Titel:
Vorläufige Vollstreckbarkeit, Leasingraten, Gebrauchsüberlassung, Manipulations-Software, Leasingnehmer, Leasinggeber, Gebrauchsvorteil, Nebenforderungen, Unbilligkeit, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Sittenwidrigkeit, Dauerschuldverhältnisse, Investitionsentscheidung, Nutzungsentschädigung, Streitwert, Abschalteinrichtung, Eingehung von Verbindlichkeiten, Schadensausgleich, Klageabweisung, Aktivlegitimation
Schlagworte:
Schadensersatz, Manipulationssoftware, Leasingvertrag, Vermögensschaden, Nutzungsvorteile, Schadensminderung, Nebenforderungen
Fundstelle:
BeckRS 2021, 66494
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-/Abgasskandal.
2
Die Klägerin schloss im Mai 2017 über das Porsche Zentrum … einen Leasingvertrag mit der …, wonach die Klägerin einen gebrauchten Pkw Porsche Cayenne Diesel ab dem 01.06.2017 leaste. Der Pkw hatte bei Übernahme durch die Klägerin bereits eine Laufleistung von 12.200 km. Die Laufzeit des Leasingvertrags betrug 36 Monate bei einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die monatliche Leasingrate betrug … € netto, ferner war eine einmalige Leasing-Sonderzahlung in Höhe von … € netto zu zahlen, sowie für die Zeit vom 18.05.2017 bis 31.05.2017 eine Leasingrate von … € netto (Anlage K1).
3
Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgte am 29.05.2020 mit 56.836 km, wobei die Klägerin wegen Schäden am zurückgegebenen Pkw … € Schadensausgleich leistete (Rückgabeprotokoll als Anlage K1a).
4
Der Pkw wurde von der Beklagten zu 1) hergestellt, in dem Pkw ist ein 3,0 Liter V6 Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut, der von der Beklagten zu 2) in … hergestellt wurde.
5
Das KBA hat hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells einen bestandskräftigen Rückrufbescheid erlassen, weswegen bei dem Fahrzeug im Januar 2018 ein Software-Update aufgespielt wurde, welches seit dem 18.10.2017 vom KBA freigegeben ist.
6
Die Klägerin ist der Ansicht aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Motor des Pkw deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu haben.
7
Die Klägerin beantragt:
8
Die Beklagte beantragen,
9
Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung, weil der Rückruf bereits am 28.07.2017 vom KBA angeordnet worden sei. Die Beklagte zu 1) behauptet, dass bei der … keine Kenntnis von einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestanden hätte.
10
Die Beklagten sind der Ansicht, dass bei der vorliegenden Leasingkonstellation weder eine Aktivlegitimation noch ein deliktischer Schaden auf Klägerseite bestünde, weil bei dem vorliegenden Kilometer-Leasing die Klagepartei kein Restwertrisiko trage.
11
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2021 Bezug genommen, die mündliche Verhandlung wurde im Wege der Bild- und Tonübertragung gemäß § 128a ZPO durchgeführt.
Entscheidungsgründe
12
Die zulässige Klage ist unbegründet.
13
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Deggendorf sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich jedenfalls aufgrund rügeloser Einlassung gemäß § 39 ZPO zuständig.
14
Die Klage ist jedoch unbegründet, die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Form einer Rückzahlung der Leasingraten und Ersatz der sonstigen Leasingkosten, insoweit kann weder aus § 826 BGB noch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 6, 27 EG-FGV, § 831 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB ein Anspruch hergeleitet werden.
15
Insoweit scheitert es bereits vom Vorliegen eines Schadens bei der Klägerin, worauf das Gericht bereits mit Verfügung vom 18.03.2021 (Blatt 12) hingewiesen hat.
16
1. Zwar kann grundsätzlich auch bei einem Leasingvertrag eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB durch Verwendung einer Manipulationssoftware in Betracht kommen kann. Der Leasingnehmer geht einen Leasingvertrag ein, bei dem ihm als Gegenleistung für die Zahlung der Leasingraten ein Fahrzeug zum Gebrauch überlassen wird, bei dem die Gefahr einer Betriebsbeschränkung bzw. -untersagung besteht. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH NJW 2020, 1962 Rn. 48; BGH NJW 1998, 302). Dies ist jedenfalls bei einem Eigentumserwerb des durch eine Manipulationssoftware bemakelten Fahrzeuges anzunehmen.
17
Vorliegend hat die Klägerin jedoch das Fahrzeug nicht zu Eigentum, sondern lediglich die Möglichkeit erworben, das streitgegenständliche Fahrzeug über einen Zeitraum von drei Jahren zu nutzen. Die Nutzung selbst war jedoch allein durch die Gefahr einer Stilllegung nicht eingeschränkt; tatsächlich hat die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug auch über den gesamten vertraglich vereinbarten Zeitraum genutzt. Sie hat damit nach der Verkehrsanschauung die vertraglich versprochene Leistung erhalten. Insoweit steht bereits in Frage, ob unter diesen Voraussetzungen die für den Kauf eines mit einer Manipulationssoftware ausgestatteten Fahrzeugs entwickelten Grundsätze auf eine zeitweilige Gebrauchsüberlassung uneingeschränkt übertragbar sind. Selbst wenn hier wie dort die vorübergehende Entziehung eines Kraftfahrzeugs drohte, muss der Abschluss eines Leasingvertrags mit einer verabredeten Nutzung des Fahrzeugs nicht zwingend als unvernünftig angesehen werden. Hiergegen spricht, dass angesichts des überschaubaren Zeitraums von drei Jahren die Wahrscheinlichkeit, dass die Manipulationssoftware zu einer Stilllegung führen würde, nur in eingeschränktem Maße bestand. Daneben hatte die Klägerin jederzeit die Möglichkeit, gegen die Verkäuferin aus den abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten vorzugehen (OLG Bamberg Beschluss vom 19.10.2020 – 3 U 321/19; OLG München, Beschluss vom 13.05.2020 – 32 U 1154/20, Rn. 11). Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen.
18
2. Die vorstehenden Tatsachen sind auch dann von wesentlicher Bedeutung, wenn ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln durch den Abschluss eines nachteiligen Leasingvertrags zu bejahen wäre. Auf ihrer Grundlage kann nämlich ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin nicht festgestellt werden, egal auf welche der klägerseits zitierten Anspruchsgrundlagen man abstellt.
19
Gemäß § 249 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Da als Schaden der Klägerin die Eingehung des „unerwünschten“ Vertrags anzusehen ist, könnte sie daher verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie den streitgegenständlichen Leasingvertrag nicht abgeschlossen (BGH NJW 2020, 1962 Rn. 55; OLG München a.a.O. Rn. 10). Dies bedeutet, dass sich der Anspruch der Klägerin auf die Erstattung der von ihr gezahlten Leasingraten zu richten hat. Demgegenüber muss sich die Klägerin sämtliche Vorteile aus der Eingehung des Leasingvertrages als schadensminderndes Ereignis anrechnen lassen, soweit sie mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmen. Sie bestehen also in der fortwährenden uneingeschränkten Nutzung des Fahrzeugs während der Laufzeit des Leasingvertrags (BGH a.a.O. Rn. 65). Dies stellt auch die Klägerin im Grundsatz nicht in Abrede. Entgegen ihrer Auffassung sind diese jedoch gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des objektiven Leasingwerts zu bemessen.
20
Die von der Klägerin selbst getroffene Investitionsentscheidung, das Fahrzeug nicht zu erwerben, sondern nur zeitweise nutzen zu wollen, hat zur Folge, dass die zu zahlende Leasingrate, anders als der Kaufpreis, einen hohen Anteil nicht unmittelbar gebrauchsbezogener Kosten enthält (BGH NJW 2006, 1582 Rn. 13). Als Konsequenz dieser Investitionsentscheidung, an der sich die Klägerin festhalten lassen muss, sind hieraus auch die Vorteile zu bemessen, die die Klägerin aus dem Leasingvertrag gezogen hat. Sie entsprechen dem objektiven Mietwert der Sache, also dem für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins (BGH a.a.O.; BGH NJW-RR 1998, 803), vorliegend also nach den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren (OLG Karlsruhe Urteil vom 21.01.2020 – 17 U 2/19 Rn. 118).
21
Da sich die Höhe des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile einer gemieteten Sache nach dem objektiven Mietwert, also dem für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins bemisst (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2006 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.) und ein Leasingvertrag ein mietähnliches Dauerschuldverhältnis darstellt, ist es gerechtfertigt, die wegen der Nutzung des geleasten Fahrzeugs anzurechnenden Gebrauchsvorteile wie im Fall einer gemieteten Sache zu errechnen und, ausgehend von den wesentlichen Parametern des geschlossenen Leasingvertrags, nach dem „objektiven Leasingwert“ zu bestimmen (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 – 17 U 2/19 Rn. 121 f., juris). Dafür spricht in gewissem Maße auch die Regelung in § 546a BGB, die auf Leasingverträge entsprechende Anwendung findet und derzufolge der Mieter/Leasingnehmer im Falle der Vorenthaltung der Miet-/Leasingsache nach Vertragsbeendigung eine Nutzungsentschädigung schuldet, deren Höhe sich (ebenfalls) nach den vereinbarten Mietzinsen/Leasingraten richtet.
22
Hiernach kommt es für die Bemessung der anzurechnenden Nutzungsvorteile einerseits darauf an, ob und wie lange der Leasingnehmer den Pkw unbeeinträchtigt nutzen konnte und tatsächlich genutzt hat, andererseits darauf, ob die vereinbarten Leasingentgelte (Leasingraten und etwaige Einmalzahlung) den am Markt für ein solches oder ein weitgehend vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren entsprechen. Ist letzteres der Fall oder hat der Leasingnehmer gar zu günstigeren als den eigentlich marktüblichen Konditionen geleast, ist sein Schaden vollständig aufgezehrt, sofern er das Fahrzeug während der gesamten Leasingzeit ungestört genutzt hat.
23
Hiervon ausgehend hat die Klägerin – unabhängig davon, ob der Abschluss des Leasingvertrages und die damit verbundene Eingehung von Verbindlichkeiten auf einem sittenwidrigen und vorsätzlich schädigenden Verhalten der Beklagten beruhte – jedenfalls keinen Schaden mehr, soweit es die von ihr an die Leasinggeberin gezahlten und jetzt ersetzt verlangten Leasingentgelte betrifft. Sie konnte den geleasten Porsche Cayenne während der gesamten dreijährigen Leasingzeit nutzen und hat es auch getan. Die von ihr tatsächlich absolvierten Kilometer sind nur verhältnismäßig geringfügig hinter der vereinbarten Laufleistung zurückgeblieben (56.836 km gegenüber 57.200 km) und haben dem Leasingvertrag zufolge einen gewissen Minderkilometerausgleichsanspruch gegen die Leasinggeberin ausgelöst. Die vertraglichen Leasingentgelte waren durchaus keine geringen Beträge, aber gemessen an der Laufzeit (36 Monate), an dem fehlenden Restwertrisiko (Kilometerabrechnungsvertrag) sowie vor allem an der besonderen Güte und Exklusivität und der sehr beträchtlichen Höhe des Anschaffungspreises des Fahrzeugs weder unangemessen noch marktunüblich hoch (OLG Dresden Beschl. v. 2.2.2021 – 17 U 1492/19, BeckRS 2021, 6203 Rn. 13, beck-online).
24
b. Auch mit dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot, wonach der Geschädigte durch das Schadensereignis nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (BGH NJW 2015, 468 Rn. 20), wäre die Rechtsauffassung der Klägerin unvereinbar und schon deswegen ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.
25
Eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs während der Dauer des Leasingvertrags ist … nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar. Zudem war die Gefahr einer Stilllegung spätestens mit dem Aufspielen des Softwareupdates im Januar 2018 beseitigt. Auch weitere Nachteile, wie sie bei einem Käufer anzunehmen wären, standen bei der Klägerin nicht zu befürchten, weil sie nach Ablauf des Leasingvertrages das Fahrzeug ohne weiteres zurückgeben konnte. Hätte die Klägerin ein anderes, nicht manipuliertes Fahrzeug geleast, hätten sich für sie also keine wesentlichen Unterschiede ergeben. Insbesondere hätte die Klägerin dann das Fahrzeug in identischer Weise genutzt und Leasingraten in gleicher oder ähnlicher Höhe wie für das streitgegenständliche Fahrzeug entrichten müssen. Das Begehren der Klägerin, die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Oberklasse zum Nulltarif zu erhalten, ist daher offensichtlich nicht auf die Kompensation eines Schadens, sondern auf eine Besserstellung gerichtet, die im Schadensrecht keine Grundlage findet. Es gipfelt darin, dass sich die Klägerin nunmehr sogar die durch ihre Nutzung veranlassten Reparaturaufwendungen erstatten lassen will, wofür nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 (NJW 2020, 2796 Rn. 26) ohnehin kein Raum besteht.
26
c. Als Konsequenz aus den vorstehenden Erwägungen ist die Höhe der Nutzungsvorteile, die sich die Klägerin anrechnen lassen muss, gem. § 287 ZPO entsprechend den vereinbarten Leasinggebühren anzunehmen.
27
Ein pauschaler Abschlag von der so bestimmten Höhe der Nutzungsvorteile wegen des bloßen Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung scheidet aus, wenn damit während der Gebrauchsdauer keine Einschränkung der Nutzbarkeit verbunden war (OLG Dresden Beschl. v. 2.2.2021 – 17 U 1492/19, BeckRS 2021, 6203, beck-online; OLG Karlsruhe Urteil vom 21.01.2020 – 17 U 2/19 Rn. 121 f., juris Rn. 122 a.E.; vgl. auch für Kauf BGH, Urteil vom 25.05.2020 a.a.O. Rn. 81: „Im Rahmen der Vorteilsausgleichung kommt es auf die aus dem erworbenen Fahrzeug [tatsächlich] gezogenen Vorteile an. Diese liegen darin, dass der Kläger das Fahrzeug genutzt hat. Darauf, ob es hätte in Betrieb genommen werden dürfen, kommt es nicht an.“).
28
Eine unbillige Entlastung der Beklagten hierdurch vermag das Gericht dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass die Beklagten nach dem Piloturteil des BGH 25.05.2020 (VI ZR 252/19) einem möglichen Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin als Erwerberin des Fahrzeugs ausgesetzt sind. Die Leasinggeberin muss sich zwar auch die von ihr gezogenen Vorteile anrechnen lassen; diese bestehen allerdings für den Umfang und die Dauer des Leasings nicht in den Leasingraten selbst, sondern nur in dem hieraus gezogenen Gewinn. Hierzu teilt die Klägerin jedoch nichts mit. Selbst für den Fall, dass dieser höher sein sollte als der linear zu berechnende Nutzungsvorteil, vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Beklagten durch eine solche auch hier vom Geschädigten getroffene Investitionsentscheidung unbillig entlastet würden (OLG Bamberg Beschl. v. 19.10.2020 – 3 U 321/19, BeckRS 2020, 31889 Rn. 8-17, beck-online).
29
3. Im Ergebnis ist die Klage daher unbegründet.
30
Die Nebenforderungen in Form der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Zinsen hierauf und auf die Hauptforderung teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung und waren daher ebenfalls abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO
Streitwert: §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO.