Titel:
Zurückschiebungshaft - Haftgrund der Fluchtgefahr
Normenketten:
AufenthG § 2, § 62
Dublin III-VO Art. 28 Abs. 2
FamFG § 416, § 417, § 418, § 419, § 420, § 421
Leitsatz:
Die Annahme erheblicher Fluchtgefahr iSv Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 2 Abs. 15, 14 AufenthG setzt konkrete Umstände voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahelegen, dass er beabsichtigt unterzutauchen oder die Zurückschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (so auch BGH BeckRS 2012, 14183). (Rn. 17 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zurückschiebungshaft, Fluchtgefahr, rechtliches Gehör, Ausreisepflicht, Haftantrag, Anhörung des Betroffenen, milderes Mittel, Haftgrund, Entziehungsgefahr, Entziehungsabsicht
Rechtsmittelinstanzen:
LG Ingolstadt, Beschluss vom 07.03.2022 – 24 T 1544/21
BGH, Beschluss vom 26.03.2024 – XIII ZB 34/22
Tenor
1. Gegen d. Betroff, wird Haft zur Sicherung der Zurückschiebung angeordnet
2. Die Haft endet spätestens am 25.6.21
3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
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D. Betroff. Staatsangehöriger von Syrien.
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D. Betroff. reiste am oder vor dem 23.3.21 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen (§§ 4 Abs. 1, 14 I Nr. 2 AufenthG).
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Die beteiligte BPI Passau beantragte am 17.5.21 gegen d. Betroff. gemäß §§ 57 Abs. 1, 62 III, 60 AufenthG, 420 FamFG Zurückschiebehaft bis zur vollzogenen Abschiebung, längstens bis zum 25.6.21 anzuordnen.
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Im Rahmen der heutigen Vorführung wurde d. Betroff. gemäß § 420 I 1 FamFG in der gebotenen Weise vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt.
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Der Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde ist d. Betroff. vor der Anhörung übersetzt und damit der gesamte Antragsinhalt bekannt gegeben worden. Ein Abdruck des Antrags ist d. Betroff. überlassen worden. D. Betroffene war in der Lage, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde zu äußern. Es handelt sich vorliegend um einen überschaubaren Sachverhalt, den d. Betroff. vor der Anhörung ausreichend erfassen konnte. Zudem hatte er bereits aufgrund der vorangegangenen polizeilichen Vernehmung Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Ausländerbehörde dem Antrag zugrunde gelegt hat.
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Bei der mündlichen Anhörung erklärte d. Betroff., dass er Einwände habe. Er wolle nicht nach Rumänien zurück. Er will in Deutschland leben, weil hier seine Familie lebt. Er hätte rechtlich eine Aufenthaltsgestattung.
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Im übrigen wird auf die Niederschrift vom heutigen Tag Bezug genommen.
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1. Die zuständige Ausländerbehörde hat den Haftantrag zulässig und ausreichend begründet.
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Der vorliegende Haftantrag genügt den Darlegungsanforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH vom 15.09.2011, Az V ZB 123/11; vom 10.05.2012, Az V ZB 246/11). Insbesondere werden verlangt – wie hier erfolgt – Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Zurückschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer, § 417 II 2 Nr. 3-5 FamFG. Das Darlegungserfordernis soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör d. Betroff. durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 II FamFG gewahrt wird, wobei die Darlegungen knapp gehalten sein dürfen, solange sie die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH FGPrax 2011, 317).
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Das Gericht erachtet diese Voraussetzungen unter Bezugnahme auf 1. für erfüllt.
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Ferner hat die BPI Passau insbesondere schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Sicherungshaft in der beantragten Länge erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12).
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Sie trägt hierzu plausibel vor: Die Dauer der Haft wird somit von der Behörde glaubhaft mit den für Zurückschiebung nach Rumänien notwendigen Erfordernissen, mithin mit der voraussichtlichen Dauer des Rücknahmeverfahrens begründet. Die im Antrag angegebenen einzelnen Zeitspannen sind für die organisatorische Realisierung der Zurückschiebung einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend.
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Sollte das Rücknahmeverfahren vor Ablauf der Frist abgeschlossen sein, so ist die Behörde aufgrund des Beschleunigungsgebots gehalten, d. Betroff. unverzüglich abzuschieben, vgl. auch § 62 I 2 AufenthG.
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Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft liegt vor, § 72 IV AufenthG.
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2. Mit dem unter I. geschilderten Sachverhalt liegen die Voraussetzungen einer unerlaubten Einreise gemäß § 14 Abs. 1 AufenthG vor. D. Betroff. ist damit auch vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG).
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3. Aufgrund der unter Ziffer 2 festgestellten vollziehbaren Ausreisepflicht besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG.
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Ferner ist auch der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr i.S.v. Art. 28 II, 2 n) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i.V.m. § 2 Abs. 15 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG gegeben.
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Fluchtgefahr idS ist das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich der Betroffene dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entzieht. Diese Fluchtgefahr hat sich an den in §§ 2 XV 1, XIX und 2 XV 2 AufenthG etablierten Kriterien zu bemessen. Diese Kriterien sind allerdings nur als Anhaltspunkte für das Bestehen von Fluchtgefahr zu verstehen und haben lediglich Indizwirkung. Grundsätzlich bedarf es einer umfassenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls.
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Hier besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Zurückschiebung durch Flucht oder Untertauchen entziehen will.
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Die Annahme der Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen d. Betroff. voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahelegen, dass d. Betroff. beabsichtigt unterzutauchen oder die Zurückschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (BGH vom 03.05.2012, Az V ZB 24411: Renner, Ausländerrecht, § 62 AufenthG Rz 76).
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Konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 2 Abs. 15, Abs. 14 AufenthG liegen in Folgendem begründet:
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D. Betroffene hat Asylantrag in Rumänien gestellt, ohne den Abschluss des Verfahrens abzuwarten. Damit hat er deutlich zu erkennen geben, daß er nicht nach Rumänien, zurück möchte. Auch ist aufgrund der Gesamtumstände ersichtlich, dass der Betroffene Rumänien, in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will. Er hat auch bekundet, nicht nach Rumänien zurückzuwollen. Es steht daher zu erwarten, dass er sich der Zurückschiebung entziehen will, § 2 Abs. 15 S. 1 i.V.m. Abs. 14 Nr. 5 AufenthG.
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D. Betroffene verfügt im übrigen weder über einen festen Wohnsitz noch sonstige soziale Bindungen im Bundesgebiet. Er vertilgt darüber hinaus nicht über ausreichende finanzielle Mittel, die es ihm ermöglichen würden, das Bundesgebiet auf legale Weise zu verlassen.
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Die Fluchtgefahr ist auch als erheblich zu qualifizieren.
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Aufgrund der Gesamtumstände erachtet das Gericht diese Erheblichkeit für gegeben. Ohne seine Inhaftierung erscheint die Rückführung nach Rumänien nicht realisierbar. Im übrigen wird ergänzend auf die Gründe des Antrages Bezug genommen.
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4. Gründe, die ein Absehen von der Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 1, Abs. 3, 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich bzw. nicht glaubhaft gemacht.
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5. Ein milderes Mittel als die Inhaftierung des Betroffenen im Sinne von § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist – angesichts der unter Ziffer 3 dargelegten Gegebenheiten – die Hinterlegung von Ausweispapieren bzw. eine Meldeauflage bzw. die Auflage, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, vorliegend nicht ausreichend.
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6. Das Gericht ist auch nichtgehalten, die Bestandskraft des Abschiebebescheids des BAMF vom 21.4.21 aufzuheben, dazu hat es nicht die Kompetenz, Das wäre vor dem Verwaltungsgerichtsweg anzufechten. Zudem liegt kein Fall der Evidenz vor: Der Betroffene hat in Deutschland keinen Asylantrag gestellt, die diesbezügliche Mitteilung an das BAMF ist fehlerhaft.
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Das Verfahren beruht auf den §§ 416, 418, 419, 420, 421 FamFG.
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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.