Inhalt

LG München I, Teilversäumnis- und Teilendurteil v. 21.09.2021 – 5 O 1860/19
Titel:

Unwirksamkeit der Prozessvollmacht bei Vollmachtmissbrauch

Normenkette:
ZPO § 88
Leitsätze:
1. Eine unbeschränkte Generalvollmacht, die den Geschäftsführer in seiner Vertretungsmacht für die Gesellschaft verdrängt, ist unwirksam (Übertragung von BGH BeckRS 2002, 6277).  (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Prozessvollmacht ist unwirksam, wenn sich dem Rechtsanwalt bei Beauftragung aufdrängen musste, dass ein Vollmachtsmissbrauch vorliegt (hier von vornherein aussichtslose Klage einer vermögenslosen Klägerin). In diesem Fall sind dem Rechtsanwalt die Kosten des Rechtsstreits nach dem Veranlasserprinzip aufzuerlegen.  (Rn. 19 und 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Generalvollmacht, Prozessvollmacht, Unwirksamkeit, Missbrauch, aussichtsloser Prozess, vermögenslose Klägerin, Kosten, Veranlasserprinzip
Rechtsmittelinstanzen:
LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 – 12 O 24279/15
OLG München, Beschluss vom 31.01.2022 – 28 U 7859/21 Bau
OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 08.02.2022 – 28 U 7859/21 Bau
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2024 – VI ZB 16/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2024 – VI ZB 16/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 65807

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Rechtsanwälte … sowie Rechtsanwalt … tragen gesamtschuldnerisch 2/3 der Kosten des Rechtsstreits. Der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) tragen gesamtschuldnerisch 1/3 der Kosten des Rechtsstreits ….
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil kann die Klägerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig abwenden.

Tatbestand

1
Im Hinblick auf die Kläger zu 2 und 3 handelt es sich um ein Versäumnisurteil. Im Hinblick auf die Klägerin zu 1 handelt es sich um ein Endurteil. Das in der Sitzung ergangene Urteil wird hiermit abgefasst (§ 315 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten wegen von der Klägerin behaupteter wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen und Falschaussagen der Beklagten in mehreren Vorverfahren. Die Klägerin zu 1 ist die Rechtsnachfolgerin der … und ist nunmehr eine Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz auf der Insel Madeira. Die Gesellschaft verfügt über kein eigenes Vermögen. Es wird über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit mehreren Vorverfahren gestritten, insbesondere die Verfahren 5 O 13597/09 vor dem Landgericht München I und OLG München 28 U 1974/12 sowie BGH VII ZR 68/12, die Verfahren vor dem Landgericht München I Az 24 O 20660/13 und vor dem OLG München Az 28 U 4934/16, 28 U 1574/17. Im Verfahren Az.: 5 O 13597/09 vor dem Landgericht München I wurde der … (dortige Klägerin) mit Urteil vom 24.05.2011 ein Zahlungsanspruch gegen die Fa. … in Höhe von 547.701,45 EUR sowie Nebenforderungen zugesprochen, die Widerklage wurde abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Im Verfahren 8 O 26841/12 wurde die … verurteilt, an die Beklagte zu 4.150.000 EUR als Vertragserfüllungsbürgschaft zu zahlen. Die … legte keine Berufung ein, zahlte am 4.1.2016 180.779,34 EUR sowie am 25.2.2016 7.511,77 EUR an die Beklagte zu 4 und belastete in dieser Höhe das Konto der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1). Im Verfahren 24 O 20660/13 wurde der Kläger zu 2) zur Zahlung von 138.227 EUR zzgl. Zinsen aus zwei Erfüllungsbürgschaft verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Im Verfahren 2 O 28676/13 wurde der Kläger zu 2, der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 3 sowie Frau Dr. … mit Versäumnisurteilen vom 6.2.2018 und 27.3.2018 zur Zahlung von 251.854,65 EUR inkl. Zinsen verurteilt.
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Die hier streitgegenständlichen Anträge wurde im Rahmen des Verfahrens 5 O 13932/17 erhoben und mit Beschluss vom 22.1.2019 (Bl. 15) abgetrennt. Schriftsätzlich (Bl. 2 d.A.) wurden für die Klägerseite folgende Anträge angekündigt (Bl. 2 d.A.):
„II. Die Beklagte zu 4 wird verurteilt, der Klägerin 188.291,11 EURE zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % aus dem Betrag i.H.v. 180.779,34 seit 4.1.2016 und aus dem Betrag i.H.v. 7.511,77 EUR seit 27.2.2016 zurückzuzahlen.
III. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Klägern sämtlichen Schaden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstanden sind und/oder noch entstehen, dass die Beklagten die Entscheidungen in den Verfahren vor dem LG München I Az 24 O 20660/13, OLG München 28 U 4934/16 und vom 6.2.2018 und 27.3.2018 im Verfahren vor dem OLG 28 U 1574/17 durch wahrheitswidrige Behauptungen und Falschaussagen, insbesondere
- mit den Behauptungen, dass am 26./27.9.2007 ein unbegrenzter Kostenerstattungsvertrag geschlossen worden sei und
- dass am 26.9.2007 vereinbart worden sei, dass es keine Einheitspreise gäbe erschlichen haben.
IV. Die Zwangsvollstreckung auf dem Urteil vom 3.11.2016 im Verfahren 24 O 20660/13 und den Versäumnisurteilen vom 6.2.2018 und 27.3.2018 im Verfahren vor dem OLG München Az 28 U1574/17 wird für unzulässig erklärt.
V. Die Beklagte zu 4 wird verurteilt, die vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils vom 30.11.2016 im Verfahren 24 O 20660/17 und dazu ergangener Kostenfeststellungsbeschlüsse herauszugeben.
VII. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 30.11.2016 im Verfahren 24 O 20660/13 und den Versäumnisurteilen vom 6.2.2018 und 27.3.2018 im Verfahren vor dem OLG München, Az 28 U 1574/17 wird einstweilen eingestellt. Hilfsweise: Die Beklagte zu 4 hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, aus dem im Verfahren 24 O 20660/13 ergangenen Urteil vom 30.11.2016 und aus den im Verfahren 28 U 1574/17 ergangenen Versäumnisurteilen vom 6.2.2018 und 27.3.2018 zu vollstrecken.“
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Am 25.2.2020 ist der ehemalige Kläger zu 3, Herr … verstorben, er wurde von seiner Ehefrau als Alleinerbin beerbt. Herr … war der einzige Geschäftsführer der Klägerin zu 1. Mit Antrag vom 22.12.2020 beantragte die Klägerseite deshalb Aussetzung des Verfahrens nach §§ 241, 246 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Aussetzungsbeschluss vom 4.1.2021 wurde auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 hin durch Beschluss des OLG München vom 19.4.2021 aufgehoben. Vor dem 24.3.2021 wurde Herr … zum neuen Geschäftsführer der Klägerin zu 1 bestellt.
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Die Klägerin zu 1) behauptet, dass die Beklagten vorsätzlich wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen und Falschaussagen getätigt hätten und hierdurch ein falsches Urteil des Landgerichts München I zu Gunsten der Fa. … erwirkt hätten. Die Falschaussage/wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung liege darin, dass vorgetragen worden sei, dass ein unbeschränkter Selbstkostenerstattungsvertrag vereinbart worden sei. Dies entspräche nicht der Wahrheit, daher hafteten die Beklagten gesamtschuldnerisch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und gemeinschaftlichen Betruges. Der Beweis hierfür ergäbe sich aus den Äußerungen im Verfahren vor dem Landgericht München I Az.: 24 O 20660/13. Es sei keine Verjährung eingetreten, da Verjährungsbeginn erst der Zeitpunkt sei, zu dem der Schaden rechtskräftig festgestanden habe, somit die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde am 10.04.2014. Die Klägerin müsse auch keine neuen Beweismittel vorbringen, aus der Entscheidung des BGH vom 13.09.2005 VI Z 137/04 ergäbe sich nur eine erhöhte Darlegungslast.
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Die Prozessvertreter … Rechtsanwälte haben vortragen, dass sie im Juni 2018 mündlich vom Kläger zu 2) als Vertreter der Klägerin zu 1) beauftragt worden seien und verwiesen insoweit auf einen Vollmacht des Klägers zu 2) vom 14.12.2012. Eine schriftliche Vollmacht habe der Kläger zu 2) für die Klägerin zu 1) am 6.10.2020 unterzeichnet (Anklage K40).
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Die Klägerseite erschien im Termin nicht und stellte keine Anträge.
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Die Beklagtenseite beantragte
Klageabweisung und Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Kläger zu 2 und 3 unter der Maßgabe, dass Rechtsanwalt … und die Rechtsanwaltskanzlei … neben der Klägerin zu 1 zur persönlichen Kostentragung verurteilt werden.
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Die Beklagtenseite bestreitet eine wirksame Bevollmächtigung der Klägervertreter durch die Klägerin zu 1). Die Beklagtenseite behauptet, den Klageanträgen stünde teils der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen. Ein Schaden sei der Klägerin zu 3) und dem Kläger zu 2), zu deren Lasten die Urteile, die sich gegen die Klägerin zu 1) bzw. ihre Rechtsvorgängerin gerichtet hätten, nicht entstanden. Weiter wird die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage sei unzulässig, da sie auf faktische Rechtskraftdurchbrechung gerichtet sei. Ein Anspruch nach § 826 BGB bestünde nicht. Die streitgegenständlichen Urteile seien nicht aufgrund von Falschaussagen ergangen. Zudem liege ein haftungsausschließendes Eigenverschulden der Klägerin vor, die im Verfahren 8 O 26841/12 keine Berufung eingelegt habe, obwohl ihr dies als Streithelferin möglich gewesen sei.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2021 sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage der Klägerin zu 1) ist unzulässig. Es liegt keine wirksame Vollmacht der Klägerin zu 1) vor.
12
a. Es wurde die Rüge der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nach § 88 Abs. 1 ZPO erhoben, Voraussetzung einer wirksamen Prozesshandlung durch einen Anwalt ist, dass dieser wirksam bestellt wurde (§§ 78, 80 ZPO); dies ist spätestens auf Rüge hin (§ 88 ZPO) zu klären. Eine ausreichende Frist zur Einreichung der wirksamen Vollmachten mit Beschluss vom 30.4.2021 wurde gesetzt. Eine Erteilung von wirksamen Prozessvollmachten im Sinne von § 80 ZPO konnte nicht nachgewiesen werden.
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b. Eine wirksame Prozessvollmacht wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt.
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i. Die Kanlzei … führte aus, dass im Juni 2018 eine mündliche Beauftragung durch Herr Dr. … als Vertreter der Klägerin zu 1) stattgefunden habe. Vorgelegt wurde eine Vollmacht mit Datum vom 6.10.2020 ausgefertigt durch den Kläger zu 2) (Anlage 40). Weiter hat der Kläger zu 2) mit Schriftsatz vom 23.4.2021 eine auf den 23.4.2021 datierte Vollmacht vorgelegt. Weiter wurde mit Schriftsatz des Klägers zu 2) eine auf den 16.9.2021 von diesem unterzeichnete Vollmacht vorgelegt. Der Kläger zu 2) beruft sich auf eine ihm 2013 erteilte Generalvollmacht.
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ii. Die Vollmacht vom 23.4.2021 ist bedeutungslos, da sie nicht ausweist, wer damit bevollmächtigt werden soll. Insoweit weicht sie von der Vollmacht Anlage K40 ab, in der die Rechtsanwaltskanzlei … ausdrücklich als Vollmachtnehmer genannt ist. Darauf wurde bereits im Beschluss vom 30.4.2021 hingewiesen.
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iii. Die erteilte Generalvollmacht vom 14.12.2012 umfasste nicht die Führung des vorliegenden Anwaltsprozesses. Somit sind die vom Generalbevollmächtigen, dem Kläger zu 2), unterschriebenen Vollmachten unbeachtlich und können keine wirksame Prozessvollmacht begründen. Dies gilt auch für die vorgetragene mündliche Beauftragung durch Dr. … im Juni 2018.
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1. Die vorgelegte Generalvollmacht bestimmt sich nach deutschen Recht nach dem Recht des Wirkungslandes (BGHZ 43, 21).
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2. Die erteilte Generalvollmacht ist, da unbeschränkt und quasi schrankenlos, unzulässig, da sie auf eine den Geschäftsführer in seiner Vertretungsmacht der Gesellschaft verdrängende Wirkung abzielt und den Kläger zu 2 dazu ermächtigt, wie ein Geschäftsführer zu agieren (vgl. Stephen/Tieves, MüKo GmbHG, § 35, Rn. 237). Eine Generalvollmacht kann nämlich nicht eine organschaftliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers ersetzen (BGH III ZR 124/01, ZIP 2002, 1895). Derartiges wird aber mit der umfassenden Bevollmächtigung insb. in Ziffer 2 der Vollmacht bezweckt und bewirkt.
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3. Aus den Ausführungen des Klägers zu 2) und des Geschäftsführers der Klägerin zu 1) (Anlage K29) ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) niemals über Geschäftsanteile verfügte, da diese ihr nicht übertragen worden waren. Dies belegt des Ferneren einen Missbrauch der Generalvollmacht bei Mandatserteilung durch den Generalbevollmächtigten. Insoweit wird auf die Ausführungen des OLG München im Beschluss vom 11.1.2021, Az 1 U 2144/20 verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht: Auch bei §§ 78 ff ZPO wird der Vertretene nicht berechtigt und verpflichtet, wenn sich dem Vertragspartner bei Vertragsabschluss der Missbrauch der Vertretungsmacht aufdrängen musste (BGH, 27.3.1985, VII ZR 57/84). So lag es hier. Im Zeitpunkt ihrer mündlichen und späteren schriftlichen Bevollmächtigung (Anlage K40; Vollmacht vom 16.9.2021 an Rechtsanwalt Dr. …) mussten die beauftragten Rechsanwälte wissen, dass ein Vollmachtsmissbrauch vorliegt, um einen weiteren, von vornherein aussichtslosen Rechtsstreit gegen die Beklagten auf Kosten der – wie nunmehr durch den Geschäftsführer der Klägerin zu 1) bestätigt (Anlage K29) – vermögenslosen Klägerin zu 1) und damit auch der Prozessgegner, soweit deren Kosten betroffen sind, zu führen (OLG München 1 U 2144/20, 11.1.2021). Insoweit kann auf die Urteile in den Verfahren des Landgerichts München Az 26 O 25732/14, 2 O 1564/11, 24 O 20660/134; 5 O 13932/17, sowie die anschließenden Berufungsverfahren und Verfahren vor dem Bundesgerichtshof verwiesen werden.
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iv. Dies gilt umso mehr, als zwischenzeitlich nach der anwaltlichen Versicherung des Klägers zu 2) vom 24.3.2021, dass Herr … zum neuen Geschäftsführer bestellt wurde. Vor dem Hintergrund dieser anwaltlichen Versicherung, die der Kläger zu 2) – davon geht da Gericht aus – zutreffend abgegeben hat, vermögen die Ausführungen des Klägers zu 2) in seinem Schriftsatz vom 17.9.2021, dass eine Geschäftsführerbestellung noch nicht erfolgt sei nicht überzeugen, zumal die wirksame Bestellung eines Geschäftsführers nicht damit zu tun hat, ob die Klägerin gewisse Geschäftsanteile erworben hat oder nicht.
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Mit undatierten, vom Kläger zu 2) als Anlage K29 vorgelegten Schreiben hat dieser Geschäftsführer nun allerdings ausdrücklich mitgeteilt, dass er Vollmacht in diesem Verfahren nicht erteilt, heißt es doch „I cannot and do not wish to make any decision regarding the legal proceedings initiatited bay EDITCALL“. Insoweit liegt jedenfalls ein Widerruf einer – wie allerdings nicht – einmal erteilten Vollmacht vor, so dass eine wirksame Prozessvollmacht zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht bestand.
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v. Vor diesem Hintergrund war auch der Verlegungsantrag, den der Kläger zu 2) für die Klägerin zu 1) stellen wollte, mangels Vollmacht unwirksam/unzulässig. Der Termin konnte deshalb, wie dem Kläger zu 2) mitgeteilt wurde, durchgeführt werden.
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c. Nachdem der Beklagte die Prozessvollmacht gerügt hat, war hierüber mündlich zu verhandeln. Die im Namen der Klageseite auftretenden Anwälte waren durch die gewechselten Schriftsätze sowie den Beschluss des Gerichts darüber unterrichtet, dass eine wirksame Vollmacht vorzulegen ist. Zu dieser Verhandlung waren die im Namen der Klagepartei auftretenden Anwälte zugelassen (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2002 Az.: VII ZR 193/01), traten aber nicht auf. Für eine Verlegung wurden keine in den Personen der Anwälte liegenden Gründe vorgetragen, sondern allein ein Sachvertrag für die Klägerin zu 1), hierfür hatten die Anwälte jedoch keine Vollmacht (s.o.). Insbesondere war aufgrund des Beschlusses vom 30.4.2021 allseits bekannt, dass sich der Aussetzungsantrag nach Mitteilung der zwischenzeitlich erfolgten Bestellung eines neuen Geschäftsführers für die Klägerin zu 1) erledigt hatte.
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2. Bei vollmachtsloser Vertretung sind die Kosten des Rechtsstreits nach dem Veranlassungsprinzip demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der das Auftreten des falschen Vertreters veranlasst hat. Ist der Vertreter in Kenntnis der Unwirksamkeit der Vollmacht für die Partei aufgetreten, sind ihm, nicht aber der Partei die Kosten aufzuerlegen. Nach diesen Grundsätzen haftet die beiden hier auftretenden Rechtsanwaltskanzleien, da ihnen bekannt war, dass sie vollmachtslos auftraten (vgl. Beschluss OLG München vom 30.06.2021, Az.: 1 U 2144/20). Aufgrund der genannten Gründe für die Unwirksamkeit der Generalvollmacht musste dies auch der Rechtsanwaltskanlzei … bekannt sein.
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3. Insoweit waren den Rechtsanwälten … Rechtsanwälte Partnerschaft mbB sowie Rechtsanwalt Dr. … die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.