Titel:
Berichtigung Beschlüsse, Abschaltvorrichtungen, Tatbestand, Abschalteinrichtung, Rückrufaktion, Endurteil, Unrichtige, Unzulässigkeit, Ungenauigkeit, Verdacht, Tenor, Behauptete, Angeordnete, Nutzung, Anschließen, Handeln, Absatz, Folgen, Gründe
Schlagworte:
Rückrufaktion, Abschaltvorrichtungen, Unzulässige Abschalteinrichtungen, Tatbestandsberichtigung, Kläger, Kraftfahrzeugbundesamt, Endurteil
Vorinstanz:
LG Regensburg, Endurteil vom 20.07.2021 – 61 O 499/21
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 21.07.2022 – 5 U 3047/21
OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.09.2022 – 5 U 3047/21
BGH Karlsruhe, Urteil vom 04.06.2024 – VIa ZR 1436/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 66551
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Im Endurteil vom 20.7.2021 heißt es im Tatbestand dritter Absatz erster Satz: Der Kläger behauptet, das Kraftfahrzeugbundesamt habe 2017 eine Rückrufaktion wegen Abschaltvorrichtungen durchgeführt. Dies ist ungenau, die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger insoweit vorgetragen hat, dass ein erster kleiner Rückruf im Mai 2018 erfolgte, anschließend wird auf weitere Rückrufaktionen eingegangen. Im Jahr 2017 trägt der Kläger nur vor, dass der Verdacht bestanden habe, die Beklagte nutze unzulässige Abschalteinrichtungen.