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VG München, Beschluss v. 13.07.2021 – M 27 E 21.1885
Titel:

Einstweilige Anordnung, Zulassung zur Fahrlehrerprüfung, Abgeschlossene Berufsausbildung, Nichtbestehen einer Gesellenprüfung

Normenketten:
VwGO § 123
FahrlG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
FahrlG § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c
FahrlPrüfV § 8
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Zulassung zur Fahrlehrerprüfung, Abgeschlossene Berufsausbildung, Nichtbestehen einer Gesellenprüfung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 65871

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für den Beruf des Fahrlehrers zuzulassen.
2
Der im Jahr 1996 geborene Antragsteller beantragte am 10. Oktober 2020 beim Landratsamt B. (Landratsamt) die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2 Fahrlehrergesetz (FahrlG). Am 27. November 2020 legte er eine Bescheinigung der Bäcker-Innung T. (Bäcker-Innung) in Kopie über eine bestandene Gesellenprüfung vom 5. Februar 2016 vor.
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Die Bäcker-Innung teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 mit, dass der Antragsteller die Winterprüfung 2015/2016 und die Sommerprüfung 2016 nicht bestanden habe. Der Antragsteller sei mit Bescheiden vom 5. Februar 2016 und 21. Juli 2016 von der Bäcker-Innung über das Nichtbestehen der Gesellenprüfung unterrichtet worden.
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Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 hörte das Landratsamt den Antragsteller nach Art. 28 BayVwVfG zur beabsichtigten Versagung der Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis an. Die Anforderung für eine Prüfungszulassung sei nicht erfüllt, da das Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG nicht erkennbar sei.
5
Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 teilte die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, die Entscheidung über die Leistungen, die er nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die Teilnahme an der Fahrlehrerausbildung erhalte, aufzuheben, da der Antragsteller am selben Tag – im Gegensatz zu seiner Angabe am 5. Oktober 2020 – mitgeteilt habe, keine abgeschlossene Ausbildung zu haben.
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Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Landratsamt mit, dieser habe einen Berufseignungstest für Fahrlehrer bestanden. Er legte das Ergebnis eines vom Antragsteller am 3. Februar 2021 absolvierten Online-Tests für Fahrlehrer vor.
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Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 hörte das Landratsamt den Antragsteller erneut zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis an und führte aus, der freiwillig durchgeführte Eignungstest ersetze nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG. Die Voraussetzung für eine Prüfungszulassung lägen nicht vor.
8
Mit Schreiben vom 3. März 2021 erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers, der Berufseignungstest solle nicht als gleichwertige Vorbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG gelten sondern als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1c FahrlG. Es wurde eine Frist zur Zulassung zur Fahrlehrerprüfung bis 11. März 2021 gesetzt. Mit Schreiben vom 24. März 2021 bat der Bevollmächtigte des Antragstellers das Landratsamt erneut um Rückantwort.
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Mit Bescheid vom 30. März 2021 versagte das Landratsamt die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage sei § 8 Abs. 1 Nr. 1 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfVO). Die Fahrerlaubnisbehörde habe einen Prüfauftrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 bis 6 FahrlG vorlägen. Der Antragsteller erfülle aufgrund fehlender Vorbildung nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG. Die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 54 Abs. 1 Nr. 1c FahrlG scheide aus. Auch durch die Teilnahme am Fahrlehrereignungstest vom 3. Februar 2021 liege kein Indiz für eine ausreichende Vorbildung vor. Es sei davon auszugehen, dass der Test beliebig oft wiederholt werden könne. Eine Kompensation der allgemeinen Intelligenz durch die anderen überdurchschnittlichen Testergebnisse könne aufgrund der Wichtigkeit der allgemeinen Intelligenz nicht erreicht werden. Weitere Nachweise über eine entsprechende Vorbildung habe der Antragsteller nicht vorgelegt.
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Am 6. April 2021 beantragte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, zuletzt geändert durch Schriftsatz vom 12. Mai 2021,
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1. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung gemäß § 8 Abs. 1 FahrlPrüfVO zuzulassen und
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2. den Bescheid vom 30. März 2021 für nichtig zu erklären.
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Zur Begründung führte der Bevollmächtigte aus, der Antragsteller, der bei der Abschlussprüfung zum Bäcker durchgefallen sei, habe am 3. Februar 2021 erfolgreich einen Berufseignungstest absolviert. Dieser Test sei Indiz dafür, dass der Antragsteller trotz fehlender Vorbildung für den Fahrlehrerberuf geeignet sei und daher eine Ausnahme nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c FahrlG erteilt werden könne. Der Antragsteller habe auch bereits die Ausbildung beim Verkehrsausbildungszentrum D. (VAZ) begonnen. Da auf die Anwaltsschreiben vom 3. und 24. März 2021 keine Reaktion erfolgt sei, habe der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Eilbedürftigkeit liege vor, da die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte beendet wäre, bevor in einem Hauptsacheverfahren eine Entscheidung zu erwarten wäre. Die Ausbildungsstätte habe dem Antragsteller zwischenzeitlich auch eine Rechnung gestellt. Der Antragsgegner habe inzwischen die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis verweigert.
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Mit Schreiben vom 21. April 2021 erwiderte der Antragsgegner und beantragte,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege kein sicherungsfähiger Anordnungsanspruch vor. Aufgrund fehlender Vorbildung seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG nicht erfüllt. Es sei auch keine Ausnahme nach § 54 Abs. 1 Nr. 1c FahrlG möglich, da keine erfolgreiche Kompensation der fehlenden Vorbildung vorliege. Die Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 3. und 24. März 2021 seien beim Antragsgegner nicht eingegangen. Der Antragsteller habe die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis beantragt. Eine Zulassung zur Fahrlehrerprüfung erfordere ebenfalls einen Berufsabschluss oder eine gleichwertige Vorbildung.
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Am 23. April 2021 legte das Landratsamt die Behördenakten vor.
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Mit Schriftsatz vom 30. April 2021 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, die Schreiben vom 3. und 24. März 2021 seien per Fax an den Antragsgegner übermittelt worden. Sendeberichte wurden zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Ferner wurde um eine Frist zur Stellungnahme gebeten.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 12. Mai 2021 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, der Bescheid vom 30. März 2021 sei nichtig, da er an einem schwerwiegenden Mangel leide. Der Bescheid sei ergangen, obwohl der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis beantragt habe. Dem Antragsgegner sei entgangen, dass sich die Rechtslage zum 1. Januar 2018 geändert habe. Der Antragsteller habe die Zulassung zur Fahrlehrerprüfung beantragt.
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Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 führte das Landratsamt aus, in dem Bescheid sei die neue Rechtslage, insbesondere die Nichtzulassung zur Fahrlehrerprüfung und die fehlenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG angeführt worden.
21
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers weiter aus, der Antragsteller habe eine Ausbildung zum Bäcker abgeschlossen, da er die Ausbildungszeiten abgeleistet habe. Den Berufseignungstest habe er einmal wiederholen dürfen. Pädagogische Fähigkeiten seien keine Voraussetzung für die Zulassung zur Fahrlehrerprüfung. Er verwies hierzu auf ein vorgelegtes Gutachten von Prof. H. vom September 2019. Ein weiteres Indiz für die Eignung zum Beruf des Fahrlehrers sei der Umstand, dass der Antragsteller gleichsam in einer Fahrschule aufgewachsen sei. Der Antragsteller habe zudem nicht die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, sondern die Zulassung zur Prüfung beantragen wollen. Dies ergebe sich aus E-Mails und Schreiben an das Landratsamt vom 30. Juli, 16. Oktober und 8. Dezember 2020. Nach der früheren Rechtslage sei für die Zulassung zur Prüfung ein Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis erforderlich gewesen. Der Antrag vom 10. Oktober 2020 sei als Antrag auf Zulassung zur Fahrlehrerprüfung auszulegen.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 8. Juni 2021 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers eine eidesstattliche Versicherung des Vaters des Antragstellers vom 1. Juni 2021 zu den Erfahrungen des Antragstellers in der von seinem Vater betriebenen Fahrschule vor.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
24
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg.
25
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich für einen erfolgreichen Antrag sind ein Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, der Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unzulässig.
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Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da der Antragsteller bisher keine Klage in der Hauptsache erhoben hat und diese auch nicht mehr erheben kann. Mit Bescheid vom 30. März 2021, zugestellt am 1. April 2021, lehnte das Landratsamt den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis und damit inzident auch den Antrag auf Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung ab. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO ist somit am 3. Mai 2021 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt konnte das Gericht auch noch nicht über den Antrag entscheiden, da der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 30. April 2021 eine Stellungnahmefrist bis 12. Mai 2021 erbeten hatte und diese gewährt worden war.
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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO wäre zudem auch unbegründet.
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2.1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, die Dringlichkeit für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, nicht glaubhaft gemacht.
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Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt und auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, durch ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung schwere Nachteile entstehen würden. Der Antragsteller hat die Eilbedürftigkeit damit begründet, dass die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte beendet wäre, bevor in einem Hauptsacheverfahren eine Entscheidung zu erwarten wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieraus ein schwerer Nachteil für den Antragsteller ergeben würde. Wie der Bevollmächtigte des Antragstellers selbst ausgeführt hat, hat der Antragsteller die Ausbildung beim VAZ in D. bereits begonnen. Aus den Behördenakten ergibt sich auch, dass der Ausbildungslehrgang bereits im Oktober 2020 begonnen hat und am 21. Juli 2021 enden soll. Aus welchem Grund sich hieraus eine Eilbedürftigkeit ergeben soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Ein konkreter Prüfungstermin wurde von den Beteiligten nicht genannt. Auch aus dem Umstand, dass die Ausbildungsstätte dem Antragsteller zwischenzeitlich eine Rechnung gestellt hat, obwohl er zunächst über einen Bildungsgutschein verfügt haben soll, ergibt sich kein Anordnungsgrund. Bei der Anmeldung zur Fahrlehrerausbildung hat der Antragsteller nach Aktenlage unrichtige Angaben über eine angeblich abgeschlossene Berufsausbildung gemacht, so dass die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. Januar 2021 mitgeteilt hat, die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB aufzuheben zu gedenken. Zu seinen sonstigen Lebensumständen hat der Antragsteller keinerlei Ausführungen gemacht. Welche Rechtsgüter oder Belange des Antragstellers in welchem Ausmaß durch das Abwarten in der Hauptsache konkret gefährdet sein sollen, bleibt unklar. Wegen der Eilbedürftigkeit einstweiligen Rechtsschutzes ist das Verwaltungsgericht auf präsente Darlegungen und Beweismittel beschränkt. Überdies hat der Bevollmächtigte des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer 12-tägigen Frist zur Stellungnahme sowie zwei Mal eine Fristverlängerung, zuletzt um zwei Wochen nach ergänzender Akteneinsicht, beantragt und somit gezeigt, dass keine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt. Zuletzt hat er am 8. Juni 2021 weitere Unterlagen vorgelegt.
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2.2. Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
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2.2.1. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Zulassung zur Fahrlehrerprüfung nicht glaubhaft gemacht.
33
Die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung richtet sich nach § 8 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfV) in der Fassung vom 2.1.2018 (BGBl. I S. 2, 42) und den §§ 2 und 8 FahrlG in der Fassung vom 4.8.2019 (Gesetz über das Fahrlehrerwesen – Fahrlehrergesetz – BGBl I S. 3784). Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis am 10. Oktober 2020 beim Landratsamt inzident einen Antrag auf Zulassung zur Fahrlehrerprüfung gestellt.
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Einem Anspruch auf Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung nach § 8 Abs. 1 FahrlPrüfV i.V.m. § 8 FahrlG steht schon entgegen, dass der Antragsteller keine abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Vorbildung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 FahrlPrüfV i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG vorweisen kann. Die Ausbildung zum Bäcker hat der Antragsteller nach Aktenlage – und wie auch sein Bevollmächtigter vorträgt – nicht mit erfolgreichem Bestehen der Gesellenprüfung abgeschlossen. Allein das Durchlaufen der Ausbildungszeiten reicht jedoch für die Annahme einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG nicht aus. Da der Antragsteller auch keine Nachweise über einen Schulabschluss, insbesondere nicht das Abitur (BT.-Drucks. 18/10937 S. 120) vorgelegt hat, wurde eine gleichwertige Vorbildung nicht glaubhaft gemacht.
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Es besteht auch kein Anspruch auf eine Ausnahme vom Erfordernis eines Bildungsabschlusses gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c FahrlG aufgrund der Vorlage des Online-Tests vom 3. Februar 2021. Durch Ausgestaltung von § 54 Abs. 1 FahrlG als „Kann“-Vorschrift besteht schon kein gebundener Anspruch. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht ersichtlich. Die Behörde hat das ihr zustehende Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler liegen nach summarischer Prüfung nicht vor.
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Nach der amtlichen Gesetzesbegründung zur Einführung der Ausnahmemöglichkeit in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c FahrlG (BT-Drs. 18/10937 S. 141) kann die Teilnahme an einem Berufseignungstest ein Indiz dafür liefern, ob ein Fahrerlaubnisbewerber trotz geringerer Vorbildung für die Ausbildung und Berufsausübung geeignet ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.12.2019 – 11 C 19.1139 –, juris Rn. 6). Im vorliegenden Fall sieht das Landratsamt die Indizwirkung des im zweiten Versuch bestandenen Tests entkräftet, da der Antragsteller bei einer wesentlichen Anforderung des Tests, der allgemeinen Intelligenz, unterdurchschnittlich abgeschnitten hat. Die Beurteilung des Landratsamts, dass bei dem Beruf des Fahrlehrers die allgemeine Intelligenz von erheblicher Bedeutung ist – etwa zur Erläuterung von Gesetzesvorschriften und komplexen Zusammenhängen im Straßenverkehr –, ist nicht zu beanstanden. Auch soweit das Landratsamt auf die Sicherstellung eines Mindestmaßes an pädagogischen Fähigkeiten verweist, ist dies nicht zu beanstanden. Wie wichtig die pädagogischen Fähigkeiten eines Fahrlehrers sind, ergibt sich auch aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Gutachten von Prof. H. (S. 8 d. Gutachtens). Aus dem Umstand, dass die Eltern des Antragstellers eine Fahrschule betreiben, ergibt sich nichts anderes.
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2.2.2. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung auch keinen Anspruch darauf, den Bescheid vom 30. März 2021 für nichtig zu erklären. Die Nichtigkeitsgründe sind in Art. 44 Abs. 1 und 2 VwVfG aufgezählt.
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Der Antragsteller dringt mit seinem Vortrag, der Bescheid vom 30. März 2021 leide an einem schwerwiegenden Mangel, da er nie die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis beantragt habe, nicht durch. Denn die Behördenakte enthält auf Blatt 30 einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis. Der Antrag wurde am 10. Oktober 2020 vom Antragsteller unterschrieben. Auch ein anderer schwerwiegender Mangel oder ein sonstiger Nichtigkeitsgrund nach Art. 44 Abs. 2 liegt nach summarischer Prüfung nicht vor.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5. und Nr. 36.1. des Streitwertkatalogs (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.06.2019 – 11 C 19.1043 –, juris Rn. 3).