Inhalt

LG Regensburg, Berichtigungsbeschluss v. 14.10.2021 – 72 O 1219/21
Titel:

Diktat- oder Schreibversehen, Offensichtlichkeit, Zivilprozessordnung, Richterin, Landgericht, Gründe, Tenor

Schlagworte:
Diktat- oder Schreibversehen, Offensichtlichkeit, Zivilprozessordnung, Richterin, Landgericht, Gründe, Tenor

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Regensburg – 7. Zivilkammer – vom 09.09.2021 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2 des Urteils muss es anstelle:
„Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten entwickelten Motor vom Typ … und ist unter der Fahrzeugklasse EURO 5 eingestuft.“
heißen:
„Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten entwickelten Motor vom Typ … und ist unter der Fahrzeugklasse EURO 6 eingestuft.“

Entscheidungsgründe

1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.