Titel:
Widerrufsinformation, Darlehensverträge, Verbraucherkreditrichtlinie, Vorfälligkeitsentschädigung, Widerrufsbelehrung, Beginn der Widerrufsfrist, Darlehensantrag, Effektiver Jahreszins, Pflichtangaben, Parteivorbringen, Darlehensbedingungen, Gesetzlichkeitsfiktion, Darlehensvermittler, Darlehensgeber, Darlehensnehmer, Darlehenstilgung, Richtlinienkonforme Auslegung, Aufsichtsbehörde, Wertersatzpflicht, Vertragsschluss
Schlagworte:
Widerruf, Gesetzlichkeitsfiktion, Pflichtangaben, Sicherheiten, Fälligkeit der Zahlungen, Darlehensvermittler, Vorfälligkeitsentschädigung
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth vom 17.12.2020 – 10 O 4511/20
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.07.2021 – 14 U 221/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2024 – XI ZR 474/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 65614
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.12.2020, Az. 10 O 4511/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
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Die Parteien streiten um den Widerruf eines Darlehensvertrags.
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Die Parteien schlossen am 17.03.2017 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 45.928,77 €, wobei der Kläger als Verbraucher handelte.
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Mit Schreiben vom 05.11.2019 widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, noch zum Widerruf berechtigt gewesen zu sein, weil die Widerrufsinformation der Beklagten unzureichend gewesen sei. Soweit die Widerrufsinformation dem seinerzeit gültigen Muster entspreche, könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht berufen.
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Die Beklagte hat den Widerruf für verfristet gehalten. Hilfsweise hat die Beklagte die Feststellung begehrt, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs zum Wertersatz verpflichtet sei.
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Der Kläger hat diesen Antrag anerkannt.
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Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.12.2020 Bezug genommen.
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Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da der Widerruf verspätet erfolgt sei. Insbesondere lägen die vom Kläger geltend gemachten Belehrungsmängel nicht vor.
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Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.12.2020 zugestellte Urteil haben diese mit Schriftsatz vom 21.01.2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 22.03.2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet.
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Der Kläger hält an seiner erstinstanzlich vertretenen Ansicht fest. Insbesondere sei die Widerrufsinformation fehlerhaft. Auch habe er nicht ordnungsgemäß alle Pflichtangaben erhalten.
das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.12.2020 – 10 O 4511/20 – abzuändern und festzustellen, dass die Klagepartei wegen des Widerrufs vom 05.11.2019 nicht mehr aus dem mit der Beklagtenpartei geschlossenen Darlehensvertrag vom 17.03.2017 über 45.928,77 € verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Ferner beantragt die Beklagte hilfsweise festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW Audi Avant 3.0 TDI mit der Fahrgestellnummer: W zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Die Berufung hat – unabhängig von dem aufgrund vollständiger Darlehenstilgung nicht mehr zulässigen Feststellungsantrag – offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
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Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der mit Schreiben vom 05.11.2019 erklärte Widerruf verspätet war. Denn die Beklagte hat dem Kläger alle Pflichtangaben nach den gesetzlichen Vorgaben mitgeteilt. Zudem genießt die Widerrufsinformation Musterschutz.
1. Gesetzlichkeitsfiktion
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a. Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 26.03.2020, Az. C-66/19, entschieden, dass eine Kaskadenverweisung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB – Paragraphenangaben erfolgen in der jeweils gültigen Fassung) auf nationale Vorschriften unzulässig sei.
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Auf der Grundlage dieses Urteils hält der BGH im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest, wonach ein solcher Verweis klar und verständlich sei. Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB muss dies lediglich klar und verständlich sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, juris Rn. 16). Dieser Rechtsprechungsänderung schließt sich der Senat an.
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Die Beklagte kann sich aber gleichwohl auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensantrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht (BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, juris Rn. 17).
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b. Der Gesetzlichkeitsfiktion steht die Verpflichtung zum Wertersatz in Nr. 6a der Darlehensbedingungen nicht entgegen.
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Die in der Widerrufsinformation verwendete Formulierung entspricht in vollem Umfang der vom Gesetzgeber im Rahmen des Musters in Anlage 7 gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB gewählten Formulierung.
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Darauf, ob der weitere Hinweis der Beklagten zu den Folgen des Widerrufs in Nr. 6a der Darlehensbedingungen zutreffend ist, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an. Denn eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, juris Rn. 25).
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Davon abgesehen ist der Hinweis in Nr. 6a der Darlehensbedingungen aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, nicht fehlerhaft. Dem vom Kläger als denkbar konstruierten Missverständnis, hier werde die Wertersatzpflicht gegenüber dem gesetzlichen Maß erweitert, unterliegt der verständige Verbraucher schon deswegen nicht, weil er die Wendung „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ im Lichte der Widerrufsinformation als einen solchen Umgang mit der Ware versteht, der „zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig“ war. Dies entspricht aber dem Gesetz (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019, 6 U 50/19, juris Rn. 56 ff.).
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c. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe den Tageszins falsch angegeben, ist zunächst festzuhalten, dass die Beklagte – ausgehend von der Berechnungsmethode 30/360 – den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertragszinses mit 1,26 € rechnerisch richtig angegeben hat.
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Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Die Beklagte durfte daher die in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Berechnungsmethode anwenden (BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, juris Rn. 23).
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Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Beklagte wäre gehalten gewesen, den Tageszins mit 0,00 € anzugeben, kann sich die Beklagte jedenfalls auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensantrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht, insbesondere den Gestaltungshinweis Nr. 3 zutreffend umsetzt (BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, juris Rn. 17).
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Entgegen der Annahme des Klägers führt die Regelung in Ziff. 4. unter der Überschrift „Sicherheiten“ (S. 2 des Darlehensantrags) nicht zu einer Verletzung des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, da durch diese Regelung kein Pfandrecht gefordert werden kann (§ 494 Abs. 6 Satz 2 BGB). Denn die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten müssen von diesem konkret, jedenfalls aber nach Art und Umfang spezifiziert angegeben werden. Die bloße Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten reicht insoweit nicht aus (MüKo/Weber, BGB, 8. Aufl., Art. 247 § 7 Rn. 2 EGBGB; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 492 Rn. 142).
3. Rückzahlungsverpflichtung
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Der Hinweis auf eine nach Widerruf des Darlehensvertrags grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung von Sollzins für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend. Denn auch im Verbund besteht eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019, 6 U 78/18, juris Rn. 50 ff.; nachgehend BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19).
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Die Beklagte hat gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB mit der Angabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde zutreffend benannt.
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Der Begriff der Aufsichtsbehörde ist im KWG gesetzlich definiert. Aufsichtsbehörde ist danach gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 2 KWG die BaFin, soweit nicht die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 KWG als Aufsichtsbehörde gilt. Dies ist der Fall, soweit die EZB in Ausübung ihrer gemäß Art. 4 Abs. 1 lit a bis i und Art. 4 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Art. 6 Abs. 6 dieser Verordnung durch die BaFin wahrgenommen werden.
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Entgegen der Ansicht des Klägers war es daher zulässig, sowohl die EZB als auch die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen (OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2019, 19 U 106/18, juris Rn. 36).
5. Sollzinssatz und effektiver Jahreszins
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Entgegen der klägerischen Ansicht wurden sowohl der Sollzinssatz als auch der effektive Jahreszins zutreffend angegeben.
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Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Sollzinssatz 0,9855842% p.a. und der effektive Jahreszins 0,9900486% p.a. betrage. Substantiierte Einwendungen hiergegen erfolgten nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., vor § 284 Rn. 34c). Lediglich die gebotene Rundung auf zwei Stellen hinter dem Komma führt somit zu demselben Ergebnis von 0,99% p.a. für beide Zinssätze.
6. Fälligkeit der Zahlungen
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Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Fälligkeit der Raten gemäß Art. 247 § 3 Nr. 7 EGBGB in ausreichender Weise aufgeführt. Es reicht für die Frage der Fälligkeit aus, dass die geschuldeten Teilzahlungen nach dem Kalender bestimmbar sind (Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., Art. 247 § 3 EGBGB Rn. 2). Dies ist hier der Fall. Gemäß der vertraglichen Regelung ist die 1. Rate 30 Tage nach Auszahlung des Darlehens fällig, die weiteren Folgeraten sind jeweils am gleichen Tag des Folgemonats fällig. Das gilt auch für die Schlussrate. Ferner ist vermerkt, dass der Darlehensnehmer unmittelbar nach erfolgter Auszahlung mit gesondertem Schreiben über den Auszahlungszeitpunkt informiert wird, was auch geschehen ist. Aus diesen Informationen war die Fälligkeit aller Raten ermittelbar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2020, 16 U 150/19, n.v.).
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Die Beklagte hat auch die nach Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB erforderliche Pflichtangabe (Name und Anschrift des Darlehensvermittlers) ordnungsgemäß erteilt.
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Name (A) und Anschrift (E) finden sich auf S. 5 (letztes Kästchen) des Darlehensantrags (Anlage B 7), jedenfalls aber in den – dem Kläger unstreitig ausgehändigten (vgl. auch S. 5 (drittletztes Kästchen) des Darlehensantrags) – Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite. Die fraglichen Angaben dort zu machen, genügt unter den Umständen des vorliegenden Falles auch den Anforderungen des Gesetzes: Denn die Standardinformationen sind auf den Namen des Klägers ausgestellt und weisen dasselbe Druckdatum wie die Vertragsurkunde auf, so dass damit der Bezug zu dieser hergestellt wird. Die Standardinformationen wurden daher nicht mehr nur – wie es zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde – im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten, sondern aktualisiert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben. Das genügt zugleich den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie, die nicht voraussetzt, dass die Pflichtangaben in einem Dokument enthalten sind, sondern allein, dass sie – wie nach dem Gesagten hier erfüllt – auf Papier oder einem sonstigen dauerhaften Datenträger festgehalten und Bestandteil des Vertrages sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019, 6 U 50/19, juris Rn. 44 ff.).
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Es ist unschädlich, dass die Beklagte den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatz des Verzugszinses nicht als absolute Zahl mitgeteilt hat. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen relativen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, juris Rn. 52; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2020, 6 U 139/19, juris Rn. 66 f.).
9. Auszahlungsbedingungen
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Der Kläger wurde hinreichend über die Auszahlungsbedingungen informiert (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 a.F. EGBGB).
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In Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 lit. c) Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) sind die Auszahlungsbedingungen anzugeben. Das schließt gegebenenfalls insbesondere den Hinweis darauf ein, dass die Valuta nicht an den Darlehensnehmer selbst, sondern vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt wird (MüKo/Schürnbrand-Weber; BGB, 8. Aufl., § 491a Rn. 28).
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Die Beklagte hat vorliegend über den Umstand informiert, dass das Darlehen an die Verkäufer-/Vermittler-/Reparaturfirma überwiesen wird (S. 5 (vorletztes Kästchen) des Darlehensantrags). Weiterer Angaben bedurfte es nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.09.2020, 6 U 631/19, juris Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.09.2020, 24 U 97/20, juris Rn. 48 ff.).
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die nachträgliche Befugnis der Beklagten zur Änderung der Auszahlungsbedingungen (S. 3 (letztes Kästchen) des Darlehensantrags) wirksam ist. Für die wirksame Erteilung der Pflichtangaben ist dies ohne Belang, da die Beklagte nur zur Information über die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Auszahlungsbedingungen verpflichtet war.
10. Vorfälligkeitsentschädigung
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Es kann dahinstehen, ob die Beklagte auch die nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Angaben zur Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt hat. Denn eine etwaige fehlerhafte Angabe führt nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 355 Abs. 2, 356b BGB zu berühren (BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, juris Rn. 23 ff.).
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Entsprechendes gilt für den klägerseits angeführten vermeintlichen Widerspruch bezüglich der Rückvergütung von Rückzinsen.
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Gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das „einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“. Zu diesen Angaben gehört jedoch nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, juris Rn. 32, m.w.N.). Da es sich um einen befristeten Darlehensvertrag handelt, ist § 500 Abs. 1 BGB nicht einschlägig. Angaben zu etwaigen Formerfordernissen bei einer Kündigung werden von der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 nicht gefordert (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.06.2020, XI ZR 491/19, juris Rn. 12).
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Dem klägerischen Antrag, im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens eine Entscheidung des EuGH einzuholen, war nicht nachzukommen. Denn die klägerseits aufgeworfenen Fragen sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2020, XI ZR 491/19, juris Rn. 15; Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, juris Rn. 31).
48
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
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Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 52.360,00 € festzusetzen.
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Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.