Titel:
Prozesskostenhilfe (abgelehnt), Keine Prüfungskompetenz der Aufsichtsbehörde für justizielle Tätigkeiten
Normenketten:
BayDSG Art. 1 Abs. 1 S. 3
DSGVO Art. 55 Abs. 3
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe (abgelehnt), Keine Prüfungskompetenz der Aufsichtsbehörde für justizielle Tätigkeiten
Fundstelle:
BeckRS 2021, 66692
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
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Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre am 21. Dezember 2020 gegen den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (im Folgenden: Beklagter) erhobenen Klage.
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Mit E-Mail vom … November 2020 machte die Klägerin beim Beklagten im Rahmen einer Beschwerde aus ihrer Sicht gravierende Datenschutzverletzungen durch die Arbeitsgerichtsbarkeit in München geltend. Die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten aus den Verfahren des Landesarbeitsgerichts … (Az.: … … und … … ) durch die Arbeitsgerichte in München, u.a. in den Verfahren ... und …, verstoße gegen Art. 9 DSGVO. U.a. im Beschluss des LAG München vom 5. Oktober 2020 seien die Verfahren des LAG … (Az.: … … ) sowie die Verfahren aus München (Az.: ... ) genannt worden. Die Daten beträfen auch ihre weltanschaulichen Meinungen und Überzeugungen, die in den betreffenden Verfahren und Rechtsmitteln zum Ausdruck kommen. Es seien Rückschlüsse auf ihre Prozessfähigkeit gezogen worden. Dieses Vorgehen sei offensichtlich sachfremd, willkürlich und erfolge aus niedrigen Beweggründen, um ihr eine Rechtsverfolgung unmöglich zu machen.
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Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass seine Prüfungskompetenz in dem von ihr geschilderten Sachverhalt nicht eröffnet sei. Die rechtsprechende Tätigkeit sei seiner Prüfungskompetenz aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit entzogen; die Gerichte seien für die Einhaltung des Datenschutzes in Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit selbst zuständig. Die Verwendung personenbezogener Informationen aus anderen Gerichtsverfahren z.B. mittels Beiziehung von Verfahrensakten, betreffe unmittelbar die konkrete Prozessführung.
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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom … Dezember 2020, eingegangen bei Gericht am 21. Dezember 2021, Klage und beantragte sinngemäß festzustellen, dass der Hinweis auf die richterliche Unabhängigkeit mit der Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO unvereinbar sei (1. Klageantrag) sowie den Beklagten zu verpflichten, die in der datenschutzrechtlichen Beschwerde gerügten Umstände zu beseitigen (2. Klageantrag).
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Gleichzeitig wurde beantragt,
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der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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Zur Begründung wurde sinngemäß eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie aus Art. 16 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gerügt. Bei den Angaben zur der Anzahl der Gerichtssachen, zu ihrem dortigen Vortrag, zu ihren Schulden und zu den Rechtsmitteln handele es sich um personenbezogene Daten nach der DSGVO, die die Arbeitsgerichte in München von anderen Gerichten erhalten und bearbeitet hätten. Ihre zahlreichen Rügen seien missachtet worden. Der Beklagte habe ihre Beschwerde mit einer bürokratischen Ausrede abgelehnt. Seine Behauptung, Gerichte prüften die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften selbst, sei rechtswidrig. Rechtswidrig sei zudem die Zuordnung der Aktenbeziehung zum Bereich der rechtsprechenden Tätigkeit. Die beliebige Beiziehung von Verfahrensakten aus anderen Verfahren verstoße gegen Datenschutzgesetze. Beschwerdegegenstand sei nicht der Inhalt der Entscheidungen, sondern die Einholung personenbezogener Daten, die zur jeweiligen Streitsache keine Verbindung hätten und daher gemäß Art. 9 DSGVO grundsätzlich nicht bearbeitet werden dürften. Das gerügte rechtswidrige Verhalten der Arbeitsgerichtsbarkeit bestehe weiterhin. Vorgelegt wurde eine undatierte, mit der streitgegenständlichen Beschwerde vom … November 2020 weitgehend inhaltsgleiche Beschwerde der Klägerin bei dem Datenschutzbeauftragen der Landeshauptstadt München (Anlage A1), die Antwort des Beklagten vom 9. Dezember 2020 sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
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Mit Schriftsatz vom . Januar 2021 trug die Klägerin weiter vor, da es zur Streitsache noch keine Rechtsprechung gebe, habe diese grundsätzliche Bedeutung. Die Grundrechtsverletzung sei gravierend. Daher sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendig. Die Nichterhebung von Kopierkosten wurde beantragt.
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Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 21. Januar 2021 die Klage abzuweisen und
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den Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Bei der vorgelegten Anlage A1 handele es sich nicht um die an den Beklagten gerichtete Beschwerde, wenngleich diese weitgehend inhaltsgleich sei. Der 2. Klageantrag sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen das Landesarbeitsgericht München oder das Arbeitsgericht München. Die Prüfungskompetenz des Beklagten bestehe nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3 BayDSG nur insoweit, als die Gerichte in Verwaltungsangelegenheiten tätig würden. Die rechtsprechende Tätigkeit und die hiermit in unmittelbarem oder mittelbarem sachlichem oder organisatorischem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten seien seiner Prüfungskompetenz entzogen. Die Gerichte seien für die Einhaltung des Datenschutzes in Ausübung ihrer rechtsprechenden Tätigkeit selbst, etwa im Rahmen ihrer Entscheidungen über Anträge und Rechtsbehelfe bzw. -mittel, zuständig. Die Klägerin wende sich inhaltlich gegen die Prozessführung – konkret die Beweisführung – im Rahmen von Gerichtsverfahren. Die Beweisaufnahme sei zweifelsohne der unmittelbaren rechtsprechenden Tätigkeit zuzuordnen. Die Klägerin verkenne, dass die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 1 Satz 3 BayDSG vorliege. Die Vorschrift entspreche Art. 55 Abs. 3 DSGVO, wonach Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen zuständig seien. Ein Verstoß gegen die DSGVO liege nicht vor. Ungeachtet dessen bestehe ohnehin kein Anspruch auf die Ergreifung konkreter aufsichtsrechtlicher Maßnahmen. Die Anrufung des Beklagten als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayDSG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO stelle einen dem allgemeinen Petitionsrecht ähnlichen formlosen Rechtsbehelf dar. Hieraus ergebe sich lediglich ein Anspruch auf angemessene Befassung und fristgerechte Unterrichtung des Beschwerdeführers, nicht jedoch ein subjektiver Anspruch auf Ergreifung spezifischer aufsichtsrechtlicher Maßnahmen. Der 1. Klageantrag sei unzulässig und unbegründet. Ein über den 2. Klageantrag hinausgehendes gesondertes Feststellungsinteresse für den 1. Klageantrag sei nicht ersichtlich. Im Übrigen richte sich die Rechenschaftspflicht des Art. 5 Abs. 2 DSGVO an den Verantwortlichen i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO und habe nichts mit der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit des Beklagten zu tun. Allenfalls sei das LAG München Adressat von Art. 5 Abs. 2 DSGVO. Ein Verstoß von Art. 1 Abs. 1 Satz 3 BayDSG gegen Art. 77 DSGVO scheide aus, da auch Art. 55 Abs. 3 DSGVO die Bereichsausnahme für die justizielle Tätigkeit vorsehe.
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Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schriftsatz vom … Februar 2021 sinngemäß, der Inhalt ihrer zunächst an die LHSt München gesendeten Beschwerde sei unverändert und entspreche der Wahrheit. Art. 78 DSGVO vermittele ein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde. Eine datenschutzrechtliche Beschwerde sei keine bloße Petition. Die Aufsichtsbehörde müsse nach Art. 56 bis 58 DSGVO die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung überwachen und durchsetzen, gegebenenfalls müsse sie die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde weitergeben. Sie dürfe nicht untätig bleiben. Es müsse nach Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachgewiesen werden, dass die gerügte Datenverarbeitung mit der justiziellen Tätigkeit vereinbar sei. Die ihr hiernach zustehenden Nachweise würden ihr bis heute verweigert. Die Klage werde dahingehend erweitert, dass weiter beantragt werde, festzustellen, dass die in der Beschwerde A 1 genannten Umstände eine Datenschutzverletzung darstellen (3. Klageantrag) und dass die gerügten Handlungen der Arbeitsgerichte in München auch den subjektiven Tatbestand einer Datenschutzverletzung aufwiesen, d.h. die personenbezogenen Daten nicht nur rechtswidrig, sondern auch mit dem Schadenvorsatz aus niederen Gründen erhalten und verarbeitet worden seien (4. Klageantrag). Es seien nur die Rechtssachen berücksichtigt worden, die Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit hervorriefen, nicht jedoch die zahlreichen Widerlegungen. Das Urteil des ArbG …, Az.: … … …, welches die Urteile mit den Az.: … … und … … widerlege, sei trotz Vorlage nicht genannt worden. Soweit sie in einer Streitsache aufgefordert worden sei, zu fünfzehn beigezogenen Verfahren vorzutragen, sei dies nicht mit der justiziellen Tätigkeit vereinbar und nicht von Art. 55 Abs. 3 DSGVO geschützt. Im Beschluss des LAG München vom 26. Januar 2021 (Az.: 11 Ta 365/20) bestätige das LAG München, dass Datenschutzverletzungen nicht gerügt werden dürften. In der Entscheidung des ArbG München vom 27. Januar 2021 (Az.: 32 Ca 14066/19) werde behauptet, dass sich das Gericht gerichtsbekannter Entscheidungen bedienen dürfe. Es stelle sich die Frage, wie die sie diskriminierenden, beleidigenden und verleumdenden Sachen gerichtsbekannt würden und weshalb die vorgelegten Gegenentscheidungen unberücksichtigt blieben.
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Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11. März 2021 unter Verweis auf den bisherigen Vortrag, die erweiterten Feststellungsanträge ebenfalls abzuweisen. Diese seien weder zulässig, noch begründet. Die Klägerin verkenne erneut, dass bereits die fehlende Zuständigkeit des Beklagten eine Überprüfung der geschilderten Sachverhalte verhindere. Die fehlende Prüfungskompetenz erfasse auch die neu vorgetragenen Verfahren des LAG München (Az.: 11 Ta 365/20) und des ArbG München (Az.: 32 Ca 14066/19), die ebenfalls der justiziellen Tätigkeit der Gerichte zuzuordnen seien. Die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden (Art. 56, 57 DSGVO) bewegten sich lediglich im Rahmen einer begründeten Zuständigkeit.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
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Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen dabei nicht erst dann vor, wenn der erfolgreiche Ausgang des Prozesses gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist; vielmehr ist ausreichend, wenn bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens offen sind (BayVGH, B.v. 21.09.2016 – 10 C 16.1164 – juris Rn. 12). Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern (vgl. BVerfG, B.v. 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rn. 26). Sofern jedoch die Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.
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Gemessen hieran war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzulehnen.
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1. Die Klage hat nach summarischer Prüfung schon hinsichtlich des 2. Klageantrags keine Aussicht auf Erfolg.
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Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin begehrt bei sachgerechter Auslegung unter Würdigung des gesamten Klagevorbringens die Verpflichtung des Beklagten zur Ergreifung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen gegen das Landesarbeitsgericht München bzw. das Arbeitsgericht München aufgrund behaupteter Datenschutzverstöße (§§ 88, 122 VwGO). Der so verstandene Klageantrag ist nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung zwar als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Schwierige Rechtsfragen, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, stellen sich nicht.
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a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf aufsichtsrechtliches Tätigwerden des Beklagten gegen das Landesarbeitsgericht München bzw. das Arbeitsgericht München. Denn die mit der Beschwerde gerügten Datenschutzverstöße sind dem Bereich der justiziellen Tätigkeit zuzuordnen, welcher der Prüfungskompetenz des Beklagten entzogen ist.
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Der Beklagte ist die für die Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin nach Art. 33a Abs. 2 Bayerische Verfassung i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) grundsätzlich zuständige Aufsichtsbehörde i.S.d. Art. 51 DSGVO. Er überwacht die Einhaltung des BayDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayDSG. Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayDSG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) kann sich jeder an die Aufsichtsbehörde mit dem Vorbringen wenden, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Dies gilt nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3 BayDSG in Bezug auf Gerichte jedoch nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Mit dieser, Art. 55 Abs. 3 DSGVO entsprechenden, Regelung soll sichergestellt werden, dass die Unabhängigkeit der Gerichte bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt (vgl. 20. Erwägungsgrund DSGVO; Eichler, in: Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, Stand: 01.08.2018, Art. 55 DSGVO Rn. 11). Die Unabhängigkeit richterlicher Tätigkeit – und damit auch die Freiheit von aufsichtsbehördlicher Kontrolle – erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeiten, die mit der Entscheidungsfindung im Zusammenhang stehen. Dazu gehören auch alle vorbereitenden und der Durchführung der Entscheidungsfindung dienenden Handlungen (Körffer, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 55 DS-GVO Rn. 5, BGH, U.v. 22.02.2006 – RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674/1675 Rn. 21; BGH, U.v. 17.04.2008 – RiZ(R) 3/07, NJW-RR 2008, 1660/1661 Rn. 16), mithin auch das Ergreifen sachdienlicher Maßnahmen nach § 56 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), deren Ergreifung im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden steht. Zu den sachdienlichen Maßnahmen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG gehört auch die Mitteilung von Gerichtsakten, die sowohl durch Beweisbeschluss, als auch durch prozessleitende Verfügung angeordnet werden kann (vgl. Benecke in: Grunsky/Waas/Benecke/Greiner, ArbGG, 8. Aufl. 2014, § 56 Rn. 5, 7 m.w.N.; siehe auch Schleusener in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl. 2917, § 56 Rn. 16). Die Würdigung der erhobenen Beweise erfolgt nach freier Überzeugung des Gerichts (vgl. § 286 ZPO; Benecke, in: Grunsky/Waas/Benecke/Greiner, ArbGG, 8. Aufl. 2014, § 58 Rn. 44).
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Nach diesen Maßstäben ist die von der Klägerin in der Beschwerde gerügte Beiziehung von Gerichtsakten durch das Landesarbeitsgericht München bzw. das Arbeitsgericht München unzweifelhaft dem Bereich der justiziellen Tätigkeit zuzuordnen. Gleiches gilt entgegen dem Vortrag der Klägerin für die richterliche Aufforderung zu einem ergänzenden Vortrag zu weiteren fünfzehn Gerichtsverfahren.
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Folglich ist die mit der Klage gerügte Aktenbeiziehung der Prüfungskompetenz des Beklagten und damit dessen Zuständigkeit entzogen, so dass dieser ein Tätigwerden zu Recht abgelehnt hat.
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b) Ein Anspruch auf Einschreiten des Beklagten ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO.
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Nach der in Art. 5 Abs. 2 DSGVO normierten Rechenschaftspflicht ist der Verantwortliche für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO aufgeführten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich und muss deren Einhalten nachweisen können. Der Beklagte ist jedoch nicht „Verantwortlicher“ im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 7 DSGVO), sondern vielmehr Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO, Art. 33a Abs. 2 Bayerische Verfassung i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BayDSG (vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 DSGVO) und damit schon nicht Adressat dieser Vorschrift.
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2. Die Klage hat nach summarischer Prüfung auch im Hinblick auf den 1., 3. und 4. Klageantrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
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Hierbei kann dahinstehen, ob die Klage hinsichtlich der beantragten Feststellung, dass der bloße Hinweis auf die richterliche Unabhängigkeit mit der Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO unvereinbar ist (1. Klageantrag), dass die in der Beschwerde A 1 genannten Umstände eine Datenschutzverletzung darstellen (3. Klageantrag) und dass die gerügten Handlungen der Arbeitsgerichte in München auch den subjektiven Tatbestand einer Datenschutzverletzung aufweisen (4. Klageantrag) bereits mangels Vorliegens des nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresses gegenüber dem Beklagten unzulässig ist, da sie jedenfalls unbegründet ist. Denn wie bereits zuvor gezeigt, hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten weder einen Anspruch auf Feststellung der Unvereinbarkeit eines Hinweises auf die richterliche Unabhängigkeit mit der Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO, noch auf Feststellung des Vorliegens einer (subjektiven) Datenschutzverletzung durch das Landesarbeitsgericht München oder das Arbeitsgericht München.
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Nach alledem war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.