Inhalt

LG Bamberg, Endurteil v. 18.10.2021 – 43 O 259/21
Titel:

Feststellungsinteresse, Abschalteinrichtung, Vorbeugende Feststellungsklage, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Hinreichende Wahrscheinlichkeit, Verjährungsbeginn, Feststellungsantrag, Sittenwidrige Schädigung, Grob fahrlässige Unkenntnis, Rechtsschutzbedürfnis, Unzulässigkeit, Kostenentscheidung, Bestimmter Klageantrag, Rechtskraftwirkung, Feststellungsurteile, Greifbare Anhaltspunkte, Klageabweisung, Schluss der mündlichen Verhandlung, Klagebegründung, Feststellungsanspruch

Schlagworte:
Klageantrag, Feststellungsinteresse, Vermögensschaden, Schadensersatzanspruch, Manipulation, Feststellungsklage, Streitwert
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Urteil vom 02.03.2022 – 8 U 229/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2023 – VIa ZR 509/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 63779

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 25.464, -- € festgesetzt. 

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. „VW-Abgasskandal“.
2
Der Kläger erwarb am 20.08.2018 einen gebrauchten Audi A3 zum Preis von 31.830, – € (Anlage K 50). Der km-Stand beim Erwerb betrug 6.154 km.
3
Das Fahrzeug verfügt über eine gültige Typengenehmigung nebst Zulassung und wird vom Kläger, seit Erhalt privat genutzt. Im Schluss der mündlichen Verhandlung hatte es einen km-Stand von 49.568 km.
4
Der Kläger stützt sein Begehren insbesondere auf § 826 Abs. 1 BGB.
5
Der Kläger behauptet, ihm sei es bei Erwerb des Fahrzeugs insbesondere darauf angekommen, dass er mit dem Fahrzeug in Umweltzonen von Großstädten fahren dürfe und er habe das Fahrzeug in der Erwartung erworben, dass er ein technisch einwandfreies und gerade betreffend die Motorsteuerung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug erwerbe. In Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte er das Fahrzeug nicht gekauft.
6
Der Kläger meint, in dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 eingebaut und behauptet hierzu wie folgt:
7
Im Motor des Fahrzeugs sei eine sog. Zykluserkennung / Fahrkurve verbaut, die das Durchfahren des NEFZ – Prüfstands erkenne. Diese Zykluserkennung führe dazu, dass die Motorsteuerung auf dem Prüfstand in einen Modus geschaltet werde, in dem die Abgasreinigung insoweit gewährleistet wird, dass die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden, während im regulären Straßenbetrieb ein anderer Modus eingesetzt werde, in dem die gesetzlichen Grenzwerte um ein Vielfaches überschritten werden.
8
Insbesondere werde eine Aufwärmfunktion aktiviert, die dafür sorge, dass die Abgasreinigungssysteme schneller ihre Betriebstemperatur erreichen und es werde das Ladeverhalten der Autobatterie manipuliert, die – entgegen dem sonstigen Zustand der Dauerladung – auf dem Prüfstand nicht mehr geladen werde, mit der Folge, dass weniger Kraftstoff verbraucht und weniger Emissionen ausgestoßen werden.
9
Daneben führe die Zykluserkennung auch dazu, dass sog. DeNOx- und DeSOx-Events (Regeneration des NOx-Speicherkatalysators) direkt vor Beginn des NEFZ bzw. am Ende des Precon durchgeführt werden, mit der Folge, dass dadurch ebenfalls auf das Emissionsverhalten Einfluss genommen werde. Er meint insoweit, schon die Platzierung der sog. DeNOx- und DeSOx-Events (Regeneration des NOx-Speicherkatalysators) direkt vor Beginn des NEFZ bzw. am Ende des Precon stellen – entsprechend einem Urteil des OLG Naumburg – eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, die den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung begründe.
10
Mit diesen Maßnahmen schaffe es die Beklagte erst auf dem Prüfstand die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten, während dieses Ziel im Straßenbetrieb nicht erreicht werden könne.
11
Greifbarer Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Sachvortrags sei insbesondere das interne Dokument „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinie & Freigabevorgaben EA 288“ der Beklagten (Anlage B 7), wo auf S. 4 beschrieben werde, dass Fahrkurven zur Erkennung des NEFZ bedatet werde, um die Abgasnachbehandlungsevents (DeNOx-/ DeSOx-Events) streckengesteuert zu platzieren, die Zielwerte der Beklagten zum Abgasverhalten beim NEFZ bis zu 1,5 fach über den EU-Vorgaben liegen und von Umschaltstrategien die Rede ist. Weiter ergäben sich aus dem offiziellen Rückruf des T6 (Herstellercode: 23 Z 7) durch das KBA sowie aus dem „freiwilligen“ Rückruf anderer mit dem Motor des Typs EA 288 ausgerüsteter Fahrzeuge (Herstellercode: 23x4) – der u.a. damit begründet werde, dass durch eine Softwareaktualisierung der Schadstoffausstoß reduziert werde – sowie aus Abgasmessergebnissen von Umweltverbänden entsprechende greifbare Anhaltspunkte.
12
Weiter behauptet er, es sei auch eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters eingebaut.
13
Der Kläger meint, die Beklagte könne sich bzgl. keiner der genannten Abschalteinrichtung auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 berufen.
14
Die Beklagte habe insoweit schon nicht konkret vorgetragen, welche konkreten Bauteile mit den Abschalteinrichtungen geschützt werden müssen und dass eine anderweitige Konstruktion des Motors nicht möglich gewesen sei. Die Abschalteinrichtungen seien auch zum Bauteil- oder Unfallschutz nicht notwendig im Sinne der Norm, wobei die Ausnahmeregelung zudem eng auszulegen sei.
15
Folge des Vorgehens der Beklagten sei, dass die EG-Typgenehmigung erschlichen sei, ihr deshalb keine Legalisierungswirkung zukomme und mit einem Entzug der Zulassung zu rechnen sei.
16
Der Kläger behauptet schließlich, die Beklagte habe die Manipulationen allein aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen vorgenommen und habe auf Vorstandsebene Kenntnis von dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen gehabt.
17
Der Kläger beantragt zuletzt,
festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Audi A3 TDI 2,0 FIN … durch die Beklagtenpartei resultieren.
18
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
19
Die Beklagte bestreitet die Kaufmotivation des Klägers mit Nichtwissen.
20
Zum Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen behauptet und meint die Beklagte wie folgt:
21
Das Fahrzeug enthalte gerade keine Umschaltlogik wie beim Vorgängermodell EA 189. Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf – unstreitige – Tests des KBA im Zeitraum 2015 / 2016 und den diesbezüglich vorgelegten Prüfbericht (Anlage B 1), aus dem sich ergibt, dass das KBA u.a. acht repräsentative Fahrzeuge mit Motoren des Typs EA 288 auf unzulässige Abschalteinrichtungen oder unzulässige Prüfstands- und Zykluserkennungen hin untersucht hat und auf Grundlage eines detaillierten Testverfahrens (Durchfahren des NEFZ kalt und weiterer sechs NEFZ-naher Prüfzyklen auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb, bei denen einzelne Parameter vom NEFZ abweichen) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das verwendete Abgasnachbehandlungssystem bei voller Funktionsfähigkeit aller abgasbehandelnden Bauteile die gesetzlich vorgegebenen Abgasgrenzwerte einhält.
22
In Fahrzeugen die nach der 22. KW 2016 produziert worden sind – so auch das streitgegenständliche (Erstzulassung Dezember 2017) – sei die Fahrkurvenerkennung bzw. Zykluserkennung nicht mehr verbaut gewesen. Im Übrigen sei diese aber grundsätzlich zulässig, weil daran nur die Deaktivierung bestimmter Funktionen (z.B. ESC und Airbags) auf dem Prüfstand geknüpft sei, nicht aber an eine Optimierung der NOx-Emissionen auf dem Prüfstandsbetrieb.
23
Die insoweit von Klägerseite zitierte Applikationsrichtlinie (Anlage B 7) – die im Übrigen mit dem KBA vollständig abgestimmt ist – zeige auf S. 4 lediglich, dass die Regeneration des NOx-Speicher-Katalysators am Ende der Vorkonditionierungsfahrt zum NEFZ (sog. „Precon“ durchgeführt wird, um beim Durchfahren des NEFZ eine Verzerrung der Ergebnisse zu vermeiden, je nachdem ob der sich aller 5 km regenerierende NOx-Speicher-Katalysator zu Beginn des NEFZ fast voll oder fast leer sei.
24
Die DeNOx-Funktion allein sei jedenfalls nicht als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten, da die streckengesteuerte Regeneration des NSK im Prüfzyklus dem unionsrechtlichen Regelungsrahmen entspreche. Intention des Gesetzgebers sei es, lediglich die auf dem Prüfstand entstehenden Emissionen zu messen – was etwa aus der Berechnung des Ki-Faktors bei periodisch regenerierenden Systemen abzuleiten sei –, dies sei bei kontinuierlich regenerierenden Systemen entsprechend anzuwenden.
25
Das Thermofenster sei technisch und physikalisch aus Zwecken des Motorschutzes unverzichtbar, im Übrigen arbeite es im Fahrzeug – unstreitig – so, dass im Temperaturbereich zwischen -24°C und +70°C die Abgasrückführung zu 100% aktiv ist und innerhalb dieses Temperaturbereichs auch keine Abstufung (sog. Abrampung) erfolge. Zudem handele es sich bei Einschätzung als Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 um eine vertretbare Rechtsauffassung, so dass ein sittenwidriges Handeln schon deshalb ausscheide.
26
Entsprechend habe das KBA auch schon mehrfach in amtlichen Auskünften bestätigt, dass Aggregate des Typs EA 288 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen enthalten.
27
Der Herstellercode 23x4 betreffe lediglich eine freiwillige Servicemaßnahme, die im Rahmen des Nationalen Forums Diesel mit der Bundesregierung abgestimmt wurde. Der Kläger könne unproblematisch und ohne dadurch Nachteile zu erleiden auf diese Maßnahme verzichten. Die anderweitigen, von Klägerseite zitierten Einzelfallentscheidungen seien in Verkennung der Rechtslage erfolgt und nicht aussagekräftig.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2021 und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.
29
Die Klage ist unzulässig.
30
I. Es fehlt an einem hinreichend bestimmten Klageantrag.
31
Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Feststellungsantrag muss die Identität und damit den Umfang der Rechtskraftwirkung des begehrten Feststellungsanspruchs klar erkennen lassen. Dazu ist die genaue Bezeichnung des festzustellenden Rechtsverhältnisses, bei Schadensersatzansprüchen die bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses bzw. Umstandes nötig (Thomas/Putzo/Reichold, 39. Auflage 2018, § 253 Rn. 13).
32
Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Kläger beantragt lediglich festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, Schadensersatz für Schäden zu leisten, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Audi A3 TDI 2,0 FIN … durch die Beklagtenpartei resultieren.
33
In diesem Antrag liegt keine eindeutige und genaue Bezeichnung des begehrten Feststellungsanspruchs. Die Formulierung „aus der Manipulation“ reicht hierfür nicht aus. In seiner Klagebegründung führt der Kläger mehrere Punkte an, in welchem die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug manipuliert und den Kläger daher getäuscht haben soll. So führt der Kläger schon in der Klage aus, es seien gleich mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug verbaut (Thermofenster, Zyklus-/Prüfstandserkennung mit Einflussnahme auf Aufwärmstrategie sowie Manipulation des Ladeverhaltens der Batterie), zudem sei eine Manipulation des On-Board-Diagnose-Systems) erfolgt. Im späteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger im Zusammenhang mit der Prüfstandserkennung weitere Manipulationen (insb. Platzierung des DeNOx-Events am Ende des Precons zum NEFZ) dargestellt.
34
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass der Kläger der Beklagten zahlreiche falsche Angaben bzw. Manipulationen im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug vorwirft. Insoweit ist jedoch die Angabe im Klageantrag „Manipulation des Fahrzeugs“ nicht hinreichend konkret. Es wird nicht deutlich, auf welche Manipulationen bzw. Falschangaben sich der klägerseits begehrte Schadensersatzanspruch, welcher mit vorliegender Klage festgestellt werden soll, genau bezieht. Da der Klageantrag jedoch derart weit und unbestimmt ist, vermag auch eine Auslegung durch zu Hilfenahme der Klagebegründung nicht weiter zu helfen.
35
II. Der Feststellungsantrag zudem auch deshalb unzulässig, weil es insoweit an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehlt (§ 256 Abs. 1 ZPO).
36
Der Kläger könnte die ihm gegen die Beklagte nach seinem Vorbringen allenfalls zustehenden und ausdrücklich auch gewünschten Ansprüche (Erstattung des Kaufpreises abzgl. Nutzungen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und -eignung des PKW) unproblematisch beziffern – so wie dies eine Vielzahl anderer Kläger regelmäßig tut – und per Leistungsklage verfolgen.
37
Weitere, von der Beklagten zu erstattende, vom Kläger aber noch nicht bezifferbare Schadenspositionen ergeben sich aus dem Klagevorbringen nicht, jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit.
38
Bei reinen Vermögensschäden erfordert eine vorbeugende Feststellungsklage die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts, wobei ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann. Hingegen besteht ein Feststellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (st. Rspr. des BGH, vgl. z.B. Urteil vom 10. Juli 2014 – IX ZR 197/12 –, Rn. 11, juris m.w.N.).
39
Nach diesen Grundsätzen ist z.B. die Gefahr von Steuernachzahlungen – vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht – zu ungewiss.
40
Noch ferner liegen – zumal nach Durchführung des Software-Updates – die vom Kläger befürchteten versicherungs- und haftungsrechtlichen Nachteile.
41
Soweit der Kläger fürchtet, sich nach §§ 223, 224 StGB in Form von Stickoxid-Emissionen strafbar zu machen bzw. gemacht zu haben, liegt allenfalls ein „Wahndelikt“ vor (Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 22 Rn. 78-92) und besteht nicht einmal die theoretische Gefahr der Strafverfolgung.
42
Das Feststellungsinteresse gegenüber der Beklagten kann – entgegen LG Offenburg, Urteil vom 12. Mai 2017 – 6 O 119/16 –, Rn. 17, juris – auch nicht mit der Erwägung bejaht werden, weitere von der Beklagten ggfs. zu ersetzende Begleitschäden seien, auch wenn sie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen, jedenfalls verjährungsbedroht. Verjährung – gegenüber der Beklagten – droht dem Kläger bezüglich derzeit nicht absehbarer Schadensteile nicht, denn solange er keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Fakten hat, die ihm die zumutbare Erhebung einer Feststellungsklage ermöglichen, fehlt es an den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 BGB. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist, ob der Geschädigte zumindest eine Feststellungsklage erheben könnte, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist (Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB, Rn. 159 m.w.N.).
43
Solange sich ein weiterer Schaden jedoch – wie ausgeführt – nicht hinreichend wahrscheinlich abzeichnet, ist im vorliegenden Fall eine Feststellungsklage aber gerade nicht zumutbar, sondern unzulässig.
44
Auch mit der Erwägung, die Beklagte werde sich bereits einem bloßen Feststellungsurteil beugen, kann das Feststellungsinteresse nicht bejaht werden:
45
Zwar schreibt die Rechtsprechung bestimmten Beklagten – wie z.B. Körperschaften des öffentlichen Rechts – eine besonders ausgeprägte Rechtstreue zu und stellt insofern abgesenkte Anforderungen an die Zulässigkeit einer Feststellungsklage (Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 15. Auflage, § 256 Rn. 13 m.N.). Jedoch neigt – zumindest nach Vorbringen des Klägers – die Beklagte gerade nicht zu besonderer Rechtstreue. Außerdem wäre selbst dann nur die Bezifferung des Schadens entbehrlich, nicht aber, dass ein solcher überhaupt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht. Denn für die vorbeugende gerichtliche Klärung rein abstrakter Eventualitäten besteht auch gegenüber besonders rechtstreuen Beklagten kein Rechtsschutzbedürfnis.
B.
46
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
47
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
C.
48
Für die Festsetzung des Streitwertes ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Hauptsache Feststellung begehrte, daher ist lediglich ein Wert in Höhe von 80% des Kaufpreises – entspricht 24.900,00 € – in Ansatz zu bringen.