Inhalt

LG München I, Endurteil v. 03.11.2021 – 8 HK O 13047/20
Titel:

unangemessene Benachteiligung, Erbscheinsverfahren, Franchise-Vertrag, negative Feststellungsklage, Erteilung des Erbscheins, Feststellungsinteresse, Empfangsbekenntnis, Erbscheinserteilungsverfahren, Ausgleichspflicht, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Postmortale Vollmacht, Kostenentscheidung, Außerordentliche Kündigung, Klage und Widerklage, Geschäftswert, Positive Feststellungsklage, Elektronischer Rechtsverkehr, Ehe- und Erbvertrag, Rechtliches Interesse, Erteilung eines Erbscheins

Schlagwort:
Franchisevertrag
Fundstellen:
LSK 2021, 65704
BeckRS 2021, 65704
ZVertriebsR 2024, 173

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass die Laufzeit der zwischen der Beklagten und dem verstorbenen ... geschlossenen Franchise-Verträge, Unterpacht-Verträge und aller sonstigen damit verbundenen, auf den Betrieb der ...
-
...,
-
...,
--
...
und
-
...
bezogenen Verträge mit Ablauf des 08.10.2020 geendet hat.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 85 %, die Beklagte 15 %.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 2.500.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über den von der Klägerin begehrten Eintritt in vier Franchiseverträge, die der geschiedene und tödlich verunglückte Ehemann der Klägerin ... mit der Beklagten in Bezug auf vier ... in ... geschlossen hat sowie über die Frage, ob und gegebenenfalls wann diese Franchiseverträge geendet haben.
2
... (nachfolgend der Verstorbene) war seit 1994 Franchisenehmer bei der Beklagten. Zuletzt betrieb er die 4 im Tenor des Urteils genannten ... in .... Wegen des Wortlauts der hierüber in den Jahren 2007 bis 2016 abgeschlossenen Franchiseverträge wird auf die Anlagen K 1 bis K 4 verwiesen. Gekoppelt mit diesen Franchiseverträgen wurden Pachtverträge abgeschlossen, wegen deren Wortlaut auf die Anlagen K 17 bis K 20 Bezug genommen wird.
3
Die Klägerin war seit 1994 in den vom Verstorbenen betriebenen Restaurants tätig.
4
Im Zusammenhang mit der Eheschließung im September 1998 schlossen die Klägerin und der Verstorbene einen notariellen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zum alleinigen Erben einsetzten (Anlage K 5). Aus der Ehe sind 4 Kinder hervorgegangen. Sie wurden in den Jahren 1999, 2000, 2007 und 2009 geboren.
5
Im Jahr 2017 ließen sich die Klägerin und der Verstorbene scheiden. Am 17.05.2020 ereignete sich der tödliche Verkehrsunfall.
6
Für den Fall des Todes eines Franchisenehmers sehen die hier streitgegenständlichen Franchiseverträge in § 13 jeweils u.a. folgendes vor:
„(1) Mit dem Tod des Franchise-Nehmers gehen alle Rechte und Pflichten des Franchise-Nehmers nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auf dessen Erben über.
a) Ein Erbe tritt nur und erst dann in alle Rechte und Pflichten des Franchise-Nehmers aus dem Franchise-Vertrag ein, wenn und soweit er nach billigem Ermessen des Franchise-Gebers die in § 12 Abs. (2) lit. a) bis g) genannten Voraussetzungen in der Beurteilung des Franchise-Gebers erfüllt und dieser aus diesem Grund schriftlich die Zustimmung zum Eintritt in den Franchise-Vertrag erteilt.
...
c) Der Franchise-Geber ist nach dem Tode des Franchise-Nehmers jederzeit berechtigt, nach billigem Ermessen schriftlich zu erklären, dass es nach seiner Beurteilung keine Erben gibt, die die Voraussetzungen zum Eintritt in die Rechte und Pflichten des Franchise-Vertrages nach Maßgabe der Kriterien in § 12 Abs. (2) lit. a) bis g) erfüllen.
Mit Ablauf des Tages, an dem die vorgenannte schriftliche Erklärung des Franchise-Gebers dem/den Erben des Franchise-Nehmers zugeht ... gilt der Franchise-Vertrag als durch außerordentliche Kündigung beendet. § 14 Abs. (5) Satz 2 und 3 finden keine Anwendung.
d) Sind keine Erben des Franchise-Nehmers vorhanden oder haben sich zu diesem Personenkreis zählende Personen unter Vorlage eines Nachweises über die Betreibung des Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins nicht spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tode des Franchise-Nehmers beim Franchise-Geber schriftlich gemeldet, endet der Franchise-Vertrag bereits mit dem Tode des Franchise-Nehmers.
(2)
a) Als Erbe gelten nur Personen, die unter Vorlage eines Erbscheins nachweisen können, dass sie Erben des Franchise-Nehmers sind.
b) Der Franchise-Geber kann nach eigenem Ermessen während der Dauer des Verfahrens zur Erteilung des Erbscheins gegen Ersatz seiner Auslagen und gegen eine angemessene Entschädigung das ... im eigenen Namen, aber für Rechnung der Erben des Franchise-Nehmers betreiben. Das gilt auch, wenn im Zeitpunkt des Todes des Franchise-Nehmers nach Ansicht des Franchise-Gebers kein Erbe des Franchise-Nehmers die in § 12 Abs. (2) lit. a) bis g) genannten Voraussetzungen erfüllt oder es bis zum Ablauf der in § 13 Abs. (1) lit. d) genannten Frist unbekannt ist, ob eine Person und/oder gegebenenfalls welche Person als Erbe des Franchise-Nehmers als Rechtsnachfolger in Betracht kommt.
Der Franchise-Geber betreibt das ... längstens bis zu einem Zeitpunkt von 12 Monaten nach dem Tode des Franchise-Nehmers. Läuft diese Frist ab, ohne dass ein Erbe seine Erbenstellung im Sinne des Vorstehenden § 13 Abs. (2) lit. a) nachgewiesen hat und nach den vorstehenden Bestimmungen in alle Rechte und Pflichten des Franchise-Nehmers aus dem Franchise-Vertragspaket eingetreten ist, endet der Franchise-Vertrag mit Ablauf dieser 12 Monate. In diesem Fall gelten § 14 Abs. (5) Satz 2 und 3 entsprechend.
...
c) Sollten sich hinsichtlich der Erbenstellung nach Vorlage einer Bestätigung gemäß vorstehender lit. a) Veränderungen ergeben, können sich diese Personen, die aufgrund dieser späteren Änderungen als Erben ... berufen sind, nicht gegenüber dem Franchise-Geber auf ein Recht zur Übernahme des Franchise-Vertragspaketes berufen. Ansprüche, gleich welcher Art, stehen den letztgenannnten Personen gegen den Franchise-Geber nicht zu.
...
7
In § 12 (2) der Verträge heißt es u.a.:
„Bei der Entscheidung, ob einer Vertragsübernahme eines Dritten zuzustimmen ist, kann der Franchise-Geber unter anderem folgendes hinsichtlich des genannten Dritten berücksichtigen:
a)
berufliche Erfahrung und berufliche Eignung des Dritten selbst;
b)
Vermögensverhältnisse des Dritten;
c)
Möglichkeit, die ganze unternehmerische Aktivität für die Führung des Restaurantbetriebes einzusetzen;
d)
Wohnsitz des Dritten am Ort des Restaurantbetriebs;
e)
Bestehen von entgegenstehenden Interessen oder Beteiligungen an Konkurrenzunternehmen durch den Dritten;
f)
Erfüllung der nach gesetzlichen oder unter-gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen zur Führung eines Restaurantbetriebes;
g)
unabhängig davon weitere Kriterien, die der Franchise-Geber im Zeitpunkt des Vertragseintritts nach seiner geschäftlichen Praxis in Erwägung zieht.“
§ 14 (5) der Verträge lautet:
„Bei Beendigung des Franchise-Vertrages durch außerordentliche Kündigung seitens des Franchise-Gebers hat der Franchise-Nehmer das ... herauszugeben. Sollte die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung streitig sein, hat der Franchise-Geber das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung der Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung durch Annahme eines ihm hiermit abgegebenen Angebots alle Einrichtungsgegenstände, das Zubehör, die Anlagen der Außenwerbung, das Mobiliar, sonstige Gegenstände, die dem Franchise-Nehmer gehören und für das ... System typisch sind, ganz oder teilweise, zu einem Preis der dem jeweiligen Marktwert der Gegenstände entspricht, zu erwerben. In diesem Fall erhält der Franchise-Nehmer von dem Franchise-Geber keinen Ausgleich für einen etwa entstandenen Firmen- oder Geschäftswert oder sonstige immaterielle Vermögenswerte hinsichtlich des vom Franchise-Nehmer betriebenen ....“
8
Bei einem Gespräch am 08.06.2020 teilte die Klägerin den Verantwortlichen der Beklagten mit, die vier Kinder seien gesetzliche Erben des Verstorbenen. Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet habe, gebe es nicht. Ferner wurde jedenfalls vereinbart, dass die Klägerin einstweilen die vier Restaurants weiterführen sollte. Ob dies lediglich für den operativen Tagesbetrieb gelten sollte und ob sonstige Einschränkungen gemacht wurden, ist zwischen den Parteien streitig.
9
Am 15.06.2020 wurde der als Anlage B 12 vorgelegte, durch die Notarin ... notariell beurkundete Erbscheinsantrag für die 4 Kinder als gesetzliche Erben gestellt, wegen dessen Wortlaut auf die genannte Anlage verwiesen wird.
10
Mit Email vom 26.06.2020 (Anlage B 10) teilte die stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung der Beklagten der Klägerin u.a. mit:
„Gemäß Franchise-Vertrag bedarf es zur Legitimation der Erben der Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins. Sie informierten uns, dass der Erbschein beim Amtsgericht ... bereits beantragt, aber bislang noch nicht erteilt wurde. Auch teilten Sie uns mit, dass Sie aufgrund der aktuellen Situation frühestens im September mit einer Erteilung des Erbscheins rechnen. Um in diesem Punkt möglichst bald Klarheit zu haben, würden wir es sehr begrüßen, wenn Sie mit dem Nachlassgericht im engen Austausch bleiben, so dass zeitnah Rechtssicherheit zur Erbenstellung besteht. Gerne würden wir zusätzlich mit dem Nachlassgericht Kontakt aufnehmen, um die Bedeutung des Erbscheins für den Restaurantbetrieb auch aus Franchise-Geber-Seite zu verdeutlichen. Lassen Sie uns hierzu bitte freundlicherweise das Aktenzeichen des Nachlassgerichts zukommen.
Aufgrund der erteilten Vollmacht durch die beiden volljährigen Kinder sowie aufgrund Ihres Sorgerechts als Erziehungsberechtigte der beiden minderjährigen Kinder gehen wir davon aus, dass der operative Tagesbetrieb der vier ... in ...: für den Moment gesichert ist.
Für Geschäfte, die über das reine Tagesgeschäft hinausgehen ... bedarf es – wie bereits besprochen – eines Ergänzungspflegers für Ihre minderjährigen Kinder bzw. einer Genehmigung des zuständigen Familiengerichts.“
11
Am 08.07.2020 teilte die Klägerin der Beklagten per Email (Anlage B 13) u.a. mit, ihr sei aufgefallen, dass sich Frau ... und Frau ... zu Unrecht steuerfreie Beträge auf ihre Löhne hätten auszahlen lassen. Sie habe beide mit sofortiger Wirkung freigestellt und sie angewiesen, bis auf weiteres die 4 Betriebe nicht mehr zur betreten.
12
Bei Frau ... handelt es sich um die für alle 4 Restaurants zuständige Bezirksleiterin und um die einzige Person, die für die 4 bei der ... geführten jeweiligen Geschäftskonten dieser Restaurants postmortale Vollmacht des Verstorbenen besaß.
13
Ein von der Klägerin im Zusammenhang mit der erfolgten Freistellung erbetenes Gespräch mit Verantwortlichen der Beklagten fand am 14.07.2020 statt. Im Nachgang zu diesem Gespräch teilte die Beklagte der Klägerin sowie den 4 Kindern jeweils mit Schreiben vom 14.07.2020 u.a. folgendes mit:
„Wie besprochen möchten wir Ihnen hiermit auch schriftlich mitteilen, dass wir von unseren vertraglichen Rechten als Franchise-Geber Gebrauch machen. Unter Berufung auf § 13 Abs. 2 der entsprechenden Franchise-Verträge werden wir die ... im eigenen Namen, aber für Rechnung der/des Erben unseres verstorbenen Franchise-Partners gegen Ersatz unserer Auslagen und gegen eine angemessene Entschädigung betreiben.
Wir werden dies unverzüglich umsetzen, idealerweise in operativer Abstimmung mit Ihnen. ...“
14
Wegen des weiteren Wortlauts des Schreibens wird auf die Anlage B 23 Bezug genommen.
15
Am 14.07.2020 wandte sich die Klägerin telefonisch an den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten ....
16
Mit Schreiben vom 16.07.2020 bat die Beklagte die Klägerin um Abstimmung diverser Punkte bis zum 17.07.2020, u.a. wird dort der Punkt
„Abgestimmte Information an das Restaurantmanagement und die Crew. Das Gespräch mit dem Management planen wir für Montag, 20.07.2020 um 08:00 Uhr“
genannt. Wegen des übrigen Wortlauts dieses Schreibens wird auf die Anlage B 24 verwiesen.
17
Rechtsanwalt ..., der anwaltliche Vertreter der Kinder, teilte der Beklagten am 20.07.2020 per Email (Anlage B 25) mit:
„leider konnten sich unsere Mandanten innerhalb der Erbengemeinschaft nicht einstimmig darauf verständigen, zum jetzigen Zeitpunkt freiwillig die tatsächliche Führung der vier Betriebe in Ihre Hände zu legen.“
18
Ab dem 20.07.2020 strengten zunächst die Kinder und später auch die Klägerin selbst diverse einstweilige Verfügungsverfahren gegen die Beklagte an, die sich in erster Linie gegen die Übernahme durch die Beklagte richteten bzw mit dieser zusammenhingen. Keiner dieser Verfügungsanträge hatte Erfolg.
19
Am 23.07.2020 gab die Beklagte gegenüber den Mitarbeitern der 4 Restaurants, die zu einem Meeting in einem der Restaurants einbestellt worden waren, die Übernahme der Führung durch die Beklagte bekannt. Die Klägerin erteilte daraufhin den Mitarbeitern der Beklagten, die das Meeting abgehalten hatten, Hausverbot. Außerdem nahm die Klägerin die Tageseinnahmen von drei der Restaurants an sich und zahlte sie auf ein Konto bei der ... ein. Im Termin vom 11.08.2021 erklärte die Klägerin, es habe sich dabei um ein auf sie lautendes Geschäftskonto gehandelt. Mit Schriftsatz vom 29.09.2021 führt die Klagepartei aus, die Einzahlung sei auf das Geschäftskonto der ... bei de... erfolgt.
20
Mit englischsprachiger Email vom 23.07.2020 schrieb Rechtsanwalt ... an die oberste Konzernleitung von ... in ... und teilte im Auftrag seiner Mandanten, der Erben des Verstorbenen, u.a. mit, es gebe Gerüchte, dass ein benachbarter Franchisenehmer sein Interesse bekundet habe, die vier Restaurants zu übernehmen. Er, Rechtsanwalt ..., habe mehrmals Gerüchte gehört, dass Mitglieder des Vorstands von ... persönliche Vorteile von Franchisenehmern erhielten, die die Restaurants zu einem guten Preis übernehmen dürften. Außerdem wird in dieser Email angegeben, ... gegenüber der Klägerin eine sexuell anzügliche Bemerkung gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf die Anlage B 29 Bezug genommen.
21
Am 24.07.2020 erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Beklagten wegen Betrugs und Verletzung des Briefgeheimnisses. In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin in diesem Zusammenhang an, ihre Mitarbeiter hätten die Umsätze vor ihr verstecken und an ... übergeben müssen, wo sie dann auf Treuhandkonten eingezahlt worden seien. Das Ermittlungsverfahren wurde im November 2020 von der Staatsanwaltschaft ... eingestellt mit der Begründung, die durchgeführten Ermittlungen hätten keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergeben. Zum genauen Wortlaut der Einstellungsverfügung wird auf die Anlage B 09 Bezug genommen.
22
Mit Email vom 27.07.2020 (zu weiteren Einzelheiten vergleiche Anlage B 31) wandte die Klägerin sich selbst an die oberste Konzernleitung von ... in ... und wiederholte die Vorwürfe gegen ... bezüglich der sexuell anzüglichen Bemerkung.
23
Mit Schreiben vom 29.07.2020 (Anlage B 11) forderte die Beklagte Rechtsanwalt ... als Vertreter der Kinder u.a. „unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 1 lit. d der Franchise-Verträge letztmalig auf, uns bis spätestens Freitag, den 31.07.2020 einen schriftlichen Nachweis über die Betreibung des Verfahrens zur Erteilung des Erbscheins vorzulegen“.
24
Mit Schreiben vom 31.07.2020 (Anlage B 12), der Beklagten vorab per Telefax am 31.07.2020 zugegangen, übersandte Rechtsanwalt ... der Beklagten eine Kopie des Erbscheinsantrags vom 15.06.2020.
25
Am 01.09.2020 erteilte das Amtsgericht ... Nachlassgericht den Kindern einen Erbschein, der sie als gesetzliche Erben des Verstorbenen auswies. Dieser Erbschein wurde vom Nachlassgericht am 02.09.2020 formlos an den Sohn ... sowie an die Notarin ... versandt, jedoch der Beklagten niemals vorgelegt.
26
Wie mit Schreiben ihrer Rechtsanwältin ... vom 11.09.2020 (Anlage K 6) gegenüber dem Nachlassgericht angekündigt, beantragte die Klägerin am 02.10.2020 (Anlage K 7) unter Verweis auf den notariellen Ehe- und Erbvertrag vom 02.09.1998 die Erteilung eines Erbscheins für sich als Alleinerbin.
27
Dies teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 02.10.2020 mit und forderte sie gleichzeitig auf, gemäß Ziffer 13 (1) a) dem Eintritt der Klägerin in die Franchiseverträge zuzustimmen. Zum Wortlaut dieses Schreibens wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen.
28
Am 07.10.2020 reichte die Klägerin die hiesige Klage auf Zustimmung zum Eintritt der Klägerin in die Franchiseverträge ein, hilfsweise auf Feststellung, dass die Klägerin eingetreten ist.
29
Mit Schreiben vom 08.10.2020, wegen dessen Wortlaut auf die Anlage K 14 Bezug genommen wird, erklärte die Beklagte gegenüber dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin, keiner der möglichen Erben erfülle die Voraussetzungen zum Eintritt in die Verträge und deshalb würden die Verträge nach § 13 (1) d) als durch außerordentliche Kündigung beendet gelten.
30
Mit Schreiben vom 20.10.2020 beantragte die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin ... beim Nachlassgericht, den durch das Nachlassgericht ... erteilten Erbschein, der die Kinder als Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweist, als unrichtig einzuziehen und der Klägerin einen Erbschein als Alleinerbin zu erteilen. Zur Begründung wird dabei unter anderem ausgeführt, der Antragstellerin liege ein zu Gunsten der gesetzlichen Erben erteilter Erbschein zwar nicht vor. Er solle jedoch erteilt sein.
31
Am 08.03.2021 nahm der Klägervertreter Rechtsanwalt ... Akteneinsicht in die Nachlassakte.
32
Am 17.03.2021 erklärte die Klägerin in der hiesigen mündlichen Verhandlung „Wir haben keinen auf die Kinder ausgestellten Erbschein bekommen.“
33
Am 29.04.2021 gab Rechtsanwalt ... den Erbschein der Kinder an das Nachlassgericht zurück.
34
Am 05.05.2020 erteilte das Nachlassgericht der Klägerin einen Erbschein als Alleinerbin (Anlage K 27) und zog gleichzeitig den Erbschein der Kinder ein.
35
Eine notariell beglaubigte Kopie des Erbscheins vom 05.05.2021 wurde der Beklagten durch den Klägervertreter am 12.05.2021 per Kurier übermittelt. Ebenfalls am 12.05.2021 ging die Klägerin mit dem Originalerbschein in die ... zur Beklagten, um ihn dort vorzuzeigen. Daraufhin erschien Frau ..., eine Mitarbeiterin der Beklagten, und schaute sich den Erbschein an. Ebenfalls am 12.05.2021 versandte der zu diesem Zeitpunkt im hiesigen Verfahren noch für die Klägerin bestellte Rechtsanwalt ... zum einen das als Anlage K 28 vorgelegte Schreiben an Rechtsanwalt ... (Syndikusanwalt der Beklagten), zum anderen reichte er bei Gericht im hiesigen Verfahren einen Schriftsatz vom selben Tag ein, dem eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Erbscheins beilag (Bl. 151/152 d.A.). Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagtenvertreter ausweislich dessen Empfangsbekenntnis am 14.05.2021 zugestellt. Ferner wurde, wie Rechtsanwalt ... in seinem als Anlage B 17 vorgelegten Schreiben vom 21.05.2021 ausführt, „am sehr späten Nachmittag des 17.05.2021“ am Empfang der Beklagten eine Ausfertigung des Erbscheins für Rechtsanwalt ... abgegeben, die ihm „im Rahmen des üblichen Postlaufs und ausweislich des Eingangsstempels erst am 18.05.2021 zuging.“
36
Mit Schreiben vom 21.05.2021 (Anlage B 17) teilte die Beklagte gegenüber den Rechtsanwälten ... mit, die Franchise-Verträge seien aufgrund der Erklärung vom 08.10.2020 seit 09.10.2020 beendet. Höchstvorsorglich hätten die Verträge jedenfalls mit Ablauf des 17.05.2021 geendet, wobei in diesem Fall kein Ausgleich für einen etwa entstandenen Firmen- oder Geschäftswert oder sonstige immaterielle Vermögenswerte zu leisten sei. Darüber hinaus liege ein treuwidriges Verhalten vor, weil die Klägerin den am 01.09.2020 erteilten Erbschein für die Kinder gegenüber der Beklagten bewusst verschwiegen habe, selbst auf mehrfache Nachfrage in der Gerichtsverhandlung vom 17.03.2021. Im Ergebnis sei die jüngste Veränderung in der Erbenstellung gemäß § 13 Abs. 2 lit. c) ohnehin unerheblich.
37
Mit Schreiben vom 31.05.2021 (Anlage K 39) erklärte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Erklärung vom 08.10.2020 höchstvorsorglich, dass die Klägerin für den Fall, dass sie Erbin sein sollte, nach wie vor nicht die Voraussetzungen zum Eintritt in die Rechte und Pflichten der entsprechenden Franchise-Verträge erfülle.
38
Die Klägerin führt aus, sie habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der Zustimmung zum Vertragseintritt. Sie erfülle sämtliche in § 13 (1) a) in Verbindung mit § 12 (2) a) bis g) der Verträge hierfür angegebenen Voraussetzungen und zwar in einem Maß, das sogar über das hinausgehe, was die Beklagte in anderen Fällen schon akzeptiert habe.
39
Die Klägerin sei insbesondere beruflich erfahren und beruflich geeignet. Sie habe in den Jahren 95 bis 97 Fortbildungskurse bei ... gemacht, zusammen mit ihrem Ehemann regelmäßig Meetings für Franchisenehmer besucht und sei seit mehr als 25 Jahren in der operativen Führung und Verwaltung von ... Restaurants tätig, wobei sie Personalverantwortung für zuletzt 180 Mitarbeiter gehabt habe, in der vorbereitenden Buchhaltung gearbeitet und die unternehmerischen Kennzahlen kontrolliert habe. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf die Seiten 7 ff der Klageschrift und 11 ff des Schriftsatzes vom 05.03.2021 (Bl 88 ff d.A.) verwiesen.
40
Entgegenstehende weitere Kriterien gebe es bei billiger Ermessensausübung und korrekter Beurteilung nicht, insbesondere könne die Beklagte sich nicht unter Berufung auf das von ihr als Anlage B 14 vorgelegte Schreiben vom 19.11.2020 auf Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin berufen. Die Forderung von 500.000 € könne nur für neu eintretende Franchisenehmer gelten, die bei einer Neueröffnung erhebliche Investitionen tätigen müssten. Das Schreiben vom 19.11.2020 resultiere außerdem daraus, dass die Klägerin über 430.000 € für die Restaurants ausgegeben habe, die ihr von der Beklagten nicht erstattet worden seien.
41
Die Beklagte handele willkürlich. Sie habe nur vorgeblich eine Ermessensentscheidung getroffen. In Wirklichkeit habe die Entscheidung der Beklagten von vornherein festgestanden. Dies nicht etwa aus Gründen, die an oder in der Person der Klägerin lägen, wie die Beklagte glauben machen wolle, sondern aufgrund einer sachfremden, rein persönlichen Entscheidung einzelner Mitarbeiter der Beklagten. Schon auf der Trauerfeier für den Verstorbenen habe ein Franchisekollege der Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass er die Restaurants gern übernehmen würde. Es sei wohl dem Einfluss dieses anderen Franchisenehmers zuzuschreiben, dass die Beklagte plötzlich im Juli 2020 handstreichartig ohne jeglichen objektiven Grund die Führung der Restaurants übernommen habe. Die Begründung hierfür sei vorgeschoben gewesen.
42
Soweit die Beklagte ihre Beurteilung durch die Formulierung des Vertragstexts einer richterlichen Kontrolle entziehen wolle, seien die Vertragsklauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenz- und Bestimmtheitsgebot und wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
43
Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe sich erst bei einem Gespräch mit ihrem Prozessbevollmächtigten ... im September 2020 an den Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1998 erinnert und erstmals am 11.09.2020 erfahren, dass sie Alleinerbin sei.
44
Trotz diverser Zugangsvereitelungsversuche habe sie der Beklagten den ihr erteilten Erbschein innerhalb der Jahresfrist des § 13 (2), deren Vereinbarung wohl ohnehin unwirksam sei, vorgelegt.
45
Die Beklagte könne der Klägerin auch nicht vorwerfen, sie habe einen früher für die Kinder erteilten Erbschein treuwidrig nicht vorgelegt. Der Klägervertreter habe bei seiner Einsichtnahme in die Nachlassakten nicht feststellen können, an wen der den Kindern erteilte Erbschein versandt wurde. Gegenstand und Zielrichtung der Akteneinsicht sei es gewesen, herauszufinden, in welchem Stand das Verfahren in Bezug auf den für die Klägerin beantragten Erbschein ist. Der Erbschein, der den Kindern erteilt wurde, habe ihn daher bei der Einsichtnahme in die Akte nicht interessiert. Erst nach einem mit der Nachlassrichterin geführten Telefonat habe der Klägervertreter erfahren, dass der Erbschein an den Sohn ... versandt worden sein musste. Sohn ... habe dann den direkt an ihn versandten Erbschein nach Aufforderung durch die Klägerin bei Durchsicht seiner Post aufgefunden. Dies sei erst nach der Verhandlung vom 17.03.2021 gewesen.
46
Die Darstellung des Rechtsanwalts ... in seinem Schreiben vom 23.07.2020 über die Äußerung des Herrn ... sowie die Email der Klägerin vom 27.07.2020 hätten der Wahrheit entsprochen. Die Erklärungen im Schreiben vom 23.07.2020 könnten der Klägerin überdies nicht zugerechnet werden, denn Rechtsanwalt ... habe die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vertreten.
47
Durch die Erklärung der Beklagten vom 08.10.2020 seien die Verträge schon deshalb nicht beendet worden, weil diese Erklärung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zulässig gewesen sei. Zwar sei diese Erklärung nach dem Wortlaut von § 13 (1) c) „jederzeit“ möglich. Aus der Systematik des § 13 ergebe sich aber, dass § 13 (1) erst nach Erteilung des Erbscheins, nicht aber während des laufenden Erbschein-Erteilungsverfahrens gelte.
48
Zumindest sei § 13 (1) c) insoweit intransparent und damit unwirksam. Ferner sei diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, da nur der Beklagten, nicht aber einem Erben die Möglichkeit eingeräumt werde, sich einseitig vom Vertrag zu lösen – und das auch noch ohne angemessene Kompensation für die Einschränkung der Rechte ihres Vertragspartners. Außerdem sei die Entscheidung schon deshalb unrechtmäßig, weil die Beklagte in dem Schreiben vom 08.10.2020 ihre Erwägungsgründe nicht mitgeteilt habe. Damit würde die Erklärung einer richterlichen Billigkeitskontrolle entzogen.
49
Die Klägerin, die ihre Klage mit Schriftsätzen vom 08.10.2020 und 29.07.2021 erweitert hat, beantragt zuletzt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zum Eintritt der Klägerin
-
in den Franchisevertrag zwischen ... und der Beklagten vom 21. November 2007 für das Restaurant in der ...
-
in den Franchisevertrag zwischen ... und der Beklagten vom 21. November 2011 für das Restaurant in der ...,
-
in den Franchisevertrag zwischen ... und der Beklagten vom 30. Mai 2014 für das Restaurant in der ... und
-
in den Franchisevertrag zwischen ... und der Beklagten vom 8. und 9. März 2016 für das Restaurant ...
gemäß § 13 Abs. 1 lit. a dieser Franchiseverträge zu erklären.
II. Es wird festgestellt, dass die in Ziffer I bezeichneten Franchiseverträge weder durch die Erklärung der Beklagten in ihrem Schreiben an Herrn Rechtsanwalt ... vom 8. Oktober 2020 noch durch den Ablauf des 17. Mai 2021 oder die Erklärungen der Beklagten in ihren Schreiben vom 21. Mai und 31. Mai 2021 beendet wurden.
Hilfsweise zu Ziffer I stellt die Klägerin folgende Hilfsanträge:
I.a. Es wird festgestellt, dass die Klägerin auf Seiten des Franchise-Nehmers
-
in den Franchisevertrag zwischen ... und der Beklagten vom 21. November 2007 für das Restaurant in der ...
-
in den Franchisevertrag zwischen ... und der Beklagten vom 21. November 2011 für das Restaurant in der ...
-
in den Franchisevertrag zwischen ... und der Beklagten vom 30. Mai 2014 für das Restaurant in der ... und
-
in den Franchisevertrag zwischen ... und der Beklagten vom 8. und 9. März 2016 für das Restaurant ...
eingetreten ist.
Für den Fall, dass den Hilfsanträgen nicht stattgegeben wird, stellt die Klägerin hierzu hilfsweise den Antrag:
VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin einen Ausgleich für einen entstandenen Firmen- und Geschäftswert und sonstige immaterielle Vermögenswerte an den Restaurants der Klägerin
-
in der ...
-
in der ...
-
in der ... und
-
...
zu leisten hat.
50
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
51
Ferner hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.07.2021 Widerklage erhoben mit den Anträgen:
1.
festzustellen, dass die Laufzeit der zwischen der Beklagten und dem verstorbenen ... geschlossenen Franchise-Verträge, Unterpacht-Verträge und aller sonstigen damit verbundenen, auf den Betrieb der ...
-
... (Restaurant ..., Franchise-Vertrag vom 8./.9.03.2016),
-
... (Restaurant Nr. ..., Franchise-Vertrag vom 15./21.11.2007),
-
... (Restaurant Nr. ... Franchise-Vertrag vom 9./21.11.2011) und
-
... (Restaurant Nr. ... Franchise-Vertrag vom 20./30.5.2014)
bezogenen Verträge mit Ablauf des 17.5.2020 geendet hat.
2. Hilfsweise zu Ziffer 1:
festzustellen, dass die Laufzeit der zwischen der Beklagten und dem verstorbenen ... geschlossenen Franchise-Verträge, Unterpacht-Verträge und aller sonstigen damit verbundenen, auf den Betrieb der ...
-
... (Restaurant Nr. ... Franchise-Vertrag vom 8./.9.03.2016),
-
... (Restaurant Nr. ..., Franchise-Vertrag vom 15./21.11.2007),
-
... (Restaurant Nr. ... Franchise-Vertrag vom 9./21.11.2011) und
-
... (Restaurant Nr. 1 ..., Franchise-Vertrag vom 20./30.5.2014)
bezogenen Verträge mit Ablauf des 17.5.2021 geendet hat.
3. Hilfsweise zu Ziffer 2:
festzustellen, dass die Laufzeit der zwischen der Beklagten und dem verstorbenen ... geschlossenen Franchise-Verträge, Unterpacht-Verträge und aller sonstigen damit verbundenen, auf den Betrieb der ...
-
... (Restaurant Nr. ... Franchise-Vertrag vom 8./.9.03.2016),
-
... (Restaurant Nr. ... Franchise-Vertrag vom 15./21.11.2007),
-
... (Restaurant Nr. ... Franchise-Vertrag vom 9./21.11.2011) und
-
... (Restaurant Nr. 1 ... Franchise-Vertrag vom 20./30.5.2014)
bezogenen Verträge mit Ablauf des 8.10.2020 geendet hat.
52
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
53
Zur Klage führt die Beklagte aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Zustimmung.
54
Die Klägerin habe schon nicht rechtzeitig gemäß § 13 (1) d) innerhalb eines Monats nach dem Tod des Verstorbenen mitgeteilt und nachgewiesen, dass sie ein Erbscheinsverfahren betreibt. Auf die Einhaltung dieser Ausschlussfrist habe die Beklagte nicht verzichtet, insbesondere auch nicht durch die Kommunikation mit der Klägerin als Vertreterin ihrer Kinder. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Seiten 4 ff des Schriftsatzes vom 29.09.2021 (Bl. 308 ff d.A.) verwiesen.
55
Abgesehen davon sei die Beklagte selbst dann nicht verpflichtet, die Verträge mit der Klägerin fortzuführen, wenn die Klägerin die im Vertrag genannten Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen würde, denn die Verträge sähen keinen die Privatautonomie verdrängenden Kontrahierungszwang vor.
56
Bei ihrer am 08.10.2020 getroffenen Entscheidung, die keiner Begründung bedurft habe, habe die Beklagte jedenfalls die Grenzen der Billigkeit nicht überschritten, also keine offensichtlich unbillige Entscheidung getroffen. Die Beklagte halte die Klägerin nicht für geeignet, die Betriebe als Franchisenehmerin zu führen.
57
Die Kurse, die die Klägerin vor über 20 Jahren besucht habe, würden pro Jahr ca 3.000 im System der Beklagten tätige Mitarbeiter besuchen.
58
Auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin sei zweifelhaft. Hierzu trägt die Beklagte vor, sie fordere von ihren Franchisenehmern 500.000 € an frei verfügbarem Eigenkapital und die Klägerin habe mit Schreiben des Klägervertreters vom 19.11.2020 (Anlage B 14) mitgeteilt, die Familie befinde sich am Rande der Zahlungsunfähigkeit, wenn der Klägerin nicht die Erträge der 4 Restaurants zuflössen.
59
Der Klägerin fehle es zudem an Managementkenntnissen und strategischem Geschick. Sie reagiere unvorhersehbar, impulsiv und rein emotional. Sie könne nicht eigenständig agieren, sondern sei immer mit zwei bis acht Leuten als Beistand aufgetreten, die genauso unvorbereitet gewesen seien wie sie selbst, z.B. mit ..., der nicht einmal die Franchise-Verträge gekannt habe. Sie könne nicht konstruktiv kommunizieren und habe das Gespräch am 14.07.2020 nach einem emotionalen Ausbruch abrupt beendet.
60
Bei dem Gespräch am 08.06.2020 sei die Klägerin lediglich damit beauftragt worden, einstweilen das operative Tagesgeschäft der 4 Restaurants unter enger Absprache mit der Beklagten und den erfahrenen Bezirksleiterinnen ... und ... weiterzuführen. An dieses vereinbarte Procedere habe sich die Klägerin bei der nicht mit der Beklagten abgestimmten Freistellung von Frau ... und Frau ... nicht gehalten und statt dessen einen schwerwiegenden Eingriff in die Organisationsstruktur und die Abläufe der Betriebe in Ingolstadt vorgenommen.
61
Mit der Bezirksleiterin ... habe die Klägerin die einzige Person freigestellt, die für die 4 Geschäftskonten bei der ... eine postmortale Vollmacht hatte, ohne zuvor den Zugriff auf die Geschäftskonten und die Handlungsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen. Dies und auch der Umstand, dass die Klägerin die ihr nicht zustehenden Tageseinnahmen aus den Tresoren entnommen hat, zeige, dass die Klägerin irrational und impulsiv handele und es ihr an Besonnenheit, Überblick über kaufmännische und rechtliche Fragen und unternehmerischer Eignung fehle.
62
Ferner fehle es auch aufgrund der Vielzahl von angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren und der haltlosen persönlichen strafrechtlichen Angriffe gegenüber Mitarbeitern der Beklagten an dem gerade für eine derartige langfristige Vertragsbeziehung erforderlichen Grundvertrauen. Wer Mitarbeiter und Organmitglieder mit derartigem Schmutz überziehe, sei kein tragbarer Vertragspartner für die Beklagte. Vertrauen in die persönliche Integrität der Vertragspartner sei für die Beklagte unabdingbare Voraussetzung für eine langfristige Vertragsbeziehung.
63
Für die kaufmännische Eignung bzw. für das Vertrauen in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit der Klägerin sei auch das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Erbschein der Kinder von Bedeutung. Die Klägerin habe nämlich entweder die Beklagte und die Gerichte in Bezug auf den bereits erteilten und ihr schon bekannten Erbschein der Kinder vorsätzlich hinters Licht geführt. Die Nichtvorlage des Erbscheins bei der Beklagten und das Abstreiten seiner Existenz – erstmals am 08.09.2020 durch eine Aussage im Verfahren 28 O 9099/20 – stelle dann eine Pflichtverletzung nach §§ 311 II Nr. 2, 241 II BGB dar, die es objektiv rechtfertige, eine langfristige Vertragsbeziehung mit der Klägerin abzulehnen. Oder aber die Klägerin habe sich während eines halben Jahres tatsächlich nicht um den Erbschein ihrer Kinder, deren gesetzliche Vertreterin sie zum Teil war, gekümmert. In diesem Fall biete die Klägerin nicht die Gewähr, die Systemstandards der Beklagten mit der gebotenen Sorgfalt anzuwenden.
64
Schließlich sei eine Verurteilung zur Zustimmung nur dann möglich, wenn die Zustimmung die einzig richtige Ermessensentscheidung der Beklagten gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall.
65
Der Hilfsantrag Ia sei nicht erklärlich. Der Hilfsantrag VI sei zum Teil wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn soweit die Franchiseverträge am 17.05.2020 oder 08.10.2020 geendet haben, habe die Beklagte das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs nie bestritten. In Bezug auf eine Vertragsbeendigung erst am 17.05.2021 sei der Antrag jedenfalls unbegründet, weil in diesem Fall nach § 13 Abs. 2 lit. b) Unterabsatz 2 I.V.m. § 14 Abs. 5 der Verträge kein Ausgleich geschuldet sei.
66
Zur Widerklage führt die Beklagte aus, vor dem Hintergrund des Hilfsantrags VI bestehe das rechtlich schutzwürdige Bedürfnis, den genauen Beendigungszeitpunkt der Verträge festzustellen.
67
Die Verträge seien gemäß § 13 (1) d) der Verträge bereits am 17.05.2020 beendet gewesen, da weder die Kinder – worauf es hier aber nicht entscheidend ankomme – noch die Klägerin einen Nachweis über das Betreiben des Erbscheinsverfahrens fristgemäß erbracht haben.
68
Hilfsweise argumentiert die Beklagte, die Verträge hätten jedenfalls mit Ablauf des 17.05.2021 geendet, denn der Beklagten sei eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Erbscheins der Klägerin erst am 18.05.2021 und damit erst nach Ablauf der in § 13 (2) b) vorgesehenen 12-Monats-Frist zugegangen und überdies habe die Beklagte ihre Zustimmung nicht innerhalb dieser Frist erteilt.
69
Nochmals hilfsweise führt die Beklagte aus, die Verträge seien infolge der Erklärung vom 08.10.2020 mit Ablauf dieses Tages beendet gewesen.
70
Mit Beschluss vom 22.03.2021 (Bl. 144/146 d.A.) wurden die Parteien mit ihrem Einverständnis an den Güterichter zur Durchführung einer richterlichen Mediation verwiesen. Nachdem dort eine Einigung nicht erzielt werden konnte, haben sich beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2021 mit schriftlichem Verfahren einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde angeordnet, dass im schriftlichen Verfahren entschieden wird und es wurde Schriftsatzfrist bis 29.09.2021 gesetzt.
71
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, die Sitzungsprotokolle vom 17.03.2021 (Bl. 137/142 d.A.) und 11.08.2021 (Bl. 283/287 d.A.) sowie die gerichtlichen Beschlüsse und Verfügungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.
72
Die Klage war abzuweisen.
73
Der mit Klageantrag I. geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zum Eintritt der Klägerin in die streitgegenständlichen Verträge steht der Klägerin nicht zu.
74
Die in Ziffer II. erhobene Feststellungsklage ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig.
75
Über den Hilfsantrag Ziffer I a. war mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung, unter der er gestellt war, nicht zu entscheiden.
76
Über den unter der Ziffer VI erhobenen Hilfsantrag war zu entscheiden. Er hatte keinen Erfolg.
77
Die Widerklageanträge mit den Ziffern 1. und 2. waren als unbegründet abzuweisen. In Ziffer 3. hat die Widerklage Erfolg.
Im Einzelnen:
78
I. Soweit über die Klageanträge zu entscheiden war, waren sie abzuweisen.
79
1. Klageantrag Ziffer I ist unbegründet, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, ihre Zustimmung zum Eintritt der Klägerin in die streitgegenständlichen Franchiseverträge gemäß § 13 (1) a) zu erklären.
80
Zwar gilt die Klägerin zum gemäß § 128 II ZPO maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne des § 13 (2) a) der Verträge als Erbin, da sie nunmehr einen Erbschein vorlegen kann, der sie als Alleinerbin des Franchisenehmers ausweist.
81
Die begehrte Zustimmung zum Eintritt der Klägerin in die streitgegenständlichen Verträge setzt jedoch denknotwendig weiter voraus, dass diese Verträge zum maßgeblichen Zeitpunkt noch bestehen. Ein Eintritt in bereits beendete Verträge ist nicht möglich bzw kann jedenfalls nicht mehr verlangt werden. Da die streitgegenständlichen Verträge bereits mit Ablauf des 08.10.2020 beendet sind, scheidet ein Anspruch auf Zustimmung aus.
82
a. Die Verträge haben nicht schon mit Ablauf des 17.05.2020 gemäß § 13 (1) d) geendet.
83
Nach § 13 (1) d) enden die Verträge bereits mit dem Tod des Franchisenehmers, wenn sich zum Personenkreis der Erben zählende Personen nicht spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tod des Franchisenehmers unter Vorlage eines Nachweises über die Betreibung des Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins beim Franchisegeber schriftlich gemeldet haben.
84
Zwar haben unstreitig weder die Kinder der Klägerin noch die Klägerin selbst gegenüber der Beklagten bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tod des Franchisenehmers – also bis zum 17.06.2020 – einen Nachweis über die Betreibung eines Erbscheinserteilungsverfahrens vorgelegt, die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass sich die Beklagte im vorliegenden Fall gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen kann. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
85
aa. Vor Ablauf der Monatsfrist haben sich unstreitig die Kinder des Franchisenehmers als Erben bei der Beklagten gemeldet und sie auch darüber informiert, dass sie ein Erbscheinserteilungsverfahren betreiben. Zwar wurde der Beklagten unstreitig ein Nachweis über die Betreibung dieses Verfahrens erst nach Ablauf dieser Monatsfrist – durch Übermittlung des Erbscheinserteilungsantrags der Kinder im Juli 2020 – vorgelegt. Die Beklagte hat jedoch mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Versäumung der Frist keine nachteiligen Rechtsfolgen für die Erben haben wird.
86
Dies ergibt sich bereits aus der als Anlage B 10 vorgelegten Email der Beklagten vom 26.06.2020, in der die Beklagte – weit nach Ablauf der Monatsfrist – lediglich darum bittet, sie hinsichtlich der weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten und ihr freundlicherweise das Aktenzeichen des Nachlassgerichts zukommen zu lassen, aber mit keinem Wort zum Ausdruck bringt, dass die abgelaufene Monatsfrist im Hinblick auf die vertraglichen Regelungen in § 13 (1) d) Konsequenzen haben wird.
87
Ferner hat die Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2020 (Anlage B 11) sogar ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 13 (1) d) Frist zur Vorlage eines schriftlichen Nachweises über die Betreibung des Erbscheinsverfahrens bis spätestens 31.07.2020 gesetzt. Da der Beklagten der Erbscheinsantrag der Kinder unstreitig rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist vorgelegt wurde, kann sich die Beklagte jedenfalls gegenüber den Kindern nicht darauf berufen, dass bis zum 17.06.2020 ein Nachweis nicht vorgelegt wurde. Durch die unter Bezugnahme auf § 13 (1) d) erfolgte Fristsetzung bis 31.07.2020 hat die Beklagte vielmehr auf die Einhaltung dieser Frist jedenfalls in Bezug auf die Kinder verzichtet.
88
bb. Nach Ansicht der Kammer gilt dies auch in Bezug auf die Klägerin, denn die Beklagte hat auch insoweit einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass die Franchiseverträge trotz eines nicht innerhalb der Monatsfrist des § 13 (1) d) vorgelegten Nachweises nach dem 17.05.2020 noch weiterlaufen.
89
So bittet die Beklagte mit Email vom 26.06.2020 (Anlage B 10) für den Fall, dass sich Anhaltspunkte, die zu einer abweichenden Erbfolge führen könnten, um Mitteilung, ohne darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall aber gemäß § 13 (1) d) eine Vertragsbeendigung bereits zum 17.06.2020 eingetreten wäre.
90
Dass die Beklagte auch gegenüber der Klägerin auf den Einwand des Ablaufs der Frist des § 13 (1) d) verzichtet hat, macht ferner das Schreiben der Beklagten vom 08.10.2020 (Anlage K 14) deutlich. Die Beklagte erklärt dort, dass keiner der in Betracht kommenden Erben – weder die Klägerin noch die vier Kinder – die Voraussetzungen zum Eintritt in die Rechte und Pflichten der Franchiseverträge erfülle und dass diese Verträge somit mit Zugang dieser Erklärung als durch außerordentliche Kündigung beendet gelten würden. Diese ersichtlich auf § 13 (1) c) der Verträge beruhende Erklärung, die auch nicht hilfsweise oder vorsorglich abgegeben wurde, wäre sinnlos und überflüssig, wenn die Verträge bereits zum 17.05.2020 beendet gewesen wären. Sie zeigt vielmehr, dass die Beklagte bei Abgabe der Erklärung am 08.10.2020 selbst von einem Weiterbestehen der Franchiseverträge nach dem 17.05.2020 ausging und hat einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass sich die Beklagte auch gegenüber der Klägerin nicht auf ein Vertragsende gemäß § 13 (1) d) beruft.
91
b. Die Franchiseverträge sind jedoch aufgrund der Erklärung der Beklagten vom 08.10.2020 gemäß § 13 (1) c) mit Ablauf des 08.10.2020 beendet.
92
aa. Die Kammer hält sowohl § 13 (1) c) als auch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden §§ 13 (1) a) und 12 (2) a) bis g), bei denen es sich unstreitig um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 I BGB handelt, für wirksam.
93
aaa. Eine Unwirksamkeit ergibt sich nicht daraus, dass der Eintritt in die Franchiseverträge aufgrund dieser Regelungen allein vom Willen des Franchisegebers abhängen würde und ein nicht eintrittswilliger Erbe gezwungen wäre, deshalb das Erbe auszuschlagen. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil ein Eintritt nach der Regelung in § 13 in jedem Fall voraussetzt, dass sich bei der Beklagten ein eintrittswilliger Erbe meldet. Dies braucht der Erbe ja nicht zu tun.
94
bbb. Die genannten Klauseln sind auch nicht deshalb unwirksam, weil dem Franchisegeber in § 13 (1) a) und c) billiges Ermessen eingeräumt und die Erfüllung der Eintrittsvoraussetzungen in die Beurteilung des Franchisegebers gestellt wird, insbesondere führt dies nicht dazu, dass die Entscheidung der Beklagten wegen Intransparenz der Klauselbestimmungen gerichtlich nicht nachprüfbar wäre. Dies folgt daraus, dass es sich bei billigem Ermessen und Beurteilungsspielraum um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt, die insbesondere in Bezug auf sachfremde Erwägungen oder auf einen unzutreffend ermittelten Sachverhalt gerichtlich überprüft und deshalb nach allgemeiner Meinung auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden können (Palandt, BGB, 80. Auflage, 2021, § 307 BGB, Rn. 22).
95
ccc. Aus Sicht der Kammer begründet auch der Umstand, dass gemäß §§ 13, 12 (2) g) bei der Entscheidung über die Eignung „weitere Kriterien, die der Franchise-Geber im Zeitpunkt des Vertragseintritts nach seiner geschäftlichen Praxis in Erwägung zieht“, berücksichtigt werden können, keine Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen § 307 I 2 BGB vor, wonach sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Zwar ist § 12 (2) g) im Hinblick auf das sogenannte Transparenz- und Bestimmheitsgebot kritisch zu betrachten. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass sich die Anforderungen während der extrem langen Laufzeiten der Franchiseverträge ändern können und deshalb ein berechtigtes Interesse des Franchisegebers an einem weit gefassten Kriterium besteht. Außerdem führt die Regelung in § 13 der Verträge zu einer Besserstellung der Erben eines Franchisenehmers gegenüber der gesetzlichen Regelung. Ohne diese Regelung wären die Verträge nämlich beim Tod des Franchisenehmers beendet und der Franchisegeber könnte völlig frei entscheiden, mit wem er einen neuen Vertrag schließt. Dass im Zusammenhang mit den Franchiseverträgen auch Pachtverträge abgeschlossen wurden, ändern daran nichts. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Schwerpunkt der auf den Betrieb der Restaurants bezogenen Verträge ersichtlich bei den jeweiligen Franchiseverträgen liegt.
96
bb. Die Erklärung der Beklagten vom 08.10.2020 ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie lediglich das Abwägungsergebnis nennt, nicht aber die Kriterien für die Ermessensausübung.
97
Zwar gilt im öffentlichen Recht nach § 39 I 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), dass eine Behörde verpflichtet ist, die tragenden Ermessenserwägungen in einem versagenden Verwaltungsakt darzulegen, was wiederum eine Voraussetzung für die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts darstellt.
98
Diese im Verhältnis zwischen Behörde und Bürger geltende Regelung kann jedoch nicht auf das Zivilrecht übertragen werden. Dass im Zivilrecht die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist, zeigt bereits die herrschende Meinung und Rechtsprechung zu § 315 I BGB. Die gemäß § 315 I BGB „nach billligem Ermessen“ zu treffende Bestimmung kann nämlich auch durch schlüssige Handlung erfolgen (Palandt, a.a.O., § 315 BGB, Rn. 11). Eine schlüssige Handlung wiederum kann und braucht daher denknotwendig nicht begründet zu werden.
99
Die streitgegenständliche Erklärung, die gemäß § 13 (1) c) die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung hat, ist nach Ansicht der Kammer vielmehr nach den für außerordentliche Kündigungen geltenden Regelungen zu behandeln. Danach ist die Angabe des Kündigungsgrunds zur Wirksamkeit nicht erforderlich (Palandt, a.a.O., § 626 BGB, Rn. 32). Nachgeschobene Gründe sind im Rechtsstreit noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, müssen aber zur Zeit der Kündigung schon vorgelegen haben. Sie können dem Kündigenden zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt oder auch unbekannt gewesen sein (Palandt, a.a.O., Vorb v § 620 BGB, Rn. 36).
100
cc. Die Erklärung vom 08.10.2020 ist auch nicht wegen Ermessensfehlgebrauchs unwirksam.
101
Die Kammer hat insoweit nachzuprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die Grenzen des Ermessens eingehalten hat und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend waren (Palandt, a.a.O., § 315 BGB, Rn. 16).
102
Bei dieser Prüfung haben sich keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch ergeben. Die Beklagte hat vielmehr diverse sachliche Gründe für die von ihr getroffene Entscheidung angeführt. Jeder einzelne davon reicht aus, um einen Ermessensfehlgebrauch zu verneinen. Im Einzelnen:
103
aaa. Die Klägerin hat unstreitig im Juli 2020 die für die vier Restaurants zuständige, langjährige Bezirksleiterin ... die als Einzige postmortale Vollmacht für die Geschäftskonten der vier Restaurants bei der ... hatte, mit sofortiger Wirkung freigestellt, ohne sich vor der Freistellung um die Sicherstellung des Zahlungsverkehrs zu kümmern.
104
Dass die Beklagte bereits aufgrund dieses Umstands die Eignung der Klägerin im Sinne des § 12 (2) a) anzweifelt, erscheint der Kammer nicht sachfremd. Zur dort genannten beruflichen Eignung gehört auch die Fähigkeit, die Restaurants mit der Zuverlässigkeit zu führen, die von einem rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Gewerbetreibenden zu fordern ist. Wenn nun die Beklagte diese Zuverlässigkeit der Klägerin anzweifelt, weil diese bei ihrer Entscheidung über die sofortige Freistellung der Bezirksleiterin die für eine ordnungsgemäße Betriebsführung herausragend wichtige Sicherstellung des Zahlungsverkehrs außer Acht gelassen hat, so ist dies weder sachfremd noch willkürlich. Dies gilt umso mehr, als die von der Klägerin genannten Verdachtsgründe eine sofortige Freistellung der Bezirksleiterin jedenfalls nicht unumgänglich machten.
105
bbb. Die Klägerin hat ferner unstreitig in Reaktion auf die Entscheidung der Beklagten, während der Dauer des Erbscheinserteilungsverfahrens die Restaurants im eigenen Namen, aber für Rechnung der Erben zu führen,
die Tageseinnahmen von 3 Restaurants an sich genommen und diese nicht auf das jeweilige Geschäftskonto der Restaurants, sondern auf ein ... bei der ... eingezahlt,
Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Beklagten erstattet und diese – ausweislich des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft – damit begründet, Mitarbeiter der Beklagten hätten die Tageseinnahmen der vier Filialen in Ingolstadt mitgenommen und an die Klägerin adressierte Post geöffnet und
Mitarbeitern der Beklagten Hausverbot erteilt.
106
Aufgrund dieser unüberlegten, die vertraglichen Regelungen in den Franchiseverträgen komplett ignorierenden Reaktionen der Klägerin, deren Eignung im Sinne des § 12 (1) a) zu verneinen, ist sachlich gerechtfertigt und nicht ermessensfehlerhaft.
107
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte gemäß § 13 (2) b) der Verträge zur vorübergehenden Übernahme berechtigt war und dass die Übernahmeentscheidung eben nicht ohne jeglichen objektiven Grund, sondern im Zusammenhang mit den in obiger Ziffer aaa. behandelten Umständen getroffen wurde. Außerdem erfolgte die Übernahme gerade nicht, wie von der Klägerin behauptet, „handstreichartig“, sondern sie wurde bei dem Treffen am 14.07.2020 angekündigt und mit Schreiben der Beklagten vom 14.07.2020 (Anlage B 23) zudem noch schriftlich erklärt. Auch die Umsetzung dieser Übernahme war keineswegs handstreichartig. Die Beklagte hat vielmehr mit Schreiben vom 16.07.2020 (Anlage B 24) um Abstimmung diverser Punkte zur Sicherung eines reibungslosen Übergangs gebeten und u.a. ein Meeting zur abgestimmten Information des Restaurantmanagements und der Crew ausdrücklich angekündigt. Von einem potentiellen Franchisenehmer darf erwartet werden, dass er vertragliche Rechte des Franchisegebers akzeptiert und sich auch entsprechend verhält.
108
Der Umstand, dass die Klägerin an einer geordneten Übergabe nicht mitwirkte und statt dessen in Reaktion auf das Managementmeeting quasi in einem Rundumschlag die – ihr gemäß § 13 (2) b) nicht zustehenden – Tageseinnahmen von 3 Restaurants an sich nahm, Mitarbeiter der Beklagten im Wege einer haltlosen Strafanzeige bezichtigte, Tageseinnahmen zu Unrecht mitgenommen sowie persönliche Briefe der Klägerin geöffnet zu haben und den Mitarbeitern der Beklagten auch noch Hausverbot erteilte, stellt einen ausreichenden sachlichen Grund für die getroffene Ermessensentscheidung dar. Es ist keinesfalls unbillig, wenn die Beklagte der Klägerin angesichts dieser Reaktionen die von einem Franchisenehmer geforderte Eignung abspricht. Von einer als Franchisenehmer geeigneten Person Korrektheit – insbesondere in Bezug auf die Finanzen –, Rationalität und eine gewisse Besonnenheit zu verlangen und insoweit aufgrund ihrer Reaktion auf das Übernahmeverlangen Zweifel an der Eignung der Klägerin zu haben, ist nicht sachfremd.
109
Da dies allein bereits ausreicht, um einen Ermessensfehlgebrauch zu verneinen, kommt es auf die ebenfalls in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der vorläufigen Übernahme des Restaurantbetriebs an die oberste Konzernleitung der Beklagten in ... übersandten Schreiben und Emails vom 24.07.2020 und 27.07.2020 sowie die unberechtigten einstweiligen Verfügungsanträge nicht mehr an.
110
ccc. Schließlich stellt auch das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Erbschein der Kinder einen sachlichen Grund für die Entscheidung der Beklagten dar, wobei in diesem Zusammenhang lediglich auf das Verhalten bis zum 08.10.2020 abzustellen ist.
111
Dabei kann offenbleiben, ob der Sachvortrag der Klägerin hierzu der Wahrheit entspricht, denn in beiden denkbaren Sachverhaltsvarianten stellt das Verhalten der Klägerin einen sachlichen Grund für die von der Beklagten getroffene Entscheidung dar.
112
Entweder hat die Klägerin, die für ihre minderjährigen Kinder als gesetzliche Vertreterin verantwortlich und in dieser Eigenschaft Verfahrensbeteiligte des Erbscheinserteilungsverfahrens war, jedenfalls bis zum hier maßgeblichen 08.10.2020 tatsächlich keine Kenntnis davon gehabt, dass es den mit Wissen der Klägerin beantragten Erbschein für die Kinder gibt und dass er längst vom Nachlassgericht versandt worden war. Da die Übersendung dieses Erbscheins am 02.09.2020 – genau wie mit Antrag vom 15.06.2020 gewünscht (vgl. Seite 3 unten des Antrags, Anlage B 12) – an den Sohn ... und die Notarin erfolgte, hat die Klägerin sich somit bis zum 08.10.2020 nicht um den – ab Anfang September zu erwartenden (vgl. hierzu Anlage B 10) – Erbschein ihrer Kinder gekümmert und statt dessen am 02.10.2020 für sich selbst einen Erbschein beantragt, ohne sich wegen des Verfahrensstands in Bezug auf den von den Kindern beantragten Erbschein auch nur irgendwelche Gedanken zu machen. Dieses Verhalten lässt an der für einen Franchisenehmer berechtigermaßen zu fordernden Sorgfalt zweifeln.
113
Oder aber – wofür es durchaus Anhaltspunkte geben könnte – die Klägerin hat den ihr bereits am 08.10.2020 bekannten Erbschein der Kinder der Beklagten bewusst nicht vorgelegt, weil die Klägerin nämlich mittlerweile selbst einen Erbschein beantragt hatte. Dass in diesem Fall, bei dem auch Fehlinformation oder gar bewusste Täuschung im Hinblick auf die Regelung in § 13 (2) c) der Verträge in Betracht käme, der Eintritt der Klägerin in die Verträge durch die Beklagte billigerweise abgelehnt werden könnte, liegt auf der Hand.
114
ddd. Darauf, ob es noch weitere Gründe für die von der Beklagten getroffene Entscheidung gibt, kam es nicht mehr an.
115
2. Die mit Klageantrag II erhobene Feststellungsklage war mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung durch richterliche Entscheidung besteht, § 256 I ZPO. Dies ist hier nicht der Fall.
116
a. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Franchiseverträge weder durch Erklärung der Beklagten vom 08.10.2020 noch durch Ablauf des 17.05.2021 beendet wurden, ist das Feststellungsinteresse für diese negative Feststellungsklage vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des § 128 II ZPO jeweils infolge der von der Beklagten im Wege der Widerklage erhobenen entsprechenden positiven Feststellungsklage entfallen (Thomas/Putzo, ZPO, 42. Auflage, 2021, § 256 ZPO, Rn. 19).
117
b. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Franchiseverträge nicht durch die Erklärungen der Beklagten vom 21.05.2021 und 31.05.2021 beendet wurden, fehlt es am Feststellungsinteresse, weil die Verträge bereits zuvor infolge der Erklärung der Beklagten vom 08.10.2020 mit Ablauf dieses Tages beendet wurden.
118
3. Über den unter Ziffer I.a. gestellten Hilfsantrag brauchte nicht entschieden zu werden, da die innerprozessuale Bedingung, unter der er gestellt wurde, nicht eingetreten ist.
119
Wie auf Seite 15 der Klageschrift im letzten Absatz ausgeführt, wurde dieser Hilfsantrag für den Fall gestellt, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, die Bestimmung des § 13 (1) a) der Franchiseverträge sei unwirksam. Diese innerprozessuale Bedingung ist – wie oben ausgeführt – nicht eingetreten.
120
4. Über den unter Ziffer VI hilfsweise gestellten Feststellungsantrag war zu entscheiden. Er war als unzulässig abzuweisen.
121
a. Über diesen Hilfsantrag war zu entscheiden, da er ersichtlich für den Fall gestellt wurde, dass die übrigen Klageanträge keinen Erfolg haben. Diese innerprozessuale Bedingung ist eingetreten.
122
b. Auch für diese Feststellungsklage fehlt es jedoch am erforderlichen rechtlichen Interesse an alsbaldiger Feststellung, § 256 I ZPO. Ein rechtliches Interesse besteht, wenn dem Recht eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Thomas/Putzo, a.a.O., § 256 ZPO, Rn. 13). Dies ist hier ersichtlich nicht gegeben, da zwischen den Parteien ohnehin Einigkeit besteht, dass die Beklagte bei der hier vorliegenden Vertragsbeendigung nach § 13 (1) c) mit Ablauf des 08.10.2020 den begehrten Ausgleich dem Grunde nach zu leisten hat. Diese sich aus dem Vertrag ergebende Rechtsfolge, hat die Beklagte niemals bestritten, sondern vielmehr stets ausdrücklich zugestanden (siehe insbesondere den letzten Absatz des Schreibens vom 08.10.2010, Anlage K 14).
123
Dies gilt im übrigen auch für den – hier nicht vorliegenden – Fall einer Vertragsbeendigung nach § 13 (1) d) am 17.05.2020.
124
Dass im Fall einer Vertragsbeendigung gemäß § 13 (2) b) am 17.05.2021 trotz des eindeutigen Wortlauts von § 13 (2) b) Absatz 2, letzter Satz Uneinigkeit zwischen den Parteien über eine Ausgleichspflicht besteht, hat die Klägerin nicht dargetan. Die Kammer hält daher die Klage auch insoweit für unzulässig. Jedenfalls aber wäre sie unbegründet, da nach dem eindeutigen Vertragswortlaut infolge der Verweisung auf § 14 (5) Sätze 2 und 3 in diesem Fall kein Ausgleich zu leisten wäre.
125
II. Über die mit Widerklage gestellten Anträge 1. bis 3. war zu entscheiden. Die Widerklage hatte lediglich in Antrag 3. Erfolg, die Anträge 1. und 2. waren abzuweisen.
126
1. Hauptantrag Ziffer 1. der Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
127
a. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse der Beklagten zu bejahen, da zwischen den Parteien Streit sowohl über die Frage der Vertragsbeendigung an sich, als auch über die Frage des Beendigungszeitpunkts besteht und im Zuge der Entscheidung über den Anspruch auf Zustimmung zum Vertragseintritt, der klageweise geltend gemacht wurde, eine rechtskräftige Entscheidung über diese streitigen Fragen nicht ergeht.
128
b. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Laufzeit der streitgegenständlichen Verträge nicht mit Ablauf des 17.05.2020 geendet hat. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ziffer A. I. 1. a. verwiesen.
129
2. Der hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit Antrag Ziffer 1 gestellte Antrag Ziffer 2 ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls zulässig. Er ist aber unbegründet, denn die Laufzeit der Franchiseverträge hat nicht – erst – mit Ablauf des 17.05.2021 geendet.
130
a. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass die Verträge bereits mit Ablauf des 08.10.2020 beendet waren (vergleiche hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen obige Ziffer A. I. 1. b.) und deshalb danach eine – erneute – Beendigung denknotwendig nicht mehr eintreten konnte.
131
b. Abgesehen davon wären aber – worauf es jedoch letztlich nicht mehr ankommt – die Voraussetzungen einer Beendigung nach § 13 (2) b) Absatz 2 Satz 2 ohnehin nicht gegeben. Gemäß dieser vertraglichen Regelung endet der Franchisevertrag mit Ablauf von 12 Monaten nach dem Tod des Franchisenehmers, wenn bis dahin kein Erbe seine Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen hat und nach den vorstehenden Bestimmungen in alle Rechte und Pflichten des Franchisenehmers eingetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
132
aa. Auch wenn die Beklagte sich alle Mühe gegeben hat, der Klägerin die Vorlage des ihr erteilten Erbscheins innerhalb der Jahresfrist, also bis zum Ablauf des 17.05.2021, zu erschweren, so ist diese Vorlage doch rechtzeitig erfolgt.
133
Da dem Beklagtenvertreter im hiesigen Verfahren ausweislich seines Empfangsbekenntnisses der Schriftsatz des Klägervertreters vom 12.05.2021 (Bl. 151/152) nebst der als Anlage K 27 beigefügten Ausfertigung des Erbscheins vom 05.05.2021 am 14.05.2021 und damit rechtzeitig zugegangen ist, braucht auf die weiteren von Klägerseite unternommenen Übermittlungsversuche nicht mehr eingegangen zu werden. Weshalb die Übersendung einer vom Amtsgericht beglaubigten Ausfertigung des Erbscheins nicht ausreichend sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht.
134
bb. Allein darauf, dass während der Jahresfrist noch keine Zustimmung erteilt wurde, könnte die Beklagte sich bei rechtzeitige Erbscheinsvorlage nach Treu und Glauben nicht berufen.
135
3. Der unter Ziffer 3 der Widerklage gestellte, aus den oben genannten Gründen ebenfalls zulässige Hilfsantrag hat Erfolg.
136
a. Die vier streitgegenständlichen Franchiseverträge sind – wie oben unter Ziffer A. I. 1. b. ausgeführt – aufgrund der Erklärung der Beklagten vom 08.10.2020 mit Ablauf des 08.10.2020 beendet.
137
b. Da die Laufzeit der zugehörigen, auf den Betrieb der streitgegenständlichen Restaurants bezogenen Verträge – insbesondere der zugehörigen Pachtverträge – unstreitig an die Laufzeit der jeweiligen Franchiseverträge gekoppelt ist (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 11 des als Anlage K 17 vorgelegten Pachtvertrags ...), war auch die Beendigung der mit den Franchiseverträgen verbundenen, auf den Betrieb der vier Restaurants bezogenen Verträge mit Ablauf des 08.10.2020 festzustellen.
B.
138
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus § 709 ZPO.