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LG München II, Endurteil v. 17.09.2021 – 10 O 646/21 Ver
Titel:

Widerspruchsbelehrung, Widerspruchsrecht, Versicherungsschein, Versicherungsnehmer, Versicherungsbedingungen, Lebensversicherungsvertrag, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Fondsgebundene Lebensversicherung, Rückabwicklungsanspruch, Elektronischer Rechtsverkehr, Privatgutachten, Streitwertfestsetzung, Elektronisches Dokument, Direktversicherung, Fehlen der Schriftform, Vollstreckungsschutz, Versicherungsvertragsgesetz, Widerspruchsfrist, Fristbeginn, Ungerechtfertigte Bereicherung

Schlagworte:
Widerspruchsfrist, Widerspruchsbelehrung, ungerechtfertigte Bereicherung, Policenmodell, Schriftform, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 29.11.2021 – 25 U 7375/21
OLG München, Beschluss vom 12.01.2022 – 25 U 7375/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2023 – IV ZR 76/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 63679

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 76.507,19 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung.
2
Der Kläger beantragte mit von ihm am 28.12.1999 ausgefülltem Formular bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, …(im Folgenden einheitlich: „die Beklagte“), den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages (vgl. Anlage B1).
3
Auf S. 3 oben dieses Antragsformulars findet sich unter der Überschrift: „Widerspruchsrecht, Fristwahrung, Lastschriftermächtigung“ folgender Text:
„Ich kann dem beantragten Lebensversicherungsvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aushändigung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
4
Die Beklagte nahm diesen Antrag an, indem sie dem Kläger mit Begleitschreiben vom 13.01.2000 (vgl. Anlage K2) insb. den Versicherungsschein vom 13.01.2000 mit der Nr.: … (Versicherungsbeginn: 01.02.2000; vgl. Anlage K1) und die Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen (vgl. Anlage B3) übersandte.
5
Im o.g., zweiseitigen Begleitschreiben findet sich gleich auf der ersten Seite als unterster, fett gedruckter Absatz folgender Text (vgl. Anlage K2):
„Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.“
6
Über 19 Jahre lang, beginnend am 01.02.2000 und letztmals am 01.09.2019, leistete der Kläger regelmäßig die vereinbarten Monatsbeiträge i.H.v. anfangs 102,26 € und schließlich 320,94 €, insg. 55.067,24 € (vgl. auch Anlage K7).
7
Mit Schreiben vom 21.09.2019 (vgl. Anlage K3) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch bzgl. des o.g. Versicherungsvertrages und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages, einschließlich Ersatz gezogener Nutzungen, auf.
8
Mit Schreiben vom 14.10.2019 (vgl. Anlage K4) lehnte die Beklagte eine Rückabwicklung des Vertrages ab.
9
Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2020 (vgl. Anlage K5; dort offenbar Druckfehler: „17.01.2021“) forderte der Kläger die Beklagte nochmals zur Rückabwicklung des Vertrages auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 13.02.2020 (vgl. Anlage K6) abermals ablehnte.
10
In der Folgezeit gab der Kläger bei der …ein Privatgutachten zur Feststellung der Erstattungshöhe und der Nutzungen bei Rückabwicklung des Vertrages (vgl. das Gutachten, Anlage K7) in Auftrag, wofür ihm mit Schreiben der …vom 23.04.2020 (vgl. Anlage K8) Kosten i.H.v. brutto 898,45 € in Rechnung gestellt wurden.
11
Der Kläger vertritt im Wesentlichen die Ansicht, er habe auch im Jahre 2019 noch wirksam den Widerspruch erklären können, weil die Widerspruchsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung nie zu laufen begonnen hätte. Nicht ordnungsgemäß sei die Widerspruchsbelehrung aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen: Zum einen sei sie entgegen § 5a II 1 VVG a.F. nicht in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Zum anderen habe sie nicht den obligatorischen Hinweis auf die zu beachtende Form des Widerspruchs enthalten. Was letztere betrifft, habe hier die Schriftform (so noch in der Klageschrift vorgetragen) bzw. die Textform (so in der Replik vorgetragen) gegolten. Weiterhin: Die von der Beklagten behauptete Abtretung stehe dem Widerspruch nicht entgegen. Weiterhin: Die Anspruchshöhe sei zutreffend berechnet worden. Und schließlich: Es bestehe auch Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten, weil sich die Beklagte da schon im Verzug befunden habe und der Kläger ohne die Berechnung nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Anspruch zu beziffern.
12
Der Kläger beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 76.507,19 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2019 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, weitere Euro 898,45 an den Kläger zu zahlen,
hilfsweise
die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des Privatgutachtens des … vom 14.07.2020 in Höhe von Euro 898,45 freizustellen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 3.196,34 an die Klagepartei zu zahlen.
13
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
14
Die Beklagte vertritt im Wesentlichen die Ansicht, der Kläger habe die streitgegenständlichen Ansprüche nicht. So sei der Widerspruch bereits verfristet, im Übrigen aber auch verwirkt. Die Klage sei im Übrigen auch der Höhe nach unschlüssig. Was schließlich die Sachverständigenkosten betrifft, habe kein Bedarf für die Erholung eines solchen Gutachtens bestanden.
15
Verfristet sei der Widerspruch, weil die o.g. Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß sei. Insbesondere sei sie ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Richtig sei zwar, dass der Widerspruch schriftlich hätte erklärt werden müssen und dass dieser Hinweis in der Belehrung fehlt. Dies sei hier aber, unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 19.12.2019, unschädlich.
16
Mit Beschluss der 10. Zivilkammer vom 18.05.2021 wurde der Rechtsstreit gemäß § 348 a I ZPO auf den Einzelrichter übertragen.
17
Mit Einverständnis der Parteien wurde gemäß § 128 II ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 31.08.2021 bestimmt.
18
Beweis wurde nicht erhoben.
19
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die ausgetauschten Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
20
Die Klage war abzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.
21
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 76.507,19 €, und in der Folge – jeweils mangels entsprechender Hauptforderung – auch nicht auf Zahlung von Zinsen, auf Zahlung / Freistellung vorprozessualer Sachverständigenkosten i.H.v. 898,45 € und auf Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.196,45 €.
22
Nachdem es sich hier um einen Fall des Widerspruchs im sog. Policenmodell handelt, kommen als Anspruchsgrundlage nur §§ 812 I 1, 1. Alt., 818 I BGB in Betracht.
23
Indes liegt kein Fall einer ungerechtfertigten Bereicherung vor, weil der vom Kläger erklärte Widerspruch nicht zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags führte. Der Kläger hat nämlich die gem. § 5a I 1 VVG, in der bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung vom 21.07.1994, vorgesehene 14tägige Widerspruchsfrist nicht gewahrt, indem er erst weit über 19 Jahre nach Erhalt der Unterlagen i.S.d. § 5a I 1 VVG a.F. des Versicherungsscheins und der Widerspruchsbelehrung den Widerspruch erklärte.
24
Was den Fristbeginn betrifft, geht das Gericht zunächst davon aus, dass der Kläger alle o.g. Unterlagen, welche ihm mit dem o.g. Begleitschreiben vom 13.01.2000 übersandt worden sind, jedenfalls noch im Januar 2000 erhalten hat. Dabei begann die Widerspruchsfrist tatsächlich auch sogleich zu laufen. Dem standen insbesondere auch nicht etwa die drucktechnische und inhaltliche Ausgestaltung der Widerspruchsbelehrung entgegen.
25
1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Widerspruchsbelehrung – das Gericht stellt hier auf die o.g. zweite Belehrung im Begleitschreiben ab – deutlich i.S.d. § 5a II 1 VVG a.F. drucktechnisch hervorgehoben. Die Belehrung fällt auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei bloßem Durchblättern ins Auge. Dabei muss sogar noch nicht einmal etwas „durchgeblättert“ werden, findet sich die Belehrung doch nicht an irgendeiner versteckten Stelle irgendeines Formulars bzw. irgendeines sonstigen, vielleicht als zweitrangig zu empfindenden Schriftstücks, sondern gleich auf der ersten Seite des gleichsam ersten Schriftstücks, nämlich des Policenbegleitschreibens. Dort wiederum geht sie auch nicht etwa im übrigen Text unter, sondern steht im untersten Absatz des noch dazu auch nicht vollständig beschrifteten Blattes. Weiterhin ist sie durchgehend im Fettdruck gehalten, während die beiden Absätze darüber jeweils nicht fett gedruckt sind.
26
2. Zwar fehlt in beiden o.g. Widerspruchsbelehrungen jeweils der Hinweis auf die gem. § 5a I 1 VVG, in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 21.07.1994, zu beachtende Schriftform.
27
Immerhin wird aber zur Wahrung der Frist jeweils auf die „Absendung“ der Widerspruchserklärung abgestellt, d.h. bloß mündliche Widerspruchserklärungen werden schon einmal – zutreffend – ausgeschlossen.
28
Das Gericht verkennt nicht, dass der fehlende Hinweis auf die Schriftform gem. der bisherigen BGH-Rechtsprechung zu einem unbefristet fortbestehenden Widerspruchsrecht führte (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: IV ZR 448/14, NJW 2015, 3098). Diese Rechtsprechung dürfte aber in Folge des Urteils des EuGH vom 19.12.2019, Az.: C-355/18, C-356/18, C357/18, C-479/18, NJW 2020, 667, anzupassen sein.
29
So heißt es in diesem Urteil des EuGH:
„Art. 15 I der Zweiten RL 90/619/EWG des Rates vom 8.11.1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der RL 79/267/EWG in der durch die RL 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der RL 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der RL 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), Art. 35 I der RL 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.11.2002 über Lebensversicherungen in Verbindung mit deren Art. 36 I und 185 I der RL 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) in Verbindung mit deren Art. 186 I sind dahin auszulegen, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt,
- nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder
- eine Form verlangt wird, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht oder den Bestimmungen des Vertrags nicht vorgeschrieben ist, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Die vorlegenden Gerichte werden im Wege einer Gesamtwürdigung, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird, zu prüfen haben, ob den Versicherungsnehmern diese Möglichkeit durch den in den ihnen mitgeteilten Informationen enthaltenen Fehler genommen wurde.“
30
Im vorliegenden Fall ist dem Kläger allein durch den fehlenden Hinweis auf die Schriftform, bei aber zumindest erfolgtem Hinweis auf ein erforderliches „Absenden“, nicht die Möglichkeit genommen worden, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt – bei dem in der Belehrung zusätzlich sogar noch der Hinweis auf die Bedeutung des Vorliegens der Unterlagen für den Fristbeginn fehlte – auch OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 22.02.2021, Az.: 8 U 3888/20, BeckRS 2021, 4371; vgl. weiterhin auch OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 14.01.2021, Az.: 20 U 212/20, BeckRS 2021, 14664).
31
Die Widerspruchsbelehrung zumindest im o.g. Begleitschreiben war, wie ausgeführt, drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Der Kläger hätte sie eigentlich zur Kenntnis nehmen müssen. Auch inhaltlich war sie weitgehend zutreffend. Der einzige Fehler, den der Kläger jetzt noch hätte machen können, wäre gewesen, die Widerspruchserklärung zwar fristgerecht abzusenden, dies aber, wenn auch nicht mündlich, so doch nicht in Schriftform zu tun. In einem solchen Fall hätte sich die Beklagte auf das Fehlen der Schriftform aber nicht berufen dürfen (vgl. auch etwa OLG Hamm, a.a.O., Rdnr. 25).
II.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO.
III.
33
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
34
Soweit der Kläger die Gewährung von Vollstreckungsschutz beantragt hat, war dem nicht zu folgen. Denn es wurde bereits nicht dargelegt, inwiefern ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S.d. § 712 I 1 ZPO bringen sollte.
IV.
35
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 43 I, 48 I 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
36
Maßgeblich war hier der Wert des Klageantrags zu I., d.h. 76.507,19 €. Auch soweit in diesem Antrag Nutzungen enthalten sind (laut Klagepartei i.H.v. 23.961,04 €), sind diese werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.04.2019, Az.: 8 W 868/19, NJW-RR 2019, 803).
37
Die Klageanträge zu II. und III. enthalten demgegenüber jeweils nur Nebenforderungen i.S.d. § 43 I GKG. Dies gilt insb. auch für die vorprozessualen Sachverständigenkosten. Denn dabei handelt es sich um Kosten i.S.d. § 43 I GKG, welche zur Feststellung der Höhe des Anspruchs entstanden und welche akzessorisch zur Hauptforderung sind. Denn ohne Hauptforderung besteht auch kein Verzug, und ohne Verzug kein Anspruch aus §§ 280, 286 BGB.
38
Angemerkt sei im Übrigen, dass auch mit einer Berücksichtigung der Sachverständigenkosten (i.H.v. 898,45 €) hier ohnehin kein Gebührensprung verbunden wäre.