Titel:
Diktat- oder Schreibversehen, Offensichtlichkeit, Zivilprozessordnung, Richterin, Landgericht, Gründe, Tenor
Schlagworte:
Diktat- oder Schreibversehen, Offensichtlichkeit, Zivilprozessordnung, Richterin, Landgericht, Gründe, Tenor
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Regensburg – 7. Zivilkammer – vom 09.09.2021 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2 des Urteils muss es anstelle:
„Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten entwickelten Motor vom Typ … und ist unter der Fahrzeugklasse EURO 5 eingestuft.“
„Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten entwickelten Motor vom Typ … und ist unter der Fahrzeugklasse EURO 6 eingestuft.“
Entscheidungsgründe
1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.