Titel:
Abschiebungshaftantrag - Begründungspflicht
Normenkette:
FamFG § 23 Abs. 2, § 417 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Begründungspflicht des § 417 Abs. 2 FamFG soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrages nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (so auch BGH BeckRS 2010, 19954). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die zur Begründung des Haftantrags erforderlichen Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (so auch BGH BeckRS 2011, 24121). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abschiebungshaft, Haftantrag, Begründungspflicht
Vorinstanz:
AG Ingolstadt, Beschluss vom 10.03.2021 – 4 XIV 70/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2024 – XIII ZB 36/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 66608
Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 10.03.2021, Az. 4 XIV 70/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 5.000,00 €.
Gründe
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Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Betroffene reist am 11.02.2021 von Österreich kommend unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne den für die erforderliche Einreise erforderlichen Pass oder Passersatz §§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) oder den erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen (§§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Der Betroffene konnte sich lediglich mit der Kopie einer im Oktober 2020 abgelaufenen deutschen Aufenthaltsgestattung ausweisen. Gegen den Betroffenen bestand ein Einreise-/Aufenthaltsverbot in die Bundesrepublik Deutschland bis zum 19.11.2021.
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Die Antragstellerin Bundespolizeiinspektion P. betreibt die Zurückschiebung des Betroffenen im Dublin-Verfahren nach Österreich. Mit Beschluss vom 12.02.2021 ordnete das Amtsgericht Passau, wo der Betroffene am selben Tag vorgeführt wurde, durch einstweilige Anordnung zur Sicherung der Überstellung des Betroffenen die vorläufige Freiheitsentziehung bis spätestens mit Ablauf des 10.03.2021 an. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat den Betroffenen aufgrund eines EURODAC-Treffers an den Dublin-Mitgliedsstaat Österreich angeboten. Österreich hat der Übernahme am 26.02.2021 zugestimmt. Am 02.03.2021 stellte der Betroffene einen Asylantrag an das BAMF.
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Mit Datum vom 04.03.2021 beantragte die Bundespolizeiinspektion P. beim mittlerweile für den Betroffenen zuständigen Amtsgericht Ingolstadt die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zu deren Vollzug, längstens für 5 weitere Wochen bis zum 09.04.2021 anzuordnen und die sofortige Wirkung der Entscheidung zu bestimmen.
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Der Betroffene wurde am 10.03.2021 vom zuständigen Richter des Amtsgerichts Ingolstadt angehört. Hierbei aus, dass er in Österreich gewesen sei, sein Asylverfahren aber negativ beschieden wurde unter Österreich habe verlassen müssen. Dass er nicht nach Deutschland habe einreisen dürfen, habe er nicht gewusst. Er wolle auch nicht nach Frankreich, er habe das nur gesagt, weil er Angst gehabt habe, als ihn die Polizei aufgegriffen habe. Nach Österreich wurde er nicht, weil von dort werde er nach Afghanistan abgeschoben.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 10.03.2021 wurde gegen den Betroffenen die Verlängerung der Sicherungshaft angeordnet und festgesetzt, dass die haften nunmehr spätestens am 09.04.2021 Ende. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet.
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Die Ausländerakte des Betroffenen stand der zuständigen Richterin am Amtsgericht Ingolstadt vor Erlass der Entscheidung am 10.03.2021 vollständig zur Verfügung.
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Mit Schriftsatz vom 12.03.2021, eingegangen beim Amtsgericht Ingolstadt am selben Tag, legte der Prozessbevollmächtigte des Betroffenen Beschwerde gegen den vorstehenden Beschluss vom 10.03.2021 ein und beantragte festzustellen, dass der angefochtene Beschluss dem Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat sowie dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Die Beschwerde wurde im folgenden insbesondere damit begründet, dass ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz vorliege. Österreich habe am 26.02. der Übernahme des Betroffenen zugestimmt. Warum eine weitere 5-wöchige Inhaftierung notwendig sein solle, schließe sich nicht. Der Aufgriff des Betroffenen sei erst 10 Tage später an das BAMF gemeldet worden. Grund hierfür seine namens Verwechslung gewesen, die den Betroffenen nicht angelastet werden könne. Schließlich sei der Betroffene, der einen Asylantrag gestellt hatte, jedenfalls in der Zeit des laufenden Asylverfahrens in der JVA Ei. nicht ordnungsgemäß untergebracht worden. Der Betroffene habe bereits im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht Passau am 12.02.2021 um Asyl nachgesucht. Insofern sei unklar, warum vorliegen von einer Asylantragstellung erst am 02.03.2021 ausgegangen werde. Unklar sei auch, wieso es hier einer erneuten Anhörung des Betroffenen durch das BAMF bedurft haben soll.
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Das Amtsgericht Ingolstadt halb der Beschwerde mit Beschluss vom 15.03.2021 nicht ab und legte die Akte zur Entscheidung dem Landgericht Ingolstadt vor.
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Der Betroffene wurde am 29.03.2021 nach Österreich zurückgeschoben.
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Die eingelegte Beschwerde ist unbegründet und war kostenpflichtig zurückzuweisen.
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1. Die eingelegte Beschwerde ist fristgerecht und auch im Übrigen zulässig, § 58 Absatz I FamFG, 63 Abs. 2 FamFG. Die Beschwerde wurde auch formgerecht eingelegt und ist damit insgesamt in Form des vorliegend gestellten Feststellungsantrags zulässig.
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2. Dem Rechtsmittel muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Verlängerung der Zurückschiebungshaft lagen vor.
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Die antragstellende Behörde war für die Haftantragstellung zuständig gemäß § 1 Abs. 2 Bundespolizeigesetz, 2 Bundespolizei Zuständigkeitsverordnung in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Nummer 1 e Aufenthaltsgesetz. Aufgrund des Aufgriffes des Betroffenen war zunächst das Amtsgericht Passau nach § 416 Abs. 1 FamFG örtlich zur Entscheidung zuständig. Nach der Verbringung des Betroffenen in die Abschiebehaftanstalt Ei. wurde das Amtsgericht Ingolstadt für den Folgeantrag örtlich und sachlich zuständig, § 416 Absatz ein Satz 2 FamFG. Der Betroffene ist Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und unterliegt nach § 3 und 4 Aufenthaltsgesetz der Pass- und Aufenthaltstitelpflicht. Über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt der Betroffene nicht, er ist ausreisepflichtig nach § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, aufgrund unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet ist die Ausreisepflicht auch vollziehbar nach § 58 Abs. 1, Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Die Anordnung der Zurückschiebung ist dem Betroffenen mitgeteilt und mittels Dolmetscherin übersetzt worden.
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Der Entscheidung des Amtsgerichts Ingolstadt lag ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag der Bundespolizeiinspektion P. vom 04.03.2021 zugrunde:
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Für Abschiebehaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, den Zurückschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zur notwendigen Haftdauer verlangt (vgl. § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-5 FamFG). Bei einer Abschiebung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-III-Verordnung) gehören zu den erforderlichen Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung auch Ausführungen dazu, dass und weshalb der Zielstaat nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist. Die Begründungspflicht soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrages nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (BGH vom 22.07.2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH vom 15.09.2011, FG Prax 20 11, 317).
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Der Haftantrag der Bundespolizei R. genügt den vorstehenden Anforderungen. Aus dem Haftantrag ergibt sich sowohl die Ausreisepflicht aufgrund der unerlaubten Einreise sowie die beabsichtigte Überstellung nach Rumänien im Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-III-VO aufgrund des EURODAC-Treffers nach Ablauf der Zustimmungsfrist des von Art. 25 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO. Der Antrag enthält zudem eine in einzelne zeitliche Abschnitte gegliederte nachvollziehbare zeitliche Darstellung zur erforderlichen Haftdauer. Er setzt sich insbesondere mit der Antwortfrist von Rumänien für die Rücküberstellung und mit der für die Bescheiderstellung, den Ablauf der Rechtsmittelfrist sowie der Vorbereitung der Überstellung erforderlichen Zeit auseinander. Darüber hinaus sind zur Durchführbarkeit der Abschiebung Ausführungen enthalten. All dies ist schlüssig und für die Kammer in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar.
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Der Betroffene wurde im Dublin-III Verfahren an Österreich angeboten, nach Zustimmung des aufnehmenden Landes war die Zielstaatsbestimmung abgeschlossen und durch das BAMF die Abschiebungsanordnung erstellt und dem Betroffenen zugestellt. Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. Die Freiheitsentziehung ist verhältnismäßig, mildere Mittel sind nicht gegeben. Auch ist die Zurückschiebung tatsächlich durchführbar, Durchführungshindernisse liegen nicht vor.
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Hinsichtlich der Gesamtdauer des Verfahrens trägt die Antragstellerin schlüssig und nachvollziehbar vor, für das Verfahren würden 8 Wochen benötigt. Die bisherigen 3 Wochen Haftdauer seien benötigt worden für die Bearbeitungszeit bei der Bundespolizei und beim BAMF zwischen Aufgriff und Eingang des Wiederaufnahmegesuchs beim zuständigen Mitgliedsstaat sowie die 2-wöchige Antwortfrist von Österreich. Nach Zustimmung von Österreich zur Übernahme des Betroffenen setze sich der nun benötigte Zeitansatz von weiteren 5 Wochen für die endgültige Freiheitsentziehung wie folgt zusammen:
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1. Woche: Da der Betroffene am 02.03.2021 einen erneuten Asylantrag beim BAMF stellte und erneut durch das BAMF angehört werden musste. Die Anhörung sei für den 09.03.2021 geplant gewesen.
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2. Wochen: Für die Bescheiderstellung und Übersendung an den Betroffenen, die Rechtsmittelfrist gemäß § 34 a Asylgesetz und Übersendung der Überstellungsdaten durch den zuständigen Mitgliedsstaat an Deutschland.
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2. Wochen: Für die Organisation der tatsächlichen Überstellung durch die Bundespolizei. Da Dublin Abschiebungen nach Österreich nur noch über dem Flughafen möglich wären, seine Vorstellung von freien, möglichen Flugkapazitäten abhängig. Außerdem verlange Österreich eine 10 Werktage lange Vorankündigung der Maßnahme.
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2. Tage: Sollte der Flug aus Gründen scheitern, die der Betroffene zu vertreten habe, müsse er erneut vorgeführt werden.
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Ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz liegt hier aus Sicht der Kammer nicht vor:
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Im Hinblick auf die verzögerte Meldung an das BAMF aufgrund einer Namensverwechslung des Betroffenen konnte die Frist gemäß Art. 28 Dublin III VO dennoch eingehalten werden, da Österreich bereits nach drei Tagen auf das Wiederaufnahmegesuch reagierte. Es steht gerade nicht fest, dass dies auch der Fall gewesen wäre, wenn die Meldung an das BAMF nicht verzögert erfolgt wäre.
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Unschädlich ist, dass die Bundespolizeiinspektion P. in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2021 nur noch von einer nur 9 Werktage langen Vorankündigungsfrist an Österreich spricht. Der für die Organisation der tatsächlichen Überstellung angesetzte Zeitraum von zwei Wochen ist vor dem Hintergrund der nötigen Flugbuchung und hierbei freien Kapazitäten nicht zu beanstanden. Auch wenn die Reise von Deutschland nach Österreich per Pkw möglicherweise kürzer dauert, hatte sich Deutschland an die mit Österreich vereinbarten Überstellungsmodalitäten zu halten, die ihre Begründung in der weltweiten Corona-Pandemielage haben (sh. Seite 2 der Stellungnahme der Bundespolizeiinspektion P. ).
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Im Hinblick auf den Asylfolgeantrag des Betroffenen ist dessen Äußerung in der Anhörung beim Amtsgericht Passau aus Sicht der Kammer nicht bereits als Stellung eines solchen Asylantrags zu verstehen. Dass das BAMF im Hinblick auf den am 02.03.2021 eine erneute Anhörung durchführen wollte, die in die Berechnung der vorliegenden Verlängerung der Haft einzuberechnen war, lag im Ermessen des BAMF und ist insoweit nicht von der Kammer überprüfbar.
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Die Inhaftnahme des Betroffenen war erforderlich, es bestand Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 62 Absatz 3a Nummer 1 Aufenthaltsgesetz.
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Der Betroffene Wie sich bei seiner Kontrolle mit einer Kopie seiner ungültigen Aufenthaltsgestattung aus, welche den Anschein eines legalen Aufenthalts in Deutschland bei der Einreise vortäuschen sollte.
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Es besteht zudem ein EURODAC-Treffer für Österreich. Dies lässt die Annahme zu, dass Österreich nach wie vor für das Asylverfahren bzw. die Aufenthaltsbeendigung zuständig ist. Die Aussage des Betroffenen, er wolle nach Frankreich reisen, weil Österreich ihn nach Afghanistan abschieben wolle, deutet auf seine Rückkehr Unbilligkeit hin (§ 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG).
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Erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin III Verordnung liegt aus Sicht der Kammer bei Würdigung der Gesamtumstände vor. Da der Betroffene auch keine familiären oder sozialen Bindungen in Deutschland hat, sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt.
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§ 14 III Satz 1 5 Asylgesetz stand der Anordnung der Sicherungshaft nicht entgegen.
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Soweit sich der Ausländer in Haft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens befindet, steht der von ihm gestellte Asylantrag der Anordnung und Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen (BGH vom 20.05.2016, V ZB 24/16). Damit soll verhindert werden, dass der Ausländer, der einen Asylantrag stellt, während er sich in öffentlichem Gewahrsam befindet, wegen des dann ausgelösten vorläufigen Bleiberechts in Form der Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz) entlassen werden muss, untertauchen und eventuell Straftaten begehen kann. Trotz gestellten Asylantrages kann in dieser Konstellation Abschiebehaft angeordnet und aufrechterhalten bleiben.
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Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Zurückschiebung lag vor, § 72 IV AufenthG.
34
Dass im Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts Ingolstadt vom 10.03.2021 von „Sicherungshaft“ und nicht von Zurückschiebungshaft bzw. Haft zur Sicherung der Zurückschiebung gesprochen wird, ist unschädlich. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich hinreichend, dass die (Verlängerung der) Haft zur Durchführung der Zurückschiebung des Betroffenen angeordnet werden sollte.
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Dass die Ausländerakte zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 10.03.2021 beim Amtsgericht Ingolstadt vorlag, ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung des Amtsgerichts (Bl. 77 der Akte).
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Der Betroffene ist trotz des erneuten Asylantrags in der JVA Ei. aus Sicht der Kammer ordnungsgemäß untergebracht worden. Der hierzu getätigte Vortrag im Schriftsatz vom 15.05.2021 erfolgte aus Sicht der Kammer im Übrigen rein ins Blaue hinein und war nicht geeignet, die Erholung weiterer Informationen zur Unterbringung des Betroffenen in der JVA Ei. , bei der es sich um eine reine Abschiebehaftanstalt handelt, auszulösen.
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Die Kammer hat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren abgesehen, da er zum gegenständlichen Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft bereits vom Amtsgericht Ingolstadt angehört worden ist und da von einer erneuten Anhörung des Betroffenen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.
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3. Die Beschwerde zeigt sich deshalb unbegründet und war zurückzuweisen.
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Mangels Erfolgsaussicht des Beschwerdevorbringens war der von der Betroffenen gestellte Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen, § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO. Verfahrenskostenhilfe war auch nicht aufgrund der Schwierigkeit bislang noch ungeklärter Rechtsfragen zu gewähren. Denn schwierige, bislang noch ungeklärte Rechtsfragen stellten sich im Beschwerdeverfahren vorliegend nicht. Die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe durch das Landgericht ist unanfechtbar (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 127 Rn 10).
40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.