfe es auch bis heute nicht. Damit sei der Kläger zur Duldung der Wasserdurchleitung verpflichtet. Gegen die Verlegung des Oberflächenwasserkanals in den 1960er Jahren hätten sich weder der Kläger noch seine Rechtsvorgänger gewandt. Als sich Anfang der 2000er Jahre der Kläger diesbezüglich an die Beklagte gewandt habe, sei der Unterlassungsanspruch, den der Kläger jetzt geltend mache, bereits verjährt gewesen, da die Verlegung bereits mehr als 30 Jahre zurückgelegen habe. Gegen den Unterlassungsanspruch werde somit die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger habe das streitgegenständliche Anwesen geerbt. Er sei somit Gesamtrechtsnachfolger und sei an die Duldung durch seine Rechtsvorgängerin gebunden (§ 1922 BGB). Schließlich bestünden keine baulichen Mängel des Kanals. Dies habe eine fachmännische Untersuchung ergeben. Außerdem nutze der Kläger den streitgegenständlichen Kanal auch zur eigenen Entwässerung.
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Am 06.06.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht … statt. Dabei wurde anhand der Äußerungen der Beteiligten festgestellt, dass bei der streitgegenständlichen Leitung kein Kanal im Sinne der öffentlich-rechtlichen Entwässerungsanlage vorliege. Er diene lediglich der Zu- und Abführung von Oberflächenwasser. Der Kläger betreibe eine Drei-Kammer-Grube. Von dort führe er sein geklärtes Wasser in die streitgegenständliche Abwasserleitung. Weiter wurde thematisiert, dass es sich um eine wohl öffentlich-rechtliche Streitsache handle.
12
Mit Schriftsatz vom 17.07.2019 führte die Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, ein Wasserdurchleitungsrecht für die erst in den 1960er Jahren verlegte Entwässerungsleitung gebe es nicht und schon gleich gar nicht seit 1896. Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Durchleitung von Abwasser sei nicht verjährt. Bei der unerlaubten Benutzung einer Leitung handele es sich um ein Dauerverhalten, das eine Verjährung nicht in Gang setze. Der Kläger könne somit verlangen, dass die in seinem Eigentum stehenden Teile der Kanalleitung nicht mehr für die Entwässerung anderer Grundstücke genutzt würden. Die Beklagte müsse die genannten Leitungsabschnitte stilllegen und für einen anderweitigen Anschluss der betreffenden Nachbargrundstücke sorgen.
13
Mit Schreiben vom 28.07.2019 führte die Beklagtenseite ergänzend aus, aus dem Bestandsplan der städtischen Kanalisation vom 06.06.2019 ergebe sich, dass der Kanal über verschiedene Rohrleitungen letztlich an das öffentliche Kanalnetz der Beklagten angeschlossen sei. Weiter westlich verlaufe entlang der Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. … und … lediglich eine Oberflächenentwässerung mit der Bezeichnung „Zulauf Graben“. Es werde darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Leitung im Eigentum der Beklagten stehe und nicht im Eigentum des Klägers.
14
Mit Beschluss vom 01.08.2019 erklärte das Landgericht … den Rechtsweg zu den Zivilgerichten als unzulässig und verwies die Streitsache an das Verwaltungsgericht Bayreuth.
15
Mit Schriftsatz vom 28.11.2019 legte die bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat nieder. Am 23.07.2020 zeigte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Klägers an.
16
Das Gericht bat die Beklagte mit Schreiben vom 08.10.2021 um Vorlage von historischen Unterlagen, aus denen sich das Altrecht aus 1896 ergibt. Am 21.10.2021 führte das Gericht eine Augenscheinseinnahme am Grundstück des Klägers durch. Auf das hierzu gefertigte Protokoll wird verwiesen.
17
Der Kläger äußerte sich ergänzend mit Schriftsatz vom 23.10.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser aus dem Schachtbauwerk im … (Fl.-Nr. … Gemarkung ...) durch eine Rohrleitung auf das Grundstück Fl.-Nr. … des Klägers zu leiten.
18
Ansonsten wird wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

19
Die allgemeine Leistungsklage, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
I.
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Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, da der Kläger eine Eigentumsbeeinträchtigung durch eine von der Beklagten errichtete öffentliche Entwässerungseinrichtung geltend macht. Die Beklagte hat bei der Errichtung der Rohrleitung über das Grundstück des Klägers schlicht hoheitlich gehandelt, so dass das Unterlassungsbegehren des Klägers dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts schon aus der gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Rechtswegverweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht …
II.
21
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag stellt im Verhältnis zu dem in der Klageschrift vom 10.05.2019 enthaltenen Klageantrag weder eine Klageänderung (§ 91 VwGO) dar, noch liegt darin eine teilweise Klagerücknahme (§ 92 VwGO).
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Die Beklagte sieht eine Klageänderung darin, dass im Klageschriftsatz vom 10.05.2019 das Unterlassen der Einleitung von „Abwasser“ begehrt wird, während der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf das Unterlassen der Durchleitung von „Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser“ gerichtet ist. Hintergrund ist, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass das durch die streitgegenständliche Rohrleitung geführte Wasser begrifflich kein Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG sei, es handele sich vielmehr um das oberhalb des klägerischen Grundstücks anfallende Quell-, Schicht-, und Grundwasser, für das die Entwässerungssatzung der Beklagten nicht maßgeblich sei. Da es dem Kläger erkennbar nur darauf ankommt, dass die Beklagte es unterlässt, seinem Grundstück von anderen Grundstücken stammendes „Wasser“ zuzuleiten, kommt es auf die Art des Wassers nicht an. Handelt es sich zutreffend um Quell-, Schicht- und Grundwasser, stellt der Begriff „Abwasser“ lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung dar.
23
Auch eine teilweise Klagerücknahme ist nicht gegeben. Der Klageantrag vor dem Landgericht … lautete, es zu unterlassen, Abwasser über die auf dem klägerischen Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … verlaufende Leitung in den öffentlichen Abwasserkanal einzuleiten. Ein der Beklagten zuzurechnendes „Einleiten“ kann sich nur auf solches Wasser beziehen, das von außerhalb des klägerischen Grundstücks kommt. Nur dieses Einleiten kann die Beklagte unterlassen. Auf das auf dem Grundstück selbst als Schmutzwasser oder Niederschlagswasser anfallende Abwasser hat sie keinen Einfluss. Zwar trifft es zu, dass der Kläger im vorgerichtlichen Schriftverkehr nicht unterschieden hat zwischen dem von der Beklagten verlegten PVC-Rohr, das Wasser von fremden Grundstücken zuleitet, und dem Betonkanal, der seine eigene Grundstücksentwässerungsanlage darstellt. Seine Forderung nach Instandsetzung der schadhaften Kanalisation (vgl. Schreiben vom 20.12.2017, Anlage K5) umfasste auch den Kanal „hinter dem Haus bis hinter die Scheune“, und damit einen Teil seiner Grundstücksentwässerungsanlage. Das spielt jedoch im gerichtlichen Verfahren keine Rolle, denn die Klageerhebung vom 10.05.2019 war von Anfang an beschränkt auf das Unterlassen des Einleitens von Abwasser bzw. Oberflächenwasser in die Kanalleitung, die die Beklagte für die Ableitung von Abwässern benutzt. Damit stellt der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag keine Reduzierung des Klageziels dar.
III.
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Die Klage ist auch begründet, da der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Stilllegung der in seinem Grundstück befindlichen Entwässerungsleitung hat, mit der Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser aus dem Schachtbauwerk im … (Fl.-Nr. …, Gemarkung ...) durch eine Rohrleitung auf sein Grundstück zu- und in die dortige Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet wird.
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1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1004 Abs. 1 BGB, der auf Eigentumsstörungen durch hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden ist (BayVGH, U. v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – juris Rn. 22; U. v. 29.11.2010 – 4 B 09.2835 – juris Rn. 21) Danach kann der Eigentümer, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB) sowie die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen, wenn solche zu besorgen sind, verlangen (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Anspruch ist nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
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1.1 Der Kläger ist laut Grundbuchauszug Bl. …, Gemarkung … (Bl. 135 ff. der Gerichtsakte) Alleineigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. … Hinsichtlich der Rohrleitung, deren Stilllegung begehrt wird, wird dagegen vom Eigentum der Beklagten auszugehen sein.
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Nach § 93 BGB können Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Infolge der oberirdischen Verlegung des PVC-Rohrs ist die Leitung kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, da sie nicht mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Damit fällt sie nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers. Sie ist auch kein Zubehör des Grundstücks i. S. d. § 97 Abs. 1 BGB, da sie nicht dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache (dem Grundstück des Klägers) zu dienen bestimmt ist. Außerdem hat die Zubehöreigenschaft einer Sache für sich genommen keine Auswirkung darauf, wer Eigentümer dieser Sache ist. Denn Zubehör ist grundsätzlich rechtlich selbstständig und teilt nicht zwingend das Schicksal der Hauptsache. Da die Leitung entfernt werden kann, ohne dass das Grundstück in seinem Wesen verändert wird, unterliegt sie dem Eigentumsrecht der Beklagten, die die Leitung installiert und betrieben hat.
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Als Alleineigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. … ist der Kläger aber berechtigt der Beklagten die weitere Nutzung der – wenn auch in ihrem Eigentum stehenden – Leitung auf seinem Grundstück zu untersagen und somit deren Stilllegung zu verlangen.
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1.2 In der Benutzung des PVC-Rohrs zur Durchleitung von Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser liegt eine Beeinträchtigung des Grundeigentums des Klägers in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes, da damit gegen das Recht des Klägers, andere von der Einwirkung auf sein Eigentum auszuschließen, verstoßen wird. Nach § 903 S. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich nach § 905 BGB auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche.
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Die Nutzung des Grundstücks Fl.-Nr. … zur Durchleitung von Wasser durch das oberirdisch verlegte Rohr verstößt gegen diese Ausschließungsbefugnis. Der Kläger begründet sein Interesse an der Ausschließung der Nutzung durch die Beklagte mit den daraus resultierenden Schäden an seinem Wohngebäude. Nach der fachlichen Meinung der Beklagten dient die PVC-Leitung aber im Gegenteil sogar dem Schutz des Anwesens des Klägers vor Beeinträchtigungen durch wild abfließendes Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser aus den oberhalb gelegenen Hanggrundstücken. Weil die Befugnis, andere von der Nutzung des Grundstücks auszuschließen, unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung besteht, spielt es keine Rolle, ob die Wasserschäden tatsächlich auf die Leitung der Beklagten zurückzuführen sind. Bei dem Anspruch des Klägers auf Stilllegung der in seinem Grundstück verlaufenden Rohrleitung handelt es sich somit um einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, da mit der Stilllegung die Einstellung der aktuell entgegen § 903 S. 1, § 905 BGB erfolgenden Nutzung des Grundstücks begehrt wird.
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1.3 Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Beklagte, indem sie das Grundstück des Klägers zur Durchleitung der oberhalb des klägerischen Grundstücks anfallenden Wässer nutzt.
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1.4 Es besteht auch keine Pflicht des Klägers die aktuelle Nutzung seines Grundstücks im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden.
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1.4.1 Das Grundstück Fl.-Nr. … ist laut Grundbuchauszug weder durch eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) noch durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) zugunsten anderer Grundstücke bzw. zugunsten der Beklagten belastet, die die Nutzung des Grundstücks zur Durchleitung von Wasser erlauben und damit zur Duldung dieser Nutzung verpflichten würden. Für das von der Beklagten angesprochene Altrecht im Sinne des Art. 184 S. 1 EGBGB gibt es keine Belege. Die Beklagte hat nach eigenen Angaben im Stadtarchiv keine Dokumente gefunden, die auf ein bereits vor Inkrafttreten des BGB entstandenes Leitungsrecht am Grundstück des Klägers hindeuten.
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1.4.2 Auch ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, das den Kläger zur Duldung der Nutzung durch die Beklagte verpflichten würde, besteht nicht. Die Beklagte verweist darauf, dass die Voreigentümerin, die verstorbene Mutter des Klägers, die Anbringung der streitgegenständlichen Rohrleitung ausdrücklich gewünscht habe (vgl. das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben vom 05.10.2004 an den Kläger). Soweit ein solches Nutzungsrecht zugunsten der Beklagten zu Lebzeiten der Voreigentümerin bestanden haben sollte, war dies spätestens ab Zugang des Schreibens der Bevollmächtigten des Klägers vom 13.06.2018 (Anl. K9 zur Gerichtsakte) konkludent gekündigt. Mit der Aufforderung, den rechtsgrundlos betriebenen Kanal auf dem Grundstück stillzulegen, war die Beklagte nicht mehr zur Nutzung berechtigt und der Kläger nicht mehr zur Duldung verpflichtet. Denn mit diesem Schreiben hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er eine Einstellung der bestehenden Nutzung beansprucht. Der Kläger war als Erbe seiner Mutter zwar Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB), das besagt aber nicht, dass er über das ererbte Vermögen nicht frei verfügen und insbesondere evtl. schuldrechtliche Verpflichtungen der Erblasserin nicht kündigen könnte, soweit eine dingliche Sicherung dem nicht entgegensteht.
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1.4.3 Es besteht auch keine Verpflichtung des Klägers aus § 917 Abs. 1 S. 1 BGB analog, die aktuelle Nutzung seines Grundstücks und der bestehenden Rohrleitung zu dulden. Für ein Notleitungsrecht gibt es keinen Anhaltspunkt. Die durch die Rohrleitung abgeführten Wässer fallen nicht auf Grundstücken an, die keine Verbindung zu einer Entsorgungseinrichtung haben. Vielmehr handelt es sich nach Angaben der Beklagten um das in dem Schachtbauwerk im … gesammelte Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser aus den oberhalb im Außenbereich gelegenen Hanggrundstücken.
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1.4.4 Eine Verpflichtung des Klägers, die bestehende Rohrleitung zu dulden, besteht auch nicht aus Art. 19 Abs. 1 S. 1 EWS. Danach hat ein Grundstückseigentümer das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Es fehlt vorliegend bereits an der Anwendbarkeit der Entwässerungssatzung, da – worauf die Beklagte selbst hinweist – es sich bei dem durch die Rohrleitung abgeführten Wasser nicht um Abwasser handelt. „Abwasser“ im Sinne des § 3 EWS ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Dies trifft für das gesammelte Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser aus den im Außenbereich gelegenen Hanggrundstücken nicht zu.
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1.5 Der Anspruch des Klägers darauf, dass die Rohrleitung auf seinem Grundstück nicht weiter von der Beklagten in Anspruch genommen wird, ist auch nicht verjährt.
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Dem Anspruch des Klägers auf Stilllegung der in seinem Grundstück befindlichen Rohrleitung steht nicht die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen, da der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) nach § 199 Abs. 1 BGB noch nicht begonnen hat. Ein auf einem Dauerverhalten beruhender Anspruch ist für die Zwecke des Verjährungsrechts als nicht entstanden anzusehen, solange der Eingriff andauert, wobei ein Dauerverhalten ein Tun oder Unterlassen ist, das ununterbrochen verletzt, solange der durch es hervorgerufene Zustand andauert (vgl. BGH, U. v. 28.09.1973 – I ZR 136/71 – NJW 1973, 2285; Grothe in Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2018, § 199 Rn. 13). Bei der Nutzung der durch das Grundstück des Klägers führenden Rohrleitung handelt es sich um ein solches Dauerverhalten, indem die Beklagte das Eigentumsrecht des Klägers mit der unerlaubten Nutzung der Leitung fortlaufend verletzt. In Bezug auf die Verjährung ist es deshalb unerheblich, ob der Kläger die begehrte Stilllegung der Leitung erst ab Zugang der gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 13.06.2018 konkludent erklärten Kündigung eines etwa bestehenden schuldrechtlichen Nutzungsrechts verlangen kann oder bereits davor, wenn nämlich ein entsprechendes schuldrechtliches Nutzungsrecht niemals bestanden hat.
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Der Kläger kann somit verlangen, dass die in seinem Grundstück befindliche, von der Beklagten verlegte Rohrleitung nicht mehr für die Durchleitung von Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser genutzt wird. Die Beklagte muss die Leitung stilllegen. Über eine Frist zur Befolgung des Anspruchs hat das Gericht in der vorliegenden Entscheidung nicht zu befinden. Die Frage, bis wann ein Unterlassungsurteil, das nur durch Vornahme von Handlungen erfüllt werden kann, befolgt werden muss, ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Erkenntnis-, sondern des Vollstreckungsverfahrens (BayVGH, U. v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – juris Rn. 34 m.w.N.). Eine Beseitigung, also einen Abbau der Leitung hat der Kläger im Klageverfahren nicht beantragt.
IV.
40
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 17b Abs. 2 GVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung – ZPO.