Inhalt

LG Memmingen, Beschluss v. 28.01.2021 – 44 T 1816/20
Titel:

Formale Anforderungen an beglaubigte Beschlussabschrift

Normenkette:
ZPO § 317 Abs. 2, § 329
Leitsatz:
Die beglaubigte Abschrift Beschluss bedarf lediglich des elektronische Beglaubigungsvermerk. Ein Gerichtssiegel nebst eigenhändiger Unterschrift ist gem. § 329 Abs. 1 S. 2 iVm § 317 Abs. 4 ZPO nur bei Zustellung einer Ausfertigung erforderlich gewesen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
beglaubigte Abschrift, Unterschrift, elektronischer Beglaubigungsvermerk, Ausfertigung
Vorinstanz:
AG Neu-Ulm, Beschluss vom 17.06.2020 – 7 C 29/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 24.08.2023 – IX ZB 6/23
Fundstelle:
BeckRS 2021, 63773

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 11.07.2020 und 28.11.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 17.06.2020 (Aktenzeichen: 7 C 29/20) wird kostenfällig als unzulässig verworfen .

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht Neu-Ulm wies mit Beschluss vom 17.06.2020 (Bl. 48/53 d.A.) den Antrag des Klägers auf Ablehnung der Richterin am Amtsgericht N2. wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurück. Dieser Beschluss, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungenthält und eine eigenhändige Unterschrift des erkennenden Richters am Amtsgericht R. trägt, wurde dem Kläger ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 19.06.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11.07.2020, beim Amtsgericht Neu-Ulm eingegangen am 14.07.2020 (Bl. 59/64 d. A.), brachte der Kläger unter anderem zu dem vorgenannten Beschluss diverse „Rügen“ vor. Unter anderem führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Gerichtssiegel sowie die Unterschrift der Urkundsbeamtin fehlen würden. Es liege daher keine wirksame Urkunde vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 28.11.2020, beim Landgericht Memmingen eingegangen am 01.12.2020 (Bl. 158/159 d. A.), legte der Kläger gegen den Beschluss vom 17.06.2020 erneut sofortige Beschwerde ein und führte aus, dass der Beschluss unwirksam sei. Weiter trug der Kläger vor, dass ihm der Beschluss vom 17.06.2020 am 28.11.2020 mit einem Rechtskraftvermerk zugegangen sei. Dieser Rechtskraftvermerk sei jedoch unwirksam, da es sich bei der Unterschrift um eine Paraphe handle.
2
Das Amtsgericht Neu-Ulm entschied mit Beschluss vom 09.12.2020 (Bl. 147 d. A.), der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und die Akte dem Landgericht Memmingen zur Entscheidung vorzulegen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass beide Beschwerdeschreiben nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen seien. Das Beschwerdegericht ließ den Beteiligten mit Verfügung vom 07.01.2021 (Bl. 166 d. A.) nach, zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen. Daraufhin führte der Kläger mit Schriftsatz vom 14.01.2021 (Bl. 167/170 d. A.) aus, dass die ihm übersandten Dokumente nicht wirksam unterschrieben seien. Zudem liege ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter am Landgericht Memmingen vor und das rechtliche Gehör des Klägers sei verletzt worden. Weiter bat der Kläger um diverse Auskünfte im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Fragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.
II.
3
Die statthafte (§ 46 Abs. 2 ZPO) sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Der angegriffene Beschluss wurde dem Kläger ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 19.06.2020 zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO lief nach alledem vom 20.06.2020 bis 03.07.2020, 24:00 Uhr. Weder die am 14.07.2020 eingegangene Beschwerde vom 11.07.2020 noch die am 01.12.2020 eingegangene Beschwerdeschrift vom 28.11.2020 konnten diese Frist wahren. Die sofortige Beschwerde war nach alledem bereits als unzulässig zu verwerfen. Eine inhaltliche Überprüfung der getroffenen Entscheidung ist nach alledem weder möglich noch veranlasst.
4
Schließlich gehen die weiteren Einwendungen des Klägers zu formalen Fragen fehl. Der angegriffene Beschluss wurde dem Kläger in beglaubigter Abschrift zugestellt. Dies ist gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO ordnungsgemäß. Der elektronische Beglaubigungsvermerk ist ausreichend. Ein Gerichtssiegel nebst eigenhändiger Unterschrift wäre gemäß § 329 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 317 Abs. 4 ZPO nur bei Zustellung einer Ausfertigung erforderlich gewesen. Eine solche wurde jedoch zu Recht nicht erteilt.
5
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus zu datenschutzrechtlichen Erwägungen vorgetragen und Anfragen gestellt hat, wird der Vorgang dem Datenschutzbeauftragten des Landgerichts Memmingen vorgelegt.
III.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
7
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.