Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 21.07.2021 – 12 U 2944/20
Titel:

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kosten des Berufungsverfahrens, Kostenentscheidung, Streitwert, Zurückweisung der Berufung, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Rechtshängigkeit, Annahmeverzug, Basiszinssatz, Sicherheitsleistung, Zug-um-Zug, Angefochtenes Urteil, Entscheidung des Berufungsgerichts, Landgerichte, Rechtsmittel, Ermittlungsverfahren, Gegenerklärung, Sach- und Streitstand, Übereignung

Schlagworte:
Berufung, Zurückweisung, Aussichtslosigkeit, Rückrufmaßnahmen, Manipulationen, Streitwert, vorläufige Vollstreckbarkeit
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.06.2021 – 12 U 2944/20
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.07.2020 – 4 O 195/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2023 – VIa ZR 126/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 63878

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.07.2020, Aktenzeichen 4 O 195/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.849,97 € festgesetzt.

Gründe

1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.07.2020 Bezug genommen.
2
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 28.849,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2020, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A5 Sportback 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XY, zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs seit dem 20.11.2019 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Ö. AG zur Schadennummer: 123 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.659,75 EUR und an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Ö. AG, zur Schadennummer: 123 von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 223,25 EUR gegenüber der V. Rechtsanwälten freizustellen.
3
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
4
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.07.2020, Aktenzeichen 4 O 195/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
5
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen, in dem bereits ausführlich Stellung genommen wurde, insbesondere auch zu dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig und zu den KBA-Rückrufmaßnahmen betreffend die Fahrzeugmodelle VW T 6 und VW Golf VII. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Ergänzend ist lediglich auszuführen: Die schlichte Bezugnahme auf einen KBA-Rückruf betreffend die Fahrzeugtypen Audi A 7 und Audi A 8 (Anlage BK 3) bietet schon deshalb keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die vorgetragenen Manipulationen ergeben, weil dort weit überwiegend nicht der streitgegenständliche 2,0 Liter-Motor EA 288, sondern 3,0-Liter-Motoren verbaut sind. Ausschließlich 3-Liter-Motoren befinden sich ferner in dem weiter erwähnten VW Touareg.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
8
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.