Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.12.2021 – 1 U 3287/21
Titel:

Sekundäre Darlegungslast, Streitwertfestsetzung, Vollstreckbarerklärung, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Zwangsvollstreckung, Zug-um-Zug, Klagepartei, Außergerichtliche Rechtsverfolgung, Kosten des Berufungsverfahrens, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Wissenszurechnung, Abschalteinrichtung, Beweisbeschlüsse, Übereignung, Berufungszurückweisung, Sicherheitsleistung, Entscheidung des Berufungsgerichts, Gesetzesverstoß

Schlagworte:
Berufungsverfahren, Deliktszinsen, sekundäre Darlegungslast, Wissenszurechnung, Kaltstartheizen, Streitwertfestsetzung
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 03.11.2021 – 1 U 3287/21
LG Regensburg vom 13.08.2021 – 83 O 507/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2023 – VIa ZR 56/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 63820

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13.08.2021, Aktenzeichen 83 O 507/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.053,96 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angegriffenen Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13.08.2021 (Bl. 365 ff d.A.) Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
2
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 37.053,96 nebst Zinsen aus Euro 37.053,96 hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.12.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs BMW X3, FIN: ….
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 10.431,01 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs BMW X3, FIN: ….
III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I. genannten Fahrzeugs seit dem 10.12.2020 in Verzug befindet.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.832,01 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.
3
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
4
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Gründe in dem Hinweis vom 03.11.2021 (Bl. 525 ff. d.A.). Die hierzu abgegebenen Stellungnahme der Klagepartei in dem Schriftsatz vom 08.12.2021 (Bl. 562ff d.A.) rechtfertigt keine andere Bewertung.
5
1. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 ergibt sich nicht, wie die Klagepartei meint, dass die Beklagte – ohne Vortrag konkreter Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für sie handelnden Personen, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen – eine sekundäre Darlegungslast trifft. Im Gegenteil: Auch in dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof zur Begründung, dass die dortige beklagte Fahrzeugherstellerin eine sekundäre Darlegungslast trifft, aus, die Klägerin habe „hinreichende Anhaltspunkte“ für eine Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen. Im Streitfall hat die Klagepartei aber – wie im erteilten Hinweis ebenfalls dargelegt – schon keine greifbaren Anzeichen dafür vorgetragen, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unterstellt unzulässige Abschalteinrichtung in Verkehr zu bringen. Auf eine Wissenszurechnung gemäß § 31 BGB kommt es vorliegend deswegen nicht an.
6
2. Die zitierten Beweisbeschlüsse hat der Senat zur Kenntnis genommen. Der Senat hat sich jedoch mit dem Vorbringen des Klägers im hier zu entscheidenden Fall auseinandergesetzt und dieses in seinem Hinweis umfassend gewürdigt und bewertet.
7
3. Zu der Problematik des Kaltstartheizens hat der Senat im Hinweis vom 03.11.2021 bereits Stellung genommen. Soweit die Klagepartei auf das Urteil des Landgerichts Augsburg, Az. 31 O 2409/20, vom 03.08.2021 Bezug nimmt, bewertet der Senat, wie in dem oben zitierten Hinweis ausführlich dargelegt, die Situation rechtlich anders und geht insbesondere nicht von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten aus.
III.
8
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
9
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 47 GKG.