Inhalt

LG Regensburg, Endurteil v. 20.07.2021 – 61 O 499/21
Titel:

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Einbaus eines Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) in ein Dieselfahrzeug (hier: Mercedes-Benz GLK 220 CDI)

Normenketten:
BGB § 31, § 826, § 831
ZPO § 32
Leitsätze:
1. Vgl. auch zur Thematik der "Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung" bei Mercedes-Fällen grundlegend BGH BeckRS 2021, 33038; BeckRS 2021, 38651; BeckRS 2022, 7010; BeckRS 2022, 12628; BeckRS 2022, 14779; BeckRS 2023, 37218; OLG Brandenburg BeckRS 2023, 33947; BeckRS 2024, 10442; OLG Celle BeckRS 2023, 36841; KG BeckRS 2023, 36005; OLG Koblenz BeckRS 2020, 31540; OLG München BeckRS 2023, 35779; OLG Oldenburg BeckRS 2024, 643; OLG Zweibrücken BeckRS 2023, 35775 sowie OLG Stuttgart BeckRS 2021, 33101; BeckRS 2022, 51626; BeckRS 2023, 29167; BeckRS 2023, 35483; BeckRS 2024, 394; BeckRS 2022, 40422 mwN in Ls. 1; anders OLG Köln BeckRS 2021, 10226. (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist als solches nicht als objektiv sittenwidrig zu qualifizieren, wenn die Abschaltvorrichtung den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, ohne hierbei in irgendeiner Weise auf die Fahrsituation Prüfstand oder reale Fahrbedingungen abzustellen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel-Abgasskandal, OM 651, unzulässige Abschalteinrichtung, sittenwidrig, Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), Thermofenster, Prüfstandserkennung, KBA, Typengenehmigung
Rechtsmittelinstanzen:
LG Regensburg, Berichtigungsbeschluss vom 23.08.2021 – 61 O 499/21
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 21.07.2022 – 5 U 3047/21
OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.09.2022 – 5 U 3047/21
BGH Karlsruhe, Urteil vom 04.06.2024 – VIa ZR 1436/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 66345

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 34.389,55 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger erwarb am 30.01.2012 von der … einen Pkw der Marke Mercedes-Benz GLK 220 CDI zum Nettopreis von 34.285,71 €. Der Kilometerstand betrug zum Zeitpunkt des Verkaufs 10. Nunmehr hat das Fahrzeug eine Fahrleistung von 77.721 km.
2
In dem Fahrzeug ist der Motor der Beklagten mit der internen Bezeichnung OM651 verbaut.
3
Der Kläger behauptet, das KBA habe 2017 eine Rückrufaktion wegen Abschaltvorrichtungen durchgeführt. Auf dem Prüfstand würde die Software optimiert. Das OBD-System täusche eine ordnungsgemäße Abgasreinigungsanlage vor. Bei den realen Bedingungen würden die zulässigen Abgaswerte überschritten werden. In dem Motor seien Thermofenster verbaut, das dazu führe, dass nur in einem bestimmten Temperaturbereich die Abgasreinigungsanlage ordnungsgemäß funktioniere. Die Kühlmitteltemperatur würde softwareseitig so gesteuert, dass sie nur auf dem Prüfstand ordnungsgemäß funktioniere. Das Fahrzeug habe durch diese Manipulationen einen merkantilen Minderwert erhalten. Der Motor benutze ein Software-Slipguarde, die dazu führe, dass nur auf dem Prüfstand die Abgasreinigungsanlage ordnungsgemäß funktioniere, die Geschwindigkeits- und Beschleunigungswerte würden auf dem Prüfstand nicht erreicht. Diese Abschaltvorrichtungen seien gegenüber dem Kraftfahrzeug-Bundesamt nicht offengelegt worden.
4
Der Kläger beantragt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes Benz GLK220 CDI 4MATIC mit der Fahrgestellnummer … an die Klagepartei 40.800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2019 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.410,45 Euro zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 02.09.2019 mit der Rücknahme des in Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Rechtsanwaltes M. H. in Höhe von 2.033,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
4.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird Erlass eines Versäumnis- oder Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren beantragt.
5.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5
Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klageabweisung.
6
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Typengenehmigung des Motors entfaltet Tatbestandswirkung. Das Thermofenster sei keine unzulässige Abschalteinrichtung. Eine SCR-System sei nicht verbaut. Das Kühlmittelthermostat arbeite immer gleichmäßig, es ist nicht davon abhängig, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im Straßenverkehr befinde.
7
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die in vorliegender Sache gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2021 wird hingewiesen.

Entscheidungsgründe

8
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
9
Das Landgericht Regensburg ist für die Entscheidung sachlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO, da der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung geltend macht und der Begehungsort der betreffenden Handlung im hiesigen Bezirk liegt.
II.
10
Die Klage ist unbegründet, dem Kläger steht kein Anspruch nach §§ 826, 831 BGB in Verbindung mit § 31 BGB zu. Die Beklagte hat nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise vorsätzlich dem Beklagten einen Schaden zugefügt. Sittenwidrig ist ein Verhalten dann, dieses nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung begeht und dadurch einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten. Insgesamt kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden an. Eine bewusste Täuschung kann hierbei die Sittenwidrigkeit begründen, beweispflichtig hierfür ist jedoch der Kläger.
11
Der vom Beklagten hergestellte Pkw ist mit einem von ihr hergestellten Motor ausgestattet. Das Gericht unterstellt, dass der Motor mit einer Regelung die Kühlmittelsolltemperatur beeinflusst, sodass insbesondere auf dem Prüfstand die für den Motor zulässigen EU-Grenzwerte des NOx-Schadstoffausstoßes eingehalten werden, unter normalen Fahrbedingungen dies jedoch jedenfalls nicht immer der Fall ist. Darüber hinaus ist der Motor mit einem Thermofenster versehen, das im realen Fahrbetrieb in einem bestimmten Temperaturbereich den NOx-Ausstoß minimiert. Die „Abschaltvorrichtungen“ erkennen jedoch nicht, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet oder im realen Straßenverkehr bewegt wird. Ein Rückrufbescheid des KBA wurde vom Kläger nicht – wie aufgegeben – vorgelegt; zuletzt wurde wohl auch nur noch vorgetragen, man sei sich sicher, dass ein Rückruf erfolgen werde.
12
Die Annahme einer objektiven Sittenwidrigkeit setzt bereits voraus, dass die handelnde Person bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist jedoch als solches dann nicht als objektiv sittenwidrig zu qualifizieren, wenn die Abschaltvorrichtung den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, ohne hierbei in irgendeiner Weise auf die Fahrsituation Prüfstand oder reale Fahrbedingungen abzustellen. Es müsste also bei der Entwicklung und Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung der Emissionskontrollsysteme den Verantwortlichen zum Vorwurf gemacht werden können, dass sie hierbei in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß in Kauf genommen hätten (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19). Ein solches Handeln kann dem Verantwortlichen der Beklagten nicht nachgewiesen werden, zumal in bestimmten Bereichen Abschalteinrichtungen zum Schutz des Motors gerechtfertigt sein können. Es kann damit dahinstehen, ob die vorliegenden Abschalteinrichtungen materiell rechtlich erlaubt sind oder nicht, jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass die Verantwortlichen aufgrund einer strategischen Entscheidung bewusst gegen die gesetzlichen Bestimmungen beim Einsatz der Abschaltvorrichtungen gehandelt hätten. Anhaltspunkte dafür, dass gegenüber dem Kraftfahrzeugbundesamt unrichtige Angaben im Zusammenhang mit der Typengenehmigung gemacht wurden, liegen nicht vor.
13
Nachdem ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht besteht, befindet sie sich auch nicht im Annahmeverzug und der Kläger hat keinen Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten.
14
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.