Inhalt

LG Bayreuth, Beschluss v. 15.10.2021 – 23 O 868/20
Titel:

Sofortige Beschwerde, Elektronischer Rechtsverkehr, Elektronisches Dokument, Sondernutzungserlaubnis, Einzelrichter, Qualifizierte elektronische Signatur, Zulässigkeit des Rechtsweges, Nichtverfassungsrechtliche, Zustellung der Entscheidung, Zivilgericht, Elektronische Kommunikation, Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, Rechtsbehelfsbelehrung, Beschwerdeschrift, Beschwerde gegen, Angefochtene Entscheidung, VGH München, Gemeinde, Notfrist, Beschlüsse

Schlagworte:
sofortige Beschwerde, öffentlich-rechtliche Streitigkeit, Sondernutzung, Zivilgerichte, Rechtsweg, Einzelrichterverfahren, Zuständigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2021, 63929

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hin wird der Beschluss vom 07.07.2021 (Bl 82 ff. d.A.) aufgehoben.
2. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.

Gründe

1
Die Einzelrichterin erachtet die sofortige Beschwerde der Kläger für begründet, so dass ihr abzuhelfen war, § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Vorliegend handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die gemäß Art. 56 Abs. 1 BayStrWG den Zivilgerichten zugewiesen. Nach Art. 56 Abs. 1 Bay-StrWG richtet sich die Sondernutzung an einem öffentlichen Feld- und W.weg ausschließlich nach bürgerlichem Recht. Damit ist auch eine umfassende Zuweisung an die Zivilgerichte für Streitigkeiten über das Bestehen einer Sondernutzungserlaubnis umfasst (VGH München, Beschluss vom 27.07.2006, 8 C 06 1617). Davon ist hiesige Fallkonstellation umfasst, in der die Gemeinde eine Sondernutzung für einen Oberflächenwasserkanal beansprucht und auf öffentliche Zwecke stützt (Zeitler, Kommentar zum BayStrWG, Art. 22, Rn. 16).
2
Auf Grund der Rüge der Beklagten war die Zulässigkeit des Rechtswegs in Ziffer 2. vorab auszusprechen, § 17 a Abs. 3 GVG.
3
Eine Entscheidung durch die Kammer war nicht angezeigt. Es handelt sich um ein originäres Einzelrichterverfahren nach § 348 Abs. 1 ZPO. Zuständiges Gericht nach § 17 a Abs. 2 S. 1 ZPO ist damit die gemäß § 348 ZPO zuständige Einzelrichterin (Goertz in Baumbach, 78. Aufl., § 17 a GVG, Rn. 7).